AKS § 5 Flashcards

Die drei Treuhänder des Erbrechts

1
Q

Nenne die drei Treuhänder des Erbrechts

A
  1. Nachlasspfleger §1960 BGB
  2. Nachlassverwalter § 1985 BGB
  3. Testamentsvollstrecker § 2197 BGB
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2
Q

Wann kommt die Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB in Betracht?

A

= vorläufige Fürsorgemaßnahme bis zur Annahme der Erbschaft
-> durch Nachlassgericht angeordnet
-> z.B. bei Streit über die Erbschaft oder Erbe noch nicht ermittelt

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3
Q

Erläutere die Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB
1. Rechtsnatur
2. Nachlasspfleger
3. Zweck
4. Umfang
5. Entgeltlichkeit

A
  1. Wesen
    = Unterart der SONSTIGEN PFLEGSCHAFT
    -> gemäß § 1888 BGB sind die Vorschriften des Betreuungsrechts entsprechend anwendbar
  2. Nachlasspfleger
    = GESETZLICHER VERTRETER des noch unbekannten Erben
    -> Nachlassgericht stellt Bestellungsurkunde aus
  3. Zweck
    (i) Ermittlung des unbekannten Erben
    (ii) Sicherung und Erhaltung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft
  4. Umfang
    umfasst auch Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
  5. Entgeltlichkeit
    §§ 1888, 1875 ff. BGB
    -> grds. unentgeltlich
    -> bei Pflegschaften größeren Umfangs kann das Nachlassgericht eine angemessene Vergütung festsetzen
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4
Q

Rechtsnatur und Aufgabenbereich des Nachlassverwalters

A

= Mittel zur Beschränkung der Erbenhaftung aus dem Nachlass

Nachlassverwalter = öffentliches Organ
-> vergleichbare Stellung wie Insolvenzverwalter
-> kann gegen Erben und Nachlassgläubiger vorgehen

Aufgaben
1. Verwaltung des Nachlasses
2. Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass

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5
Q

Normenhierarchie im Rahmen der Nachlassverwaltung i.S.d. § 1975 BGB

A

(i) §§ 1975 ff. BGB
(ii) § 1888 BGB (wg. Verweis in § 1975 BGB: “Nachlasspflegschaft”)
(iii) Betreuungsrecht (wg. Verweis in § 1888 BGB)

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6
Q

Wie wird ein Nachlassverwalter bestellt?
1. Besteller
2. Antragsteller
3. Frist

A

§ 1981, 1888, 1885 BGB

  1. Besteller: Nachlassgericht auf Antrag
  2. Antragsteller
    (i) Erbe
    (ii) Nachlassgläubiger, wenn Befriedigung gefährdet
  3. Frist: bis zu zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft
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7
Q

Erstrecken sich die Befugnisse des Nachlassverwalters auch auf
1. Unternehmen als Einzelkaufmann
2. Beteiligungen?

A

Nachlassverwaltung ist BESCHRÄNKT auf das NACHLASSVERMÖGEN
-> nicht: persönliche Beziehungen

  1. Unternehmen als Einzelkaufmann (+)
    -> keine Einschränkung der Befugnisse des Nachlassverwalters
  2. Beteiligungen
    a. KAPITALGESELLSCHAFT (+)
    -> keine Einschränkung der Befugnisse des Nachlassverwalters

b. PERSONENGESELLSCHAFT

(i) VERMÖGENSRECHTLICHE Ansprüche (+)
-> Anspruch auf Gewinn oder Auseinandersetzungsguthaben

(ii) PERSÖNLICHE MITGLIEDSCHAFTSRECHTE (-)
-> Änderung Gesellschaftsvertrag
-> Auflösung der Gesellschaft
–> Persönliche Mitgliedschaftsrechte können nur von den ERBEN ausgeübt werden

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8
Q

Wie haftet der Nachlassverwalter?

A

§§ 1888, 1826, 1985 Abs. 2 BGB
Haftung gegenüber Erben und den Nachlassgläubigern für jede Fahrlässigkeit

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9
Q

Wie wird der Nachlassverwalter vergütet?

A

§ 1987 BGB
-> angemessene Vergütung
-> wird von Nachlassgericht festgesetzt

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10
Q

Wann endet die Nachlassverwaltung?

A

§ 1988 Abs. 1 BGB
mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

§ 1988 Abs. 2 BGB
mangels Masse

§§ 1975, 1988, 1986 Abs. 2 BGB
Wegfallen des Grundes für Ihre Anordnung

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11
Q

Erläutere die Testamentsvollstreckung gemäß §§ 2197 ff. BGB
1. Rechtsnatur
2. Aufgaben

  1. Zweck
  2. Umfang
  3. Entgeltlichkeit
A
  1. Rechtnatur
    Privates Amt durch testamentarische Ernennung (§ 2197 Abs. 1 BGB)
    -> Tätigwerden im eigenen Namen
    ≠ Vertreter des Erblassers oder des Erben
    -> nicht von der Zustimmung des Erben oder Erblassers abhängig
  2. Aufgaben
    § 2203 BGB
    -> Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers

§ 2204 BGB
-> Auseinandersetzung unter Miterben

§ 2205 BGB
-> Verwaltung des Nachlasses
-> Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände

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12
Q

Gibt es die Möglichkeit der Dauervollstreckung?

A

(+), §§ 2209, 2210 BGB
-> Dauervollstreckung bis zu 30 Jahre seit dem Erbfall

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13
Q

Gibt es ein Testamentsvollstreckerzeugnis?

A

(+) gemäß § 2368 BGB
-> erteilt auf Antrag durch das Nachlassgericht
-> wird mit Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers kraftlos

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14
Q

Was besagt die Rechtsprechung des BGH bzgl. der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, die sich auf ein Einzelunternehmen bezieht, das weitergeführt werden soll (BGH 12, 100; 35,13)?

A

Option 1
Testamentsvollstrecker führt das Geschäft im EIGENEN Namen als TREUHÄNDER
-> Eintragung des TESTAMENTSVOLLSTRECKERS im Handelsregister
-> Persönlichen und unbeschränkte Haftung des TESTAMENTSVOLLSTRECKERS

Option 2
Testamentsvollstrecker führt das Geschäft im FREMDEN Namen als BEVOLLMÄCHTIGTER
-> Eintragung der ERBEN im Handelsregister
-> Persönlichen und unbeschränkte Haftung der ERBEN

Erben müssen Option 2 ZUSTIMMEN oder Erbe AUSSCHLAGEN und PFLICHTTEIL verlangen

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15
Q

Was gilt bzgl. der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, die sich auf Unternehmensbeteiligungen beziehen von BGB- und OHG-Gesellschaftern?

A

grundsätzlich (-)

Ausnahmen:
-> Zustimmung der Gesellschafter
-> Gesellschaftsvertrag
(i) Fortsetzung der Gesellschaft mit Erben
+ (ii) Verwaltung durch Testamentsvollstrecker

Die Verwaltung bestimmt sich nach der Rechtsprechung des BGH und ermöglicht die Ausübung im eigenen Namen als Treuhänder (Option 1) oder im fremden Namen als Bevollmächtigter der Erben (Option 2).

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16
Q

Was gilt bzgl. der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, die sich auf Unternehmensbeteiligungen beziehen von KG-Anteilen?

A

grundsätzlich (+)

Szenario 1: Zustimmung der Gesellschafter ODER Zulässigkeit im Gesellschaftsvertrag

Verwaltungsrecht des Testamentsvollstrecker bezieht sich auf die GESAMTE Kommanditistenstellung inkl. Migliedschaftsrechte
-> sog. INNENSEITE der Kommanditbeteiligung
-> gilt auch für Dauertestamentsvollstreckung

Erfordernis des Zusammenwirkens von Testamentsvollstrecker und Erben bei GESELLSCHAFTSVERTRAGSÄNDERUNGEN, die
-> in Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Erben eingreifen
-> persönliche Haftung der Erben begründen
-> erbrechtliche Beschränkungen des Testamentsvollstreckers gemäß § 2205 S. 3 BGB betreffen

Szenario 2: KEINE Zustimmung der Gesellschafter oder Zulässigkeit im Gesellschaftsvertrag

Verwaltungsrecht des Testamentsvollstrecker bezieht sich NUR auf die Vermögensrechte (Gewinne!)
-> sog. AUßENSEITE der Kommanditbeteiligung

17
Q

Was gilt bzgl. der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, die sich auf Unternehmensbeteiligungen beziehen von stillen Gesellschaften?

A

(+), weil keine persönliche Mitwirkung
-> Regelung im Gesellschaftsvertrag ENTBEHRLICH

18
Q

Was gilt bzgl. der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, die sich auf Unternehmensbeteiligungen beziehen von GmbH-Anteilen und Aktien?

A

(+), gilt auch bei Ein-Mann-Gesellschaft
-> Regelung im Gesellschaftsvertrag ENTBEHRLICH

19
Q

Was gilt bzgl. der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, die sich auf Unternehmensbeteiligungen beziehen von eG-Mitgliedschaften?

A

§ 77 Abs. 1 GenG
Nur bis zum Ausscheiden am Jahresende

20
Q

Wie haftet der Testamentsvollstrecker?

A

§ 2219 BGB
Haftung für jede Fahrlässigkeit gegenüber Erben und Vermächtnisnehmern

21
Q

Wie wird der Testamentsvollstrecker vergütet?

A

§ 2221 BGB
-> angemessene Vergütung
Ausnahme
Ausschluss der Vergütung durch den Erblasser

22
Q

Wie endet das Amt des Testamentsvollstreckers?

A

-> automatisch mit Erledigung
-> in den weiteren gesetzlich vorgesehenen Fällen
§ 2225 BGB Tod des Testamentsvollstreckers
§ 2226 BGB Kündigung durch Testamentsvollstrecker
§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers