Rechtliche Organisationen des Unternehmens - Kapitalgesellschaften Flashcards
Definition und Wirtschaftliche Bedeutung der GmbH
Kapitalgesellschaft nicht zwingend auf Betrieb von Handelsgeschäft ausgelegt
Stadien zur Gründung GmbH:
- Vorgründergesellschaft, ab verständigung von mehreren Personen zur GmbH; mit Abschluss Gesellschaftsvertrag = Vorgesellschaft
- Vorgesellschaft ab rechtskräftigem Abluss des GmbH Vertrags, Ende Eintragung Gesellschaft ins Handelsregister
Vorgründungsgesellschaft
entsteht durch Vorvertrag zur Gründung einer GmbH,
Wichtig für Lieferanten/Banken in Bezug auf Verbindlichkeiten, da unterschiede in Rechtsform
- bereits Handelsgewerbe=OHG->Haftung auch mit Vermögen GEsellsch+Privatvermögen
- kein Handelsgewerbe= BGB Gesel.-> Haftung gesamthänderisch gebundene Gesellsachftsvermögen+Gesellschafter als Gesamtschuldner unbeschränkt mit Privatvermögen
Gesellschaftsvertrag GmbH
Bestandteile:
- Name der Firma
- Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Betrag des Stammkapitals (min 25.000)
- Stammeinlage der jeweiligen Gesellschafter
Bestellung Geschäftsführer und Anmeldung zum Handelsregister
Geschäftsführer lt. §6 GmbhG zwingend erforderlich, muss aber nicht im GesellVertrag geregelt sein
Auswahl ist nicht auf Gesellschafter beschränkt, mus aber natürliche Person sein
Voraussetzungen für Handelsregister Eintragung:
- Abschluss Gesellschaftsvertrags
- Bestellung Geschäftsführer
- Einzahlung min 1/4 der Stammeinlage (Nachweis Kontoauszug)
Erst mit Eintragung rechtsmäßig
Vorgesellschaft
=Zeitraum zwischen Abschluss Gesellschaftsvertrags und Eintragung ins Handelsregister
von Interesse wenn keine GmbH entsteht
lt. §11 GmbHG haften die im Namen der GmbH handelnden Personen persönlich, gesamtschuldnerisch
Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft werden dem Stammkapital abgezogen (muss Ausgeglichen werden)
Haftungsbegrenzung greift erst mit Entstehung der GmbH
Aufgaben und Rechtststellung der Organe der GmbH
Geschäftsführer
Geselslchafterversammlung
Aufsichtsrat (fakultativ)
Aufgaben des GmbH Geschäftsführers
- gesetzliche Vertretung, gerichtlich und außergerichtlich §35 GmbHG
- bei mehreren Geschäftsführern=gemeinschaftliche Vertretung
- GmbH haftet f. Verbindlichkeiten die Geschäftsführer aufgenommen hat
- Beschränkung des GF nur im Innenverhältnis möglich, gegenüber dritten unwirksam
- Bestellung eines GF kann jederzeit ohne wichtigen Grund wiederrufen werden §38 GmbHG, Dienstverhältnis muss nicht enden
Haftung der GmbH und des GF
- GmbH haftet für Schäden durch GF §31 BGB
- im Innenverhältnis haftet der GF gegenüber Gesellschaft wenn Sorgfaltspflicht verletzt §43 GmbHG
Pflichtverletzungen lt §43 GmbHG:
- Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens
- unzulässiger Erwerb eigener Geschäftsanteile
Besondere Bedeutung bei Kreditvergabe-> deshalb fordern Banken besondere Sicherheiten in Form von Bürgschaften od. Grundpfandrechten
Gesellschafterversammlung
= oberstes Organ
nur bei notarieller Beurkundung körperliche Anwesenheit der Mitgleider erforderlich, sonst Beschlüsse formlos (Telefon) möglich
Regeln folgende Angelegenheiten:
- Einforderung und Rückzahlung von Nachschüssen §26 GmbHG
- Satzungsänderungen, inkl. Kapitalerhöhung-herabsetzung § 53f. GmbHG
- Auflösung der Gesellschaft §60 GmbHG
- Verschmelzung und Umwandlung der Gesellschaft
kann auch für folgende Punkte zuständig sein:
- Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung der Ergebnisse
- Einforderung von Einzahlungen auf das Stammkapital
- Teilung und Einbeziehung von Geschäftsanteilen
- Bestellung, Abberufung und Entlastung ders GF
- Prüfung&Überwachung der GF
- Bestellung v. Prokuristen&Handlungsbevollmächtigten
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen GF
- Prozessvertretung in Prozessen gegen GF
Rechtstellung der Gesellschafter
- Gesellschafter= Geldgeber
- Einzahlung Stammeinlage, durch Eigenfinazierung bzw. Beteiligungsfinanzierung
- Pflicht im Bedarfsfall Kapital nachzuschießen
- Mitwirkungsrecht durch Gesellschafterversammlung, sowie Auskunfts/Einsichtsrecht §52a/b GmbHG
Regelungen für Krisensituationen
- GF muss bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals Gesellschafterversammlung einberufen §49 GmbHG
- bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung muss GF Insolvenzantrag stellen
Vor Insolvenz sollte versucht werden durch Nachschüsse GmbH zu retten vgl. Nachschussplicht §26 GmbHG
Beschränkte/unbeschränkte Nachschusspflicht §26/27 GmbHG
Bei Erhöhung des Stammkapitals kann dieses nach Verbesserung der Lage nicht wieder reduziert werden, daher kapitalersetzende Gesellschafterdarlehn (bei Insolvenz nicht zurückforderbar §32 GmbHG)
Auflösung der GmbH
- 3/4 der Gesellschafter müssen Auflösung zustimmen § 60 GmbHG
- Liquiditator grundsätzlich Geschäftsführer, kann aber auch andere Person ernannt werden
- Entragung zur Auflösung in Handelsregister
- Information der Gläubiger idR durch Presse
Änderung durch das MoMiG
Grundlegende Änderung zum 01.11.2008, um attraktiver gegenüber englischen Ltd. zu sein und Missbrauch zu bekämpfen
Änderungen:
- Integrierung Unternehemergesellschaft (UG) §5a GmbHG, dadruch Wegfall Eigenkapitalersatzrecht §32a,b
- Musterprotokoll
- Gesellschafterliste §16 Abs.1
- Kapitalaufbringung und -erhaltung, Gesellschafterdarlehn
- Bekämpfung von Mißbräuchen
GmbH und Co. KG
= Kommanditgesellschft bei der GmbH als Komplementär auftritt
Zweck ist Personengesellschaft zu führen (keine Körperschaftsteuer) und Reduzierung der Vollhaftung
Rechtsgrundlagen HGB f. KG und GmbHG für Komplementärin
Haftungsbeschränkung muss im Firmennamen zum Ausdruck kommen
GmbH vertritt KG im Rechts-Geschäftverkehr, d.h. der Geschäftsführer der GmbH
keine Beschränkung im Außenverhältnis, im Innenverhältnis kann GmbH auf Weisung der Kommanditisten handeln
Einlage in Form von Geld, Sachwerten, Rechten, Dienstleistungen
Gewinn nach Gesellschaftervertrag, ohne Regelungen dann §168 HGB
GmbH haftet unbeschränkt f. Verbindlichkeiten, Beschränkung im Außenverhältnis ist nicht möglich, Praxis durch geringes GmbH Vermögen
Für Kommanditisten keine speziellen Regeln
Definition und wirtschaftliche Bedeutung der AG
eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person), mit zerlegtem Grundkapital und nur Gesellschaftvermögen haftet für Verbindlichkeiten
wesentliches Motiv ist Kapitalbeschaffung
Kapital der Gesellschaft und Unternehmensführung sind getrennt
Kapitalgeber haftet nicht persönlcih für Verbindlichkeiten, partizipiert aber vom Gewinn ohne mitarbeiten zu müssen
Grundkapital min 50.000
Gründe für AG:
- Gesellschafterebene und Managementebene kann völlig getrennt werden
- Leichte Übertragbarkeit der Anteilspapiere
- Möglichkeit Kreis Anteilseigner über Öffnung als Publikumgesellschaft zu öffnen (Börse)
- Begrenzung der Haftung auf Kapitaleinlage
Gründung der AG
zwingende Rechtsvorschriften:
Ablauf der Gründung einer AG:
- Feststellung der Satzung gemäß §23 AktG
- Bestellung der Organe §30 ff. AktG
- Bericht der Gründergesellschafter §32 AktG
- Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat § 33 bis 35 AktG
- Anmeldung der Gesellschaft zum Handelregister §36 ff. AktG
- Prüfung der Unterlagen durch das Registergericht und Eintragung der AG in das Handelregister
- Bekanntmachung der Eintragung
Gründer haften Gesamtschuldnerisch für Richtig-/Vollständigkeit der Gründungsangaben §46 AktG
Gründergenossen (Vorstand, Aufsichtsrat, Gründungsprüfer) unterliegen lt. § 47 AktG besonderer Haftung
Organe der AG - Vorstand
= Vertretung und Geschäftführungsbefugt
- gesetzlicher Vertreter der AG und vertritt AG gerictlich und außergerichtlich
- gemeinschaftliche Ausübung der Mitglieder
- lt 90§ AktG ist Vorstand dem Aufsichtsrat rechenschaftpflichtig
- vorgeschriebene Aufgaben werden an spezialabteilungen delegiert, diese berichten
- Vorstand wird durch Aufsichtsrat berufen §84 AktG
- Vorstandsmitglieder sind wie GmbH Geschäftsführer Angestellte
- Widerruf der Bestellung durch Pflichtverletzung oder Entzug durch Hauptversammlung
- Verletzen sie Sorgfaltspflicht sind sie zu Schadenersatz verpflichtet §93 AktG, Haftung besteht nur gegenüber Gesellschaft
Ausnahmen der Vertretungs und Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands
- Aufsichtsrat vertritt Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern §112 AktG
- Vorstand & Aufsichtsrat vertreten Gesellschaft in Anfechtungsprozessen
Zuständigkeit der Hauptversammlung bei:
- Entscheidung über Erhöhung/Herabsetzung des Grundkapitals
- auf Wunsch des Vorstandes pber Geschäftsführungs-maßnahme entscheidet
- wenn Hauptversammlung bestimmten Geschäftsführungsmaßnahmen zustimmen muss
Zuständigkeit des Aufsichtsrat bei:
- Abschluss von Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder
- zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen
Organe der AG - Aufsichtsrat
Überwachung des Vorstands
min 3 Mitglieder lt § 95 AktG, immer durch 3 teilbar
Zusammensetzung:
- 2/3 Aktionäre
- 1/3 Arbeitnehmer
Zusammensetzung Montanunion:
- Vier Vertreter Aktionäre
- Vier Vertreter Arbeitnehemer
- zwei weitere Mitglieder
- ein unparteiisches Mitglied
Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung
- Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrates
- Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
- Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinns
- Bestellung des Abschlussprüfers und etwaiger Sonderprüfer
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- satzungsänderung inkl. Kapitalbeschaffung und herabsetzung
- Verschmelzung, Umwandlung, Vermögensübertragung und Abschluss von Unternehmensverträgen
- Auflösung der Gesellschaft
Tagesordnungspunkte der ordentlichen Hauptversammlung
muss in ersten 8 Monaten des geschäftsjahres stattfinden
- Jahresabschluss
- Gewinnverwendung
- Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
- Wahl des Abschlussprüfers
Weiteres zur Hauptversammlung
es kann auch außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden
Aktionäre die 5% des Kapitals halten können Hauptversammlung erzwingen
Hauptversammlung wird idR durch Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet
Rechte der Aktionäre
- Teilhaberrechte in Form von Teilnahme-, Auskunfts-, Stimmrechts
- finanzielle Rechte wie Recht aud Gewinnbeteiligung, auf den Bezug neuer Aktien und Anteil Liquidationserlöse
Auflösung der AG
durch 3/4 Mehrheit der Anwesenden Vertreter des Grundkapitals auf Hauptversammlung
Gründe:
- Eröffnung Insolvenzverfahren
- Verschmlezung mit anderem Unternehmen od. Umwandlung in anderes Unternehemen
Im Falle Auflösung wird Aktiengesellschaft in Liquidation
Abwicklung durch Vorstand, außer Satzung schreibt anderes vor oder Hauptversammlung beschießt andere Person zum Abwickler