Unselbstständige Hilfspersonen des Kaufmanns Flashcards

1
Q

Wie werden der unselbstständige und der selbstständige Hilfspersonen voneinander unterschieden?

A

Hinsichtlich der Hilfspersonen des Kaufmanns wird im Innenverhältnis zum Kaufmann einerseits zwischen den unselbstständigen Hilfspersonen sowie andererseits den selbstständigen Hilfspersonen unterschieden.

Im Außenverhältnis gegenüber Dritten wird hinsichtlich der Hilfspersonen des Kaufmanns insoweit differenziert, ob die Hilfspersonen den Kaufmann vertreten, d. h. in fremdem Namen oder im eigenen Namen handeln.

Dabei gelten die Vorschriften des BGB über die Stellvertretung (§§ 164–181 BGB) auch für die Rechtsgeschäfte im kaufmännischen Verkehr.

Das HGB ergänzt bzw. modifiziert diese nur zum Teil für die rechtsgeschäftliche Vertretung des Kaufmanns mit dem Ziel, den Rechtsverkehr besser zu schützen sowie größere Rechtsklarheit und Beweglichkeit zu schaffen.

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2
Q

Wie ergänzt das HGB das BGB?

A

Das HGB ergänzt bzw. modifiziert diese nur zum Teil für die rechtsgeschäftliche Vertretung des Kaufmanns mit dem Ziel, den Rechtsverkehr besser zu schützen sowie größere Rechtsklarheit und Beweglichkeit zu schaffen.

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3
Q

Nenne die wichtigsten unselbstständigen Hilfspersonen des Kaufmanns

A

Die wichtigsten unselbstständigen Hilfspersonen des Kaufmanns sind der Handlungsgehilfe, der Ladenangestellte, der Handlungsbevollmächtigte und der Prokurist.

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4
Q

Wer ist Handlungsgehilfe?

A

Handlungsgehilfe ist, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (§ 59 HGB). Es müssen also vier Faktoren zusammenkommen, damit aus einer Person ein Handlungsgehilfe im Sinne der §§ 59ff. HGB wird:

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5
Q

Was sind die vier Faktoren, damit jemand ein Handlungsgehilfe sein kann?

A

-Anstellung als Arbeitnehmer
-durch einen Kaufmann
-für Dienste betreffend den Warenumsatz
-gegen Entgelt

Zum einen muss eine Person angestellt werden, mithin abhängig und weisungsgebunden, also als Arbeitnehmer tätig werden.

Weiter muss die Anstellung in einem Handelsgewerbe erfolgen, also in einem Gewerbebetrieb, der eine kaufmännische Einrichtung erfordert oder dessen Firma ins Handelsregister eingetragen ist, weshalb der Arbeitgeber des Handlungsgehilfen immer ein Kaufmann ist.
Zudem muss die angestellte Person kaufmännische Dienste leisten, also Tätigkeiten, die unmittelbar den Warenumsatz betreffen, für diesen notwendig und üblich und nicht nur rein körperliche Tätigkeiten sind, sondern auch eine eigene gedankliche und geistige Arbeit darstellen.

Schließlich muss die Erbringung der Dienstleistung entgeltlich sein. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB).

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6
Q

Was ist kaufmännisches Sonderarbeitsrecht?

A

In den §§ 59–83 HGB war ursprünglich kaufmännisches Sonderarbeitsrecht geregelt, das nunmehr aber allgemein angewandt wird.

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7
Q

Was ist beim Handlungsgehilfen während und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besonders?

A

In den §§ 60ff. HGB ist das Wettbewerbsverbot besonders geregelt:

Die §§ 60ff. HGB regeln ein gesetzliches Verbot für die Dauer der Anstellung des Handlungsgehilfen, die §§ 74ff. HGB ein vertragliches Verbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Während des Arbeitsverhältnisses darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben noch für fremde oder eigene Rechnung branchenübliche Geschäfte tätigen (§ 60 Abs. 1 HGB).

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit des vormaligen Handlungsgehilfen nur schriftlich und unter Übergabe einer entsprechenden Urkunde gegen Zahlung einer Entschädigung möglich (§ 74 Abs. 1 HGB).

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8
Q

Wer ist ein Ladenangestellter?

A

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt, Verkäufe und Empfangnahmen durchzuführen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen (§ 56 HGB).

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9
Q

Was sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ladenangestellten?

A

Erforderlich ist zunächst eine Verkaufsstätte eines Kaufmanns (teilweise streitig), die zum freien Eintritt für das Publikum bestimmt ist und zum Abschluss von Geschäften dient.

Angestellt ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Kaufmanns in dessen Verkaufsstätte mitwirkt. Dabei braucht keine vertraglich geregelte Anstellung zwischen der Person und dem Kaufmann vorzuliegen – d. h., auch Minderjährige können Ladenangestellte sein.

Nicht angestellt ist dagegen jede Person, die ohne Wissen und Wollen des Kaufmanns in dessen Verkaufsstätte Kontakt zu dessen Vertragspartnern hat, also zum Beispiel der Hausmeister oder die Reinigungskraft.

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10
Q

Was ist beim Ladenangestellten besonders zu beachten? (Rechtsfolgen des § 56 HGB)

A

§ 56 HGB begründet zum Schutz des Rechtsverkehrs eine Vermutung für die Erteilung einer Vollmacht des Ladenangestellten, nach anderer Meinung einen entsprechenden Rechtsschein. Der Ladenangestellte ist also gewillkürter Vertreter des Kaufmanns, weil er vermutlich oder scheinbar von ihm bevollmächtigt ist. Die Vermutung kann allerdings widerlegt bzw. der Rechtsschein kann beseitigt werden, beispielsweise durch ein Schild „Zahlung nur an der Kasse“, das in der Verkaufsstätte aufgehängt ist.

In der Regel wird der Kaufmann dem Ladenangestellten tatsächlich eine (Innen-)Vollmacht erteilen. In diesem Fall bleibt § 56 HGB für den Umfang der Vollmacht wichtig, denn nach außen, d. h. Dritten gegenüber, gilt der Ladenangestellte als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Die Ladenvollmacht gilt auch in diesem Fall weiter.

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11
Q

Was sind “gewöhnliche” Geschäfte?

A

„Gewöhnlich“ sind Geschäfte, die für die jeweilige Art der Verkaufsstätte typisch sind. „Verkäufe“ sind alle Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit einem Verkauf stehen, nicht jedoch das Gegenteil, wie Ankäufe, Rückabwicklung oder Umtausch. „Empfangnahmen“ betrifft vor allem Zahlungen, Waren und Mängelanzeigen.

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12
Q

Was ist ein Ladenangestellter? (Prägnant)

A

-wirkt mit Wissen und Wollen des Kaufmanns in dessen Verkaufsstätte mit
Vermutung/Rechtsschein betreffend die

-Erteilung einer Vollmacht für ­gewöhnliche Verkäufe und Entgegennahmen betreffend die Verkaufsstätte

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13
Q
A
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