Allgemeines Landesverwaltungsrecht Flashcards
Verwaltungsorganisation: Landesverfassungsrecht
- Art. 102 S. 2 HV: Ressortprinzip; Nachordnung der Behörden entsprechend der Ressorts der Landesministerien
- Art. 137 III S. 1 HV: Selbstverwaltung der Gemeinden (keine Landesverwaltung, sondern Verwaltung eigener Angelegenheiten)
- Art. 137 I S. 1 HV: jede örtliche Verwaltung (unabhängig davon ob staatlich oder kommunal) muss von kommunalen Behörden erledigt werden (anderweitige Zuweisung auf Ortsstufe ist die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme, Art. 137 I S. 2 HV)
-> hier jedoch Fachaufsicht möglich (Art. 137 IV HV), die über bloße Rechtsaufsicht bei Selbstverwaltungsangelegenheiten (Art. 137 III S. 2 HV) hinausgeht
Verwaltungsorganisation: Gesetzliche Grundlagen
- kein allgemeines Organisationsgesetz
- Gesetz über die RegPräs und RegBez”: Einteilung Hessens in Regierungsbezirke (Darmstadt, Gießen, Kassel): Regierungspräsidien sind “Behörden der allgemeinen Landesverwaltung”
- ansonsten: Zuständigkeiten ergeben sich aus den Gesetzen und Verordnungen des besonderen Verwaltungsrechts
Verwaltungsorganisation: Kommunale Behörden
- Art. 137 I HV
-> grds. Kommune für alle örtlichen Verwaltungsaufgaben
-> auch Vollzug von Bundesrecht (Übertragung durch Bundesrecht auf Gemeinden nach Art. 84 I S. 7 GG unzulässig, daher richtet sich Vollzug von Bundesgesetzen in Hessen nach Art. 137 I HV -> grds. Kommune) - Zwei Arten von Erledigung staatlicher Aufgaben:
1. Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 4 I HGO)
2. Auftragsangelegenheiten (§ 4 II HGO) - in beiden Fällen sind Klagen gegen die Selbstverwaltungsträger zu richten
- Ausnahme (v.a. früher): Organleihe (Bürgermeister handelt für Land), heute noch bei:
-> § 136 III HGO (Landrat führt Kommunalaufsicht bei kleineren Gemeinden für Land aus)
-> § 35 II Nr. 1 KGG (Landrat führt Aufsicht über Zweckverbände für Land, wenn nur von ihm zu beaufsichtigende Gemeinden Mitglieder sind)
-> §§ 7 ff. AGVwGO (Landrat führt Vorsitz des Widerspruchsausschusses für Land aus)
Verwaltungsorganisation: Unmittelbare Landesverwaltung: Überblick
= Verwaltungseinheiten, deren Verwaltungshandeln ohne Zwischenschaltung eines weiteren Verwaltungsträgers dem Land zugerechnet wird
- früher (überwiegend) dreistufig:
1. Untere Stufe: Ortsstufe (Landrat und Bürgermeister als Behörden der Landesverwaltung); Untere Fachverwaltungsbehörden
2. Mittlere Stufe (Regierungspräsidien, Sonderbehörden)
3. Oberste Stufe (Ministerien) - heute (durch Kommunalisierung) überwiegend zweistufig:
1. Regierungspräsidium
2. Ministerium
Verwaltungsorganisation: Unmittelbare Landesverwaltung: (verbliebene) Landesbehörden der unteren Stufe
- Landrat als Behörde der Landesverwaltung
- Polizeipräsidien
- Ämter für Bodenmanagement
- Forstämter
- Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten
- Finanzämter
Verwaltungsorganisation: Unmittelbare Landesverwaltung: Mittelstufe
- idR nunmehr “unterste” Stufe
- Regierungspräsidien als allgemeine Behörde der Landesverwaltung
- Mittelstufencharakter durch Sammlung spezifischer Einzelgesetzregelungen
-> § 85 I Nr. 2 HSOG: Bezirksordnungsbehörde zwischen Innenministerium und Kreis-/Örtliche Ordnungsbehörde
-> § 52 I S. 1 Nr. 2 HBO: obere Bauaufsichtsbehörde zwischen Ministerium und Gemeindevorstand/Kreisausschuss (untere Bauaufsichtsbehörde) - idR keine Widerspruchsbehörde mehr wegen § 16a IV AGVwGO (Ausgangsbehörde ist Widerspruchsbehörde, wenn nächsthöhere Behörde das RP ist)
Verwaltungsorganisation: Unmittelbare Landesverwaltung: Obere Landesbehörden
- Sonderbehörden für Aufgaben, die keine Verwaltung vor Ort erfordern
-> Ausgliederung aus der Ministerialverwaltung - verfügen über keine nachgeordneten Behörden
- werden für ihren Aufgabenbereich mit örtlicher Zuständigkeit für das ganze Land tätig
Verwaltungsorganisation: Unmittelbare Landesverwaltung: Oberste Landesbehörden
- Ministerien (geleitet von Minister, kein Statusgesetz, aber keine Beamte)
-> idR Verwaltungsfunktionen der Aufsicht der nachgeordneten Behörden, aber tw. auch Außenwirkung (Planfeststellungsbeschlüsse; Subventionsentscheidungen) - Landesregierung (Verwaltungs- und Regierungsfunktionen)
-> Art. 107 HV: Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlich sind
-> Art. 118 HV: Übertragung der Befugnis für den Erlass von VO durch Gesetz
-> Art. 108 HV: Ernennung der Landesbeamten - Ministerpräsident/Staatskanzlei, Art. 102, 103 HV
Verwaltungsorganisation: Unmittelbare Landesverwaltung: Aufsicht und Weisung
- wenn nicht speziell geregelt, dann aus allgemeinen Prinzipien des Organisationsrechts:
1. Rechtsaufsicht = die übergeordneten Behörden können das Verwaltungshandeln der ihnen nachgeordneten Behörden auf seine Übereinstimmung mit dem jeweils maßgeblichen Recht überprüfen und für den Fall des Rechtsverstoßes die Korrektur anmahnen bzw. entsprechende Anweisungen treffen
2. Fachaufsicht = Befugnis der übergeordneten Behörden, das Verwaltungshandeln auf seine Konformität mit den Entscheidungsspielräumen, die durch Politik oder übergeordnete Behörden vorgegeben sind, zu überprüfen und ggf. eine Korrektur anzumahnen
=> reine Rechtsinstitute des Innenrechts
Verwaltungsorganisation: Unmittelbare Landesverwaltung: Einfluss des Landes bei staatlicher Aufgabenerfüllung durch Gemeinden/Landkreisen
- Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
-> übertragendes Gesetz bestimmt Voraussetzungen und Umfang des Weisungsrechts (allgemeine Anordnungen)
-> bspw. § 53 VII HBO - Auftragsangelegenheiten
-> regelmäßig können Fachaufsichtsbehörden auch Weisungen im Einzelnen erteilen
-> Selbstvornahme “nach Umständen des Einzelfalls”
-> bspw. § 85 I Nr. 3 HSOG, § 87 I HSOG bestimmt fachaufsichtsrechtliches Einzelweisungsrecht
Verwaltungsorganisation: Unmittelbare Landesverwaltung: Einfluss des Landes bei staatlicher Aufgabenerfüllung durch Gemeinden/Landkreisen
- Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
-> übertragendes Gesetz bestimmt Voraussetzungen und Umfang des Weisungsrechts (allgemeine Anordnungen)
-> bspw. § 53 VII HBO Verwaltungsorganisation: Unmittelbare Landesverwaltung: - Auftragsangelegenheiten
-> regelmäßig können Fachaufsichtsbehörden auch Weisungen im Einzelnen erteilen
-> Selbstvornahme “nach Umständen des Einzelfalls”
-> bspw. § 85 I Nr. 3 HSOG, § 87 I HSOG bestimmt fachaufsichtsrechtliches Einzelweisungsrecht
Verwaltungsorganisation: Unmittelbare Landesverwaltung: Einfluss des Landes bei staatlicher Aufgabenerfüllung durch Gemeinden/Landkreisen: P: Rechtsnatur der Weisung
- hM: kein VA, wenn fachaufsichtlich motivierte Weisung
pro: Einbeziehung in den staatlichen Verwaltungsapparat (hierarchietypisches Instrument) -> fehlende Außenwirkung
pro: Kommune stünden Beteiligtenrechte des VwVf und Widerspruchsmöglichkeit zu, was notwendiger Effektivität des hierarchietypischen Weisungsrechts entgegensteht - anders aber: Kommunalaufsicht, hier VA (greift in Selbstverwaltungsgarantie ein)
Verwaltungsorganisation: Unmittelbare Landesverwaltung: Einfluss des Landes bei staatlicher Aufgabenerfüllung durch Gemeinden/Landkreisen: Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren
- staatliche Aufsichtsbehörde hat zu entscheiden, nicht Selbstverwaltungsträger
pro: nur Fachaufsicht erlaubt es Behörden, über Recht- und Zweckmäßigkeit zu entscheiden - nur Rechtsaufsicht (keine nächsthöhere Behörde): Selbstverwaltungsträger entscheidet selbst, § 73 I S. 2 Nr. 3 VwGO
Verwaltungsorganisation: Mittelbare Landesverwaltung
= das Land betreibt nicht nur durch seine eigenen, rechtlich unselbständigen Verwaltungseinheiten die Verwaltung, sondern durch rechtlich selbständige Einheiten, die selbst Zurechnungssubjekte von Verwaltungshandeln sind (Passivlegitimation!)
- Körperschaften des öffentlichen Rechts (mitgliedschaftlich verfasst, Trägerin von Selbstverwaltungsaufgaben)
- Anstalten des öffentlichen Rechts (Einheit sachlicher und personeller Mittel für bestimmten Benutzerkreis; Zugangsanspruch; Anstaltsgewalt)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts (= rechtlich verselbständigte, öffentliche Vermögensmassen)
- Mehrfache mittelbare Staatsverwaltung (bspw. Universitäten je nach Blickwinkel Körperschaft oder Anstalt)
- gesetzliche Grundlage erforderlich
-> Befugnisse folgen hieraus oder aus Satzungen
-> idR nur Rechtsaufsicht des Landes (jeweilige Ministerium), aber Vorbehalt der Fach- oder Dienstaufsicht möglich
–> Ausnahme: Hessischer Rundfunk (Anstalt), wegen Art. 5 I GG staatsfrei
Widerspruchsverfahren: Funktion
- Zwischenposition zwischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
- Selbstkontrolle der Verwaltung
- Entlastung der Verwaltungsgerichte
- Rechtsschutzfunktion