Umweltrecht Flashcards
Steuerungsinstrumente - Verbindlichkeit
freiwillige
Selbstverpflichtung:
▪ Branchenspezifische
Absichtserklärung
▪ Zielfestlegung
▪„Nicht-Erreichung” ohne
nachteilige Konsequenzen
Gesetz / Verordnung:
▪ Rechtlich bindende Vorgabe des
Gesetzgebers hinsichtlich
* Grenzwerte
* Techn. Mindeststandards
* Reduktionszielen
* etc.
▪ Festlegung (flankierender)
ökonomischer Instrumente
* Preis-/Tarif-/Abgabengestaltung
* Anreizsysteme
* Zertifikate
Reglungsebenen
EU -> Bund -> Länder -> Kommunen
Art. 20a GG [Umweltpflegeprinzip]
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
durch Legislative, Exekutive und Judikative
Europäisches Umweltrecht - Historie
▪ 1972: Oslo-Konvention zur Verhütung der Meeresverschmutzung
▪ 1976: EG-Gewässerschutzrichtlinie
▪ 1986: Einheitliche Europäische Akte
* Gemeinschaftskompetenz, Ziele
* Harmonisierung der Umweltnormen
* Rechtsangleichung
* Regeln stellen Mindeststandard dar
* Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen
* EU-Recht zunehmend wichtiger
▪ Aktuell: Verfolgung eines integrativen Ansatzes
IED – Industrial Emissions Directive (Industrieemissionen)
Richtlinie 2010/75/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
über Industrieemissionen
* integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
IED - Zweck und Geltungsbereich
Durch Vermeidung/Verminderung von Emissionen in
* Luft
* Wasser
* Boden
wird ein hohes Schutzniveau der Umwelt insgesamt erreicht.
▪ Auszug aus Anhang I:
* Energiewirtschaft
* Herstellung und Verarbeitung von Metallen
* Mineralverarbeitende Industrie
* Chemische Industrie
* Abfallbehandlung
* Sonstige Industrien (Papier, Textil, Nahrungsmittel, etc.)
IED - Begriffsbestimmungen
Stoff
Verschmutzung
Anlage
EmissionsGW
Umweltqualitätsnorm
Genehmigung
▪ Stoff:
Chemische Elemente und ihre Verbindungen, mit Ausnahme von radioaktiven Stoffen und
genetisch modifizierten Organismen
▪ Umweltverschmutzung:
Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden mit
schädlicher Wirkung
▪ Anlage:
Ortsfeste technische Einheit, in der Tätigkeiten gemäß Anhang I ausgeführt werden
▪ Emission:
Von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte
Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden
▪ Emissionsgrenzwerte:
Masse, Konzentrationen und/oder Höhe von Emissionen, die in einem bestimmten Zeitraum
nicht überschritten werden dürfen, bezogen auf bestimmte Substanzen
▪ Umweltqualitätsnorm:
Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt erfüllt werden müssen
▪ Genehmigung:
Schriftliche Entscheidung zum Betrieb einer Anlage vorbehaltlich bestimmter Auflagen zur
Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie
IED – Grundpflichten
▪ Alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen müssen getroffen
werden
▪ Keine erheblichen Verschmutzungen dürfen verursacht werden
▪ Abfälle müssen vermieden, verwertet, oder umweltverträglich beseitigt werden
▪ Energie muss effizient verwendet werden
▪ Unfälle müssen verhindert und Auswirkungen begrenzt werden
▪ Nach Stilllegung muss das Betriebsgelände in einem zufriedenstellenden Zustand vorliegen
IED – Genehmigungen
▪ Keine neuen Anlagen oder Änderungen ohne Genehmigung!
▪ Übergangsfrist für bestehende Anlagen
* Anlagen müssen spätestens nach acht Jahren in Übereinstimmung mit der Richtlinie
betrieben werden
▪ Genehmigungsverfahren ist bei Beteiligung mehrerer Behörden zu koordinieren
▪ Genehmigung muss Angaben für Maßnahmen zum Schutz von Luft, Wasser und Boden machen
▪ Genehmigung muss verweigert werden, falls Vorgaben nicht erfüllt werden (trotz
Genehmigungsanspruch)
IED – Genehmigungsauflagen
Eine Genehmigung muss u.a. folgende Auflagen umfassen:
▪ die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe
▪ Maßnahmen zum Schutz von Boden, Wasser und Luft
▪ Maßnahmen zur Behandlung der Abfälle
▪ Maßnahmen im Hinblick auf außergewöhnliche Bedingungen
* z. B. unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Herunterfahren,
endgültige Stilllegung
▪ die weitestgehende Verminderung der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung
▪ die Überwachung der Emissionen
IED – Beste verfügbare Techniken
Definition: Effizientester und fortschrittlichster Entwicklungsstand von Tätigkeiten und Methoden,
der spezielle Techniken als Grundlage für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten praktisch
geeignet erscheinen lässt
IED – Zugang zu Informationen
▪ Genehmigungsanträge für neue Anlagen und wesentliche Änderungen müssen öffentlich
zugänglich gemacht werden.
▪ Die Bevölkerung muss vor der behördlichen Entscheidung Gelegenheit zu Stellungnahmen
haben.
▪ Die erteilte Genehmigung und sämtliche Änderungen müssen veröffentlicht werden.
▪ Die erfassten Überwachungswerte müssen zugänglich sein.
▪ Kommission veröffentlicht alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen - European
Pollutant Release and Transfer Register (PRTR)
IED – Gemeinschaftliche Emissionsgrenzwerte
▪ Europäischer Rat setzen Emissionsgrenzwerte fest für:
* Anlagen gemäß Anhang I
* Schadstoffe gemäß Anhang III
▪ Soweit andere Regelungen fehlen, sollen Richtlinien gemäß Anhang II zur Anwendung gebracht
werden
* Anhang II führt 15 Richtlinien auf, welche Regelungen zur Vermeidung von
Verschmutzungen und Begrenzung von Emissionen für bestimmte Anlagen und einzelne
Stoffe umfassen
▪ Separate Festlegung der technischen Anforderungen für Deponien
WRRL
Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik
▪ Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt
▪ Nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer
▪ Eliminierung prioritärer gefährlicher Stoffe
▪ Sicherung der Trinkwasserversorgung
▪ Maßnahmen im Rahmen von Einzugsgebieten
(Monitoring, Schutz, Bewirtschaftung)
▪ Integration in andere politische Maßnahmen
▪ Deckung der Kosten gemäß Verursacherprinzip:
„Polluter pays - Principle“
▪ Bezug auf Binnenoberflächen-, Übergangs-, Küstengewässer und
Grundwasser
Umweltgesetze – Bundesrecht
Luft, Wasser, Natur, Boden, Abfall, Lärm
Lärm
▪ Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) 1974 / 2021
▪ 32. BImSchV (Geräte- und
Maschinenlärm) 2002
▪ 34. BImSchV (Lärmkartierung)
▪ Technische Anleitung Lärm (TA
Lärm) 2006
Luft
▪ Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) 1974 / 2021
▪ Bundesimmissionsschutzverordnungen
(BImSchV) derzeit 36 Verordnungen
▪ Technische Anleitung Luft (TA Luft –
Verwaltungsvorschrift) 1986 / 2021
Wasser
▪ Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
1957 / 2009
▪ Abwasserverordnung (AbwV)
1997 / 2004
▪ Abwasserabgabengesetz
(AbwAG) 1976 / 2005
Natur
▪ Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) 2002 / 2009
Boden
▪ Gesetzes zum Schutz des Bodens
(BBodSchG) 1998
▪ Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV)
1999 / 2021
Abfall
▪ Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) 2012
▪ Deponieverordnung
(DepV) 1969 / 2009
Kreislaufwirtschaftsgesetz
▪ Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG, AbfRRL) in deutsches Recht
▪ Zweck des Gesetzes (§1)
* Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen
* Sicherstellen des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung
und Bewirtschaftung von Abfällen
Wasserhaushaltsgesetz
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (vom 31.07.2009)
Definition von Abwasser:
1. Schmutzwasser: durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen
Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser (…) (auch Deponiesickerwasser)
2. Niederschlagswasser: das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder
befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (…)
WHG – Wichtige Paragraphen
§ 5: Allgemeine Sorgfaltspflichten
▪ nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften vermeiden,
▪ … sparsame Verwendung des Wassers
§ 8-9: Erlaubnis / Bewilligung für Benutzung eines Gewässers
▪ Gewässerbenutzungen bedürfen der behördlichen Genehmigung
▪ z.B. Entnahme von Wasser, Einleitung von Stoffen, Aufstauen und Absenken)
§ 54: Abwasser, Abwasserbeseitigung
▪ Abwasserbeseitigung: Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und
Verrieseln von Abwasser
§ 55: Grundsätze der Abwasserbeseitigung
▪ Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird
▪ Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine
Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden
§ 57: Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
1. … die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei
Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik
möglich ist,
2. … die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen
rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3. … Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die
erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach 1. und 2. sicherzustellen.
Abwasserverordnung
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
▪ Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von einzuleitendem Abwasser verschiedenster
Herkunftsbereiche
▪ Grundlage für Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (§ 57
WHG)
▪ Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die Erlaubnis nur für diejenigen Parameter
aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind
▪ Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt
Abwasserabgabengesetz
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
▪ Erstmalig wurde ein Steuerungsinstrument „Abgabe“ im Umweltschutz eingesetzt
* Ausfertigung 1976, Neufassung 2005
▪ Ziele:
* Abwasservermeidung
* Entfernung gefährlicher Stoffe
* „Kein Abgabenaufkommen“
* Schaffung eines Lenkungsinstrumentes
* Umsetzung des Verursacherprinzips
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen (ausgefertigt 1974, Neufassung 2013,
aktuell: Neufassung 2021)
▪ Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch:
* Errichtung und Betrieb von Anlagen
* Anlagen, die in besonderer Weise geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen
hervorzurufen (§ 4 BImSchG)