Umweltrecht Flashcards
Rechtsquellen des Umweltrechts
- EU-Recht:
-> Art. 37 GrCH
-> Art. 3 III S. 2 EUV: Umweltschutz als Leitziel
-> Art. 11 AEUV: Querschnittsklausel des Umweltschutzes als Notwendigkeit für alle Politikbereiche - Bundesrecht:
-> Art. 20a GG: Staatszielbestimmung
-> Art. 2 II GG: (nur) Mindeststandard
-> div. Fachgesetze: BNatSchG, BImSchG, …
-> TA Luft und TA Lärm (§ 48 BImSchG -> normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, die auch VG binden) - Landesrecht
-> Art. 26b HV = Art. 20a GG
-> Art. 26c HV: Nachhaltigkeit (= als Prinzip über den Umweltbereich hinaus für alle Lebensbereiche normiert)
-> Art. 62 S. 1 HV: Schutz und Pflege von Denkmälern, Geschichte, Kultur und Landschaft
-> HAGB-NatSchG: Ausführungsgesetz, insb. für Zuständigkeiten und Behördenstruktur
-> ImSchZuV: Zuständigkeitsverordnung für Ausführung des BImSchG
Grundprinzipien des Umweltrechts
- Vorsorgeprinzip (Schutzprinzip): schon im Vorfeld der Gefahr sollen Risiken unterhalb der Gefahrenschwelle vermindert werden
- Verursacherprinzip: Kosten der Vermeidung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung bei demjenigen, von dem die Umweltbeeinträchtigung ausgeht
- Kooperationsprinzip: Einbindung der Zivilgesellschaft (auch des privaten Sektors) in umweltrechtliche Entscheidungen (Information, Partizipation, Berücksichtigung)
- Integrationsprinzip: umweltrechtliche Auswirkungen sollen nicht nur punktuell, sondern ganzheitlich beurteilt werden
- Nachhaltigkeitprinzip: möglichst geringe Belastung der zukünftigen Generationen durch die Befriedigung gegenwärtiger Bedürfnisse
- Keine normierten Prinzipien, sondern sie gelten insoweit “als sie in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht sind”
Immissionsschutzrecht: Systematik
- § 1 BImSchG: Zweck des Gesetzes
- § 3 BImSchG: Begriffsbestimmungen
-> schädliche Umwelteinwirkungen, § 3 I BImSchG
–> Umfassende Güterabwägungen, wenn Schwellenwerte (untergesetzlich festgelegt) nicht dauerhaft überschritten werden
-> Immissionen, § 3 II BImSchG
-> Emissionen, § 3 III BImSchG - § 1 I S. 1 iVm Anhang 1 der 4. BImSchV: Genehmigungsbedürftigkeit
-> Förmliches Verfahren gem. § 10 BImSchG
-> Vereinfachtes Verfahren gem. § 19 BImSchG - §§ 4ff. BImSchG: Genehmigungsfähigkeit
-> Materiellrechtliche Vorgaben, § 6 BImSchG (Verweis auf Betreiberpflichten, § 5 BImSchG)
-> andere öffentlich-rechtliche Vorschriften: insb. Baurecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht
-> Genehmigung ist zu erteilen, wenn Voraussetzungen eingehalten sind - § 13 BImSchG: Konzentrationswirkung
- §§ 22ff. BImSchG: Genehmigungsfähigkeit nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- §§ 44 ff. BImSchG: Gebietsbezogener Emissionsschutz
Immissionsschutzrecht: Konzentrationswirkung, § 13
- Wenn sowohl nach dem Baurecht als auch nach dem BImSchG (gem. § 4 BImSchG) eine genehmigungsbedürftige Anlage vorliegt, so ist nur eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen bzw. zu erteilen
-> maßgeblich sind grds. die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben
-> Stellungnahme der Baugenehmigungsbehörde einzuholen, § 10 V BImSchG
Immissionsschutzrecht: Betreiberpflichten, § 5 BImSchG
- Schutzpflicht, § 5 I Nr. 1
-> Konkretisierung durch DVO oder TA (-> Punktbetrachtung: Genehmigung zu Versagen, wenn ein Grenzwert an einem Beurteilungspunkt überschritten wird) - Vorsorgepflicht, § 5 I Nr. 2
-> Telos: Schaffung einer Sicherheitszone vor der Gefahr (= Risikoprävention)
-> Stand der Technik: § 3 VI BImSchG - Dynamische Betreiberpflichten
-> Erlass nachträglicher Anordnungen, § 17 BImSchG - Nachsorgepflicht, § 5 III (Pflichten für den Zeitraum nach Betriebseinstellung)
- Rückführungspflicht, § 5 IV (Beseitigungspflichten)
Immissionsschutzrecht: Gebietsbezogener Emissionsschutz
- insb. Luftreinehalte- und Lärmminderungspläne, § 47 I, II BImSchG
-> § 48a BImSchG iVm 39. BImSchV - P: Rechtscharakter der Pläne
-> jedenfalls keine EGL
-> BVerwG: ähnlich Verwaltungsvorschriften, weder Bindung Privater noch der Anlagenbetreiber, sondern der Behörden (-> Gerichtliche Prüfung in der Inzidentprüfung behördlicher Verfügungen)
-> Lit: Rechtsakt sui generis
-> tw. auch normähnliche Außenwirkung wie FNP: daher § 47 II VwGO
Immissionsschutzrecht: Drittschutz
- Nachbar = alle, die räumlich betroffen sein können und individualisiert qualifiziert betroffen sind (= besondere persönlich oder sachliche Beziehung zum Einwirkungsbereich) - (-) bspw. bei Fußgängern oder Besuchern
- § 5 I Nr. 1 (+): Schutzgrundsatz
pro: Wortlaut und Telos: Schutzrichtung der Nachbarschaft
> jedoch nur hinsichtlich spezifischer Immissionen - § 5 I Nr. 2 (-): Vorsorgegrundsatz
pro: nur allgemein-präventiver Schutz der Allgemeinheit
> BVerwG: nur Drittschutz, wenn das untergesetzliche Regelwerk keine Immissionsbegrenzung des betreffenden Schadstoffs vorsieht
> aA: genereller Drittschutz - § 5 III Nr. 1 aE: Nachsorgepflicht
- über § 6 I Nr. 2: Drittschutznormen aus dem Baurecht
- § 17 I S. 2: Begehren einer nachträglichen Anordnung, soweit es um Schutz- oder Abwehrpflicht geht
- § 24 S. 1 BImSchG iVm § 22 I Nr. 1 (+) (Verhinderungsgebot) und iVm § 22 I Nr. 2 (+) (Minimierungsgebot)
- § 25 II BImSchG (+) (Wortlaut “die Nachbarschaft”)
- § 10 III S. 2 (Einsichtnahmemöglichkeit)
- Verfahrensvorschriften vermitteln generell keinen Drittschutz, aber § 4 URG: Rüge möglich, dass UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) nicht durchgeführt wurde
Immissionsschutzrecht: BImSchG-Verstoß im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
- über baurechtliches Rücksichtnahmegebot, v.a. nach § 15 I S. 2: Gleichlauf der Unzumutbarkeit mit BImSchG -> § 22 BImSchG
pro: e con § 15 III BauNVO: bei genehmigungsfreien Anlagen ist die bauplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle des § 15 I 2 Var. 1 BauNVO nach Maßgabe des BImSchG zu bestimmen
[§ 15 III BauNVO bestimmt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht allein noch nicht die bauplanungsrechtliche Unzumutbarkeit auslöst - bringt aber auch zum Ausdruck, dass sie Berücksichtigung finden können]
Immissionsschutzrecht: Genehmigungserteilung durch (unzuständige) Baurechtsbehörde
- Baugenehmigung kein “Weniger”, denn Gesetzgeber hat Entscheidung über die Errichtung - somit auch den baurechtlichen Aspekt - allein Immissionsschutzbehörden zugewiesen
> auch für Bauvorbescheid unzuständig, da gem § 9 I BImSchG ein Vorbescheid möglich ist - Folge: keine Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG, sondenr idR bloße Rechtswidrigkeit (Nichtigkeit bei sachlicher Unzuständigkeit nur, wenn Behörde “„unter keinen wie immer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein kann”, BVerwG)
Immissionsschutzrecht: Verhältnis von Eingriffsnormen von BImSchG und anderem Gefahrenabwehrrecht
- Spezialität ohne Sperrwirkung von Eingriffsbefugnissen, die der Durchsetzung von Fachrecht dienen (trotz § 13 BImSchG ist dieses bei der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht generell spezieller)
-> wenn Norm im Kern Immissionsschutz durchsetzen soll, ist BImSchG spezieller (bspw. § 20 II BImSchG dient gerade der Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit)
-> wenn Norm im Kern Bauordnungsrecht oder anderes Ordnungsrecht (bspw. PolGK) durchsetzen soll, ist dieses spezieller
=> Nebeneinander von Eingriffsbefugnissen, die der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Belange dienen (bspw. § 24 BImSchG und § 5 I Nr. 3 GastG parallel anwendbar)
- Verhältnis zur HSOG-Generalklausel?
-> unstr. bei Gefahr im Verzug
-> hM: aber auch sonst Generalklausel möglich, da erhöhte Voraussetzungen des § 25 II BImSchG eine Schutzlücke offen lassen, die zur effektiven Gefahrenabwehr nur durch Generalklausel geschlossen werden kann
Immissionsschutzrecht: Rechtscharakter der TA
- hM: normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (BVerwG), Berücksichtigung vor Gericht (zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle in § 3 BImSchG)
pro: § 48 BImSchG enthalte Beurteilungsermächtigung (= normkonkretisierende VV, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe näher festgelegt werden und bei deren Konkretisierung die Verwaltung eine eigenständige Verantwortung zu Risikoermittlung und -bewertung hat)
pro: Ausnahme davon möglich, wenn atypischer SV vorliegt oder TA-Vorschriften wissenschaftlich überholt sind - mM (Literatur): “exekutivische Auslegungsofferte”
pro: VwV als reines Binnenrecht, das nur Verwaltung intern bindet
pro: Gerichte können VwV dennoch zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle in § 3 BImSchG heranziehen
Immissionsschutzrecht: Eingriff durch Hoheitsträger bei Störung durch Nutzer der Anlage
- Funktionsadäquate Störungen
-> Betreiber einer öffentl Einrichtung zuzurechnen, dh alle Immissionen der Einrichtung aus ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung - Störungen durch zweckfremde Nutzung
-> keine Zurechnung an VwTräger (Voraussetzung der Beschränkung: Benutzungsordnung iSe Allgemeinverfügung wirksam)
-> nicht ausreichend ist insoweit, dass eine öffentl Einrichtung generell geeignet ist, missbräuchlich genutzt zu werden
-> aber Ausnahmen bei Hinzutreten besonderer Umstände (bspw. Betreiber leistet Missbrauch Vorschub oder Missbrauch ist bei wertender Betrachtungsweise unter Würdigung aller Umstände wahrscheinlich)
Naturschutzrecht: Rechtsquellen
- BNatSchG
- HAGBNatSchG
-> wegen Art. 72 III S. 1 Nr. 2 GG und diverse Ermächtigungen im BNatSchG
Naturschutzrecht: Eingriffsregelungen
- §§ 13, 15 BNatSchG: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Verursacher
-> §§ 7, 9 HAGBNatSchG
Naturschutzrecht: Verfahren und Zuständigkeit
- idR “Huckepack”-Verfahren, § 17 I BNatSchG
-> in anderen Zulassungsentscheidungen wird über Naturschutzrecht mitentschieden - in Fällen ohne erforderliche Genehmigung oder Anzeige führt Naturschutzbehörde Prüfung selbst durch, § 17 III BNatSchG
-> Naturschutzbehörde nach §§ 2, 1 HAGBNatSchG
Naturschutzrecht: Rechtsschutz
- gegen jeweiligen Träger der Naturschutzbehörde
- idR NK gem. § 47 I Nr. 2 iVm § 15 AGVwGO gegen RVO
-> Schutzgebietsausweisung (§ 26 BNatSchG), Landesentwicklungsplan (§ 4 V HLPG) - (-) bei örtlichem Landschaftsplan, da in FNP integriert - § 64 BNatSchG: Klagebefugnis für Naturschutzvereinigungen
-> können geltend machen, dass jeweilige Entscheidung Naturschutzrecht widerspricht, wenn sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind
Gewässerschutzrecht: Rechtsquellen
- WHG
-> mit Abweichungskompetenzen für Länder durch Art. 74 I Nr. 32 GG und Normen im WHG - HWG
Gewässerschutzrecht: Eigentumsordnung
- Gewässerordnungen und Zuweisung des Eigentums der Flussbette nach Klassen an Bund, Land oder Gemeinden
-> § 4 WHG: Bund hat Eigentum an Bundeswasserstraßen - kein Eigentum an Wasser selbst, soweit fließend
- auch Eigentum berechtigt nicht automatisch zu Nutzung
-> Duldungspflicht nach § 4 IV WHG, soweit Genehmigung vorliegt
Gewässerschutzrecht: Zulassung einer Gewässerbenutzung
- Benutzung: § 9 WHG
- Unterscheidung von zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Benutzungen (§§ 25, 26 WHG)
-> Konkretisierung durch § 19 HWG - § 8 WHG: jenseits von Gemeingebrauch und Eigentümer- und Anliegergebrauch: repressives Verbot mit Erlabunisvorbehalt
-> Differenziere Erlaubnis und Bewilligung
-> Versagung gem. § 12 WHG -> kein Anspruch auf Bewilligung bei keinen entgegenstehenden Gründen (-> Bewirtschaftungsermessen, § 12 II WHG - unter Berücksichtigung von Bewirtschaftungszielen nach § 6 WHG und Verschlechterungsverbot)
-> Inhalts- und Nebenbestimmungen nach § 13 WHG (auch nachträglich)
Gewässerschutzrecht: Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz
- Wasserbehörden, § 100 WHG iVm § 63 HWG
-> § 63 II HWG: Generealklausel!
-> Zuständigkeit nach §§ 65, 64 HWG - § 8 VII HWG: keine Nutzungsuntersagung, sondern Verlangen, dass Antrag gestellt wird
- NK gegen Festsetzung von Wasserschutzgebieten
- VK nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Benutzungszulassung, da repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
-> auch AK gegen Nebenbestimmungen möglich
-> AK Dritter nur eingeschränkt, da keine Drittschutznormen, aber Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG)