Beschimpfung (Art. 177) Flashcards
Welche beiden Tatbestandsvarianten bestehen?
> Werturteile gegenüber dem Betroffenen selbst oder gegenüber Dritten.
• Reine Werturteile sind also in jeder Konstellation bloss gemäss Art.
177 strafbar.
> Tatsachenbehauptungen (und gemischte Werturteile) gegenüber dem Betroffenen selbst.
• Nur der Betroffene selbst ist Adressat; d.h. keine Gefahr der Weiterverbreitung.
Welche Anforderungen gelten für den Vorsatz bezüglich der gemischten Werturteile?
(2P)
- Wissen um den Charakter der Äusserung als mindestens möglicherweise
ehrverletzendes Werturteil. - Wille bzw. Inkaufnahme, das Werturteil gegenüber dem Betroffenen selbst
oder einer Drittperson zu äussern.
Welche Anforderungen gelten für den Vorsatz bezüglich der Ehrverletzungen Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen selbst?
(2P)
- Bewusstsein, dass die Tatsachenbehauptung mindestens möglicherweise ehrverletzend ist.
- Wille bzw. Inkaufnahme, die Tatsachenbehauptung gegenüber dem
Betroffenen zu äussern.
Wann wird man zum Entlastungsbeweis zugelassen?
> Bei Tatsachenbehauptungen und gemischten Werturteilen gegenüber dem
Betroffenen selbst: Analoge Anwendung von Art. 173 Ziff. 2 und 3.
Was sind die Voraussetzungen an die Provokation und was ist die mögliche Rechtsfolge?
(3P)
> Ungebührliches Verhalten braucht nicht direkt gegen den Täter gerichtet zu
sein (bspw. auch ein flegelhaftes Benehmen in der Öffentlichkeit).
> Unmittelbarkeit: Täter handelt in einer durch das ungebührliche Verhalten hervorgerufenen affektiven Erregung.
> Rechtsfolge: Möglichkeit der Strafbefreiung.
Was ist eine Retorsion?
Was die Rechtsfolge?
Beschimpfung (oder Tätlichkeit) als unmittelbare Reaktion auf eine vorangegangene Beschimpfung (oder Tätlichkeit).
Möglichkeit der Strafbefreiung für einen oder beide Täter.
Welche Konkurrenzen bestehen?
2P
> Verhältnis zur Tätlichkeit gemäss Art. 126: Unechte Konkurrenz; zur Anwendung kommt jener Tatbestand, auf den der Vorsatz primär
gerichtet ist.
> Verhältnis zu Art. 173 und 174: Unechte Konkurrenz; Art. 177 subsidiär
- Äussert der Täter eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen und nimmt dabei in Kauf, dass Dritte sie vernehmen, kommt Art. 173 bzw. Art. 174 zur Anwendung.