Beschimpfung (Art. 177) Flashcards

1
Q

Welche beiden Tatbestandsvarianten bestehen?

A

> Werturteile gegenüber dem Betroffenen selbst oder gegenüber Dritten.
• Reine Werturteile sind also in jeder Konstellation bloss gemäss Art.
177 strafbar.

> Tatsachenbehauptungen (und gemischte Werturteile) gegenüber dem Betroffenen selbst.
• Nur der Betroffene selbst ist Adressat; d.h. keine Gefahr der Weiterverbreitung.

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2
Q

Welche Anforderungen gelten für den Vorsatz bezüglich der gemischten Werturteile?
(2P)

A
  • Wissen um den Charakter der Äusserung als mindestens möglicherweise
    ehrverletzendes Werturteil.
  • Wille bzw. Inkaufnahme, das Werturteil gegenüber dem Betroffenen selbst
    oder einer Drittperson zu äussern.
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3
Q

Welche Anforderungen gelten für den Vorsatz bezüglich der Ehrverletzungen Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst?
(2P)

A
  • Bewusstsein, dass die Tatsachenbehauptung mindestens möglicherweise ehrverletzend ist.
  • Wille bzw. Inkaufnahme, die Tatsachenbehauptung gegenüber dem
    Betroffenen zu äussern.
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4
Q

Wann wird man zum Entlastungsbeweis zugelassen?

A

> Bei Tatsachenbehauptungen und gemischten Werturteilen gegenüber dem
Betroffenen selbst: Analoge Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 und 3.

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5
Q

Was sind die Voraussetzungen an die Provokation und was ist die mögliche Rechtsfolge?
(3P)

A

> Ungebührliches Verhalten braucht nicht direkt gegen den Täter gerichtet zu
sein (bspw. auch ein flegelhaftes Benehmen in der Öffentlichkeit).

> Unmittelbarkeit: Täter handelt in einer durch das ungebührliche Verhalten hervorgerufenen affektiven Erregung.

> Rechtsfolge: Möglichkeit der Strafbefreiung.

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6
Q

Was ist eine Retorsion?

Was die Rechtsfolge?

A

Beschimpfung (oder Tätlichkeit) als unmittelbare Reaktion auf eine vorangegangene Beschimpfung (oder Tätlichkeit).

Möglichkeit der Strafbefreiung für einen oder beide Täter.

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7
Q

Welche Konkurrenzen bestehen?

2P

A

> Verhältnis zur Tätlichkeit gemäss Art. 126: Unechte Konkurrenz; zur Anwendung kommt jener Tatbestand, auf den der Vorsatz primär
gerichtet ist.

> Verhältnis zu Art. 173 und 174: Unechte Konkurrenz; Art. 177 subsidiär
- Äussert der Täter eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen und nimmt dabei in Kauf, dass Dritte sie vernehmen, kommt Art. 173 bzw. Art. 174 zur Anwendung.

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