Täterschaft und Teilnahme Flashcards
Tatbestandsspezifische Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei besonderen Deliktstypen
- Sonderdelikte (Besondere Subjektqualität des Täters, bspw. Amtsträger)
- Pflichtdelikt (Besondere Pflichtstellung des Täters, bspw. Vermögenbetreuungspflicht)
- Eigenhändige Delikte (persönliche Ausführungshandlung)
- Delikte mit überschießender Innentendenz (bspw. Zueignungsabsicht)
Abgrenzung Täterschaft vs. Teilnahme
- Extrem-subjektive Theorie (überholte Rechtssprechung): Abgrenzung erfolgt allein aufgrund des inneren Willens des Handelnden (Abgrenzungsformel: Täter ist, wer die Tat als eigene will, Teilnehmer, wer sie als fremde will); auf objektive Umstände kommt es nicht an
con: verkannt wird die durch § 25 I Alt. 1 erforderliche Tatbestandsgebundenheit des Täterwillens
con: Figur des Täterwillens zu wenig greifbar und ungenau bestimmbar - Subjektive Theorie (heutige Rechtssprechung): entscheidendes Kriterium nach wie vor der Wille zur Tat, jedoch ergänzt um eine wertende Beurteilung objektiver Kriterien (Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaft)
con: bis auf den Umfang der Tatbeteiligung handelt es sich im Kern noch um subjektive Kriterien (Pseudo-Objektivität)
con: Eigeninteresse an der Tat wenig hilfreich bei Delikten, die tatbestandsmäßig in fremdem Interesse begangen werden - Formal-objektive Theorie (überholte Lehre): Täter ist, wer die tatbestandsmäßige Handlung ganz oder teilweise vornimmt (Teilnehmer: nur Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen)
con: § 25 I S. 1 Alt. 2 (mittelbare Täterschaft) ist nicht erklärbar
con: Bandenchef u.a. “Schalzentralen” können nicht als Täter erfasst werden - Materiell-objektive Tatherrschaftslehre (h.L.): Täter ist Zentralgestalt des Geschehens, Teilnehmer ist Randfigur.. Zentralgestalt zeichnet sich durch planvoll-lenkende oder mitbestimmende Tatherrschaft aus. Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufes
- unmittelbare Täterschaft: Handlungsherrschaft
- mittelbare Täterschaft: Willensherrschaft
- Mittäterschaft: funktionale Handlungsherrschaft
pro: Synthese der erforderlichen subjektiven und objektiven Elemente durch das Prinzip der Tatherrschaft
Abgrenzung Täterschaft vs. Teilnahme bei Unterlassungsdelikten
- Gleichbehandlungstheorie (Rspr.): wie bei Begehungstat: greift auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien zurück. Es wird darauf abgestellt, ob der Unterlassende das Geschehen als Zentralfigur mitbeherrscht oder es eher als Randfigur ablaufen lässt. Weitere Kriterien, die zur Abgrenzung herangezogen werden, sind der Grad der tatsächlichen Beherrschung des Geschehensverlaufs, die Nähe zum Schutzobjekt und zur Gefahrenquelle und die Mitwirkung bei der Tatplanung
con: bei subjektiven Theorien wie oben
con: ein Unterlassender kann auch keine Tatherrschaft besitzen; die bloße Möglichkeit der Erfolgsabwendung begründet noch keine Tatherrschaft (s. 3 Teilnehmertheorie) - Tätertheorie: der ist Täter, der als Garant eine fremde Begehungstat nicht verhindert (aus Erfolgabwendungspflicht - die Pflichtverletzung ersetzt die Tatherrschaft)
- Teilnehmertheorie: stets als Teilnehmer, insofern der Begehungstäter voll verantwortlich ist (und die Tatherrschaft innehat) - wer die Tat geschehen lässt, beherrscht sie nicht
con: Tatherrschaft als Abgrenzungskriterium beim Unterlassen ungeeignet: als “Gestaltung des Geschehensablaufs” fehlt sie beim Unterlassen notwendigerweise völlig
con: Untätige Garanten, die a) nicht gegen Gefahren von Menschen ausgehend einschreiten, wären besser gestellt als solche, die b) nicht gegen Naturgefahren etc einschreiten (bei a) nur Beihilfe, bei b) Unterlassenstäter) - Differenzierende Theorie: Unterlassender aus Beschützergarantenstellung ist stets Täter, aus Überwachergarantenstellung Teilnehmer, da ersterer in sozial näherer Beziehung zum Opfer steht
con: außer der sozialen Nähe gibt es kein Argument für eine engere Verknüpfung von Täter und Opfer; außerdem besteht bei beiden Stellungen dieselbe Rechtspflicht
con: Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen beiden Pflichtstellungsarten
Mittäterschaft plus Voraussetzungen
= bewusstes und gewolltes Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes
- objektiv: gemeinschaftliche Tatbegehung
- subjektiv: gemeinsamer Tatentschluss
Gemeinsamer Tatentschluss
- Einverständnis jedes Beteiligten mit dem gemeinsamen täterschaftlichen Vorgehen
- Auch konkludent / durch konkrete Verhaltensweise
- bei arbeitsteiligem Vorgehen: der Beteiligte muss seinen Beitrag als Teil des anderen und diesen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen
- Gemeinsamer Tatplan begrenzt auch Zurechnungsmöglichkeit (darüber hinausgehende Handlungen anderer Mittäter werden als Mittäter-Exzess nicht den anderen zugerechnet)
Aber: während der Tat ist eine einverständliche Vorsatzerweiterung möglich
Sukzessive Mittäterschaft
Unstreitig bis zur Vollendung der Tat möglich und nach Beendigung der Tat nicht mehr möglich - Streitig: zwischen Vollendung und Beendigung der Tat möglich?
- Tatherrschaftslehre: nur bis Vollendung möglich. Nach dieser ist das tatbestandliche Handeln bereits abgeschlossen und kann täterschaftlich nicht mehr beherrscht werden
pro: Fehlende Kausalität (Grundvoraussetzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit)
pro: nachträgliche Billigung / Kenntnisnahme wird ansonsten unzulässig in Willen zur Tatherrschaft umgedeutet - Subjektive Theorie: innerhalb der Gesamtwertung der Kriterien kann bspw. ein starkes Eigeninteresse den mangelnden Willen zur Tatherrschaft überlagern
pro: Erfolg der Tat kann erst nicht mehr gefördert werden, wenn sie ihren materiellen Abschluss gefunden hat
pro: Prinzip materieller Gerechtigkeit: auch der nach Deliktsvollendung eingetretene profitiert vom Delikt und soll dafür zur Verantwortung gezogen werden können
Gemeinschaftliche Tatbegehung
Mittäter muss einen als täterschaftliche Begehung zu wertenden Beitrag (gewisse Erheblichkeit) erbringen
Streit: Erbringen des Tatbeitrags im Vorbereitungsstadium oder nach Vollendung der Tat
- Subjektive Theorie: Tatortanwesenheit nicht erforderlich
- Enge Tatherrschaftslehre: wesentlicher Beitrag während des Ausführungsstadiums (irgendein kommunikativer Akt ausreichend)
pro: ohne Anwesenheit oder kommunikative Verbindung erscheint der Beteiligte nicht als Zentralgestalt des Geschehens
pro: keine Strafbarkeitslücken (mittelbare Täterschaft, Anstiftung) - Weder Anwesenheit noch Kommunikation nötig: Täterschaft kann begründet werden, wenn Minus im Ausführungsstadium durch ein Plus im Vorbereitungsstadium ausgeglichen wird
pro: Entscheidend bei einem Tatbeitrag ist die Bedeutung für die Tat, nicht sein Zeitpunkt
pro: enge THL führt zu einer sachwidrigen Privilegierung des Organisators, der durch seine genaue Planung sein Mitwirken während der Ausführung überflüssig gemacht hat
pro: Lösung über Anstiftung/mittelbare Täterschaft würde Umstand nicht gerecht, dass Organisator die Ausführung wesentlich gestaltet hat und sie daher als sein Werk anzusehen ist
Mittäterschaft, getrennte Prüfung
A. Strafbarkeit des Tatnächsten
B. Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Mittäter
I. Tatbestandsmäßigkeit
-> Vorprüfung: besondere Merkmale für Täterqualität vorausgesetzt? (strafbegründende persönliche oder subjektive Merkmale)
1. Objektive TBM nicht durch weiteren Beteiligten selbst verwirklicht
2. Fraglich, ob ihm die nicht selbst verwirklichten TBM über § 25 II zuzurechnen sind - Voraussetzung: Mittäterschaft
a. Gemeinsamer Tatplan der Beteiligten (Exzess?)
b. Gemeinsame Tatbegehung (Erheblicher Tatbeitrag? Teilnahme?)
c. Besondere subjektive TBM
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Streit: Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
- Einzellösung: für jeden Beteiligten ist gesondert festzustellen, ob er mit seinem Beitrag bereits unmittelbar zur Tat angesetzt hat
con: Die Struktur der Mittäterschaft ist die der gegenseitigen Zurechnung. Daraus erscheint es strukturwidrig, den Versuch getrennt feststellen zu wollen
con: sachwidrige Ergebnisse, indem a) der Täter, der schon sehr früh seinen Tatbeitrag leistet, bestraft wird, obwohl noch gar keine konkrete Gefährdung für das Rechtsgut besteht, und b) der Täter privilegiert wird, der seinen Tatbeitrag erst sehr spät erbringt, obwohl durch das Handeln der Mittäter das Rechtsgut bereits gefährdet ist - Gesamtlösung: für alle Beteiligten beginnt der Versuch, wenn der erste Mittäter nach dem gemeinsamen Tatplan zur Tat unmittelbar ansetzt
Streit: Fahrlässige Mittäterschaft
- Rspr./ hL: es fehlt der Vorsatz als Voraussetzung für einen gemeinsamer Tatentschluss
pro: Fälle der fahrlässigen Mittäterschaft auch über Nebentäterschaft (mit Anpassung auf Kausalität-/Zurechnungsebene) möglich - Gemeinschaftliche Pflichtverletzung: liegt vor, wenn sich eine durch mehrere gemeinschaftlich geschaffene unerlaubte Gefahr im Erfolg realisiert hat
pro: Wortlaut des § 25 II unterscheidet nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit
pro: Argument des fehlendes gemeinsamen Tatentschlusses nicht stichhaltig, da dieser eine Voraussetzung für eine vorsätzliche Mittäterschaft sei; es gehe aber gerade um fahrlässige Mittäterschaft
Streit: Einseitiger Einpassungsentschluss
Auch wenn eine einzige Person alle tatbestandlichen Ausführungshandlungen selbst vornimmt, ist es doch denkbar, dass ein Beteiligter ohne Wissen des Handelnden so intensiv mitwirkt, dass er die Ausführung der Tat nach Ort, Zeit und Modalitäten wesentlich mitbestimmt (Ehefrau erzeugt perfekte Umstände für den Mord an ihrem Ehemann durch einen Dritten, der aber um diesen “Service” gar nicht weiß)
- Jakobs: der nicht unmittelbar Beteiligte verbindet seinen Tatbeitrag als gestaltende Mitwirkung mit dem Verhalten des Ausführenden
pro: Schließung von Strafbarkeitslücken (Alleintäterschaft - / Mittäterschaft nach hM - / Mittelbare Täterschaft -) - hM: beiderseitiges Zusammenwirken erforderlich
pro: oft dürfte es an einer täterschaftlichen Ausführungshandlung als “Einpassungshandlung” fehlen; falls sie aber besteht, könnte eine Zurechnung als eigenverantwortliches Dazwischentreten erfolgen
pro: keine Strafbarkeitslücken, da Beihilfe möglich sein wird
pro: ein einseitiger Einpassungsentschluss widerspricht dem Wesen der Mittäterschaft, ein solches setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus, aber kein “Aufdrängen”
Streit: alternatives Zusammenwirken bei Mittäterschaft
Die Tatbeiträge addieren oder ergänzen sich nicht, sondern jeder sollte nur alternativ, dann aber allein, die Tat ausführen (Warten an verschiedenen Plätzen auf das Opfer) - ähnlicher Meinungsstand wie beim Erbringen des Tatbeitrags im Vorbereitungsstadium
- enge THL: (funktionale) Tatherrschaft meint die Mitausführung der konkreten Tatbestandsverwirklichung
con: nach § 25 II ist die Mittäterschaft gerade so angelegt, kein eigenhändiges Ausführen der Tathandlung erforderlich ist (Personen sind anhand ihrer Rollenverteilung austauschbar) - weite THL: Mitwirkungsakt bei Tatausführung ohne gegenseitigem Aufbauen oder Ineinandergreifen
- weitere THL: Erbringen eines in der Tatausführung weiterwirkenden Beitrags von erheblichem Gewicht
- Subjektive Theorie
Ebenen des vorzeitigen Ausstiegs bei Mittäterschaft
Ein bloß verbales Lossagen beseitigt die einmal eingenommene Tatrolle nicht. Es bedarf
- der Rückgängigmachung der Verursachungsbeiträge
- Erhebliche Abweichung der Tat vom ursprünglichen Tatplan in der späteren Ausführung
- Wegfall des Tatvorsatzes in dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt des Versuchsbeginns, wenn der Beteiligte davon ausging, dass es nicht mehr zu Versuch und Vollendung kommen werde (jedoch Strafbarkeit aus Teilnahme denkbar)
Mittelbare Täterschaft
Mittelbarer Täter ist gem. § 25 I Alt. 2 StGB, wer die Tat „durch einen anderen begeht“. Der Täter als Hintermann instrumentalisiert dabei also einen anderen Menschen als sein „Werkzeug“ zur Begehung einer – seiner – Straftat
Tatmittler: unterlegene Stellung
Hintermann: beherrschende Rolle: erfasst Sachlage richtig und hat Geschehensablauf kraft seines planvoll lenkenden Willens in der Hand