Baurecht Flashcards

1
Q

Anwendungsbereich des Baurechts, §§ 1, 2 HBO

A
  • § 1 HBO: Anwendungsbereich
  • § 2 HBO: Begriffsbestimmung
    -> bauliche Anlage
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Bauordnungsrecht: Generalklausel, § 3 HBO

A
  • wird durch §§ 4-46 HBO konkretisiert
    -> subsidiär
  • keine eigenständige EGL, sondern ggf. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder bei anderen Eingriffsbefugnisnormen zu berücksichtigen
  • “natürliche Lebensgrundlagen” -> Art. 26a HV
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Bauordnungsrecht: Anforderung an das Grundstück und seine Bebauung

A
  • §§ 4, 5 HBO: Zufahrt, Brandschatz
  • § 6 HBO: Abstandsflächen
    -> Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I S. 2 GG
    -> Telos: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Luft und Licht; Wohnfrieden; Brandschutz
    -> Überschneidung mit bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, die dann Vorrang haben (§ 6 I S. 2, XI HBO)
  • Baulast, § 85 HBO - Herstellung der Voraussetzung der Bebaubarkeit eines Grundstückes
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Bauordnungsrecht: Anforderung an die baulichen Anlagen

A
  • Baugestaltung, § 9 HBO (Verunstaltungsverbot)
    = hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand, nach Beurteilung eines für ästhetische Eindrücke offenen Beobachters (restriktiv)
    -> positive Gestaltungsgebote: § 91 I S. 1 Nr. 1 HBO (Ermächtigungsnorm für Gemeinden - Gestaltungssatzung)
  • Bauausführung
    a. Baustelle, § 11 HBO
    b. Standsicherheit etc., §§ 12-17 HBO
    c. Bauprodukte, §§ 18 ff. HBO
    d. Teile von baulichen Anlagen, insb. wegen Brandschutz, Schallschutz, etc., §§ 29ff HBO
    e. Nutzungsbedingte Anforderungen, §§ 50f. HBO (Aufenthaltsräume, Wohnungen)
    f. Garagen und Stellplätze mit entsprechender Satzungsermächtigung für Gemeinden, § 52 HBO
    -> Stellplatzablösung als zulässige Sonderabgabe
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Verwaltungsverfahren

A
  • Grundsatz des § 62 HBO: Genehmigungsbedürftigkeit außer in Ausnahmefällen
    -> in Ausnahmefällen kann dennoch nach § 62 III HBO ein Genehmigungsverfahren verlangt werden
  • Genehmigungsfreie Vorhaben: § 63 HBO iVm Anlage zur HBO (allerdings möglicher Gemeindevorbehalt nach Abschn. V der Anlage)
    -> oft auch notwendige Einschaltung fachkundiger Personen, Abschn. V Nr. 2 bis 6 der Anlage
    -> auch fliegende Bauten (iVm § 78 HBO)
    -> insb. Nutzungsänderung: wenn keine weitergehenden/anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als bisherige Nutzung (Abschn. III der Anlage)
  • Genehmigungsfreistellung: § 64 I S. 1 HBO
    -> bei qualifiziertem B-Plan und weiteren Voraussetzungen nach Abs. 1, 2
    –> Absatz 2: Sicherstellung des angemessenen Sicherheitsabstandes bei Störfallbetrieben (Freistellung gilt nicht)
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: § 65 HBO
    -> Vorhaben nach § 64 HBO, wenn Voraussetzungen des § 64 HBO nicht vorliegen
  • Reguläres Baugenehmigungsverfahren bei Sonderbauten: § 66 HBO
    -> Außerdem: Abbruch und Beseitigung von Anlagen, wenn nicht in Abschn. IV der Anlage
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Verwaltungsverfahren: Zuständigkeit

A
  • Aufgabe des Staates, § 61 I
  • Bauaufsichtsbehörden (dreistufig) nach § 60 I
    -> untere Bauaufsicht: Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung, § 60 I S. 2 HBO
    -> untere Bauaufsicht: Regelzuständigkeit, § 60 I S. 3 HBO
    -> örtliche Zuständigkeit: § 3 HVwVfG
  • Fachaufsicht: § 61 VII S. 1, 2 HBO (Allgemeine Weisungen und ggf. Weisungen im Einzelfall)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Bauordnungsrecht: Eingriffsnorm: Generalklausel

A
  • gem. § 61 II S. 2 (Erforderliche Maßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen) HBO iVm S. 1 (Aufgabenzuweisungsnorm)
  • subsidiär
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Verwaltungsverfahren: Prüfungsumfang

A

= öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 74 I Hs. 1 HBO)

  • § 65 HBO:
    -> insb. “andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird” = präventive Kontrolle anderer Fachbehörden wird auf Bauaufsichtsbehörde delegiert (§ 17 I BNatSchG; § 9 III S. 2 HessDSchG) -> idR Anhörung der Behörde nach § 70 I Nr. 2 HBO
  • § 66 HBO:
    -> nicht nur “andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird”, sondern auch wenn “nach den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Zulassungsverfahren vorgeschrieben” ist (Anforderungen nach § 22f. BImSchG, die sonst nicht kontrolliert werden, werden mitgeprüft)
  • § 74 I Hs. 2 HBO: unabhängig von §§ 65, 66 HBO Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
    -> Telos: Ausprägung des Sachbescheidungsinteresses: Interesse an der Bescheidung eines Baugenehmigungsantrags fehlt, wenn dem Vorhaben trotz evtl. erteilter Baugenehmigung andere Vorschriften entgegenstehen, wegen derer die Baugenehmigung gar nicht genutzt werden könnte (aber: nur eindeutig erkennbare, nicht ausräumbare Hindernisse, nicht umfassende Komplettprüfung)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Verwaltungsverfahren: Ablauf und Arten

A
  • §§ 69ff. HBO iVm HVwVfG (gem. § 1 I HVwVfG subsidiäre Geltung):
    1. Bauantrag, § 69 I HBO
    2. Beteiligung und Anhörung der Gemeinde, § 70 I HBO (zwingend, wenn entsprechend vorgeschrieben, bspw. § 36 I BauGB)
    3. Beteiligung oder Anhörung anderer Stellen, § 70 I HBO (bspw. § 23 II HStrG)
    -> fehlende Anhörung macht idR Baugenehmigung nur dann rechtswidrig, wenn die Bauaufsichtsbehörde dadurch entscheidungserhebliche Belange außer Acht gelassen hat (vgl. § 47 HVwVfG)
    -> Verfahrensbeschleunigung: Fiktionswirkung § 70 I S. 3 HBO
    4. Ggf. Nachbarschaftsbeteiligung, § 71 I HBO (“sollen”)
    5. Erteilung der Baugenehmigung, § 74 HBO (Wirksam durch Zustellung gem. §§ 41 II, 43 I HVwVfG)
    -> Ablehnung auf Verlangen schriftlich (§ 37 II HVwVfG) und mit Begründung (§ 39 HVwVfG)
    6. Fehlerfolgen mangels spezieller Regelung nach §§ 44 ff. HVwVfG
  • Vereinfachtes Verfahren nach § 65 HBO: wie reguläres Verfahren, nur mit reduziertem Prüfungsmaßstab
    -> allerdings: Fiktionswirkung der Erteilung der Baugenehmigung drei Monate nach (wirksamem!) Bauantrag, § 65 II S. 3 HBO
  • Anzeigeverfahren:
    -> Schriftliche Anzeige ggü Gemeinde nach § 63 iVm Abschn. V der Anlage
    -> § 64 III HBO bei freigestellten Anlagen ggü der Bauaufsichtsbehörde
  • Abweichungsverfahren: § 73 II, III HBO bei Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB) und Abweichungen von Bauordnungsrecht (§ 73 I HBO)
    -> auch bei Vorhaben nach § 63 zu berücksichtigen!
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Verwaltungsverfahren: Inhalt der Baugenehmigung

A
  • Feststellung, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 74 I Hs. 1 HBO entspricht, die von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen waren
    -> beachte daher ggf. eingeschränkten Prüfungsmaßstab
    -> wenn keine zu prüfenden Vorschriften entgegenstehen, besteht aus § 74 I Hs. 1 HBO ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
    -> maßgeblicher Zeitpunkt: Abschluss des Genehmigungsverfahrens (§ 9 HVwVfG) - bei VK auf Erteilung: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
  • Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen:
    -> bei Abweichungen nach § 73 I HBO idR atypische Grundstückskonstellation gefordert
  • Nebenbestimmungen: § 74 IV HBO
    -> bezieht sich nur auf Nebenbestimmungen, durch die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung geschaffen oder aufrechterhalten werden (ansonsten besteht ja bei Legalität des Vorhabens Anspruch auf Erteilungen einer (unbedingten) Baugenehmigung)
    -> Keine Rechtsvorschrift iSd § 36 I HVwVfG
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Verwaltungsverfahren: modifizierte Genehmigung

A

= Behörde weicht vom Bauantrag ab und genehmigt nicht beantragtes Vorhaben
-> schwebend unwirksam, bis der Bauherr den entsprechenden Antrag förmlich/konkludent nachholt (Gebrauchmachen von der Genehmigung)
-> Rechtsschutz: VK auf Erlass der beantragten Baugenehmigung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Verwaltungsverfahren: Wirkung der Baugenehmigung

A
  1. Baufreigabe = Aufhebung des präventiven Bauverbots und Freigabe des Vorhabens zur Ausführung (vgl. § 75 HBO) sowie Befugnis zu bestimmter Nutzung
    -> Frist in § 74 HBO
  2. Keine privatrechtsgestaltende Wirkung, § 74 V HBO (unbeschadet Rechte Dritter): Bauaufsichtsbehörde braucht auf Rechte Dritter keine Rücksicht zu nehmen (außer wenn offensichtlich, sodass Sachbescheidungsinteresse fehlt)
  3. Legalisierungwirkung bei Bestandskraft = spätere Rechtsänderungen oder Veränderungen der Sachlage lassen Bestand der Genehmigung unberührt (auch bei Verstoß gegen materielles Recht besteht Bestandsschutz) - Begrenzung:
    a. Legalisierung nur nach Sachprüfungsumfang und auf Genehmigungskonformität hin
    b. Nachträgliche Anforderungen bei Gefahr für Leib oder Leben oder schwere Nachteile für Allgemeinheit gem. § 61 III HBO
    c. Rücknahme und Widerruf
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Verwaltungsverfahren: Bauvorbescheid

A
  • Klärung bestimmter Fragen vor Beantragung der gesamten Baugenehmigung, § 76 HBO
    -> insb. Bebauungsgenehmigung (= bauplanungsrechtliche Zulässigkeit)
    -> Vorwegnahme eines Teils der Genehmigung (Feststellender Teil, aber noch keine Baufreigabe)
  • Bindungswirkung gem. § 76 I S. 4 HBO
  • Ermessen in § 76 I S. 1 HBO bezieht sich nur auf die Frage, ob statt einer Baugenehmigung ein Bauvorbescheid erteilt wird - liegt kein Verstoß gegen entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschriften vor und bejaht Behörde die Erteilungsform, dann besteht gem. § 76 II iVm § 74 HBO ein Anspruch auf Erteilung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Verwaltungsverfahren: Teilbaugenehmigung

A
  • Einreichung eines Bauantrags für einzelne Teile oder Bauabschnitte, § 77 I HBO
  • erforderlich ist aber auch “vorläufiges positives Gesamturteil”
    -> bindend dergestalt, dass im weiteren Verfahren nur noch zusätzliche Anforderungen gestellt werden können, § 77 II HBO
  • spätere Baugenehmigung ersetzt TBG nicht, sondern ergänzt sie um die restliche Teile
  • wie bei Vorbescheid: Ermessen bezieht sich nur auf die Zweckmäßigkeit der Erteilung einer Teilgenehmigung statt einer Vollgenehmigung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Repressive Durchsetzung: Informationsbeschaffung

A
  • § 75 HBO: Information
  • §§ 83, 84 HBO: Sachverständigenüberwachung
  • § 61 VI HBO: Betretungsrecht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Repressive Durchsetzung: Vorläufige Maßnahmen

A
  • § 81 HBO: Einstellung der (laufenden!) Arbeiten
    -> formelle Illegalität ausreichend (c con § 82 HBO)
    -> insb. Nr. 1 (Schwarzbauten): auf formelle oder materielle Illegalität kommt es nicht an (VGH Kassel)
    -> idR Verhinderung der Schaffung endgültiger Tatsachen, sodass öffentliches Interesse an Sofortvollziehung nach § 80 VwGO idR (+)
    -> Durchsetzung: HVwVG
    -> ist eine Anlage nicht genehmigungsbedürftig, kommt es nur auf die materielle Baurechtswidrigkeit an
  • § 82 I S. 2 HBO: (nur) vorläufige Nutzungsuntersagung
    -> Telos: vorübergehende Unterbindung der illegalen Nutzung, um Prüfung durch Behörde oder Rechtsverstoßbeseitigung durch Bauherrn zu ermöglichen
    -> Abs. 2: Verfahren durchlaufen
    -> idR Maßnahme für formell illegale Nutzungen
    -> bei genehmigungsfreien Vorhaben: materielle Illegalität entscheidend
17
Q

Repressive Durchsetzung: Endgültige Maßnahmen: (Dauerhafte) Nutzungsuntersagung

A
  • § 82 I S. 2 HBO: dauerhafte Nutzungsuntersagung

-> eA: formelle Illegalität allein reicht nicht aus
pro: Nutzung ist materiell legal und es fehlt “nur” Baugenehmigung
pro: präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - Baugenehmigung hat reine Ordnungsfunktion
-> VGH Kassel: auch formelle Illegalität reicht aus
pro: Tatbestand unterscheidet nicht
pro: Bauherr, der Präventivkontrolle unterläuft, würde privilegiert (zeitlicher Vorteil; vollendete Tatsachen, die günstige bei Ausnahme/Befreiung sein können)
pro: auf Rechtsfolgenseite durch Ermessen flexibler lösbar (liegt nur formelle Illegalität vor -> vorläufige Nutzungsuntersagung oder auch materielle Illegalität -> dauerhafte Nutzungsuntersagung)

18
Q

Repressive Durchsetzung: Endgültige Maßnahmen: Beseitigungsanordnung (“Abrissverfügung”)

A
  • § 82 I S. 1 HBO
    -> hM: formelle und materielle Illegalität*
    –> nicht zum Zeitpunkt der Beseitigungsanordnung, sondern während der gesamten Zeit seit Errichtung
    –> wenn einmal (für die Dauer eines durchschnittlichen Genehmigungsverfahrens) materiell legal, soll Bestandsschutz überwiegen, da Errichtung zu späterem Zeitpunkt hätte genehmigt werden können (hM)
    con: Zeitpunkt ergibt sich aus § 82 I HBO
    con: Erteilung der Baugenehmigung in der Vergangenheit lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen (bspw. Veränderungssperre der Gemeinde)
    con: rechtswidrig sich verhaltender Bürger wird privilegiert

*Ausnahme: für solche Anlagen, die ohne Substanzverlust abgebaut werden können, reicht die formelle Illegalität aus

19
Q

Repressive Durchsetzung: Endgültige Maßnahmen: Beseitigungsanordnung (“Abrissverfügung”): Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise

A

TBM (str.) oder Ermessen
= wenn bauliche Anlage durch tatsächliche oder rechtliche Maßnahmen legalisiert werden kann
-> Erteilung einer Genehmigung
-> Ausnahme/Befreiung
-> Nebenbestimmung
-> BPlan-Aufstellung, soweit konkrete Planungsabsichten der Gemeinde vorhanden

20
Q

Repressive Durchsetzung: Generalklausel

A
  • § 61 II S. 2 HBO
    -> iVm § 3 HBO: konkrete Gefahr nicht erforderlich (bereits “vorbeugend zur Verhinderung eines sonst in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden rechtswidrigen Zustandes”)
  • Bsp: Stilllegung einer Baustelle wegen unzulässigen Baulärms; Instandhaltungsmaßnahmen; Instandsetzungsmaßnahmen; Sicherungsmaßnahmen
21
Q

Repressive Durchsetzung: Adressat

A
  • Zurückgreifen auf Grundsätze des HSOG wegen speziellen Gefahrenabwehrrecht
  • §§ 55 ff.: Bauverantwortliche
  • § 61 V HBO: Rechtsnachfolge
    -> VGH: entscheidend ist der Besitz, nicht zwingend das Eigentum, da nicht nur an zivilrechtliche Rechtsnachfolgetatbestände angeknüpft wird, sondern an die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit
  • mehrere Verantwortliche: ergänzend §§ 6, 7, 9 HSOG
    -> aber: VA an nur einen Pflichtigen macht diesen noch nicht rechtswidrig, erst bei Durchsetzung muss auch gegen andere Berechtigte eine Duldungsverfügung ergehen (VGH Kassel)
    -> auch Grundsätze des Anscheinsstörers möglich
22
Q

Repressive Durchsetzung: Ermessen

A
  • Ermessensausfall: Beseitigung rechtswidriger Zustände reicht als Ermessensausübungsgrund, da in der Regel Behörde rechtswidrige Zustände beseitigt und nur in Ausnahmefällen diese bestehen lässt (daher idR intendiertes Ermessen bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen)
  • Milderes Mittel: Nutzungsuntersagung statt Beseitigungsanordnung
  • str.: Einordnung der Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise
  • Art. 3 I GG: Einwand, dass in ähnlichen Fällen rechtswidrige Zustände geduldet wurden
    -> keine Gleichbehandlung im Unrecht (hier wird nur die gleiche rechtswidrige Begünstigung wie andere verlangt)
    –> muss jedoch nicht gleichzeitig gegen alle vorgehen, sondern kann nach objektiven Kriterien differenzieren oder einen Musterfall auswählen, um gegen gleichgelagerte Fälle vorzugehen
23
Q

Repressive Durchsetzung: Ermessen: Bestandsschutz

A
  • passiver Bestandsschutz = Nutzung wie errichtet, ggf. Änderung der Rechtslage
    -> Bauliche Anlage wurde genehmigt errichtet
    -> ist ohne erforderliche Genehmigung materiell baurechtmäßig errichtet worden
    -> formell und/oder materiell illegal errichtet, aber war für bestimmte Dauer materiell legal (hM 3 Monate) und damit genehmigungsfähig
  • aktiver Bestandsschutz = notwendige Erhaltung zur zeitgemäßen Nutzung
  • aber hM/BVerwG: kein direkter Rückgriff mehr auf Art. 14 I S. 1 GG für Anspruch auf Erhaltung
    pro: Art. 14 I S. 2 GG (Inhalts- und Schrankenbestimmung)
    pro: differenzierter Bestandsschutz durch Gesetzgeber

-> KK Bauplanungsrecht

24
Q

Drittschützende Normen der HBO: Nachbarschutz

A
  • Abstandsflächen gem. § 6 HBO
  • Vorschriften für ausreichende Belichtung, Besonnung, Belüftung, Vermeidung von Brandübertragung; gute Arbeits- und Wohnverhältnisse
  • Immissionsschutz: § 15 II HBO (Schallschutz); § 15 III HBO (Erschütterungsschutz); § 3 HBO (Generalklausel - soweit Schutz von Individualrechtsgütern)
  • Verunstaltungsverbot gem. § 9 HBO ist nicht drittschützend
25
Q

Drittschützende Normen der HBO: Gemeinde

A
  • Zulassung unter Verstoß gegen eine Satzung der Gemeinde (BPlan, aber auch Gestaltungssatzung nach § 91 HBO)
  • Verweigerung der Genehmigung durch das RP, wenn BPlan ausnahmsweise gem. § 10 II BauGB genehmigungsbedürftig
    -> VK gegen das Land
    -> ebenso bei FNP gem. § 6 I BauGB
  • Verstoß gegen interkommunales Abstimmungsgebot aus § 2 II BauGB
    -> NK gegen BPlan einer anderen Gemeinde, der unter Verstoß gegen diese Norm erlassen wurde
    -> AK gegen Baugenehmigung aufgrund solcher BPlan str. (con: § 2 II BauGB erstreckt sich nur auf BPlan)
    –> anders aber bei Genehmigung nach § 35 BauGB, der aber wegen Konfliktpotential BPlan erforderlich gemacht hätte (BVerwG)
  • Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB
    -> AK auch wenn Ersetzung des Einvernehmens
26
Q

Repressive Durchsetzung: § 82 HBO: genehmigungspflichtige Nutzungsänderung

A

= wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (genehmigten) Nutzung dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art untwerworfen ist oder unterworfen werden kann, dh schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach (bauordnungsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen) Bauvorschriften anders beurteilt werden kann

27
Q

Repressive Durchsetzung: Maßgeblicher Zeitpunkt

A
  • VA ohne Dauerwirkung: Erlasszeitpunkt
  • VA mit Dauerwirkung: letzte mündliche Verhandlung (für Zukunft; für Vergangenheit: der jeweils noch in Streit befindliche Zeitraum)
    -> Stilllegungsverfügung und Nutzungsuntersagung sind Dauer-VA
28
Q

Repressive Durchsetzung: Verwirkung der behördlichen Eingriffsbefugnis

A
  • nach ganz hM ist diese auf § 242 BGB analog gestützte Verwirkung nicht existent
    pro: Gefahrenabwehr des Bauordnungsrechts
  • allenfalls “aktive Duldung” als Bindung des behördlichen Ermessens denkbar = wenn die Behörde in Kenntnis der formellen und materiellen Illegalität des Vorhabens zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt
29
Q

Repressive Durchsetzung: Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 II S. 1 Nr. 4 VwGO

A
  • Nutzungsuntersagung/ Baueinstellung: idR ohne Weiteres sofort vollziehbar
  • Beseitigungsverfügung: genauere Darlegung erforderlich, warum, Hauptsacheentscheidung nicht abgewartet werden kann
    -> jedoch bspw. möglich: Ziel der Behörde, Nachahmungsrechtsverstöße zu verhindern