Kommunalrecht Flashcards

1
Q

Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: Art. 28 II S. 1 GG

A
  • Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft = Aufgaben,
    die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und
    von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können
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2
Q

Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: Art. 137 HV

A
  • weiter als Art. 28 II GG
  • ausschließlicher Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung
    = alle im Gemeindegebiet anfallenden öffentlichen Aufgaben, ohne dass es sich um Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft handeln muss
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3
Q

Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: Eigenverantwortliche Regelung

A
  1. Ob der Aufgabenwahrnehmung
    -> aber “berechtigende Pflichten”
  2. Wie der Aufgabenwahrnehmung / Gemeindehoheiten
    a. Gebietshoheit (aber: Vorbehalt des Gesetzes!): Hoheitsgewalt ggü jedermann im Gemeindegebiet
    b. Verwaltungshoheit
    c. Satzungshoheit
    d. Planungshoheit
    e. Organisationshoheit
    f. Personalhoheit (Dienstherrenfähigkeit)
    g. Finanzhoheit
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4
Q

Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: gesetzliche Einschränkbarkeit

A
  • Art. 28 II S. 1 GG: im Rahmen der Gesetze
  • Art. 137 I S. 2 HV: Beschränkung der Aufgaben, denen eine Gemeinde sich widmen darf
  • Art. 137 III S. 2 HV: Art und Weise kommunaler Aufgabenwahrnehmung durch Aufsicht des Staates (reine Rechtmäßigkeitskontrolle)
  • § 3 S. 2, 3 HGO: Eingriffe in die Rechte der Gemeinde nur durch Gesetz zulässig (auch RVO)
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5
Q

Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: Grenzen der gesetzlichen Einschränkbarkeit

A
  • hM: Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung nicht einschränkbar
    = Wesensgehalt darf nicht ausgehöhlt werden
    -> jedenfalls Universalität des gemeindlichen Wirkungskreises
  • Einschränkbarkeit des Randbereichs (nur aus Gründen des Gemeinwohls)
    -> Art. 28 II S. 1 GG: Aufgabenentzug insbesondere nur dann möglich, wenn Sicherstellung ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist (aber: reine Verwaltungsvereinfachung, Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung (-))
    -> Art. 137 I S. 2 HV: dringendes öffentliches Interesse für Aufgabenentzug (Gesetzgeber hat Beurteilungsspielraum)
    -> Übermaßverbot der Einschränkung gemeindlicher Eigenverantwortlichkeit (str. ob auch für Aufgabenentzug)
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6
Q

Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: subjektives Recht

A
  • ganz hM: (+)
    -> Art. 28 II S. 1 GG
    -> Art. 137 III HV: Gewährleistung des Rechts auf Selbstverwaltung
  • Klagebefugnis
  • Beschwerdebefugnis
    -> Kommunale Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4b GG (beachte Subsidiarität bei Landesgesetzen)
    -> Kommunale Grundrechtsklage nach § 46 StGHG
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7
Q

Kommunalverfassung: Organe

A
  • Gemeindevertretung als oberstes Organ der Gemeinde, § 9 I HGO
    -> Stadtverordnetenversammlung
  • Gemeindevorstand, § 9 II HGO
    -> Magistrat
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8
Q

Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Aufgaben

A
  • § 9 I S. 2 HGO: wichtige Entscheidungen und Überwachung der gesamten Verwaltung
    -> Konkretisierung in § 50f. HGO
    a. § 50 I HGO: Entscheidung über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit HGO nichts anderes vorgibt (-> § 66 HGO: Gemeindevorstand für laufende Verwaltung zuständig)
    b. § 50 I S. 2 HGO: Übertragungsmöglichkeit auf Gemeindevorstand oder Ausschuss möglich (im Rahmen von § 51 HGO)
    c. § 50 II HGO: Überwachung (außer Auftragsangelegenheiten nach § 4 II HGO) mit den (abschließend aufgezählten) Überwachungsmitteln, jedoch auch § 50 III HGO (laufende Unterrichtung)
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9
Q

Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Innere Organisation

A
  • Vorsitz durch Vorsitzenden der Gemeindevertretung
    -> Verhandlungsleitung inklusive Einhaltung der Sitzungsordnung (§ 60 HGO) und Hausrecht (§ 58 IV S. 1 HGO), die Ordnungsmittel umfassen (Sachruf; Wortentzug; Rüge - weitergehende Ordnungsmittel wie Geldbußen oder Ausschluss bedürfen Satzung)
  • Geschäftsordnung, § 60 HGO
    -> Innenrecht, sofern nicht als Satzung erlassen (insofern begründet Verstoß keine Rechtswidrigkeit), dennoch § 47 I Nr. 2 VwGO direkt
  • Öffentlichkeitsgrundsatz, § 52 HGO
    -> Ausnahme, wenn öffentliches Wohl oder berechtigtes Interesse des Einzelnen es verlangt
  • Beschlussfähigkeit, § 53 HGO
  • P: Verfahrensfehlerfolgen:
    -> hM: rechtswidrige Beschlüsse (ebenso wie insoweit unstr. Satzungen und RVO) sind unwirksam, ausgenommen bei Verstoß, der Ergebnis nicht beeinflusst haben kann (insb. bloße Ordnungsvorschrift)
    pro: Gleichlauf
    -> aA: grds. wirksam, nur bei besonders schwerwiegendem Verstoß (vgl. § 44 HVwVfG) unwirksam
    pro: Widerspruchspflicht des Bürgermeisters nach § 63 HGO überflüssig
    pro: Widerspruchsrecht nach verfahrensfehlerhaften Wahlen gem. § 55 VI HGO, das dann auch sinnlos wäre
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10
Q

Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Fraktionen

A
  • § 36a HGO
    -> in bestimmten Fällen: Ein-Person-Fraktion (§ 36b HGO)
  • kein Fraktionszwang, aber Fraktionsdisziplin zulässig
  • hM: kein Anspruch auf Aufnahme in eine Fraktion
    pro: Arbeitsfähigkeit der Fraktion
    pro: § 36b HGO
    pro: Telos: politischer Zusammenschluss
  • Fraktionsausschluss: nur nach Anhörung und aus wichtigem Grund zulässig
    pro: Einbuße von Rechten
    -> hM: Kommunalverfassungsstreit (Fraktionen als Teile der Gemeindevertretung, zu denen sich die Mitglieder öffentlichrechtlich zusammengeschlossen haben)
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11
Q

Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Ausschüsse

A
  • Übertragung zur endgültigen Beschlussfassung durch Gemeindevertretung möglich, soweit nicht nach § 51 HGO unübertragbar (§ 62 HGO)
  • Spiegelbildlichkeitsprinzip, Art. 20 I, II GG iVm Art. 28 I S. 2 GG = Widerspiegelung der Zusammensetzung des Plenums nach Fraktionsstärke
    -> § 55 I S. 1 Alt. 1 HGO; § 62 II S. 1 Hs. 1 HGO
    -> BVerwG entgegen VGH Kassel: Zusammenschluss für gemeinsamen Wahlvorschlag unzulässig, wenn nicht Mehrheitsverhältnisse darin abgebildet sind -> § 55 II S. 1 HGO verfassungskonform auszulegen
  • Fraktionen ohne Vertreter dürfen Vertreter mit beratender Stimme entsenden, § 62 IV S. 2 HGO
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12
Q

Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Gemeindevertreter

A
  • freies Mandat, § 35 HGO
    -> Sicherung der Mandatsausübung, § 35a HGO
    -> Hinderungsgründe, § 37 HGO (Inkompatibilitätsregelung - hindert aber nicht sog. “Scheinkandidatur”)
  • Ausschluss bei widerstreitenden Interessen
  • Vertetungsverbot: § 35 II S. 1 iVm § 26 S. 3, 2 HGO (S. 1 nicht anwendbar, da nur Ehrenbeamte; Gemeindevertreter gelten aber als ehrenamtlich Tätige)
    -> aber: grundsätzliches besonderes Treueverhältnis aus Mandat
  • Verschwiegenheitspflicht: § 35 II S. 1 iVm § 24 HGO
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13
Q

Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Gemeindevertreter: Ausschluss bei widerstreitenden Interessen

A
  • § 35 II S. 1 iVm § 25 HGO
  • Vor- und Nachteil weit zu verstehen: nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich oder ideelle Interessen
  • P: Unmittelbarkeit
    -> eA: wenn Entscheidung ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine natürliche oder juristische Person direkt berühre
    con: wenn Ergebnis dennoch zwangsläufig feststeht, läuft Schutzzweck leer
    -> VGH Kassel/hM: wenn aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung besteht, das zu einer Interessenkollision führen kann
  • Ausschluss der Interessenskollision, wenn Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame Interessen berührt werden, § 25 I S. 2 HGO
    = größere Anzahl von Gemeindeeinwohnern, die ein gemeinsames, di im Wesentlichen identisches, Interesse oder Interessensbündel verbindet
  • auch präjudizierende Entscheidungen erfasst, bspw. im vorbereitenden Ausschuss
  • Mitteilungspflicht, § 25 IV S. 1 HGO
    -> § 25 III HGO: Entscheidung über Interessenskollision (bei unrechtmäßiger Annahme: Kommunalverfassungsstreit)
  • Verlassen des Beratungsraums, § 25 IV S. 2 HGO
    -> auch nicht im Zuschauerraum? Wortlaut (Beratungsraum), Telos (Beeinflussung dennoch)
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14
Q

Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevorstand

A
  • Bürgermeister als Vorsitzendem, Erster Beigeordneter und weiteren Beigeordnetem, § 65 I HGO
  • Verwaltungsbehörde der Gemeinde: laufende Verwaltung der Gemeinde, § 66 I HGO (Auflistung in S. 3 nicht abschließend)
    -> wichtige Angelegenheiten sind demgegenüber solche, die unter finanziellen, wirtschaftlichen oder sonstigen Aspekten für die Gemeinde von Bedeutung sind (Gemeindevertretung hat idR einen weder gerichtlich noch aufsichtsrechtlich zu überprüfenden Beurteilungsspielraum)
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15
Q

Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Gemeindevorstand: Vertretungsbefugnis

A
  • §§ 66 I S. 3 Nr. 7, 71 HGO
  • Wirksamkeit nach außen außer in Fällen von grober Missachtung nicht abhängig von ordungsgemäßer interner Willensbildung oder Übereinstimmung den Außenhandelns mit internem Willensbildungsakt
  • Verpflichtungen der Gemeinde (ÖffR oder private Verträge; Zusicherung), § 72 II HGO
    -> hM: Unterzeichnung durch nur einen der beiden Gesamtvertreter: schwebend unwirksam (für nachträgliche Genehmigung ist wiederum § 71 II HGO einzuhalten, VGH Kassel)
    -> aA: Unwirksamkeit, da zugleich Formvorschrift, für die keine Heilungsmöglichkeit besteht
    con (BGH): bloße Vertretungsregelung, da Länder keine Gesetzgebungskompetenz für Formerfordernisse (-> BGH sieht anders als VGH Kassel aber keine Heilungsmöglichkeit, sondern fordert Neuvornahme)
  • Treuwidriges Berufen auf Verstoß gegen § 71 HGO (BGH):
    -> Nichtigkeitsfolgen für Vertragspartner führt zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen und Ausgleich auch sonst nicht zu erreichen
    -> wenn das für die Entscheidung zuständige Organ den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat
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16
Q

Kommunalverfassung: Bürgermeister

A
  • kein eigenständiges Gemeindeorgan (§ 9 HGO), sondern Teil des Gemeindevorstandes
    -> Vorsitzender des Gemeindevorstandes (§ 65 I HGO)
    -> Bestimmung der Aufgabe der Beigeordneten (§ 70 I S. 3 HGO)
    -> Eilkompetenz ggü Gemeindevorstand, § 70 II, III HGO
  • Recht zu Widerspruch und Beanstandung (§§ 63, 74 HGO)
    -> Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
    -> erneute Beschlussfassung; hiergegen Beanstandung möglich
    -> RS gegen Beanstandung: AK (VGH Kassel), obwohl mangels Außenwirkung eher Kommunalverfassungsstreit
    -> aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann analog § 80 VwGO beseitigt werden
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17
Q

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

A
  • § 8b I HGO: bei wichtigen Angelegenheiten der Entscheidung
    -> Negativkatalog § 8b II HGO
  • Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens: Gemeindevertretung
  • Wirkung wie ein Beschluss der Gemeindevertretung, § 8b VII HGO
  • bei Unzulässigkeit laut Gemeindevertretung: jeder Unterzeichner ist klagebefugt (VGH Kassel)
    -> VGH Kassel: Verpflichtungsklage (denn VA - Kommune tritt Bürger als Teil der Exekutive entgegen; Außenwirkung und Regelungswirkung)
    -> VG Darmstadt: allgemeine Leistungsklage (da Zulassung keine VA-Qualität habe)
  • einstweiliger Rechtsschutz ebenfalls möglich, wenn kassatorisches Bürgerbegehren gegen Gemeindevertretungsbeschluss (VGH Kassel)
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18
Q

Kommunalverfassungsstreit

A

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg (P)

II. Statthafte RSF (P)

III. Klagebefugnis, § 42 II analog
-> (P)

IV. ggf. Feststellungsinteresse
-> jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art

V. Richtiger Klagegegner

> Rechtsträgerprinzip idR (-): es geht gerade um einen Streit innerhalb des Rechtsträgers - unklar wäre dann, wie dieser konkret dem Urteil nachkommen sollte
Funktionsträgerprinzip: das Organ, dem gegenüber die behauptete Innenrechtsposition bestehen soll
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (P)

VII. Allgemeines RSB

> Antrag an Kommunalaufsichtsbehörde: idR kein Anspruch auf Einschreiten (steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde)
Inzidentkontrolle: keine erga-omnes-Wirkung
B. Begründetheit

OS: abhängig von statthafter Klageart - wenn Handeln/Unterlassen des Klagegegners rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen organschaftlichen Rechten verletzt wurde

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19
Q

Kommunalverfassungsstreit: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

A

Rechtsstreitigkeit
- > eA: Impermeabilitätstheorie (Laband) - Insichprozess
pro: Rechtsverhältnis kann nur zwischen Außenrechtsträgern bestehen (Beziehung zwischen selbstständigen Rechtsträgern)
- > aA: Rechtsstaatlichkeitstheorie
pro: Art. 20 III GG lässt keine rechtsfreien Räume zu
pro: staatliches Organisationsrecht wird auch als verbindlich betrachtet (wofür der Rechtscharakter gegeben sein muss)
Öffentlich-rechtlich
- > idR unproblematisch (+)
- > innerhalb einer Gemeinderatsfraktion: Bildung einer Fraktion liegt idR Vertrag über die Organteilrechte zugrunde, sodass der Vertrag öffentlich-rechtlichen Charakter hat
Nichtverfassungsrechtlicher Art
- > keine Verfassungsorgane, sondern Organe gem. § 23 GemO
- > idR kein Streit über Normen, die unmittelbar in der Verfassung wurzeln

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20
Q

Kommunalverfassungsstreit: Statthafte Klageart

A

eA: Klageform sui generis (früher OVG Münster)

aA: sui generis nur angezeigt, wenn keine andere Klageart direkt oder analog statthaft ist:

  1. AK / VK / FFK: idR (-), da VA fehlt
  2. Allgemeine LK und FK (+)
    pro: Rechtsverhältnis kann weit verstanden werden (alle organschaftlichen Rechtsverhältnisse)
    - > pro: keine Beschränkung auf Außenrechtsverhältnisse
  3. Bei Kassationsbegehren
    -> eA: Rechtsgestaltende Aufhebungsklage als Sonderfall der allgemeine Leistungsklage
    con: Kassation als Rechtsgestaltung ist Leistungsklage fremd
    -> aA: Rechtsgestaltende Aufhebungsklage als eigenständige Klageform
    con: wenn rechtswidrige Rechtsnorm kassiert werden soll, liegt aufgrund der eo ipso Nichtigkeit der rechtswidrigen Rechtsnorm kein Bezugsgegenstand vor, auf den rechtsgestaltend eingewirkt werden kann
    -> wA: Feststellungsklage
    pro: rechtswidrige Rechtsnormen sind eo ipso nichtig und damit unwirksam, sodass lediglich Rechtswidrigkeit festgestellt werden braucht
    [P: Teleologische Reduktion von § 43 II (Subsidiarität) bei Träger hoheitlicher Gewalt (Ehrenmanntheorie)]
  4. NK (+)
    - > insbesondere Konkurrenzsituation zwischen FK und NK bei Kassation von rechtswidrigen Rechtsnormen
  5. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 I VwGO
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21
Q

Kommunalverfassungsstreit: Klagebefugnis

A
  • § 42 II analog: erforderlich ist eine wehrfähige Innenrechtsposition
  • hM: Kontrastorgantheorie: Recht, das ein partikulares Sachinteresse schützt, das von sonstigen, auf gleicher Stufe verfolgten Interessen deutlich abzugrenzen ist, und sie durch das eigenständige Geltendmachen dieses Sachinteresses zu einem „Kontrastorgan” im Sinne einer inneradministrativen Gewaltenteilung und -balancierung (checks and balances) wird
    pro: Vergleichbarkeit mit subjektivem Außenrecht iSd § 42 II
    con: Organteile nicht umfasst
    > con: lässt sich auch auf Organteile erweitern
  • aA: Theorie der transitorische Wahrnehmungseinheiten: Als solche können Organe selbst keine Rechtspositionen haben, sondern nur die juristischen Person hat einen Anspruch gegen das Organ auf ordnungsgemäßen Funktionsablauf nach seinem Binnenrecht - diesen Anspruch kann das Organ, das beeinträchtigt wird, gegen das beeinträchtigende Organ im Wege der Prozessstandschaft geltend machen
    con: gekünstelt
    con: Widersprüchlichkeit: wenn einzelnes Organ rechtlich verpflichtet werden kann (durch Anspruch der juristischen Person), warum soll dann ein Organ nicht auch rechtlich berechtigt sein können
22
Q

Kommunalverfassungsstreit: Klagegegner

A
  • eA: Rechtsträgerprinzip
    con: unklar, wie die Organe und Organteile bei einer Verurteilung der Körperschaft dazu angehalten werden können, die titulierte Leistungspflicht zu erfüllen
    > Ausnahme: wenn Gemeinde als Ganzes handelt (bspw. Satzungserlass)
  • aA: Funktionsträgerprinzip
    pro: dasjenige Organ, dem gegenüber die behauptete Innenrechtsposition bestehen soll
23
Q

Kommunalverfassungsstreit: Beteiligten- und Prozessfähigkeit

A
  • eA: § 61 Nr. 1, 1. Alt. VwGO unmittelbar, wenn ein monokratisches („Einpersonen-“)Organ oder Organteil in Rede steht, z. B. der Bürgermeister oder ein Mitglied der Gemeindevertretung
    pro: Kläger bleibt auch dann eine natürliche Person, wenn er als (Organ-)Teil klagt
  • aA: § 61 Nr. 1, 1. Alt. VwGO analog, wenn es um monokratische (Organ-)Teile geht
    pro: der Kläger macht keine Rechte, die ihm als natürliche Person zustünden, geltend; vielmehr gehe es um die Verteidigung seiner apersonalen organschaftlichen Kompetenzen
  • wA: § 61 Nr. 2 VwGO unmittelbar, wenn es um Kollegialorgane geht, z. B. die Gemeindevertretung
    con: passt nur bei Fraktionen, da sich diese durch zunächst selbstständige Einzelne vereinigen, wohingegen Gemeinderat von Anfang an als Zusammenschluss besteht
    neA: § 61 Nr. 2 VwGO analog sowohl bei monokratischen als auch bei Kollegialorganen, da es nicht um personale Rechte im Außenrechtsverhältnis gehe; bei monokratischen (Organ-)Teilen wird z. T. eine doppelte Analogie zu § 61 Nr. 2 VwGO gebildet, weil sie keine Vereinigungen seien
  • newA: § 61 Nr. 3 VwGO
    con: hat nur Außenrechtsstreitigkeiten gegen den Staat im Blick
    iE irrelevant, da alle Meinungen zum selben Ergebnis der Beteiligungsfähigkeit kommen
    Prozessfähigkeit: analoge Anwendung § 62
24
Q

Kommunale Aufgabenarten

A
  1. Teile des monistischen Aufgabenmodells (= nur Selbstverwaltungsaufgaben)
    a. Selbstverwaltungsaufgaben iSd § 2 S. 1 HGO (eigenverantwortliche Entscheidung über das Ob und Wie)
    b. Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (Einschränkung des Ob, bspw. § 2 I BauGB, § 19 HGO)
    c. Weisungsaufgaben (Einschränkung des Wie) nach § 4 I HGO (allgemeine Anordnungen)
  2. Teile des dualistischen Aufgabenmodells
    a. Auftragsangelenheiten (§ 4 II HGO) wie (Ober-)Bürgermeister als untere Ordnungsbehörden (Einzelweisungen durch Fachaufsichtsbehörden)
    b. Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörden (§ 4 III HGO)
25
Q

Kommunales Satzungsrecht

A
  • § 5 HGO (“Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft”)
    -> angesichts Art. 137 I, III HV verfassungskonforme Auslegung auf alle Selbstverwaltungsangelegenheiten
  • Grundrechtseingriffe: Wesentlichkeitstheorie erfordert formell-gesetzliche Regelung
  • Fehlerfolgenregelung in § 5 IV HGO
    -> Heilung materiell-rechtlicher Fehler nicht möglich, jedoch tw. möglich, Satzung mit Wirkung für die Vergangenheit neu zu erlassen (§ 3 II KAG)
26
Q

Kommunales Satzungsrecht: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Satzung

A

I. EGL
[Art. 80 I GG gilt nicht]
1. Allgemeine Satzungshoheit aus Art. 28 II GG, Art. 137 I, III HV, § 5 I HGO
2. bei Grundrechtseingriffen: Parlamentsgesetzliche Grundlage (Vorbehalt des Gesetzes, Wesentlichkeitstheorie)

II. Formelle Rm

  1. Zuständigkeit
    a. Verbandskompetenz der Gemeinde, Art. 28 II GG, Art. 137 I LV, §§ 2ff. HGO
    b. Organkompetenz
  2. Verfahren
    a. Allgemeine Verfahrenvorschriften der HGO
    b. ggf. spezialgesetzliche Verfahrensvorschriften (bspw. BPlan)
  3. Form, § 5 III HGO

III. Materielle Rm

  1. TB der EGL
    a. bei Art. 28 II GG, Art. 137 I LV, §§ 2 ff. HGO: Selbstverwaltungsangelegenheit (Verweis auf Prüfung unter II. 1. a.)
    b. ggf. Zusatzvoraussetzung anderer EGL
  2. Rechtsfolge: Satzungsermessen (v.a. keine sachfremden oder außerhalb der Norm liegenden Motive) - Begrenzung ggf. durch
    a. Unionsrecht
    b. Grundrechte
    c. Rechtsstaatliche Prinzipien (Bestimmtheit)
    d. Sonstiges höherrangiges Recht inklusive Planungen

IV. Fehlerfolgen

  1. Grds. Nichtigkeit
    -> Heilung möglich (§ 5 IV HGO)
    -> spezialgesetzlich, bspw. §§ 214f. BauGB)

2.Teilnichtigkeit
a. Abtrennbarkeit des rechtswidrigen Teils
b. Sinnhaftigkeit des übrigen, rechtmäßigen Teils

27
Q

Öffentliche Einrichtung, § 19 I HGO

A

= eine Zusammenfassung von Sach- und Personalmitteln (= Einrichtung),
die durch Widmung der allgemeinen Benutzung durch die Einwohner zugänglich gemacht wird (= öffentlich)

(-) bei öffentlichen Sachen im Verwaltungsgebrauch und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch (zB öffentliche Straßen)

28
Q

Öffentliche Einrichtung: Widmung

A

= öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die eine private Sache mit einem öffentlichen Zweck verknüpft (Kreationsakt), zugleich Inhalt, Art und Umfang der Benutzung festlegt (Ausgestaltungsakt) und ein SÖR auf Benutzung begründet (anspruchsbegründender Regelungsakt)
- durch Satzung, Verwaltungsvorschrift, einfachem Gemeinderatsbeschluss, Benutzungsregelung (BeckOK) oder auch formlos oder konkludent (durch faktische Vergabepraxis)
- bei Konkludenter Widmung: nur wirksam, wenn sie vom kommunalverfassungsrechtlich zuständigen Organ zumindest stillschweigend gebilligt wird

> Öffentliche Sache (so Ennuschat, anders aber Ehler, der die für eine Widmung zur öffentliche Sache erforderliche Grundlage in § 10 II GemO als nicht ausreichend ansieht)
Dualismus von Privatrecht und öffentlichem Recht (Theorie des modifizierten Privateigentums): öffentliche Sache unterliegen öffentlichem Recht, soweit Widmungszweck betroffen und das öffentlich-rechtliche Regime (ÖRliche Vorschriften) reicht

29
Q

Öffentliche Einrichtung: Voraussetzungen

A
  1. Verbandskompetenz der Gemeinde, Art. 28 II GG
    -> auch mehrörtliche Einrichtungen möglich
  2. Erforderlichkeit, § 19 I HGO
  3. Beachtung der Grenzen der Leistungsfähigkeit, § 19 I HGO
  4. Kein Verstoß gegen andere Rechtsnormen, § 19 I HGO
    -> insb. Grenzen kommunalwirtschaftlicher Betätigung,
  5. Ermessen der Kommune
    -> kein originärer Leistungsanspruch der Einwohner auf Errichtung einer öffentlichen Einrichtung
    pro: § 9 HGO vermittelt lediglich derivativen Leistungsanspruch auf Zulassung zu bereits errichteten Einrichtungen
30
Q

Öffentliche Einrichtung: Organisationsform

A
  • Grundsatz des kommunalen Formenwahlrechts

1) Unmittelbare Trägerschaft der Kommune:
a) Regiebetrieb: ohne jede organisatorische sowie ohne rechtliche Verselbständigung innerhalb der Gemeindeverwaltung
b) Eigenbetrieb: mit organisatorischer Verselbständigung innerhalb der Gemeindeverwaltung, aber ohne rechtliche Verselbständigung
c) unselbständige (nichtrechtsfähige) Anstalt oder Stiftung des ÖR, die organisatorisch, aber nicht rechtlich verselbständigt ist

2) Mittelbare Trägerschaft der Kommune (= unter Zwischenschaltung einer rechtlich selbständigen Drittperson)
a) Öffentlich-rechtlich: Anstalt oder Stiftung des ÖR
- > gesetzliche Grundlage erforderlich
b) Privatrechtlich und vollständig oder mehrheitlich in kommunaler Hand
c) Privatrechtlich und nicht (überwiegend) in kommunaler Hand: idR vertragliche Basis

31
Q

Öffentliche Einrichtung: Benutzungsverhältnis

A
  • Grundsatz der kommunalen Formwahlfreiheit

1) Öffentlich-rechtliche Organisationsform
a) Privatrechtlich: AGB, Engelt
b) Öffentlich-rechtlich: Benutzungsordnung*, Gebühr
- > lediglich Indizien, § 133 BGB analog bestimmt den wirklichen Sinn der Angaben
- > *durch Polizeiverordnung nicht regelbar (VGH), da diese nur auf Ge- und Verbote, nicht auf eine positive Regelung dessen, was erlaubt ist, abzielt (daher kommunalrechtliche Widmung entscheidend)

2) Privatrechtliche Organisationsform
a) Grds. stets privatrechtlich
b) Ausnahme: Beleihung

32
Q

Öffentliche Einrichtung: Klage auf Zulassung

A

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

> §§ 9, 10 HGO als streitentscheidende Norm, wenn
1. öffentliche Einrichtung vorliegt (Inzidentprüfung)
2. Gegenstand der Streitigkeit das “Ob” der Zulassung ist (Zweistufentheorie)

II. Statthafte RSF
> bei unmittelbarer Trägerschaft: VK bzw. § 123 VwGO
> bei mittelbarer Trägerschaft durch privatrechtlich verfassten Dritten: ALK (hL) bzw. § 123 VwGO auf Einwirkung der Gemeinde auf den Dritten

III. Klagebefugnis
> Person einer Personengruppe nach § 20 HGO
> Parteien: § 10 HGO iVm Art. 21, 38 GG iVm § 5 I PartG (P)
> Sonstige Kläger/Auswärtige: Art. 3 I GG iVm Vergabepraxis

IV. Klagegegner
-> Gemeinde

V. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Klage/Antragsart
-> insb. allgemeinen RSB (+) auch bei Einrichtung in selbständiger Trägerschaft, da etwaiger Kontrahierungsanspruch anderen Voraussetzungen folgt und ggf. vor Zivilgerichten unter anderen Verfahrensvoraussetzungen geltend gemacht werden müsste

B. Begründetheit

I. AGL
-> richtet sich nach Personengruppe des Klägers

II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen

Antrag an zuständige Stelle
Ggf. Form- und Fristvorgaben

III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen*

  1. Öffentliche Einrichtung (Verweis auf A.I.)
  2. Persönliche Anspruchsberechtigung (Verweis auf A.III.)
  3. Im Rahmen der Widmung
    - > beabsichtige Nutzung muss vom Widmungszweck umfasst sein
  4. Kein Ausschlussgrund
    - > rechtswidrige Nutzung, Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
    - > Kapazitätserschöpfung (P): Umwandlung in Teilhabeanspruch (gerichtet auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens)

*stets nach diesem Schema prüfen - bei Auswärtigen, die nicht direkt nach § 20 HGO anspruchsberechtigt sind, wird die fehlende Anspruchsberechtigung durch die entsprechenden Normen “überwunden”

33
Q

Öffentliche Einrichtung: Zulassungsanspruch: Im Rahmen der Widmung

A
  • ergibt sich aus “nach gleichen Grundsätzen” oder “im Rahmen des geltenden Rechts”
  1. Prüfung des ursprünglichen Widmungszwecks und -umfangs
  2. Prüfung einer expliziten oder konkludenten Widmungsänderung
    - > abzugrenzen von einem - vom Widmungszweck abweichenden und damit - schlicht rechtswidrigen Verwaltungshandeln
    - > stillschweigender Wille des für die ursprüngliche Widmung verantwortlichen Organs entscheidend
    pro: actus-contrarius-Theorie
  3. Prüfung der Zulässigkeit dieser Änderung
    - > rechtsmissbräuchliche Widmungsänderung (bspw. Widmungsverengung nach Antragstellung)
34
Q

Öffentliche Einrichtung: Rechtsschutzform bei Kapazitätserschöpfung

A
  1. AK bzw. § 80 V VwGO
    con: idR kein RSB (kein Erreichen der eigenen Zulassung)
    pro: möglich, wenn zwei Parteien um einen Platz konkurrieren, wenn AK iVm einer entsprechenden VK kombiniert wird, da dadurch die formelle Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten verhindert wird
  2. VK bzw. § 123 I VwGO: nicht auf bestimmten Platz, sondern auf Zulassung allgemein gerichtet
    > bei Kapazitätserschöpfung: Anspruch auf fehlerfreie (Neu)Auswahl
    > bei Vergabe aller Plätze:
    -> eA: VK bzw. § 123 I VwGO, da Zulassung eines Konkurrenten wieder rückgängig gemacht werden könnte
    -> aA: VK auf eigene Zulassung, AK gegen Zulassung des Konkurrenten (Konkurrentenverdrängungsklage)
    con: Begehren des Klägers richtet sich idR nur auf die Zulassung; er kann idR nicht einen Konkurrenten benennen, den er verdrängen möchte (Ausnahme: nur zwei Parteien)
  3. ALK, wenn Kommune Verträge abschließt und mit anderen Konkurrenten kapazitätserschöpfend bereits Verträge abgeschlossen hat
    > im Fall der Grundrechtsverletzung des abgewiesenen Bewerbers wegen rechtswidriger Bevor-zugung des Konkurrenten ist der mit dem Konkurrenten abgeschlossene Vertrag gem. §§ 134, 138 BGB ggf. i. V. m. § 59 I VwVfG als nichtig anzusehen
35
Q

Öffentliche Einrichtung: Zulassungsanspruch: Rechtsschutz bei Begehren der Einwirkung der Kommune auf einen Dritten (mittelbare Trägerschaft)

A
  • hM und BVerwG: ALK
    pro: Realakt
    > pro: keine Außenwirkung der Einwirkung auf den Antragsteller
    con: auch Dritter ist im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts bei beherrschender Stellung der öffentlichen Hand grundrechtsgebunden (BVerfG), sodass kein RSB gegeben ist, wenn “Umweg” über die Gemeinde genommen werden soll
    -> daher “… Beklagte wird verurteilt (nicht verpflichtet!), auf … dergestalt einzuwirken, dass diese dem Kläger … (zu den üblichen Benutzungsbedingungen) zur Verfügung stellt.”
  • mM: VK
    pro: Begehren des Bürgers nach wie vor auf Zulassung (= VA) gerichtet; wie die Gemeinde dem im Konkreten nachkommt, ist idR für den Bürger nicht von Belang
    pro: entscheidend ist die Auslegung des konkreten Klagebegehrens
    pro: konsequente Anwendung der Zweistufentheorie
36
Q

Öffentliche Einrichtung: Zulassungsanspruch: Rechtsschutz bei Klage gegen rechtlich selbständigen Dritten (mittelbare Trägerschaft der Kommune)

A
  • BVerwG: gem. § 13 GVG (auch) Zivilgerichte
    pro: Private Betreiber können nur privatrechtlich handeln
    pro: wegen Grundrechtsbindung ist auch ein Anspruch auf Zulassung aus Art. 3 I GG bzw. den kommunalrechtlichen Bestimmungen/Widmung gegeben
  • mM (Lit): nur Zivilgerichte
    pro: kein Rechtsschutzbedürfnis für Umweg über Kommune, wenn Anspruch direkt gegen den Betreiber besteht
37
Q

Anschluss- und Benutzungszwang: Voraussetzungen

A

[Wegen Wesentlichkeitsvorbehalt: allgemeine Satzungshoheit aus § 5 genügt nicht -> § 19 II HGO]

  1. Satzung, § 19 II HGO
  2. Öffentliche Einrichtung iSd § 19 I HGO
    -> wenn privater Rechtsträger: Sicherung der hinreichenden Steuerungsmöglichkeit durch Gemeinde muss bestehen
  3. Bestimmter Zweck iSd § 19 II GemO
  4. Öffentliches Bedürfnis
    = wenn der Anschluss- und Benutzungszwang an der Einrichtung für den bestimmten Zweck für die Gemeindeeinwohner (Örtlichkeitsprinzip) nach objektiven Maßstäben vernünftigerweise geboten ist
    -> nicht gegeben bei rein fiskalischen Motiven
    -> Interesse an überörtlichem Klimaschutz (-)
38
Q

Anschluss- und Benutzungszwang: Rechtsfolge

A
  1. Organisationsermessen
    - > kommunales Formenwahlrecht
    - > bei Zwischenschaltung eines echten Privaten (an dem die Gemeinde nicht beteiligt ist)
    a) Betriebsführungsmodell: Gemeinde ist Eigentümerin und Betreiberin der Anlage, das Privatunternehmen verwaltet lediglich die Anlage im Namen und auf Rechnung der Gemeinde -> nach außen tritt nur die Gemeinde auf, unproblematisch eine öffentliche Einrichtung
    b) Betreibermodell: Privater betreibt Anlage in eigenem Namen und auf eigene Rechnung -> Gemeinde tritt nicht selbst nach außen auf, muss aber sicherstellen, dass die private Anlage der Erfüllung kommunaler Aufgaben gewidmet ist (Sicherung von Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten; Gewährleistungs- und Reservepflichten) -> erst dadurch öffentliche Einrichtung
  2. Satzungsermessen
    a. Grundrechte der betroffenen Grundstückseigentümer (Art. 14 I GG) bzw. betroffenen Privatpersonen (Art. 2 I GG)
    b. Grundrechte der ausgeschlossenen Konkurrenzunternehmen
    c. Vor diesem Hintergrund: zur jeweiligen Verhältnismäßigkeit können Ausnahmetatbestände (§ 11 II GemO) beitragen
39
Q

Kommunalwirtschaftsrecht: Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung

A

I. Voraussetzung der Schrankentrias gem. § 121 I HGO

  1. Durch Öffentlicher Zweck (= jeder Gemeinwohlbelang, der zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zählt) gerechtfertigt (= wirtschaftliche Tätigkeit muss vernünftigerweise geboten sein, um den Zweck zumindest zu fördern)
    - > Verbandskompetenz der Gemeinde
    - > Gewinnerzielung kein öffentlicher Zweck
  2. Leistungsfähigkeit (= Schutz der Kommune vor Überforderung)
  3. Subsidiaritätsklausel iVm Verfahrensvorschrift des § 121 IV HGO (= Vorrang der Privatwirtschaft)
    - > “gut”: Sicherheit, Qualität und Kontinuität der Versorgung
    - > “wirtschaftlich”: Kostengünstigkeit für Einwohner und sonstiger Nachfrager
    - > gilt nicht im Bereich der kommunalen Daseinsfürsorge, vgl. § 121 II HGO

II. Zusätzliche Voraussetzungen an Unternehmen in Privatrechtsform, §§ 122 ff. HGO

> bei öffentlich-rechtlicher Rechtsform: s. Formen bei öffentlichen Einrichtungen

40
Q

Kommunalwirtschaftsrecht: Konkurrentenklagen

A
  • Klagebefugnis
    > eA: Art. 12 GG (mM)
    con: solange private Konkurrenz nicht unmöglich gemacht wird, handelt es sich nur um eine systemimmanente Verschärfung des marktwirtschaftlichen Konkurrenzdrucks
    con: Art. 12 schützt nicht vor Konkurrenz, auch nicht vor der durch öffentliche Hand
    > aA: Art. 14 (eigentlich nicht vertreten)
    con: schützt nur das Erworbene, nicht den Erwerb
    > wA: Drittschutz durch Schrankentrias des § 121 I HGO
    -> Drittschutz ist gem. § 121 I b HGO normiert
41
Q

Kommunalaufsicht: Rechtsaufsicht

A
  • § 135 HGO: Rechtsaufsicht und Fachaufsicht (“Befolgung der Weisungen”, Verweis auf § 4 HGO)
  • § 136 HGO: Aufsichtsbehörde
  • erstreckt sich sowohl auf das privatrechtlich und das öffentlich-rechtliche Verhalten der Gemeinde
    -> im Rahmen des öffentlichen Interesses, daher nach hM kein Anspruch auf Einschreiten der Kommunalaufsichtsbehörde
  • Numerus clausus der Aufsichtsmittel
    -> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    -> Grundsatz der Gemeindefreundlichkeit
    -> Berücksichtigung der Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde, die nicht beeinträchtigt werden sollen (§ 135 II HGO)
  • Ersatzvornahme (Doppelcharakter)
    -> ggü Drittem hat sie den Charakter, den sie hätte, wenn die Gemeinde gehandelt hätte (hM: Maßnahme der Gemeinde -> Rechtsschutz hiergegen)
    -> ggü Gemeinde VA mit dem Inhalt, sich Ersatzmaßnahme als von ihr stammend zurechnen zu lassen
  • § 142 HGO: AK nach Maßgabe der VwGO
42
Q

Kommunalaufsicht: Fachaufsicht

A
  • Umfasst neben Rechtmäßigkeit auch Zweckmäßigkeit
  • nur bei Weisungsaufgaben und Auftragsangelegenheiten (§ 4 HGO)
  • Aufsichtsmittel
    -> Fachaufsichtsrechtliche Weisung
    -> Unterrichtung, Prüfung, Besichtigung, Berichtsanforderung nach § 145 HGO
    -> Schutzvorschrift des § 145 S. 2 HGO: Fachaufsichtsbehörden sind zu Maßnahmen nach §§ 137 fff. HGO nicht befugt - Durchsetzung der Weisung kann nur im Wege der Amtshilfe mit Aufsichtsbehörde erfolgen
43
Q

Landkreis: grundsätzliche rechtliche Stellung

A
  • Art. 28 II S. 2 GG
  • Art. 137 II, III HV
    -> “Gemeindeverbände” haben wesentlich gleiche Stellung wie Gemeinden
  • unechter Gemeindeverband: Mitglieder sind nicht Gemeinden selbst, sondern Kreisangehörige
    -> § 1 I S. 1 HKO: Gebietskörperschaften
  • Daraus folgen auch für Kreise:
    -> institutionelle Rechtssubjektsgarantie
    -> institutionelle Garantie der Selbstverwaltung
    -> subjektives Recht auf Selbstverwaltung
    –> Selbstverwaltung beschränkt sich nach GG und HV jedoch auf die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben (jedoch gewisser Kernbereich garantiert, da sonst institutionelle Garantien leerliefen)
44
Q

Landkreis: Organe

A
  • Kreistag = Gemeindevertretung, § 8 HKO
  • Kreisausschuss = Gemeindevorstand, § 8 HKO
    -> Landrat als Vorsitzender
45
Q

Landkreis: Landrat als Behörde der Landesverwaltung

A
  • Organleihe -> Behörde der Landesverwaltung, § 55 HKO
    -> Tätigkeit wird insoweit dem Land zugerechnet (Passivlegitimation)
  • Weisungsgebunden ggü Regierungspräsidenten
  • weitgehende Kommunalisierung der Aufgaben, wichtig jedoch noch Kommunal- und Fachaufsicht über angehörige Gemeinden (§ 136 III HGO, § 55 II HKO)
  • Auftragsangelegenheiten (§ 4 II HKO) nimmt Landrat in Erfüllung der Aufgaben des Kreises wahr!
  • bei Amtspflichtverletzungen
    -> Tätigkeit als Behörde der Landesverwaltung: Landkreis haftet nach Anstallungstheorie und Amtsausübungsermöglichungstheorie
    pro: auch bei Bediensteten haftet Landkreis
    -> Landkreis wird nach § 56 II HKO freigestellt (soll konsequenterweise auch für Landrat gelten)
46
Q

Landkreis: Aufgaben

A
  1. Selbstverwaltungsaufgaben
    a. § 2 I S. 1 HKO: übergemeindliche Aufgaben = kraft Natur der Sache sich einer hinreichenden einzelgemeindlichen Wahrnehmung entziehend, weil sie nur sinnvoll vom Kreis für das Kreisgebiet in seiner Gesamtheit erfüllt werden können
    b. § 2 I S. 2 HKO: Förderaufgaben (konkretisiert als Gemeindefreundlichkeit bei der Aufgabenausübung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben)
    c. § 2 I S. 2 HKO: Ergänzungsaufgaben = grundsätzlich von Gemeinden erfüllbar, deren Bewältigung aber meist mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht möglich ist (verfassungskonform: bloße Unterstützungsmaßnahmen, keine Übernahme)
    d. § 2 I S. 2 HKO: Ausgleichsaufgaben = Beitrag zu gerechtem Ausgleich der unterschiedlichen Belastung der Gemeinden, sodass aber nach außen hin Gemeinden unbeschränkt als Aufgabenträger auftreten
    e. Übernahmekompetenz und Kompetenz-Kompetenz (§ 19 I, IV HKO)
  2. Weisungsaufgaben, § 4 I HKO
  3. Auftragsangelegenheiten, § 4 II HKO
47
Q

Verwaltungsprozess: Gemeinde als Klägerin

A
  • Beteiligungsfähig: § 1 II HGO als Gebietskörperschaft
  • Prozessfähigkeit: §§ 62 III VwGO; § 71 I S. 1 HGO vertreten durch Gemeindevorstand
  • Klagebefugnis: insb. Grundrechtsfähigkeit:
    1. keine GGlichen GR
    pro: Art. 19 III GG
    pro: Gemeinden als Teil des Staates
    > auch nicht Art. 14 I GG (schützt nicht Privateigentum, sondern Eigentum Privater) -> bzgl. Grundstücke im Gemeindeeigentum ist diese über Art. 28 II (Planungshoheit) geschützt
    2. Willkürverbot (Ungleichbehandlung einer Kommune im Vergleich zu anderen): nicht über Art. 3 I GG, sondern aus Rechtsstaatsprinzip iVm Art. 28 II GG (kommunales Gleichbehandlungsgebot)
    3. Ausnahme: Justizgrundrechte (Art. 101 I 2 GG, 103 I GG) (+), über Jedermanns-VB
    4. Kommunales Unternehmen in zivilrechtlicher Organisationsform
    > kein GRS, wenn Kommune beherrschenden Einfluss (vgl. Fraport)
    > Kommune: Art. 28 II GG
    > Unternehmen: Gewerbefreiheit gem. § 1 GewO, Unionsgrundsrechte
    pro: Art. 106 iVm Art. 345 AEUV
48
Q

Prüfung: Kommunalverfassungsstreit

A

A. Zulässigkeit (nicht aufblähen, da in der Praxis Zulässigkeit hinreichend geklärt)

I. Verwaltungsrechtsweg (P)

II. Statthafte RSF (P)

III. Klagebefugnis, § 42 II analog
-> (P)

IV. ggf. Feststellungsinteresse
-> jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art

V. Richtiger Klagegegner

> Rechtsträgerprinzip idR (-): es geht gerade um einen Streit innerhalb des Rechtsträgers - unklar wäre dann, wie dieser konkret dem Urteil nachkommen sollte
Funktionsträgerprinzip: das Organ, dem gegenüber die behauptete Innenrechtsposition bestehen soll
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (P)

VII. Allgemeines RSB
-> fehlt bei Verstoß gegen Grundsatz der Organtreue, wenn etwa Organ direkt klagt ohne zuvor zu rügen

> Antrag an Kommunalaufsichtsbehörde: idR kein Anspruch auf Einschreiten (steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde)
Inzidentkontrolle: keine erga-omnes-Wirkung

B. Begründetheit

OS: abhängig von statthafter Klageart - wenn Handeln/Unterlassen des Klagegegners rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen organschaftlichen Rechten verletzt wurde

49
Q

Öffentliche Einrichtung: Klage auf Zulassung: Polizeirechtliche Einwände als Ausschluss des Zulassungsanspruchs

A
  • bspw. Befürchtung von Straftaten oder OWi oder gewalttätige Gegendemonstration
  • Rspr. (+), wenn Veranstalter als Verhaltensstörer oder ggf. auch als Nichtstörer polizeirechtlich verantwortlich ist
    -> in erster Linie muss aber Polizei durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass es bei der Veranstaltung nicht zu gewalttätigen Gegendemonstrationen kommt
    -> auch Nebenbestimmungen möglich, um Gefahr zu begegnen
50
Q

Öffentliche Einrichtung: Klage auf Zulassung: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über widmungsfremde (!) Nutzung

A
  • Rspr.: “Anspruch auf Sonderbenutzung” als Minusmaßnahme (-)
51
Q

Kommunalverfassungsstreit: Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit als wehrfähige Innenrechtsposition

A
  • (+) (VGH Kassel), denn über Angelegenheiten der nichtöffentlichen Sitzung ist Verschwiegenheit zu wahren und daher Kollision mit freier Mandatsausübung möglich
    -> zu letzterem gehört auch, dass Beratungsgegenstände der öffentlichen Meinungsbildung zugänglich gemacht werden können
52
Q

Kommunalverfassungsstreit: Zuwendung von Haushaltsmitteln (an Fraktion)

A
  • innerorganisatorische Anspruchsnorm
    -> ggf. nur Anspruch auf sachgerechte und willkürfreie Entscheidung aus Chancengleichheit
  • aber auch: Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit