Täterschaft und Teilnahme Flashcards

1
Q

Täterschaft gem §25

A
  1. gemeinsamer Tatentschluss/Tatplan (Subj. Seite der Mittäterschaft)
  2. gemeinsame Tatausführung
    - > Grundsätzlich: Die Mittäterschaft nach §25 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass jeder Beteiligte auf Grund und im Rahmen des gemeinsamen Tatplans einen für die Deliktsbegehung förderlichen Tatbeitrag leistet. als objektiver Tatbeitrag kommt namentlich die Beteiligung an der deiktischen Ausführungshandlung in Betracht

Aber: h.M. und Rechtsprechung genügen Vornahme einer bloßen Vorbeereitungshandlkung oder Unterstützung der tat durch gezielte Planung im Vorfeld

wichtig also:

  1. Grad des Interesses an der Durchführung der Tat
  2. inwieweit die vorbereitende Gestaltung objektiv zum Gelingen der tat beigetragen hat
  3. Wille des Beteiligten, eine zentrale, die Tat beherrschende Rolle zu spielen
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2
Q

mittelbare Täterschaft gem. §25 I Variante 2

A
  • Täter begeht Straftat durch jemand anderes
  • im Fallaufbau in der Klausur hat man beide beteiligten zu prüfen : Zuerst “Tatmittler” ((unduloses) Werkzeug) und “mittelbarer Täter” (Hintermann)
  • im Idealfall erfüllt das Werkzeug ein Merkmal des dreistufigen Delikstaufbaus nicht (meisten Vorsatz oder deliktspezifische Absicht) und Mittelbarer Täter führt zwar Tathandling nicht aus, kann aber trotzdem aufgrund “überlegenen Wissens” bestraft werden -> Übt eigentliche Tatherrschaft aus
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3
Q

Aufbau mittelbare Täterschaft

A

beim Werkzeug: Normal

beim Hintermann:

I.Objektiver Tatbestand

  1. Feststellung, dass die Tathandlung nicht vom Hintermann, sondern vom tatmittler ausgeführt wurde
  2. Prüfung, ob der Hintermann sich diese Handlung des Tatmittlers über §25 Absatz 1 Variante 2 StGB zurechnen lassen muss. Das setzt voraus:
    a) Vorliegen eines Strafbarkeitsmangels des Tatmittlers
    b) Tatherrschaft durch überlegenes Wissen und Wollen des Hintermanns

II. Subjektiver Tatbestand

III. Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

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