Handelsgeschäfte Flashcards

1
Q

Erkläre das Sonderrecht der Kaufleute

A

Einführung kaufmännische Rechtsgeschäfte

Das Sonderrecht der Kaufleute – also die Sonderregeln für kaufmännische Rechtsgeschäfte – ist im

vierten Buch des HGB

(§§ 343–475h HGB) zu finden.

Das vierte Buch des HGB ist unterteilt in einen ersten Abschnitt mit allgemeinen Vorschriften und den zweiten bis sechsten Abschnitt mit speziellen Vorschriften zu den einzelnen Handelsgeschäften: den Handelskauf, das Kommissionsgeschäft, das Frachtgeschäft, das Speditionsgeschäft und das Lagergeschäft.

Die Sonderregeln für kaufmännische Rechtsgeschäfte greifen immer dann, wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft nicht irgendein Rechtsgeschäft ist, sondern ein Handelsgeschäft. Ist im vierten Buch des HGB nichts Spezielles geregelt, so sind subsidiär die Regeln des BGB anzuwenden.

Ziel der Sonderregeln für kaufmännische Rechtsgeschäfte ist es, Rechtsgeschäfte zwischen Kaufleuten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Erreicht wird dies beispielsweise durch besondere Sorgfaltspflichten wie die unverzügliche Untersuchung und Rüge der gekauften Ware sowie durch besondere Sicherheiten wie die Pfandrechte des Kommissionärs, des Frachtführers, des Spediteurs und des Lagerhalters oder das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht.

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Q

Was ist ein Handelsgeschäft

A

Handelsgeschäft

Das Vorliegen nicht irgendeines Rechtsgeschäfts, sondern eines Handelsgeschäfts ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Sonderregeln des vierten Buchs des HGB.

Handelsgeschäfte

sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB).

Geschäfte sind dabei alle Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Unterlassungen, also beispielsweise auch eine Mahnung, das Erbringen einer Leistung, die Annahme einer Leistung oder das Schweigen im Handelsverkehr, nicht aber Realakte oder Delikte. Die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig (§ 344 Abs. 1 HGB). Die Zugehörigkeit zum Betrieb seines Handelsgewerbes wird mithin vermutet, wenn ein Kaufmann ein Rechtsgeschäft tätigt, insbesondere wenn er einen Vertrag schließt.

Ein Handelsgeschäft liegt folglich jedenfalls immer dann vor, wenn ein Kaufmann im Sinne der §§ 1ff. HGB einen Vertrag schließt, der zu seinem Handelsgewerbe gehört.

Auf ein Rechtsgeschäft, das

für einen der beiden Teile

ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte grundsätzlich für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit sich aus den §§ 343ff. HGB nicht etwas anderes ergibt.

Für das Vorliegen eines Handelsgeschäfts genügt mithin regelmäßig, dass nur eine Vertragspartei Kaufmann im Sinne der §§ 1ff. HGB ist. Es ist nur in Ausnahmefällen notwendig, dass auf beiden Seiten des Vertrags ein Kaufmann stehen muss, beispielsweise bei der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.

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3
Q

Welche Gewichtung trifft Schweigen im Rechtsverkehr

A

Schweigen im Rechtsverkehr

kommt grundsätzlich kein Erklärungswert zu, d. h., es ist nicht als Abgabe einer Willenserklärung zu werten.

Nur in Ausnahmefällen kann Schweigen im Rechtsverkehr Folgen haben. In diesen Fällen wird eine Frist zur Abgabe einer Erklärung gesetzt, bei deren erfolglosem Ablauf eine Willenserklärung als nicht abgegeben oder abgegeben gilt:

Schließt zum Beispiel ein Minderjähriger einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung seiner Eltern, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung der Eltern ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Der Vertragspartner des Minderjährigen kann dann dessen Eltern eine Frist von zwei Wochen zur Genehmigung setzen, bei deren erfolglosem Verstreichen die Genehmigung als verweigert gilt (§ 108 Abs. 2 BGB).

Ein anderes Beispiel ist die Schenkung: Sie kann ohne den Willen des Beschenkten erfolgen (§ 516 Abs. 2 Halbs. 1 BGB). In diesem Fall kann der Schenker dem Beschenkten eine angemessene Frist zur Erklärung über die Annahme setzen, bei deren erfolglosem Ablauf die Schenkung als angenommen gilt (§ 516 Abs. 2 Halbs. 2 BGB).

Ein weiteres Beispiel stammt aus dem Erbrecht: Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist (§ 1943 Halbs. 1 BGB). Die Erbschaft ausschlagen kann der Erbe nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB), bei deren erfolglosem Ablauf die Erbschaft als angenommen gilt (§ 1943 Halbs. 2 BGB).

Die Abgabe einer Willenserklärung wird hier nach Fristablauf ­ausnahmsweise unterstellt bei …

… Genehmigung des Vertrags mit Minderjährigen.

… Annahme einer ­Schenkung ohne Willen des Beschenkten.

… Annahme einer nicht ausgeschlagenen Erbschaft.

Der Grundsatz, dass Schweigen im Rechtsverkehr keine Abgabe einer Willenserklärung und deshalb irrelevant ist, gilt allgemein, also nicht nur im Bürgerlichen Recht, sondern auch im Handelsrecht.

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4
Q

Schweigen des Kaufmanns auf Angebote

A

Schweigen des Kaufmanns auf Angebote

Der Grundsatz, dass Schweigen im Rechtsverkehr keine Abgabe einer Willenserklärung und deshalb irrelevant ist, gilt allgemein, also nicht nur im Bürgerlichen Recht, sondern auch im Handelsrecht.

Auch im Handelsrecht gibt es wie im Bürgerlichen Recht Ausnahmen von diesem Grundsatz. In solchen Fällen gibt es ebenfalls eine Frist zur Abgabe einer Erklärung, bei deren erfolglosem Ablauf eine Willenserklärung als abgegeben gilt.

Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein

Schweigen

gilt als Annahme des Antrags (§ 362 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 HGB).

Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat (§ 362 Abs. 1 S. 2 HGB). Nach dieser Vorschrift gilt also ein Antrag bzw. ein Angebot als angenommen und damit ein Vertrag als zustande gekommen, wenn der Kaufmann nicht unverzüglich antwortet und das Angebot ablehnt. Dabei meint „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 BGB.

§ 362 HGB richtet sich allerdings nicht an alle Kaufleute im Sinne der §§ 1ff. HGB, sondern nur an solche Kaufleute, deren Gewerbebetrieb die Geschäftsbesorgung für andere mit sich bringt und die mit dem Kunden in Geschäftsverbindung stehen, der das fragliche Angebot dem Kaufmann unterbreitet, oder diesem Kunden die Besorgung von Geschäften angeboten haben.

Schweigen des Kaufmanns auf Angebote

Die Abgabe einer Willenserklärung wird hier ohne unverzüglichen ­Widerspruch unterstellt bei …

… Kaufleuten mit dem Gewerbebetrieb Geschäftsbesorgung und Zugang eines Angebots eines Kunden oder Geschäftsverbindung zu dem Kunden.

Dabei ist unter Geschäftsbesorgung jede rechtsgeschäftliche oder auch nur rein tatsächliche Tätigkeit für einen anderen in dessen Interesse zu verstehen, die der Gewerbebetrieb des Kaufmanns typischerweise mit sich bringt.

Zudem muss es sich bei der Tätigkeit um eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art handeln, um vom Vorliegen einer Geschäftsbesorgung ausgehen zu können.

Unter die Gewerbebetriebe, die die Geschäftsbesorgung für andere mit sich bringen, fallen danach beispielsweise der Gewerbebetrieb des Kommissionärs, des Frachtführers, des Spediteurs und des Lagerhalters sowie die Gewerbebetriebe von Geldinstituten, soweit es um Zahlungs-, Überweisungs- und Einziehungsaufträge geht.

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5
Q

Schweigen des Kaufmanns auf Bestätigungsschreiben

A

Schweigen des Kaufmanns auf Bestätigungsschreiben

Geht einem Kaufmann ein Bestätigungsschreiben zu, so kann dies zweierlei bedeuten: Entweder handelt es sich bei dem Bestätigungsschreiben um eine Auftragsbestätigung oder um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben – beides ist strikt zu unterscheiden.

Auftragsbestätigung, kaufmännisches ­Bestätigungsschreiben

Annahme eines (noch nicht ­angenommenen) Angebots Zusammenfassung eines ­abgeschlossenen Vertrags

Mit der Auftragsbestätigung schließt der Vertragspartner des Kaufmanns Vertragsverhandlungen ab, die noch nicht zum Vertragsabschluss geführt haben. Er nimmt also ein Angebot des Kaufmanns mit der Folge an, dass dadurch der Vertrag erst zustande kommt.

Weicht die Auftragsbestätigung von dem Angebot des Kaufmanns ab, so liegt in der Auftragsbestätigung ein neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Dieses neue Angebot muss vom Kaufmann wiederum angenommen werden – Schweigen auf das in der abweichenden Auftragsbestätigung liegende neue Angebot genügt als Annahme nicht. Mit dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben dagegen dokumentiert der Vertragspartner des Kaufmanns einen mündlich bereits abgeschlossenen Vertrag schriftlich. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben hat also an sich lediglich Beweisfunktion. Weicht das kaufmännische Bestätigungsschreiben von dem mündlich bereits abgeschlossenen Vertrag ab, so gilt das Bestätigte als vereinbart, wenn der Kaufmann nicht unverzüglich die Abweichung rügt.

Dabei meint „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 BGB. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt also als Zustimmung, als Annahme des in dem Bestätigungsschreiben liegenden neuen Angebots.

Diese Wirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist nicht geregelt, sondern im Handelsrecht gewohnheitsrechtlich anerkannt, also Handelsgewohnheitsrecht.

Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben

Auftragsbestätigung, kaufmännisches ­Bestätigungsschreiben

abweichende Auftragsbestätigung ist ein neues Angebot / rügelose abweichende

Vertragszusammenfassung bindet

Danach ist Voraussetzung für das Vorliegen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens (und nicht nur einer Auftragsbestätigung), dass (1) der Empfänger des Schreibens Kaufmann ist, (2) dem Schreiben mündliche Vertragsverhandlungen vorausgegangen sind, (3) mit dem Schreiben der aus der Sicht des Bestätigenden geschlossene Vertrag schriftlich zusammengefasst wird sowie (4) der Bestätigende redlich ist und dass der Empfänger nicht unverzüglich die Abweichung rügt.

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6
Q

Voraussetzungen kaufmännisches Bestätigungsschreiben

A

Voraussetzungen kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Empfänger ist Kaufmann

mündliche Vertragsverhandlungen sind vorausgegangen

geschlossener Vertrag wird zusammengefasst

Bestätigender geht von Vertragsschluss aus

Empfänger rügt Abweichung nicht unverzüglich

Der Empfänger und der Bestätigende sind regelmäßig Kaufleute; der Empfänger wie der Bestätigende müssen aber keine Kaufleute sein, es genügt, dass der Empfänger und der Bestätigende wie Kaufleute am Geschäftsleben teilnehmen – nach anderer Ansicht kann der Bestätigende auch nur Verbraucher sein.

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7
Q

Schweigen bei Zugang mangelhafter Waren / Schweigen des Kaufmanns bei Zugang mangelhafter Ware

A

Schweigen des Kaufmanns bei Zugang mangelhafter Ware

Geht einem Kaufmann Ware zu und ist der Grund für diesen Zugang ein Kaufvertrag, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so ist der Kaufmann verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und einen etwa an der Ware vorhandenen Mangel unverzüglich zu rügen. Sein Schweigen gilt als

Genehmigung der Ware, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 1 und 2 HGB).

Nach dieser Vorschrift gilt also die zugegangene Ware als vertragsgerecht trotz eines ihr bei Gefahrübergang anhaftenden erkennbaren Mangels, wenn der Kaufmann den Mangel nach unverzüglicher Untersuchung nicht unverzüglich rügt. Dabei meint „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 BGB.

Schweigen bei Zugang mangelhafter Ware

Zugang mangelhafter Ware ohne unverzügliche Rüge

Ausschluss mit Gewährleistungsansprüchen

Die nicht unverzügliche Rüge des Mangels hat zur Folge, dass der Kaufmann als Käufer mit allen Ansprüchen ausgeschlossen ist, die das Vorliegen eines

Sachmangels

bei Gefahrübergang voraussetzen; Rechtsmängel werden von der Regelung des § 377 HGB nicht erfasst.

Die Vorschrift richtet sich an alle Kaufleute im Sinne der §§ 1ff. HGB, nicht jedoch an gewerbetreibende Privatpersonen. Sie ist nur dann anzuwenden, wenn der Kaufmann im Sinne der §§ 1ff. HGB einen Vertrag schließt, der den Kauf von Waren oder Wertpapieren oder die Lieferung von herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen zum Gegenstand hat (§ 381 HGB), und nur dann, wenn beide Vertragspartner, also Käufer und Verkäufer, Kaufleute im Sinne der §§ 1ff. HGB sind und der Vertrag für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft ist.

Zugang mangelhafter Sachen

Voraussetzungen Gewährleistungsausschluss

Empfänger ist Kaufmann

sein Vertragspartner ist Kaufmann

Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere oder Werklieferungsvertrag

Vertrag ist für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft

zugegangene Sache ist erkennbar mangelhaft

Empfänger rügt Mangel nicht unverzüglich

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8
Q

Fixgeschäft & Rücktritt

A

Fixgeschäft

Grundsätzlich kann der Gläubiger einer vertraglichen Leistung eine Frist zur Erfüllung der Leistung setzen und nach erfolglosem Verstreichen der Frist von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner sich mit seiner Leistung verspätet (§ 323 Abs. 1 BGB).

Hat der Schuldner die Verspätung verschuldet, so kann der Gläubiger zudem entweder (1) neben der Leistung Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen (§§ 280 Abs. 1f., 286 BGB) oder (2) er kann statt der Leistung Schadensersatz verlangen, wenn er dem Schuldner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB).

Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt und die termin- bzw. fristgerechte Leistung für den Gläubiger nach dem Inhalt des Vertrags wesentlich ist (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Relatives Fixgeschäft

Folgen der Fristversäumung

Rücktritt

Schadensersatz statt Leistung

Schadensersatz neben Leistung

Ist dies der Fall, so handelt es sich um ein in der Praxis sehr bedeutsames

relatives Fixgeschäft

. Es liegt immer dann vor, wenn die Fristvereinbarung zwischen den Parteien so getroffen wird, dass der Vertrag mit ihrer Einhaltung „steht und fällt“, wobei die Leistung grundsätzlich nachholbar wäre.

Ein deutlicher Hinweis hierfür sind Formulierungen wie „Lieferung prompt“, „Lieferung exakt“ oder „Lieferung fix“ – jeweils mit dem Datum und der Uhrzeit, die für die Lieferung vorgesehen sind.

Voraussetzungen des relativen Fixgeschäfts

Fristvereinbarung so, dass der Vertrag mit ihrer Einhaltung „steht und fällt“

„Lieferung prompt“ mit Datum und Uhrzeit

„Lieferung exakt“ mit Datum und Uhrzeit

„Lieferung fix“ mit Datum und Uhrzeit

Die Voraussetzung für den Rücktritt vom Vertrag nach § 323 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB sind also das Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags, die Vereinbarung eines Fixgeschäfts (Fristvereinbarung) und die Rücktrittserklärung (§ 349 BGB).

Rücktritt vom Vertrag beim relativen Fixgeschäft

Voraussetzungen

- gegenseitiger Vertrag

- trotz Fristvereinbarung nicht termin- bzw. fristgerechte Leistung

- Rücktrittserklärung

Vom relativen Fixgeschäft ist das absolute Fixgeschäft abzugrenzen. Ein solches liegt vor, wenn sich aus den Umständen des konkreten Falls ergibt, dass eine Leistung zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt für den Gläubiger restlos sinnlos, d. h. nicht nachholbar, ist (zum Beispiel Hochzeitstorte wird erst nach der Hochzeit geliefert).

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9
Q

Fixhandelskauf & Rücktritt

A

Fixhandelskauf

Der Gläubiger einer vertraglichen Leistung kann, wenn sich der Schuldner mit seiner Leistung verspätet, grundsätzlich dem Schuldner grundsätzlich eine Frist zur Erfüllung der Leistung setzen und nach erfolglosem Verstreichen der Frist von dem Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB).

Er kann dann zudem (1) neben der Leistung Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen oder (2) statt der Leistung Schadensersatz verlangen, wenn er dem Schuldner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB).

Schließt ein Kaufmann einen Kaufvertrag, so gilt dies grundsätzlich ebenfalls.

Einer Fristsetzung für den Rücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung bedarf es nicht, wenn (1) ein Kaufmann einen Kaufvertrag abschließt, (2) der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt und (3) die termin- bzw. fristgerechte Leistung für den Gläubiger nach dem Inhalt des Vertrags wesentlich ist (§ 376 Abs. 1 S. 1 HGB).

Erfüllung, also Leistung und daneben Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens (Schadensersatz neben der Leistung), kann der Kaufmann dagegen nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablauf der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, dass er auf Erfüllung besteht (§ 376 Abs. 1 S. 2 HGB). Hier wird also davon ausgegangen, dass Kaufleute nach Verstreichen des fixen Zeitpunkts kein Interesse mehr an der Durchführung des Kaufvertrags haben und deshalb entweder davon zurücktreten oder statt der Leistung Schadensersatz verlangen. Ist der Kaufmann nach Verstreichen des fixen Zeitpunkts an der Erfüllung noch interessiert, so muss er seinem Vertragspartner dies unverzüglich anzeigen und auf Erfüllung bestehen. Dabei meint „unverzüglich“ auch hier wieder ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 BGB.

Relativer Fixhandelskauf

Folgen der Fristversäumung

- Rücktritt

Schadensersatz statt Leistung

Schadensersatz neben Leistung nur nach unverzüglicher Anzeige

Die Vorschrift des § 376 Abs. 1 HGB richtet sich an alle Kaufleute im Sinne der §§ 1ff. HGB, nicht jedoch an gewerbetreibende Privatpersonen.

Sie ist nur dann anzuwenden, wenn ein Kaufmann im Sinne der §§ 1ff. HGB einen Vertrag abschließt, der den Kauf von Waren oder Wertpapieren oder die Lieferung von herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen zum Gegenstand hat (§ 381 HGB), und nur dann, wenn mindestens einer der Vertragspartner, also Käufer oder Verkäufer, Kaufmann im Sinne der §§ 1ff. HGB ist und der Vertrag für ihn ein Handelsgeschäft ist (§ 345 HGB).

Rücktritt vom Vertrag beim relativen Fixhandelskauf

Voraussetzungen

- Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere oder Werklieferungsvertrag

- mindestens ein Vertragspartner ist Kaufmann

- für den Kaufmann ist der Vertrag ein Handelsgeschäft

- trotz Fristvereinbarung nicht termin- bzw. fristgerechte Leistung

Rücktrittserklärung

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10
Q

Zusammenfassung

A

Die Sonderregeln für kaufmännische Rechtsgeschäfte sind im vierten Buch des HGB (§§ 343–475h HGB) zu finden. Sie greifen immer dann ein, wenn das zu beurteilende Rechtsgeschäft ein Handelsgeschäft ist. Ist hier nichts Spezielles geregelt, so sind die Regeln des BGB subsidiär anzuwenden.

Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte grundsätzlich für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung. Nur in Ausnahmefällen muss auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts ein Kaufmann vorhanden sein.

Schweigen im Rechtsverkehr hat grundsätzlich keinen Erklärungswert und stellt keine Abgabe einer Willenserklärung dar. In Ausnahmefällen kann es bei Minderjährigen, einer Schenkung und im Erbrecht von Bedeutung sein.

Schweigt ein Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, kann darin die Annahme eines Angebots liegen.

Schweigt ein Kaufmann auf eine abweichende Auftragsbestätigung, so kommt dadurch kein Vertrag zustande. Schweigt ein Kaufmann auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, so können nicht die vereinbarten, sondern die bestätigten Leistungen geschuldet sein.

Schweigt ein Kaufmann auf die Lieferung einer mangelhaften Ware, so kann die Ware als genehmigt gelten.

Verspätet sich ein Schuldner mit seiner Leistung, so kann man vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. neben der Leistung verlangen. Der Kaufmann muss es seinem Vertragspartner allerdings unverzüglich anzeigen, wenn er neben dem Schadensersatz die Leistung (noch) beanspruchen will.

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