Testfragen Flashcards

1
Q

Welche Mitgliedschaften in einer Personengesellschaft sind vererblich?

A

§ 177 HGB KG
§ 234 Abs. 2 HGB Stille Gesellschaft

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2
Q

Welche Möglichkeiten gibt es, die Mitgliedschaft einer OHG vererblich zu machen?

A
  • Gesellschaftsvertrag
  • § 131 HGB: Zustimmung aller Gesellschafter
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3
Q

Kann die Satzung die Vererblichkeit von Anteilen ausschließen?

A

Nein, weil das dem Wesen der Kapitalgesellschaft widerspricht.

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4
Q

Nenne die drei Treuhänder des Erbrechts

A
  1. Nachlasspfleger
  2. Nachlassverwalter
  3. Testamentsvollstrecker
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5
Q

Wie viel erben bei gesetzlicher Erbfolge die Eltern des Erblassers, falls dieser einen Abkömmling hinterlässt?

A

Gar nichts, weil es mit dem Abkömmling einen Erben erster Ordnung gemäß § 1924 BGB gibt.

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6
Q

Wie viel erbt der Ehegatte, wenn zwei Kinder vorhanden sind und die Ehegatten gelebt haben im Güterstand der
1. Zugewinngemeinschaft
2. Gütertrennung?

A

§ 1931 BGB

  1. 50 %
  2. 1/3
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7
Q

Ist widerruflich
1. ein Testament
2. der Erbvertrag?

A
  1. Ja
  2. Nein
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8
Q

Was ist ein Berliner Testament?

A

Gemeinschaftliches Testament
-> Ehegatten setzen sich als gegenseitige (Vor-)Erben ein
-> Nach Tod des überlebenden Ehegatten erben die Nacherben (i.d.R. Kinder)

(P) Pflichtteilsanspruch der Kinder

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9
Q

Was haben Vermächtnis und Auflage gemeinsam? Worin liegt der Unterschied?

A

Gemeinsamkeit:
-> schuldrechtliche Wirkung

Unterschied:
-> Vermächtnis begründet Anspruch i.S.d. § 194 Abs. 1 BGB
-> Auflage begründet KEINEN Anspruch

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10
Q

Was ist der Unterschied zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis?

A

Teilungsanordnung
-> Regelung der Auseinandersetzung unter voller Anrechnung der zugewendeten Gegenstände

Vorausvermächtnis
-> soll einen Erben gegenüber anderen Erben begünstigen

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11
Q

Welche Personen sind pflichtteilsberechtigt?

A
  • Abkömmlinge des Erblassers
  • Eltern des Erblassers
  • Ehegatten des Erblassers
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12
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden?

A

§ 2325 BGB
-> Verringerung des Pflichtteilsanspruchs durch Schenkung an Ehegatten oder an andere Personen
-> berechtigt den Pflichtteilsberechtigten zu einem entsprechenden Ergänzungsanspruch

Ausschlussfristen (§ 2325 Abs. 3 BGB)
-> Schenkungen älter als 10 Jahre bleiben unberücksichtigt
-> Pflichtteilsanspruch ermäßigt sich jedes Jahr seit Vermögensübertragung um 1/10.

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13
Q

Nenne die drei Wirkungen des Erbscheins

A
  1. Umkehrung der Beweislast
  2. öffentlicher Glaube
  3. Leistung mit befreiender Wirkung
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14
Q

Wie kann der Erbe im Regelfall die Haftung auf den Nachlass beschränken?

A

Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren

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15
Q

Welche Besonderheiten sind bei der Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts zu beachten?

A

Wenn die Firma fortgeführt wird, setzt die Haftungsbeschränkung zusätzlich voraus
1. Eintragung in das HR oder
2. Einstellung binnen 3 Monaten.

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16
Q

Was ist die Aufgabe des Nachlasspflegers?

A

Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Pflegschaft

17
Q

Wen vertritt der Nachlasspfleger?

A

Den unbekannten Erben

18
Q

Was ist die Aufgabe des Nachlassverwalters?

A

Verwaltung des Nachlasses und Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

19
Q

Welchen Vorteil hat die Nachlassverwaltung für die Erben?

A

Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass

20
Q

Was ist die Aufgabe des Testamentsvollstreckers?

A
  • Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers
  • Durchführung der Auseinandersetzung unter Miterben
  • Verwaltung des Nachlasses
21
Q

Wer bestellt den Nachlasspfleger?

A

Das Nachlassgericht

22
Q

Wie ist bei der Nachlasspflegschaft die Vergütungsfrage geregelt?

A
  • Grundsätzlich unentgeltlich
  • bei Pflegschaften größeren Umfangs wird die Vergütung gerichtlich festgelegt
23
Q

Ist die Nachlassverwaltung ein Unterart der sonstigen Pflegschaft?

A

(+), deswegen gilt auch § 1888 BGB

24
Q

Ist der Nachlassverwalter zur Amtsübernahme verpflichtet?

A

(-), Bestellung erfolgt erst durch Annahme durch den Nachlassverwalter

25
Q

Welche Mitgliedschaftsrechte kann der Nachlassverwalter ausüben?

A

Personengesellschaften
-> rein vermögensrechtliche Rechte (z.B. Gewinn)

Kapitalgesellschaften
-> alle Mitgliedschaftsrechte

26
Q

Welche Verfügungsbeschränkungen hat der Nachlassverwalter zu beachten?

A

Die Verfügungsbeschränkungen der Pflegschaft (Betreuung)

27
Q

Welche Vorschriften sind für die Frage der Inventarisierung und Rechnungslegung des Nachlassverwalters maßgebend?

A

Die Vorschriften über die Pflegschaft (Betreuung)

28
Q

Was muss der Nachlassverwalter tun, wenn er feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist?

A

§§ 1985 Abs. 2, 1980 BGB
Nachlassinsolvenzverfahrensantrag

29
Q

Wie ist beim Nachlassverwalter die Vergütungsfrage geregelt?

A

Vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung

30
Q

Wer ernennt den Testamentsvollstrecker?

A

Erblasser durch Verfügung von Todes wegen

31
Q

Ist der Testamentsvollstrecker zur Amtsübernahme verpflichtet?

A

Nein

32
Q

Hat das Testamentsvollstreckerzeugnis öffentlichen Glauben? Mit welcher Urkunde ist es vergleichbar?

A
  • Ja
  • Erbschein
33
Q

Wie kann der Testamentsvollstrecker nach außen auftreten, wenn er ein Einzelunternehmen verwaltet?
Welche Folgen hat dies für die Haftung?

A

Rechtsprechung des BGH

Option 1
Im EIGENEN Namen als Treuhänder
-> Eintragung des TESTAMENTSVOLLSTRECKERS im Handelsregister
-> unbeschränkte und persönliche Haftung des TESTAMENTSVOLLSTRECKERS

Option 2
Im FREMDEN Namen als Bevollmächtigter
-> Eintragung der ERBEN im Handelsregister
-> unbeschränkte und persönliche Haftung der ERBEN

Option 2 bedarf der Zustimmung der Erben
-> ohne Zustimmung muss das Erbe ausgeschlagen und der Pflichtteil verlangt werden

34
Q

Bei welchen Gesellschaften müssen Mitgesellschafter der Testamentsvollstreckung zustimmen?

A

GbR
OHG

35
Q

Wie ist beim Testamentsvollstrecker die Vergütungsfrage geregelt?

A

Angemessene Vergütung
-> Ausnahme: Ausschluss durch den Erblasser