AKFs Flashcards
Wiederholen
Nenne drei Personengesellschaften und drei Kapitalgesellschaften
OHG, KG, GbR = Personengesellschaften,
GmbH, AG, e.G. = Kapitalgesellschaften
Unterschied zwischen Handelsvertreter und Kommissionär
Was bedeutet Rechtsscheinhaftung
Unrichtige Eintragungen ins Handelsregister begründen einen Rechtsschein und damit eine Rechtsscheinhaftung.
Zwei Geschäfte, die ein Prokurist nicht ausführen darf und ein Geschäft, wozu der Prokurist eine ausdrückliche Ermächtigung/Erklärung benötigt
Wann Eintragung ins Handelsregister deklaratorisch, konstitutiv und wie muss sich der Kaufmann ab der Eintragung behandeln lassen?
Erkläre Publizitätsfunktion
Negative Publizität: Was nichts ins Handelsregister eingetragen ist, obwohl es einzutragen war (z. B. erlöschen der prokura), kann nicht entgegengehalten werden.
Positive: Was ins Handelsregister eingetragen ist, kann jedem entgegengehalten werden.
Rechtsscheinhaftung: Unrichtige Eintragungen ins Handelsregister begründen einen Rechtsschein und damit eine Rechtsscheinhaftung.
Was ist ein Handlungsgehilfe
Handlungsgehilfe
= Handlungsgehilfe ist, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (§ 59 HGB).
= vier Faktoren um im Sinne der §§59ff. HGB zu sein
Angestellt sein, mithin abhängig und weisungsgebunden also als Arbeitnehmer tätig sein.
Anstellung in einem Handelsgewerbe, also in einem Gewerbebetrieb, der eine kaufmännische Einrichtung erfordert oder dessen Firma ins Handelsregister eingetragen ist, weshalb der AG des Handlungsgehilfen immer ein Kaufmann ist
Angestellte Person muss kaufmännische Dienste leisten, also Tätigkeiten, die unmittelbar den Warenumsatz betreffen, für diesen notwendig und üblich und nicht nur rein körperliche Tätigkeiten, sondern auch gedankliche und geistige Arbeit darstellen
Erbringung der Dienstleistung muss entgeltlich sein. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB)
1.Anstellung als Arbeitnehmer
2. durch einen Kaufmann
3. Für Dienste betreffend den Warenumsatz
4. Gegen Entgelt
Was steht im Handlungsgehilfenrecht?
Handlungsgehilfenrecht (§§ 59-83 HGB)
Ursprünglich kaufmännisches Sonderarbeitsrecht, das nunmehr allgemein angewandt wird.
§§ 60ff. HGB Wettbewerbsverbot
§§ 60ff. HGB regeln ein gesetzliches Verbot für die Dauer der Anstellung des Handlungsgehilfen, die §§ 74ff. HGB ein vertragliches Verbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Während Arbeitsverhältnis darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betrieben noch für fremde oder eigene Rechnung branchenübliche Geschäfte tätigen (§ 60 Abs. 1 HGB)
Nach Beendigung ist eine Beschränkung der gewerblichen Tätigkeit des vormaligen Handlungsgehilfen nur schriftlich und unter Übergabe einer entsprechenden Urkunde gegen Zahlung einer Entschädigung möglich (§ 74. Abs. 1 HGB).
Was ist ein Ladenangestellter?
Ladenangestellter
= wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt, Verkäufe und Empfangnahmen durchzuführen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen (§ 56 HGB)
Voraussetzungen
Erforderlich ist eine Verkaufsstätte eines Kaufmanns (teilweise streitig), die zum freien Eintritt für das Publikum bestimmt ist und zum Abschluss von Geschäften dient.
Angestellt ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Kaufmanns in dessen Verkaufsstätte mitwirkt. Dabei braucht keine vertraglich geregelte Anstellung zwischen der Person und dem Kaufmann vorzuliegen – d.h. auch Minderjährige können Ladenangestellte sein.
Nicht angestellt dagegen ist jede Person, die ohne Wissen und Wollen des Kaufmanns in dessen Verkaufsstätte Kontakt zu dessen Vertragspartnern hat, also zum Beispiel der Hausmeister oder die Reinigungskraft.
Rechtsfolgen § 56 HGB
Begründet zum Schutz des Rechtsverkehrs eine Vermutung für die Erteilung einer Vollmacht des Ladenangestellten, nach anderer Meinung einen entsprechenden Rechtsschein. Der Ladenangestellte ist also gewillkürter Vertreter des Kaufmanns, weil er vermutlich oder scheinbar von ihm bevollmächtigt ist.
Die Vermutung kann allerdings widerlegt bzw der Rechtsschein kann beseitigt werden, beispielsweise durch ein Schild “Zahlung nur an der Kasse”, das in der Verkaufsstätte aufgehängt ist.
In der Regel erteilt Kaufmann dem Ladenangestellten tatsächlich eine (Innen-)Vollmacht.
In diesem Fall bleibt § 56 HGB für den Umfang der Vollmacht wichtigt, denn nach außen, d.h. Dritten gegenüber, gilt der Ladenangestellte als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Die Ladenvollmacht gilt auch in diesem Fall weiter.
Gewöhnlich sind Geschäfte, die für die jeweilige ARt der Verkaufsstätte typisch sind. “Verkäufe” sind alle Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit einem Verkauf stehen, nicht jedoch das Gegenteil, wie Ankäufe, Rückabwicklung oder Umtausch. “Empfangnahmen” betrifft vor allem Zahlungen, Waren und Mängelanzeigen.
Wirkt mit Wissen und Wollen des Kaufmanns in dessen Verkaufsstätte mit
Vermutung / Rechtsschein betreffend die Erteilung einer Vollmacht für gewöhnliche Verkäufe und Entgegennahmen betreffend die Verkaufsstätte
Was ist ein Handlungsbevollmächtiger und eine Handlungsvollmacht?
Handlungsbevollmächtigter
= wer ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt ist (§ 54 Abs. 1 HGB)
Handlungsvollmacht
= kann jeder Kaufmann und dessen (rechtsgeschäftlicher) Vertreter erteilen, auch jeder Formkaufmann (§ 6 HGB) und die Genossenschaft (§ 42 Abs. 2 GenG).
natürlichen und juristische Personen, auch dem Prokuristen, falls die Handlungsvollmacht (zum Beispiel Generalhandlungsvollmacht) weiter reicht als die Prokura, nicht jedoch organschaftlichen Vertretern, weil diese bereits kraft Gesetzes vertreten dürfen.
Erteilt wird die Handlungsvollmacht wie jede Vollmacht als Innenvollmacht durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder als Außenvollmacht gegenüber dem Dritten, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB).
Sie kann, wie jede Vollmacht, formlos und auch konkludent erteilt werden.
Grundsätzlich liegt im Innenverhältnis zwischen dem Kaufmann und dem Handlungsbevollmächtigten ein Arbeitsvertrag (§ 611 BGB) vor.
Was ist der Umfang einer Handlungsvollmacht?
Umfang Handlungsvollmacht
Im Einzelfall ganz unterschiedlich
Generalhandlungsvollmacht, bezieht sich dann auf alle Geschäfte, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 Alt. 1 HGB)
Arthandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Alt. 1 HGB), Spezialhandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 Alt. 3 HGB), bezieht sich dann nur auf bestimmte Arten von Geschäften bzw. auf ein einzelnes Projekt. Solche Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter allerdings nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste (§54 Abs. 3 HGB)
Gesetzliche Einschränkung § 54 Abs. 1 HGB_ Danach ist der Handlungsbevollmächtigte nur dann zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. § 54 Abs. 3 HGB findet auf die gesetzlichen Beschränkungen des § 54 Abs. 2 HGB keine Anwendung
Umfang der Handlungsvollmacht
alle Geschäfte, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (Generalhandlungsvollmacht)
nur eine bestimmte Art von Geschäften des Handelsgewerbes (Arthandlungsvollmacht)
nur einzelne Geschäfte des Handelsgewerbes (Spezialhandlungsvollmacht)
besondere Erteilung erforderlich bei
Grundstücksgeschäften
Wechselverbindlichkeiten
Darlehensaufnahme
Prozessführung
Organschaftliche Vertreter
= dürfen kraft Gesetz vertreten, deshalb Handlungsvollmacht & Prokura nicht relevant
Was ist ein Prokurist und was ist der Umfang der Prokura?
Prokurist
= wer zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, von einem Kaufmann ermächtigt ist (§ 49 Abs. 1 HGB).
Eine Prokura kann nur ein Kaufmann oder dessen gesetzlicher Vertreter erteilen (§ 48 Abs. 1 HGB), allerdings auch jeder Formkaufmann (§ 6 HGB) und die Genossenschaft (§ 42 Abs. 2 GenG).
Erteilt wird die Prokura durch den Vollmachtgeber wie jede Vollmacht als Innenvollmacht durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder als Außenvollmacht gegenüber dem Dritten, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll (§ 167 Abs. 1 BGB). Sie kann, wie jede Vollmacht, formlos, jedoch nur ausdrücklich (§ 48 Abs. 1 HGB) erteilt werden.
Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts im Handelsregister einzutragen (§ 53 Abs. 1 HGB); entsprechendes gilt für das Erlöschen der Prokura (§ 53 Abs. 2 HGB). Die Wirksamkeit der Erteilung hängt jedoch nicht von der Eintragung ins Handelsregister ab, sie wirkt nur deklaratorisch (feststellend).
Arbeitsvertrag im Innenverhältnis (§ 611 BGB)
Umfang der Prokura
ist grundsätzlich weiter als der einer Handlungsvollmacht, weil sie zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, also nicht nur zu den gewöhnlichen Geschäften (§ 49 Abs. 1 HGB).
Die Prokura ermächtigt jedoch nicht zu (1) einem Insichgeschäft (§ 181 BGB), (2) höchstpersönlichen Geschäften des Kaufmanns (z. B. Prokuraerteilung) und (3) auch nicht zu Grundlagengeschäften, also zu Geschäften, die den Betrieb des Handelsgewerbes als solchen betreffen.
Insbesondere kann der Prokurist nicht den Betrieb des Handelsgewerbes einstellen oder das Handelsgeschäft verkaufen, die Firma oder den Sitz ändern oder neue Gesellschafter aufnehmen.
Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ist der Prokurist wie der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Abs. 2 HGB).
Prokurist
ausdrückliche Erteilung einer Vollmacht durch einen Kaufmann
zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen des Betriebs eines Handelsgewerbes
besondere Erteilung bei Grundstückgeschäften
Wer ist ein Handelsvertreter?
Handelsvertreter
= wer als selbstständiger Gewerbebetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 S. 1 HGB)
Selbstständig = wer, im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 S.1 HGB)
Er handelt also genauso wie der Handlungsbevollmächtigte in fremdem Namen und mit Vertretungsmacht und somit für fremde Rechnung, aber anders als dieser nicht unselbstständig, sondern selbstständig.
Vollmacht und Schadensersatz
Vertragliche Beziehung nur zum Unternehmer, nicht zu dessen Kunden
Diese können den Handelsvertreter nur auf den Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er ohne Vollmacht, also zwar im fremden Namen, aber ohne Vertretungsmacht gehandelt hat (§ 179 BGB)
Er ist regelmäßig Kaufmann und wird regelmäßig auch nur für einen Kaufmann tätig. Er muss aber kein Kaufmann sein (§ 84 Abs. 4 HGB) und kann auch für einen Handelsvertreter tätig werden (§ 84 Abs. 3 HGB)
Verpflichtungen §§ 84, 86 HGB (Tätigkeitspflicht, Pflicht zur einseitigen Interessenwahrnehmungen, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht)
Rechte, Ansprüche (§§ 87ff. HGB) (Anspruch auf Zahlung einer Provision, Aufwendungsersatz (§ 87d HGB) und eines Ausgleichs nach Beendigung des Vertrags (§ 89b HGB)
Provision (§ 87 HGB)
Erhält der Handelsvertreter für alle während des des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zuruckführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden (Vermittlungs- und Abschlussprovision), die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 Abs. 1 S. 1 HGB)
Unterschied Handelsvertreter / Geschäftsbesorger (vgl. §§ 670, 675 BGB)
Aufwendungsersatz erhält er ausnahmsweise dann, wenn ein solcher Anspruch in der jeweiligen Branche üblich ist (§ 87d HGB). Der Vertrag kann allerdings die Kosten verteilen, also beispielsweise einen Aufwendungsersatz für feste Spesen vorsehen oder Vertrauensspesen. Anders als Geschäftsbesorger, hat er seine Aufwendungen selbst zu tragen
§ 89b Abs. 1 HGB – Ausgleich
Wer ist Handelsmakler?
Handelsmakler
= wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt (§ 93 Abs. 1 HGB).
Der Handelsmakler handelt also genauso wie der Handelsvertreter selbstständig, aber anders als dieser nicht in fremdem Namen und mit Vertretungsmacht und somit für fremde Rechnung, sondern im eignen Namen und auf eigene Rechnung.
In vertraglicher Beziehung steht der Handelsmakler, anders als der Zivilmakler (§§ 652ff. BGB), nach überwiegender Meinung zu beiden Parteien des vermittelten Vertrags, nach anderer Meinung nur zu seinem Auftraggeber. Dementsprechend bestehen seine Pflichten gegenüber beiden Parteien des vermittelten Vertrags, nach anderer Meinung nur gegenüber dem Auftraggeber. Jedenfalls kann er – soweit nichts anderes vereinbart ist – von beiden Parteien (anteilig) seine Provision verlangen (§ 99 HGB).
Der Handelsmakler ist regelmäßig Kaufmann und wird regelmäßig auch nur für einen Kaufmann tätig; er muss aber kein Kaufmann sein (§ 93 Abs. 3 HGB).
Hauptpflichten treffen den Handelsmakler nicht, weil er, wie der Zivilmakler, weder eine Tätigkeit schuldet noch einen Erfolg. Ihn treffen jedoch bestimmte Nebenpflichten, zum Beispiel Einhaltung der Maklertreue, d. h. Wahrung der Interessen beider Parteien.
Das wichtigste Recht des Handelsmaklers ist sein Anspruch auf Provision
(Abschlussprovision): Diese erhält er nur im Falle einer erfolgreichen Tätigkeit, nämlich bei Vermittlung eines Vertrags über Gegenstände des Handelsverkehrs und nicht schon bei Nachweis der Gelegenheit zu einem solchen Vertrag (anders beim Zivilmakler, bei dem der Nachweis der Möglichkeit zum Vertragsschluss ausreichend für die Entstehung des Provisionsanspruchs ist).
Der Handelsmakler muss also mit beiden Parteien des vermittelten Vertrags in Verbindung treten und zum Abschluss des Vertrags beitragen.
Wer ist Kommissionär?
Kommissionär
= wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 Abs. 1 HGB).
Der Kommissionär handelt also genauso wie der Handelsvertreter selbstständig und für fremde Rechnung, aber anders als dieser nicht in fremdem Namen und mit Vertretungsmacht, sondern im eigenen Namen.
In vertraglicher Beziehung steht der Kommissionär (1) zum Dritten über einen Vertrag, nämlich den Ausführungsvertrag, mit dem er seine Verpflichtung aus dem Kommissionsvertrag erfüllt, und (2) zum Kommittenten über zwei Verträge, nämlich über den Kommissionsvertrag, aufgrund dessen er für Rechnung des Kommittenten Waren oder Wertpapiere kauft oder verkauft, und über den Abwicklungsvertrag, mit dem er das aus dem Ausführungsvertrag Erlangte auf den Kommittenten überträgt.
Der Kommissionär ist regelmäßig Kaufmann und wird regelmäßig auch nur für einen Kaufmann tätig; er muss aber kein Kaufmann sein (§ 383 Abs. 2 HGB).
Die Pflichten des Kommissionärs sind in den §§ 384ff. HGB geregelt (zum Beispiel Ausführungspflicht gem. Kommissionsvertrag, Interessenwahrungs- und Weisungsbefolgungspflicht).
Die wichtigsten Rechte des Kommissionärs sind der Anspruch auf Zahlung einer Provision (§ 396 Abs. 1 HGB) und der Anspruch auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes (§ 396 Abs. 2 HGB i. V. m. §§ 670, 675 BGB).
Eine Provision erhält der Kommissionär vor allem dann, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist, und dann, wenn die Ausführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grund unterblieben ist (§ 396 Abs. 1 HGB).
Aufwendungsersatz erhält der Kommissionär nach den allgemeinen Regeln der §§ 670, 675 BGB. Allerdings gehört auch die Vergütung für die Benutzung seiner Lagerräume und Beförderungsmittel zu diesem Aufwendungsersatz (§ 396 Abs. 2 HGB).
Zu beachten ist, dass die Regelungen betreffend den Kommissionär auch dann zur Anwendung kommen, wenn es ein Kommissionär übernimmt, ein anderes Geschäft als den Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren für Rechnung eines anderen in eigenem Namen abzuschließen (§ 406 Abs. 1 S. 1 HGB).
Zudem kommen die Regelungen betreffend den Kommissionär auch dann zur Anwendung, wenn sich ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, entsprechend verpflichtet, wenn also ein Kaufmann es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen oder ein anderes Geschäft für Rechnung eines anderen in eigenem Namen abzuschließen (§ 406 Abs. 1 S. 2 HGB).