Üble Nachrede (Art. 173) Flashcards
Was ist die Tathandlung?
> Tathandlung: Kundgabe
- Beschuldigen: Behauptung des unehrenhaften Verhaltens wird als eigene
Überzeugung hingestellt.
- Verdächtigen: Äusserung als Vermutung oder als Frage.
- Weiterverbreiten: rufschädigende Tatsachenbehauptungen, die von
anderen aufgestellt worden sind.
In welcher Form kann die Kundgabe erfolgen?
Mündlich, Schrift, Bild, Gebärde, andere Mittel (bspw. Fotomontage oder Film), vgl. Art. 176.
Wer kann in den Adressatenkreis fallen?
Drittperson («bei einem anderen»)
Was ist eine Tatsachenbehauptung?
5P
- Tatsachen: Ereignisse od. Zustände, die äusserlich in Erscheinung treten und
dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind.
• BGE 101 IV 292 (Begehen einer strafbaren Handlung); BGE 137 IV 313
(Sympathien für das Nazi-Regime).
- Nicht erfasst: Reine Werturteile (dann ev. Beschimpfung gemäss Art. 177).
• Kundgabe von Missachtung, die sich nicht auf bestimmte Tatsachen stützt, die
dem Beweis zugänglich wären («Luder», «Halunke», «Verräter», vgl. BGer-
Urteil 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 ).
- Miterfasst: Gemischte Werturteile = Wertungen, die mit Bezug zu Tatsachen
abgegeben werden.
Welche Anforderungen hat die Voraussetzung “Eignung zur Rufschädigung”?
Tatsachenbehauptung muss geeignet sein, den Ruf der betroffenen Person
zu schädigen, für den Fall, dass die Äusserung für wahr genommen wird (= abstraktes Gefährdungsdelikt).
Welche Anforderungen werden an den Vorsatz gestellt?
4P
> Vorsatz:
- Ehrverletzender Charakter der Mitteilung, Eignung zur Rufschädigung.
- Kenntnisnahme durch einen Dritten.
> Nicht erforderlich:
- Wissen um Unwahrheit der Äusserung.
- Besondere Beleidigungsabsicht.
Welche zwei Entlastungsbeweise kann der Angeklagte vorbringen?
Wahrheitsbeweis und Gutglaubensbeweis
–> Rechtsfolge: Freispruch
Was ist der Wahrheitsbeweis?
6P
> Rechtfertigungsgrund (bzw. negative Strafbarkeitsbedingung).
> Beweis des Täters, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht, kann sich
nur auf Tatsachen beziehen.
- Bei gemischten Werturteilen: Die genannten Tatsachen müssen sich als wahr erweisen und die vorgenommene Wertung tragen (BGE 121 IV 76).
> Behauptete Tatsachen müssen bewiesen werden, auch wenn nur Vermutungen geäussert worden sind.
> Zum Beweis zugelassen sind auch Tatsachen, die dem Täter erst nach seiner
Äusserung bekannt wurden (Zeitpunkt des Entlastungsbeweises).
> Behauptung einer Straftat: Beweis für Richtigkeit kann grundsätzlich nur
durch entsprechende Verurteilung erbracht werden.
Was ist der Gutglaubensbeweis?
> Schuldausschlussgrund (od. negative Strafbarkeitsbedingung)
> Beweis des Täters: Ernsthafte Gründe für den Glauben an die Wahrheit seiner
Äusserung.
> Tatsachen müssen dem Täter im Zeitpunkt der Äusserung bekannt gewesen sein.
Welche Sorgfalt muss der Täter beim Gutglaubensbeweis angewendet haben?
> Mass der erforderlichen Sorgfalt: Umstände des Einzelfalls und persönliche Verhältnisse des Täters.
- Täter muss die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen.
- Grundsätzlich keine Sonderregeln für Medien
Unter welchen zwei kumulativen Voraussetzungen ist der Täter nicht zum Gutglaubensbeweis zugelassen?
- Kein öffentliches Interesse an der Äusserung und keine andere begründete
Veranlassung für die Äusserung (müssen objektiv gegeben und subjektiv der Grund für die Äusserung sein). - Beleidigungsabsicht (Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen):
• Handlungsziel des Täters besteht v.a. darin, die angegriffene Person zu schmähen und/oder ihr Schaden zuzufügen.
• Vor allem bei Äusserung zum Privat- oder Familienleben.
Was geschieht bei einer Rücknahme der Aussage durch den Täter?
> Ehre des Beleidigten muss wieder hergestellt werden.
> Rückzug der Äusserung grundsätzlich in derselben Form und vor demselben
Personenkreis wie die ursprüngliche Äusserung.
> Rechtsfolge: Strafmilderung oder Strafbefreiung.