Umweltrecht Flashcards
Rechtsquellen des Umweltrechts
- EU-Recht:
-> Art. 37 GrCH
-> Art. 3 III S. 2 EUV: Umweltschutz als Leitziel
-> Art. 11 AEUV: Querschnittsklausel des Umweltschutzes als Notwendigkeit für alle Politikbereiche - Bundesrecht:
-> Art. 20a GG: Staatszielbestimmung
-> Art. 2 II GG: (nur) Mindeststandard
-> div. Fachgesetze: BNatSchG, BImSchG, …
-> TA Luft und TA Lärm (§ 48 BImSchG -> normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, die auch VG binden) - Landesrecht
-> Art. 26b HV = Art. 20a GG
-> Art. 26c HV: Nachhaltigkeit (= als Prinzip über den Umweltbereich hinaus für alle Lebensbereiche normiert)
-> Art. 62 S. 1 HV: Schutz und Pflege von Denkmälern, Geschichte, Kultur und Landschaft
-> HAGB-NatSchG: Ausführungsgesetz, insb. für Zuständigkeiten und Behördenstruktur
-> ImSchZuV: Zuständigkeitsverordnung für Ausführung des BImSchG
Grundprinzipien des Umweltrechts
- Vorsorgeprinzip (Schutzprinzip): schon im Vorfeld der Gefahr sollen Risiken unterhalb der Gefahrenschwelle vermindert werden
- Verursacherprinzip: Kosten der Vermeidung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung bei demjenigen, von dem die Umweltbeeinträchtigung ausgeht
- Kooperationsprinzip: Einbindung der Zivilgesellschaft (auch des privaten Sektors) in umweltrechtliche Entscheidungen (Information, Partizipation, Berücksichtigung)
- Integrationsprinzip: umweltrechtliche Auswirkungen sollen nicht nur punktuell, sondern ganzheitlich beurteilt werden
- Nachhaltigkeitprinzip: möglichst geringe Belastung der zukünftigen Generationen durch die Befriedigung gegenwärtiger Bedürfnisse
- Keine normierten Prinzipien, sondern sie gelten insoweit “als sie in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zum Ausdruck gebracht sind”
Immissionsschutzrecht: Systematik
- § 1 BImSchG: Zweck des Gesetzes
- § 3 BImSchG: Begriffsbestimmungen
-> schädliche Umwelteinwirkungen, § 3 I BImSchG
–> Umfassende Güterabwägungen, wenn Schwellenwerte (untergesetzlich festgelegt) nicht dauerhaft überschritten werden
-> Immissionen, § 3 II BImSchG
-> Emissionen, § 3 III BImSchG - § 1 I S. 1 iVm Anhang 1 der 4. BImSchV: Genehmigungsbedürftigkeit
-> Förmliches Verfahren gem. § 10 BImSchG
-> Vereinfachtes Verfahren gem. § 19 BImSchG - §§ 4ff. BImSchG: Genehmigungsfähigkeit
-> Materiellrechtliche Vorgaben, § 6 BImSchG (Verweis auf Betreiberpflichten, § 5 BImSchG)
-> andere öffentlich-rechtliche Vorschriften: insb. Baurecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht
-> Genehmigung ist zu erteilen, wenn Voraussetzungen eingehalten sind - § 13 BImSchG: Konzentrationswirkung
- §§ 22ff. BImSchG: Genehmigungsfähigkeit nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
- §§ 44 ff. BImSchG: Gebietsbezogener Emissionsschutz
Immissionsschutzrecht: Konzentrationswirkung, § 13
- Wenn sowohl nach dem Baurecht als auch nach dem BImSchG (gem. § 4 BImSchG) eine genehmigungsbedürftige Anlage vorliegt, so ist nur eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen bzw. zu erteilen
-> maßgeblich sind grds. die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben
-> Stellungnahme der Baugenehmigungsbehörde einzuholen, § 10 V BImSchG
Immissionsschutzrecht: Betreiberpflichten, § 5 BImSchG
- Schutzpflicht, § 5 I Nr. 1
-> Konkretisierung durch DVO oder TA (-> Punktbetrachtung: Genehmigung zu Versagen, wenn ein Grenzwert an einem Beurteilungspunkt überschritten wird) - Vorsorgepflicht, § 5 I Nr. 2
-> Telos: Schaffung einer Sicherheitszone vor der Gefahr (= Risikoprävention)
-> Stand der Technik: § 3 VI BImSchG - Dynamische Betreiberpflichten
-> Erlass nachträglicher Anordnungen, § 17 BImSchG - Nachsorgepflicht, § 5 III (Pflichten für den Zeitraum nach Betriebseinstellung)
- Rückführungspflicht, § 5 IV (Beseitigungspflichten)
Immissionsschutzrecht: Gebietsbezogener Emissionsschutz
- insb. Luftreinehalte- und Lärmminderungspläne, § 47 I, II BImSchG
-> § 48a BImSchG iVm 39. BImSchV - P: Rechtscharakter der Pläne
-> jedenfalls keine EGL
-> BVerwG: ähnlich Verwaltungsvorschriften, weder Bindung Privater noch der Anlagenbetreiber, sondern der Behörden (-> Gerichtliche Prüfung in der Inzidentprüfung behördlicher Verfügungen)
-> Lit: Rechtsakt sui generis
-> tw. auch normähnliche Außenwirkung wie FNP: daher § 47 II VwGO
Immissionsschutzrecht: Drittschutz
- Nachbar = alle, die räumlich betroffen sein können und individualisiert qualifiziert betroffen sind (= besondere persönlich oder sachliche Beziehung zum Einwirkungsbereich) - (-) bspw. bei Fußgängern oder Besuchern
- § 5 I Nr. 1 (+): Schutzgrundsatz
pro: Wortlaut und Telos: Schutzrichtung der Nachbarschaft
> jedoch nur hinsichtlich spezifischer Immissionen - § 5 I Nr. 2 (-): Vorsorgegrundsatz
pro: nur allgemein-präventiver Schutz der Allgemeinheit
> BVerwG: nur Drittschutz, wenn das untergesetzliche Regelwerk keine Immissionsbegrenzung des betreffenden Schadstoffs vorsieht
> aA: genereller Drittschutz - § 5 III Nr. 1 aE: Nachsorgepflicht
- über § 6 I Nr. 2: Drittschutznormen aus dem Baurecht
- § 17 I S. 2: Begehren einer nachträglichen Anordnung, soweit es um Schutz- oder Abwehrpflicht geht
- § 24 S. 1 BImSchG iVm § 22 I Nr. 1 (+) (Verhinderungsgebot) und iVm § 22 I Nr. 2 (+) (Minimierungsgebot)
- § 25 II BImSchG (+) (Wortlaut “die Nachbarschaft”)
- § 10 III S. 2 (Einsichtnahmemöglichkeit)
- Verfahrensvorschriften vermitteln generell keinen Drittschutz, aber § 4 URG: Rüge möglich, dass UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) nicht durchgeführt wurde
Immissionsschutzrecht: BImSchG-Verstoß im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
- über baurechtliches Rücksichtnahmegebot, v.a. nach § 15 I S. 2: Gleichlauf der Unzumutbarkeit mit BImSchG -> § 22 BImSchG
pro: e con § 15 III BauNVO: bei genehmigungsfreien Anlagen ist die bauplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle des § 15 I 2 Var. 1 BauNVO nach Maßgabe des BImSchG zu bestimmen
[§ 15 III BauNVO bestimmt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht allein noch nicht die bauplanungsrechtliche Unzumutbarkeit auslöst - bringt aber auch zum Ausdruck, dass sie Berücksichtigung finden können]
Immissionsschutzrecht: Genehmigungserteilung durch (unzuständige) Baurechtsbehörde
- Baugenehmigung kein “Weniger”, denn Gesetzgeber hat Entscheidung über die Errichtung - somit auch den baurechtlichen Aspekt - allein Immissionsschutzbehörden zugewiesen
> auch für Bauvorbescheid unzuständig, da gem § 9 I BImSchG ein Vorbescheid möglich ist - Folge: keine Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG, sondenr idR bloße Rechtswidrigkeit (Nichtigkeit bei sachlicher Unzuständigkeit nur, wenn Behörde “„unter keinen wie immer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein kann”, BVerwG)
Immissionsschutzrecht: Verhältnis von Eingriffsnormen von BImSchG und anderem Gefahrenabwehrrecht
- Spezialität ohne Sperrwirkung von Eingriffsbefugnissen, die der Durchsetzung von Fachrecht dienen (trotz § 13 BImSchG ist dieses bei der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht generell spezieller)
-> wenn Norm im Kern Immissionsschutz durchsetzen soll, ist BImSchG spezieller (bspw. § 20 II BImSchG dient gerade der Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit)
-> wenn Norm im Kern Bauordnungsrecht oder anderes Ordnungsrecht (bspw. PolGK) durchsetzen soll, ist dieses spezieller
=> Nebeneinander von Eingriffsbefugnissen, die der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Belange dienen (bspw. § 24 BImSchG und § 5 I Nr. 3 GastG parallel anwendbar)
- Verhältnis zur HSOG-Generalklausel?
-> unstr. bei Gefahr im Verzug
-> hM: aber auch sonst Generalklausel möglich, da erhöhte Voraussetzungen des § 25 II BImSchG eine Schutzlücke offen lassen, die zur effektiven Gefahrenabwehr nur durch Generalklausel geschlossen werden kann
Immissionsschutzrecht: Rechtscharakter der TA
- hM: normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (BVerwG), Berücksichtigung vor Gericht (zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle in § 3 BImSchG)
pro: § 48 BImSchG enthalte Beurteilungsermächtigung (= normkonkretisierende VV, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe näher festgelegt werden und bei deren Konkretisierung die Verwaltung eine eigenständige Verantwortung zu Risikoermittlung und -bewertung hat)
pro: Ausnahme davon möglich, wenn atypischer SV vorliegt oder TA-Vorschriften wissenschaftlich überholt sind - mM (Literatur): “exekutivische Auslegungsofferte”
pro: VwV als reines Binnenrecht, das nur Verwaltung intern bindet
pro: Gerichte können VwV dennoch zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle in § 3 BImSchG heranziehen
Immissionsschutzrecht: Eingriff durch Hoheitsträger bei Störung durch Nutzer der Anlage
- Funktionsadäquate Störungen
-> Betreiber einer öffentl Einrichtung zuzurechnen, dh alle Immissionen der Einrichtung aus ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung - Störungen durch zweckfremde Nutzung
-> keine Zurechnung an VwTräger (Voraussetzung der Beschränkung: Benutzungsordnung iSe Allgemeinverfügung wirksam)
-> nicht ausreichend ist insoweit, dass eine öffentl Einrichtung generell geeignet ist, missbräuchlich genutzt zu werden
-> aber Ausnahmen bei Hinzutreten besonderer Umstände (bspw. Betreiber leistet Missbrauch Vorschub oder Missbrauch ist bei wertender Betrachtungsweise unter Würdigung aller Umstände wahrscheinlich)
Naturschutzrecht: Rechtsquellen
- BNatSchG
- HAGBNatSchG
-> wegen Art. 72 III S. 1 Nr. 2 GG und diverse Ermächtigungen im BNatSchG
Naturschutzrecht: Eingriffsregelungen
- §§ 13, 15 BNatSchG: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Verursacher
-> §§ 7, 9 HAGBNatSchG
Naturschutzrecht: Verfahren und Zuständigkeit
- idR “Huckepack”-Verfahren, § 17 I BNatSchG
-> in anderen Zulassungsentscheidungen wird über Naturschutzrecht mitentschieden - in Fällen ohne erforderliche Genehmigung oder Anzeige führt Naturschutzbehörde Prüfung selbst durch, § 17 III BNatSchG
-> Naturschutzbehörde nach §§ 2, 1 HAGBNatSchG
Naturschutzrecht: Rechtsschutz
- gegen jeweiligen Träger der Naturschutzbehörde
- idR NK gem. § 47 I Nr. 2 iVm § 15 AGVwGO gegen RVO
-> Schutzgebietsausweisung (§ 26 BNatSchG), Landesentwicklungsplan (§ 4 V HLPG) - (-) bei örtlichem Landschaftsplan, da in FNP integriert - § 64 BNatSchG: Klagebefugnis für Naturschutzvereinigungen
-> können geltend machen, dass jeweilige Entscheidung Naturschutzrecht widerspricht, wenn sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind
Gewässerschutzrecht: Rechtsquellen
- WHG
-> mit Abweichungskompetenzen für Länder durch Art. 74 I Nr. 32 GG und Normen im WHG - HWG
Gewässerschutzrecht: Eigentumsordnung
- Gewässerordnungen und Zuweisung des Eigentums der Flussbette nach Klassen an Bund, Land oder Gemeinden
-> § 4 WHG: Bund hat Eigentum an Bundeswasserstraßen - kein Eigentum an Wasser selbst, soweit fließend
- auch Eigentum berechtigt nicht automatisch zu Nutzung
-> Duldungspflicht nach § 4 IV WHG, soweit Genehmigung vorliegt
Gewässerschutzrecht: Zulassung einer Gewässerbenutzung
- Benutzung: § 9 WHG
- Unterscheidung von zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Benutzungen (§§ 25, 26 WHG)
-> Konkretisierung durch § 19 HWG - § 8 WHG: jenseits von Gemeingebrauch und Eigentümer- und Anliegergebrauch: repressives Verbot mit Erlabunisvorbehalt
-> Differenziere Erlaubnis und Bewilligung
-> Versagung gem. § 12 WHG -> kein Anspruch auf Bewilligung bei keinen entgegenstehenden Gründen (-> Bewirtschaftungsermessen, § 12 II WHG - unter Berücksichtigung von Bewirtschaftungszielen nach § 6 WHG und Verschlechterungsverbot)
-> Inhalts- und Nebenbestimmungen nach § 13 WHG (auch nachträglich)
Gewässerschutzrecht: Verfahren, Zuständigkeit, Rechtsschutz
- Wasserbehörden, § 100 WHG iVm § 63 HWG
-> § 63 II HWG: Generealklausel!
-> Zuständigkeit nach §§ 65, 64 HWG - § 8 VII HWG: keine Nutzungsuntersagung, sondern Verlangen, dass Antrag gestellt wird
- NK gegen Festsetzung von Wasserschutzgebieten
- VK nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Benutzungszulassung, da repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
-> auch AK gegen Nebenbestimmungen möglich
-> AK Dritter nur eingeschränkt, da keine Drittschutznormen, aber Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG)
Inzidentprüfung umweltrechtlicher Fragen im Baurecht
- “andere öffentlich-rechtliche Vorschriften” nach § 65 HBO
- Bauleitplanung:
-> Abwägung verschiedener Belange, § 1 VII BauGB
-> Erforderlichkeit des BPlans, § 1 III S. 1 BauGB (insb. (-), wenn sich BPlan wegen Verstoß gegen Naturschutzrecht nicht umsetzen ließe)
Immissionsschutzrecht: Genehmigungsbedürftige Anlagen: Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG
I. AGL: § 6 I BImSchG
II. Genehmigungsbedürftigkeit
1. Anlage, § 3 V BImSchG
2. Genehmigungsbedürftigkeit, § 4 I BImSchG iVm 4. BImSchV
3. Errichtung, Betrieb (§ 4 I BImSchG) bzw. wesentliche Änderung (§ 16 BImSchG)
-> wenn durch Erweiterung der Anlage erstmals Genehmigungspflicht erzeugt wird, wird gesamte Anlage genehmigungsbedürftig, § 1 V der 4. BImSchV
III. Genehmigungsfähigkeit
1. Formelle Genehmigungsvoraussetzungen
a) Antrag, § 10 I BImSchG
b) Ordnungsgemäßes Verfahren, § 2 der 4. BImSchV
2. Materielle Genehmigungsvoraussetzungen
a) Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten, § 6 I Nr. 1 BImSchG
b) Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, § 6 I Nr. 2 BImSchG
IV. Rechtsfolge
1. Gebundener Anspruch auf Genehmigung
2. ggf Verbindung mit Nebenbestimmungen, § 12 BImSchG
Immissionsschutzrecht: Genehmigungsbedürftige Anlagen: Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG: Formelle Genehmigungsvoraussetzungen
- Ordnungsgemäßer Antrag bei zuständiger Behörde, § 10 I BImSchG
-> sachliche Zuständigkeit gem. Ländervorschriften
-> örtliche Zuständigkeit gem. § 3 I Nr. 1, 2 LVwVfG - Verfahrenart, § 2 I S. 1 der 4. BImSchV
1. Förmliches Genehmigungsverfahren gem. § 10 BImSchG
2. Vereinfachtes Verfahren gem. § 19 BImSchG - Rechtsfolgen des förmlichen Genehmigungsverfahrens
-> § 10 III S. 5 BImSchG: formelle Präklusion
-> Ausschluss privater Abwehransprüche gem. § 14 BImSchG
–> daher kann nach § 19 III BImSchG auch für das förmliche Verfahren votiert werden, damit Wirkung des § 14 BImSchG eintreten kann (Anwaltsklausur!)
Immissionsschutzrecht: Genehmigungsbedürftige Anlagen: Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG: § 6 I Nr. 1 -> § 5 I Nr. 1: Sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
- Gefahr: wie Gefahrenabwehrrecht
- Nachteile = Vermögenseinbußen, die durch Einwirkungen hervorgerufen werden, ohne unmittelbar zu einem Schaden zu führen
- Belästigungen = Einwirkungen, die physisches oder psychisches menschliches Wohlbefinden beeinträchtigen, ohne dass ein Gesundheitsschaden vorliegen muss
- Erheblichkeit jeweils = wenn nach Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar (Einzelfallbetrachtung des normalen Durchschnittsmenschen) - jedenfalls (+) wenn Grenzwerte verbindlichen Außenrechts überschritten werden (vgl. 39. BImSchV), oder normkonkretisierende VV
Immissionsschutzrecht: Genehmigungsbedürftige Anlagen: Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG: § 6 I Nr. 2: andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
- Anlagenbezogene Norm
-> bspw. (-) bei Zuverlässigkeit des Anlagenbetreibers - insb. Vorschriften des StraßenR, NaturschutzR, BodenschutzR, AbfallR und BauR
-> (-) aber Wasserrecht, soweit Gegenstand eines Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens, § 13 BImSchG aE
Immissionsschutzrecht: Genehmigungsbedürftige Anlagen: Maßnahmen nach Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG
- Behörde will nachträglich Einhaltung der Betreiberpflichten sicherstellen
-> Nachträgliche Anordnung gem. § 17 BImSchG
-> ggf. anschließend vorläufige Untersagung, § 20 I, Ia BImSchG - Behörde will Genehmigung aufheben
-> Widerruf (§ 21 BImSchG) - lex specialis zu § 49 VwVfG
-> Rücknahme nach § 48 VwVfG
-> ggf. anschließend Stillegung oder Beseitigung gem. § 20 II BImSchG - Behörde will weiteren Betrieb wegen Unzuverlässigkeit untersagen
-> Untersagung gem. § 20 III S. 1 BImSchG
Immissionsschutzrecht: Genehmigungsbedürftige Anlagen: Maßnahmen nach Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG: § 17 BImSchG
I. AGL
-> § 17 I S. 1 BImSchG (oder bei Drittbegehren: § 17 I S. 2 BImSchG)
II. Formelle Rm
III. Materielle Rm
1. TB
a. Vorliegen einer genehmigten Anlage
b. Nichteinhaltung immissionsschutzrechtlicher Pflichten
c. Richtiger Adressat
2. Rechtsfolge
a. Entschließungsermessen (grds. (+), aber § 17 I S. 2 BImSchG: “soll”)
b. Auswahlermessen
-> Verhältnismäßigkeit, § 17 II BImSchG (Bestandsschutz schwach wegen §§ 17, 20 BImSchG: dynamische Betreiberpflicht)
-> Anordnungen im Rahmen von RVO, § 17 III BImSchG
-> Kompensation, § 17 IIIa BImSchG
-> Folgenbeseitigung grds. nicht umfasst
Immissionsschutzrecht: Genehmigungsbedürftige Anlagen: Maßnahmen nach Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG: § 17 BImSchG: Adressat
- Anlagenbetreiber = Person, die den maßgebenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb nimmt
-> nach Betriebseinstellung idR der letzte Anlagenbetreiber - P: Insolvenzverwalter
-> nach §§ 80, 148 Inso: grds. kann Insolvenzverwalter Adressat sein
-> Stilllegung vor Insolvenz: (-), denn Wortlaut “betreiben” in § 5 III BImSchG, außerdem nicht zweckwidrig, da Verantwortlichkeit des früheren Betreibers wieder auflebt
Immissionsschutzrecht: Genehmigungsbedürftige Anlagen: Maßnahmen nach Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG: § 20 BImSchG
- Vorläufige Stilllegung nach § 20 I BImSchG
- Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 II BImSchG
-> formelle Illegalität ausreichend (ggf. Inzidentprüfung, wenn vorherige Genehmigung aufgehoben wurde)
-> Intendiertes (S. 1) oder gebundenes (S. 2) Ermessen - Aber unverhältnismäßig, wenn ohne Weiteres feststeht, dass der Betrieb materiell rechtmäßig ist
Immissionsschutzrecht: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Rechtsschutz des Nachbarn: Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I S. 1 VwGO
-> auch (+) bei emittierendem Hoheitsträger, wenn Sachzusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung (bspw. öffentliche Einrichtung)
II. Statthafte Klageart
1. VK wenn Einschreiten nach § 24 S. 1 oder § 25 II BImSchG begehrt (oder Anspruch auf entwidmenden VA)
2. ALK, wenn Unterlassung gegen Hoheitsträger selbst
III. Klagebefugnis
1. bei VK: drittschützende Norm
2. bei ALK: ggf. Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Unterlassungsanspruch
IV. Klagefrist
1. bei VK: (+)
2. bei ALK: nur prozessuale Verwirkung
V. RSB
Immissionsschutzrecht: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Rechtsschutz des Nachbarn: Begründetheit: § 24 S. 1
I. AGL
-> Anordnung im Einzelfall, § 24 S. 1 BImSchG
II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
1. Zuständigkeit (-> P: behördliches Einschreiten gegen Hoheitsträger)
2. Verfahren
3. Form
III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
1. TB
-> Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, § 3 V BImSchG
-> Verletzung einer anlagenbezogenen Betreiberpflicht gem. § 22 BImSchG (bei Nachbarklage nur § 22 I Nr. 1, 2 drittschützend und damit zu prüfen)
-> Verletzung einer anlagenbezogenen Betreiberpflicht nach § 23 BImSchG iVm RVO (hier Drittschutz der jeweiligen RVO-Bestimmung prüfen)
-> Verletzung sonstiger drittschützender öffentlich-rechtlicher Normen (bspw. § 4 I S. 1 Nr. 3 GastG für schädliche Umwelteinwirkung von Gaststätten)
2. Rechtsfolge
-> grds. Ermessen
-> Vollständige Untersagungs- oder Beseitigungsverfügung nicht von Auswahlermessen umfasst, e con § 25 II BImSchG
-> Verweisung auf zivilrechtlichen Rechtsweg als Ermessenskriterium grds. möglich wegen Waffengleichheit (Anlage ist nicht genehmigungsbedürftig)
Immissionsschutzrecht: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Rechtsschutz des Nachbarn: Begründetheit: § 25 II BImSchG
AGL
-> Untersagungsverfügung, § 25 II BImSchG
II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
1. Zuständigkeit (-> P: behördliches Einschreiten gegen Hoheitsträger)
2. Verfahren
3. Form
III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
1. TB
-> Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, § 3 V BImSchG
-> Schädliche Umwelteinwirkung, § 3 BImSchG
-> Kausalität Anlagenbetrieb -> Umwelteinwirkung
2. Rechtsfolge
-> Regelmäßig gebundene Entscheidung
Immissionsschutzrecht: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Rechtsschutz des Nachbarn: Begründetheit: Formelle Voraussetzungen: Zuständigkeit bei störenden Hoheitsträger
- Grds. ist Hoheitsträger selbst materiell polizeipflichtig, Art. 20 III GG, sodass Ordnungsbehörde grds. nicht in dessen Zuständigkeitsbereich eingreifen darf
- aber BVerwG: Ausnahme im ImmissionsschutzR
-> § 24 BImSchG unterscheidet nicht nach Rechtsform der Anlagenbetreibnung
-> Immissionsschutzbehörde hat höhere Fachkompetenz
Immissionsschutzrecht: Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen: Rechtsschutz des Nachbarn: Begründetheit: ALK
- Grundsatz und Anwendbarkeit des allgemeinen Unterlassungsanspruchs
- Rechtswidriger Eingriff, wenn schädliche Umwelteinwirkung iSd § 3 BImSchG gegeben ist und keine Duldungspflicht vorliegt
-> stets Einzelfallbeurteilung und Abwägung nach Gebietsart, sozialer Adäquanz und allgemeine Akzeptanz
–> insb. auch bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit als Indiz; Einhaltung von Immissionsschutzrichtwerten
–> Einzelfallorientierte Zumutbarkeit der Immission, insb. deren soziale Bedeutung (bspw. Musikschulen; liturgisches Glockengeläut)
Immissionsschutzrecht: Gebietsbezogener Immissionsschutz
A. Zulässigkeit
I. Klageart:
-> P: Rechtsnatur von Luftreinhalteplan (§ 47 I, III), Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen (§ 47 II), Lärmaktionsplan (§ 47d I)
-> hM: bloß behördeninternes Handlungskonzept, das der Umsetzung bedarf => ALK
II. Klagebefugnis
-> des betroffenen Bürger auf Aufstellung und Fortschreibung des Plans (+)
-> nach § 3 I UmwRG anerkannter Umweltvereinigungen
B. Begründetheit
OS (+), wenn Anspruch auf Aufstellung oder Fortschreibung des Plans
I. Luftreinhalteplan
-> Aufstellungspflicht nach § 47 I S. 1 wenn die durch RVO gem. § 48a BImSchG festgelegten Grenzwerte überschritten sind
-> Aufstellung nach Ermessen gem. § 47 III BImSchG
II. Plan für kurzfristig zu ergreifen Maßnahmen
-> Aufstellungspflicht nach § 47 II 1 BImSchG
-> Aufstellungsermessen nach § 47 II S. 2 BImSchG
III. Lärmaktionsplan, § 47d BImSchG -> §§ 47a-f BImSchG
Immissionsschutzrecht: Gebietsbezogener Immissionsschutz: Verkehrsverbote gem. § 40 I S. 1 BImSchG
- idR Allgemeinverfügung
- Verhältnismäßigkeit: streckenbezogene weniger belastend als zonale Verbote
Abfallrecht: Abfallrechtliche Generalklausel
I. EGL, § 62 KrWG
-> ausgenommen bei speziellerer EGL
II. Formelle Rm
III. Materielle Rm
1. TB
a. Verletzung einer abfallrechtlichen Pflicht
b. Richtiger Adressat
-> P: Besitzer
2. Rechtsfolge
a. Entschließungsermessen
b. Auswahlermessen
Abfallrecht: Abfallrechtliche Generalklausel: Materielle Rm: Verletzung einer abfallrechtlichen Pflicht
- Abfall
-> Abfallbegriff nach § 3 I S. 1 KrWG, ggf. iVm weiteren Absätzen des § 3 KrWG - Abfall zur Verwertung vs. Abfall zur Beseitigung (relevant für manche abfallrechtlichen Pflichten)
- Besondere Pflichten
-> Verwertungspflicht, § 7 II KrWG
-> Beseitigungspflicht, § 15 I KrWG
-> Überlassungspflicht, § 17 I KrWG
Abfallrecht: Abfallrechtliche Generalklausel: Materielle Rm: Richtiger Adressat
- Abfallerzeuger, § 3 VIII KrWG
- Abfallbesitzer, § 3 IX KrWG
= “tatsächliche Sachherrschaft” - Annäherung an zivilrechtlichen Besitz?
-> hM: auf zivilrechtlichen Besitzwillen kommt es nicht an
–> insb. auch derjenige Besitzer, bei dem Abfall auf dem Grundstück liegt, wenn dieses hinreichend abgegrenzt ist
Bodenschutzrecht: Bodenschutzrechtliche Generalklausel
I. EGL, § 10 I S. 1 BBodSchG
II. Formelle Rm
-> insb. Zuständigkeit idR der unteren Bodenschutzbehörde nach Landesrecht
III. Materielle Rm
1. TB
a. Anwendbarkeit des BBodSchG
b. Bodentschutzrechtliche Pflichtverletzung
-> insb. Sanierungspflicht nach § 4 III BBodSchG
c. Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
2. Rechtsfolge Ermessen
a. Entschließungsermessen
b. Auswahlermessen
c. Verhältnismäßigkeit, vgl. § 10 I S. 4 BBodSchG
Bodenschutzrecht: Bodenschutzrechtliche Generalklausel: Materielle Rm: Anwendbarkeit
- Konkurrenzen (§ 3 BBodSchG), insbesondere
- Abfallrecht: § 3 I Nr. 1, 2 BBodSchG (ex situ: KrWG - in situ: BBodSchG)
- BImSchG: nach § 3 I Nr. 11, III BBodSchG
-> soweit BImSchG Einwirkungen auf den Boden mitregelt, tritt BBodSchG zurück - Wasserrecht: nicht in § 3 BBodSchG, aber BBodSchG umfasst auch Schutz des Gewässers vor Verunreinigungen, s. §§ 1 S. 2, 4 III S. 1 BBodSchG
–> bzgl. des Ob ist BBodSchG lex specialis, aber bspw. erfolgt Sanierung nach den Maßgaben des Wasserrechts
Bodenschutzrecht: Bodenschutzrechtliche Generalklausel: Materielle Rm: Bodenschutzrechtliche Pflichtverletzung
- insb. § 4 BBodSchG
-> § 2 III BBodSchG: schädliche Bodenveränderung
–> Beeinträchtigung der Bodenfunktionen in § 2 II BBodSchG
—> Zumutbarkeitskriterien, insb. vgl. Prüfwerte nach § 8 I S. 2 Nr. 1 (bei Überschreiten “in der Regel” schädliche Bodenveränderung)
Bodenschutzrecht: Bodenschutzrechtliche Generalklausel: Materielle Rm: Bodenschutzrechtliche Pflichtverletzung: Sanierungspflicht
- Sanierungspflichter gem. § 4 III, VI BBodSchG
(2. auf Rechtsfolgenebene: Auswahl des Rahmens der Sanierungspflicht nach § 2 VII BBodSchG iVm BodSchV)
Bodenschutzrecht: Bodenschutzrechtliche Generalklausel: Materielle Rm: Entschließungsermessen
- Verwirkung nach § 242 BGB: (-), s. dazu Bauordnungsrecht
- Verjährung gegen “Ewigkeitshaftung” nach § 195 BGB analog (-)
-> pro: e con § 24, hier hat sich Gesetzgeber mit Verjährung auseinandergesetzt, diese aber nur für Ausgleichsanspruch der Pflichtigen untereinander geregelt
Bodenschutzrecht: Bodenschutzrechtliche Generalklausel: Materielle Rm: Auswahlermessen
- Auswahlermessen bei Pflichtigen: keine Rangfolge aus § 4 III, sondern auch hier Effektivität der Gefahrenabwehr (hM)
- Legalisierungswirkung: bei vorheriger Genehmigung, aber Legalisierung nur soweit im Rahmen des durchgeführten Prüfprogramms
- Rückwirkungsverbot (bei Gesamtrechtsnachfolge vor Inkrafttreten des BBodSchG):
-> nur unechte Rückwirkung
-> bzw. gar keine Rückwirkung, wenn davor schon Sanierungspflicht nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht bestanden hatte - “Sonderopfer” - Inhalts- und Schrankenbestimmung Art. 14 I, II GG
-> Abwägung: Kehrseite der Privatnützigkeit ist Sozialbindung des Eigentums
-> aber unverhältnismäßig, wenn Sanierungskosten Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung übersteigen
-> Ausnahme hiervon: Wissen um Altlasten; Risikoreiche Nutzung des Grundstücks zugelassen; Fahrlässiges Verkennen; Erzielen von Vorteile aus dem Risiko (niedrigerer Kaufpreis)
Bodenschutzrecht: Sekundäranspruch
I. § 24 I als spezielle EGL für Kostenbescheid
-> VA-Befugnis
II. Oft Inzidentprüfungen
- bei Sofortvollzug: Rspr. tendiert zur Kostentragung nach Vollstreckungsrecht (dann Rm der hypothetischen Grundverfügung)
Gewässerschutzrecht: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
I. AGL, § 12 WHG
II. Gestattungsbedürftigkeit
1. Gewässer, § 2 WHG
2. Benutzungstatbestand, § 9 I, II WHG
3. Keine Ausnahme, insbesondere
-> Gemeingebrauch, § 25 WHG
-> Anlieger- und Eigentümergebrauch, § 26 WHG
III. Gestattungsfähigkeit
1. Kein zwingender Versagungsgrund, § 12 I WHG
-> § 12 I Nr. 1 WHG -> § 3 Nr. 10 WHG (schädliche Gewässerveränderung)
2. besondere Erteilungsvoraussetzung für bestimmte Gestattung, § 14 WHG
IV. Rechtsfolge: Ermessen § 12 II WHG
-> Benutzungsbedingungen (§ 10 WHG) idR Inhaltsbestimmungen/modifizierte Auflage und nicht isoliert anfechtbar!
- wegen besonderer Bedeutung der Ressource Wasser und Systematik des § 12 WHG: repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt, daher nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
Gewässerschutzrecht: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung: Rechtsfolgenseite
- umfassendes Bewirtschaftungsermessen, § 12 II WHG
-> Gewässerbezogene Planung
-> Gesamtsituation des Wasserhaushalts
-> Gefährdung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs
-> Selbstbindung der Verwaltung iVm Art. 3 GG - Auswahl: Erlaubnis oder Bewilligung
-> Bewilligung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen widerruflich, § 18 II WHG
-> nur unanfechtbare Bewilligung beschränkt privatrechtliche Abwehransprüche, § 16 II WHG
Gewässerschutzrecht: drittschützende Normen
- § 14 III, IV WHG: besondere Vorschriften für die Bewilligungserteilung, die auf nachteilige Einwirkung auf Rechte Dritter abstellt
- wasserrechtliches Gebot der Rücksichtnahme:
1. Gesamtschau von §§ 6 I, 13 I, 68 I, III WHG
2. Individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten
Gewässerschutzrecht: gewässeraufsichtliche Verfügungen
- Generalklausel nach § 100 I S. 2 WHG
1. Wasserhaushalt
oder
2. Verpflichtungen nach Bundes- oder Landesrecht
-> unterschiedliche Tatbestandsmerkmale, wovon nur eines vorliegen muss