Baurecht Flashcards
Anwendungsbereich des Baurechts, §§ 1, 2 HBO
- § 1 HBO: Anwendungsbereich
- § 2 HBO: Begriffsbestimmung
-> bauliche Anlage
Bauordnungsrecht: Generalklausel, § 3 HBO
- wird durch §§ 4-46 HBO konkretisiert
-> subsidiär - keine eigenständige EGL, sondern ggf. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder bei anderen Eingriffsbefugnisnormen zu berücksichtigen
- “natürliche Lebensgrundlagen” -> Art. 26a HV
Bauordnungsrecht: Anforderung an das Grundstück und seine Bebauung
- §§ 4, 5 HBO: Zufahrt, Brandschatz
- § 6 HBO: Abstandsflächen
-> Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I S. 2 GG
-> Telos: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Luft und Licht; Wohnfrieden; Brandschutz
-> Überschneidung mit bauplanungsrechtlichen Bestimmungen, die dann Vorrang haben (§ 6 I S. 2, XI HBO) - Baulast, § 85 HBO - Herstellung der Voraussetzung der Bebaubarkeit eines Grundstückes
Bauordnungsrecht: Anforderung an die baulichen Anlagen
- Baugestaltung, § 9 HBO (Verunstaltungsverbot)
= hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand, nach Beurteilung eines für ästhetische Eindrücke offenen Beobachters (restriktiv)
-> positive Gestaltungsgebote: § 91 I S. 1 Nr. 1 HBO (Ermächtigungsnorm für Gemeinden - Gestaltungssatzung) - Bauausführung
a. Baustelle, § 11 HBO
b. Standsicherheit etc., §§ 12-17 HBO
c. Bauprodukte, §§ 18 ff. HBO
d. Teile von baulichen Anlagen, insb. wegen Brandschutz, Schallschutz, etc., §§ 29ff HBO
e. Nutzungsbedingte Anforderungen, §§ 50f. HBO (Aufenthaltsräume, Wohnungen)
f. Garagen und Stellplätze mit entsprechender Satzungsermächtigung für Gemeinden, § 52 HBO
-> Stellplatzablösung als zulässige Sonderabgabe
Verwaltungsverfahren
- Grundsatz des § 62 HBO: Genehmigungsbedürftigkeit außer in Ausnahmefällen
-> in Ausnahmefällen kann dennoch nach § 62 III HBO ein Genehmigungsverfahren verlangt werden - Genehmigungsfreie Vorhaben: § 63 HBO iVm Anlage zur HBO (allerdings möglicher Gemeindevorbehalt nach Abschn. V der Anlage)
-> oft auch notwendige Einschaltung fachkundiger Personen, Abschn. V Nr. 2 bis 6 der Anlage
-> auch fliegende Bauten (iVm § 78 HBO)
-> insb. Nutzungsänderung: wenn keine weitergehenden/anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als bisherige Nutzung (Abschn. III der Anlage) - Genehmigungsfreistellung: § 64 I S. 1 HBO
-> bei qualifiziertem B-Plan und weiteren Voraussetzungen nach Abs. 1, 2
–> Absatz 2: Sicherstellung des angemessenen Sicherheitsabstandes bei Störfallbetrieben (Freistellung gilt nicht) - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren: § 65 HBO
-> Vorhaben nach § 64 HBO, wenn Voraussetzungen des § 64 HBO nicht vorliegen - Reguläres Baugenehmigungsverfahren bei Sonderbauten: § 66 HBO
-> Außerdem: Abbruch und Beseitigung von Anlagen, wenn nicht in Abschn. IV der Anlage
Verwaltungsverfahren: Zuständigkeit
- Aufgabe des Staates, § 61 I
- Bauaufsichtsbehörden (dreistufig) nach § 60 I
-> untere Bauaufsicht: Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung, § 60 I S. 2 HBO
-> untere Bauaufsicht: Regelzuständigkeit, § 60 I S. 3 HBO
-> örtliche Zuständigkeit: § 3 HVwVfG - Fachaufsicht: § 61 VII S. 1, 2 HBO (Allgemeine Weisungen und ggf. Weisungen im Einzelfall)
Bauordnungsrecht: Eingriffsnorm: Generalklausel
- gem. § 61 II S. 2 (Erforderliche Maßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen) HBO iVm S. 1 (Aufgabenzuweisungsnorm)
- subsidiär
Verwaltungsverfahren: Prüfungsumfang
= öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 74 I Hs. 1 HBO)
- § 65 HBO:
-> insb. “andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird” = präventive Kontrolle anderer Fachbehörden wird auf Bauaufsichtsbehörde delegiert (§ 17 I BNatSchG; § 9 III S. 2 HessDSchG) -> idR Anhörung der Behörde nach § 70 I Nr. 2 HBO - § 66 HBO:
-> nicht nur “andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird”, sondern auch wenn “nach den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Zulassungsverfahren vorgeschrieben” ist (Anforderungen nach § 22f. BImSchG, die sonst nicht kontrolliert werden, werden mitgeprüft) - § 74 I Hs. 2 HBO: unabhängig von §§ 65, 66 HBO Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften
-> Telos: Ausprägung des Sachbescheidungsinteresses: Interesse an der Bescheidung eines Baugenehmigungsantrags fehlt, wenn dem Vorhaben trotz evtl. erteilter Baugenehmigung andere Vorschriften entgegenstehen, wegen derer die Baugenehmigung gar nicht genutzt werden könnte (aber: nur eindeutig erkennbare, nicht ausräumbare Hindernisse, nicht umfassende Komplettprüfung)
Verwaltungsverfahren: Ablauf und Arten
- §§ 69ff. HBO iVm HVwVfG (gem. § 1 I HVwVfG subsidiäre Geltung):
1. Bauantrag, § 69 I HBO
2. Beteiligung und Anhörung der Gemeinde, § 70 I HBO (zwingend, wenn entsprechend vorgeschrieben, bspw. § 36 I BauGB)
3. Beteiligung oder Anhörung anderer Stellen, § 70 I HBO (bspw. § 23 II HStrG)
-> fehlende Anhörung macht idR Baugenehmigung nur dann rechtswidrig, wenn die Bauaufsichtsbehörde dadurch entscheidungserhebliche Belange außer Acht gelassen hat (vgl. § 47 HVwVfG)
-> Verfahrensbeschleunigung: Fiktionswirkung § 70 I S. 3 HBO
4. Ggf. Nachbarschaftsbeteiligung, § 71 I HBO (“sollen”)
5. Erteilung der Baugenehmigung, § 74 HBO (Wirksam durch Zustellung gem. §§ 41 II, 43 I HVwVfG)
-> Ablehnung auf Verlangen schriftlich (§ 37 II HVwVfG) und mit Begründung (§ 39 HVwVfG)
6. Fehlerfolgen mangels spezieller Regelung nach §§ 44 ff. HVwVfG - Vereinfachtes Verfahren nach § 65 HBO: wie reguläres Verfahren, nur mit reduziertem Prüfungsmaßstab
-> allerdings: Fiktionswirkung der Erteilung der Baugenehmigung drei Monate nach (wirksamem!) Bauantrag, § 65 II S. 3 HBO - Anzeigeverfahren:
-> Schriftliche Anzeige ggü Gemeinde nach § 63 iVm Abschn. V der Anlage
-> § 64 III HBO bei freigestellten Anlagen ggü der Bauaufsichtsbehörde - Abweichungsverfahren: § 73 II, III HBO bei Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB) und Abweichungen von Bauordnungsrecht (§ 73 I HBO)
-> auch bei Vorhaben nach § 63 zu berücksichtigen!
Verwaltungsverfahren: Inhalt der Baugenehmigung
- Feststellung, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 74 I Hs. 1 HBO entspricht, die von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen waren
-> beachte daher ggf. eingeschränkten Prüfungsmaßstab
-> wenn keine zu prüfenden Vorschriften entgegenstehen, besteht aus § 74 I Hs. 1 HBO ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
-> maßgeblicher Zeitpunkt: Abschluss des Genehmigungsverfahrens (§ 9 HVwVfG) - bei VK auf Erteilung: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen:
-> bei Abweichungen nach § 73 I HBO idR atypische Grundstückskonstellation gefordert - Nebenbestimmungen: § 74 IV HBO
-> bezieht sich nur auf Nebenbestimmungen, durch die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung geschaffen oder aufrechterhalten werden (ansonsten besteht ja bei Legalität des Vorhabens Anspruch auf Erteilungen einer (unbedingten) Baugenehmigung)
-> Keine Rechtsvorschrift iSd § 36 I HVwVfG
Verwaltungsverfahren: modifizierte Genehmigung
= Behörde weicht vom Bauantrag ab und genehmigt nicht beantragtes Vorhaben
-> schwebend unwirksam, bis der Bauherr den entsprechenden Antrag förmlich/konkludent nachholt (Gebrauchmachen von der Genehmigung)
-> Rechtsschutz: VK auf Erlass der beantragten Baugenehmigung
Verwaltungsverfahren: Wirkung der Baugenehmigung
- Baufreigabe = Aufhebung des präventiven Bauverbots und Freigabe des Vorhabens zur Ausführung (vgl. § 75 HBO) sowie Befugnis zu bestimmter Nutzung
-> Frist in § 74 HBO - Keine privatrechtsgestaltende Wirkung, § 74 V HBO (unbeschadet Rechte Dritter): Bauaufsichtsbehörde braucht auf Rechte Dritter keine Rücksicht zu nehmen (außer wenn offensichtlich, sodass Sachbescheidungsinteresse fehlt)
- Legalisierungwirkung bei Bestandskraft = spätere Rechtsänderungen oder Veränderungen der Sachlage lassen Bestand der Genehmigung unberührt (auch bei Verstoß gegen materielles Recht besteht Bestandsschutz) - Begrenzung:
a. Legalisierung nur nach Sachprüfungsumfang und auf Genehmigungskonformität hin
b. Nachträgliche Anforderungen bei Gefahr für Leib oder Leben oder schwere Nachteile für Allgemeinheit gem. § 61 III HBO
c. Rücknahme und Widerruf
Verwaltungsverfahren: Bauvorbescheid
- Klärung bestimmter Fragen vor Beantragung der gesamten Baugenehmigung, § 76 HBO
-> insb. Bebauungsgenehmigung (= bauplanungsrechtliche Zulässigkeit)
-> Vorwegnahme eines Teils der Genehmigung (Feststellender Teil, aber noch keine Baufreigabe) - Bindungswirkung gem. § 76 I S. 4 HBO
- Ermessen in § 76 I S. 1 HBO bezieht sich nur auf die Frage, ob statt einer Baugenehmigung ein Bauvorbescheid erteilt wird - liegt kein Verstoß gegen entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschriften vor und bejaht Behörde die Erteilungsform, dann besteht gem. § 76 II iVm § 74 HBO ein Anspruch auf Erteilung
Verwaltungsverfahren: Teilbaugenehmigung
- Einreichung eines Bauantrags für einzelne Teile oder Bauabschnitte, § 77 I HBO
- erforderlich ist aber auch “vorläufiges positives Gesamturteil”
-> bindend dergestalt, dass im weiteren Verfahren nur noch zusätzliche Anforderungen gestellt werden können, § 77 II HBO - spätere Baugenehmigung ersetzt TBG nicht, sondern ergänzt sie um die restliche Teile
- wie bei Vorbescheid: Ermessen bezieht sich nur auf die Zweckmäßigkeit der Erteilung einer Teilgenehmigung statt einer Vollgenehmigung
Repressive Durchsetzung: Informationsbeschaffung
- § 75 HBO: Information
- §§ 83, 84 HBO: Sachverständigenüberwachung
- § 61 VI HBO: Betretungsrecht