Umweltrecht Flashcards
Steuerungsinstrumente - Verbindlichkeit
freiwillige
Selbstverpflichtung:
▪ Branchenspezifische
Absichtserklärung
▪ Zielfestlegung
▪„Nicht-Erreichung” ohne
nachteilige Konsequenzen
Gesetz / Verordnung:
▪ Rechtlich bindende Vorgabe des
Gesetzgebers hinsichtlich
* Grenzwerte
* Techn. Mindeststandards
* Reduktionszielen
* etc.
▪ Festlegung (flankierender)
ökonomischer Instrumente
* Preis-/Tarif-/Abgabengestaltung
* Anreizsysteme
* Zertifikate
Reglungsebenen
EU -> Bund -> Länder -> Kommunen
Art. 20a GG [Umweltpflegeprinzip]
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
durch Legislative, Exekutive und Judikative
Europäisches Umweltrecht - Historie
▪ 1972: Oslo-Konvention zur Verhütung der Meeresverschmutzung
▪ 1976: EG-Gewässerschutzrichtlinie
▪ 1986: Einheitliche Europäische Akte
* Gemeinschaftskompetenz, Ziele
* Harmonisierung der Umweltnormen
* Rechtsangleichung
* Regeln stellen Mindeststandard dar
* Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen
* EU-Recht zunehmend wichtiger
▪ Aktuell: Verfolgung eines integrativen Ansatzes
IED – Industrial Emissions Directive (Industrieemissionen)
Richtlinie 2010/75/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
über Industrieemissionen
* integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
IED - Zweck und Geltungsbereich
Durch Vermeidung/Verminderung von Emissionen in
* Luft
* Wasser
* Boden
wird ein hohes Schutzniveau der Umwelt insgesamt erreicht.
▪ Auszug aus Anhang I:
* Energiewirtschaft
* Herstellung und Verarbeitung von Metallen
* Mineralverarbeitende Industrie
* Chemische Industrie
* Abfallbehandlung
* Sonstige Industrien (Papier, Textil, Nahrungsmittel, etc.)
IED - Begriffsbestimmungen
Stoff
Verschmutzung
Anlage
EmissionsGW
Umweltqualitätsnorm
Genehmigung
▪ Stoff:
Chemische Elemente und ihre Verbindungen, mit Ausnahme von radioaktiven Stoffen und
genetisch modifizierten Organismen
▪ Umweltverschmutzung:
Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden mit
schädlicher Wirkung
▪ Anlage:
Ortsfeste technische Einheit, in der Tätigkeiten gemäß Anhang I ausgeführt werden
▪ Emission:
Von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte
Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden
▪ Emissionsgrenzwerte:
Masse, Konzentrationen und/oder Höhe von Emissionen, die in einem bestimmten Zeitraum
nicht überschritten werden dürfen, bezogen auf bestimmte Substanzen
▪ Umweltqualitätsnorm:
Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt erfüllt werden müssen
▪ Genehmigung:
Schriftliche Entscheidung zum Betrieb einer Anlage vorbehaltlich bestimmter Auflagen zur
Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie
IED – Grundpflichten
▪ Alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen müssen getroffen
werden
▪ Keine erheblichen Verschmutzungen dürfen verursacht werden
▪ Abfälle müssen vermieden, verwertet, oder umweltverträglich beseitigt werden
▪ Energie muss effizient verwendet werden
▪ Unfälle müssen verhindert und Auswirkungen begrenzt werden
▪ Nach Stilllegung muss das Betriebsgelände in einem zufriedenstellenden Zustand vorliegen
IED – Genehmigungen
▪ Keine neuen Anlagen oder Änderungen ohne Genehmigung!
▪ Übergangsfrist für bestehende Anlagen
* Anlagen müssen spätestens nach acht Jahren in Übereinstimmung mit der Richtlinie
betrieben werden
▪ Genehmigungsverfahren ist bei Beteiligung mehrerer Behörden zu koordinieren
▪ Genehmigung muss Angaben für Maßnahmen zum Schutz von Luft, Wasser und Boden machen
▪ Genehmigung muss verweigert werden, falls Vorgaben nicht erfüllt werden (trotz
Genehmigungsanspruch)
IED – Genehmigungsauflagen
Eine Genehmigung muss u.a. folgende Auflagen umfassen:
▪ die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe
▪ Maßnahmen zum Schutz von Boden, Wasser und Luft
▪ Maßnahmen zur Behandlung der Abfälle
▪ Maßnahmen im Hinblick auf außergewöhnliche Bedingungen
* z. B. unbeabsichtigtes Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Herunterfahren,
endgültige Stilllegung
▪ die weitestgehende Verminderung der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung
▪ die Überwachung der Emissionen
IED – Beste verfügbare Techniken
Definition: Effizientester und fortschrittlichster Entwicklungsstand von Tätigkeiten und Methoden,
der spezielle Techniken als Grundlage für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten praktisch
geeignet erscheinen lässt
IED – Zugang zu Informationen
▪ Genehmigungsanträge für neue Anlagen und wesentliche Änderungen müssen öffentlich
zugänglich gemacht werden.
▪ Die Bevölkerung muss vor der behördlichen Entscheidung Gelegenheit zu Stellungnahmen
haben.
▪ Die erteilte Genehmigung und sämtliche Änderungen müssen veröffentlicht werden.
▪ Die erfassten Überwachungswerte müssen zugänglich sein.
▪ Kommission veröffentlicht alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen - European
Pollutant Release and Transfer Register (PRTR)
IED – Gemeinschaftliche Emissionsgrenzwerte
▪ Europäischer Rat setzen Emissionsgrenzwerte fest für:
* Anlagen gemäß Anhang I
* Schadstoffe gemäß Anhang III
▪ Soweit andere Regelungen fehlen, sollen Richtlinien gemäß Anhang II zur Anwendung gebracht
werden
* Anhang II führt 15 Richtlinien auf, welche Regelungen zur Vermeidung von
Verschmutzungen und Begrenzung von Emissionen für bestimmte Anlagen und einzelne
Stoffe umfassen
▪ Separate Festlegung der technischen Anforderungen für Deponien
WRRL
Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur
Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik
▪ Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt
▪ Nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer
▪ Eliminierung prioritärer gefährlicher Stoffe
▪ Sicherung der Trinkwasserversorgung
▪ Maßnahmen im Rahmen von Einzugsgebieten
(Monitoring, Schutz, Bewirtschaftung)
▪ Integration in andere politische Maßnahmen
▪ Deckung der Kosten gemäß Verursacherprinzip:
„Polluter pays - Principle“
▪ Bezug auf Binnenoberflächen-, Übergangs-, Küstengewässer und
Grundwasser
Umweltgesetze – Bundesrecht
Luft, Wasser, Natur, Boden, Abfall, Lärm
Lärm
▪ Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) 1974 / 2021
▪ 32. BImSchV (Geräte- und
Maschinenlärm) 2002
▪ 34. BImSchV (Lärmkartierung)
▪ Technische Anleitung Lärm (TA
Lärm) 2006
Luft
▪ Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) 1974 / 2021
▪ Bundesimmissionsschutzverordnungen
(BImSchV) derzeit 36 Verordnungen
▪ Technische Anleitung Luft (TA Luft –
Verwaltungsvorschrift) 1986 / 2021
Wasser
▪ Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
1957 / 2009
▪ Abwasserverordnung (AbwV)
1997 / 2004
▪ Abwasserabgabengesetz
(AbwAG) 1976 / 2005
Natur
▪ Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) 2002 / 2009
Boden
▪ Gesetzes zum Schutz des Bodens
(BBodSchG) 1998
▪ Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung (BBodSchV)
1999 / 2021
Abfall
▪ Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) 2012
▪ Deponieverordnung
(DepV) 1969 / 2009