Schuld Flashcards
Schuldausschließungsgründe
- §19 Schuldunfähigkeit eines Kindes
- §20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung
- bei Begehung der Tat
- krankhaften seelischen Störungen, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns, schweren anderen seelischen Abartigkeit
- Unrecht die Tat einzusehen, nach dieser Einsicht zu handeln
- §21 verminderte Schuldfähigkeit
- aus einem der in §20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert
- Strafe nach §49 I gemildert
Beachte: Bedingt schuldfähig sind gem. § 3 I JGG Jugendliche, die vierzehn, aber noch nicht 18 Jahre alt sin, §1 II JGG
Schuld
P: Herbeifürhrung der Schuldfähigkeit in vorwerfbarer Weise -> Action libera in causa (= eine in der Ursache freie Handlung)
Trotz Schuldunfähigkeit des Täters bei Tatbegehung kann in bestimmten Fällen durch die Konstruktion der Alic eine Strafbarkeit des Täters wegen der Tat begründet werden, die er im schuldunfähigen Zustand verwirklicht hat
- > Voraussetzung für die Alic ist “Doppelvorsatz” beim Täter: ein muss seine Schuldunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben und Vorsatz auf die schuldlos begangene Tat gehabt haben
- > gem. §20 StGB muss Schuldfähigkeit “bei Begehung der Tat” vorliegen. Bei der Alice ist der Täter zum Zeitpunkt der Tataber schuldunfähig: Daher problematisch, ob und wie man eine Strafbarkeit in diesen Fällen dogmatisch begründen kann
1. Tatbestandsmodell (h.M.) - Für Merkmal “bei Begehung Ort tat” ist nicht Schuldfähigkeit während der gesamten Tatausführung erforderlich: es reicht aus, wenn Täter zumindest bzgl. eines Teils der Tat schuldfähig gewesen ist. Beispiel: “Sich-Berauschen” im schuldfähigen Zustand wird für tb-relevant gehalten und mithin als Teil der Tatbegehung
- alic als speziell. Fall der allg. Zurechnungsregeln: Besteht beim Sich-Berauschen Schuldbezug zum späteren Verhalten, erscheint es gerechtfertigt, hier an an Schuldvorwurf anzuknüpfen
- Aber: Sich-Berauschen soll für Schuldvorwurf nur genügen, wenn es sich als unmittelbares Ansetzen zur Tat iSd §22 StGB darstellt
(-): Sich- Betrinken ist meist noch kein unmittelbares Ansetzen, sondern nur Vorbereitungshandlung
(-): Kausalität zweifelhafte, da nicht eindeutig sicher, ob es ohne das betrinken nicht zur Tat gekommen wäre
- Ausnahmemodell
Knüpft an tb-mäßiges Verhalten im Rauschzustand (Töten des B) an und macht Ausnahme vom Koinzidenzprinzip: Es muss keine Schuld „bei Begehung der Tat“ vorliegen.
(-): nicht vereinbar mit Art. 103 II GG („Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn
die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“)
- Ausdehnungsmodell
Knüpft auch an tb-mäßiges Verhalten im Rauschzustand an (Töten des B), dehnt aber Begriff „Tat“ in § 20 aus, sodass darunter gesamter Zeitraum vom Beginn des Sich- Berauschens bis zur Vollendung der eigentlich tb- mäßigen Handlung verstanden wird.
(-): „bei Begehung der Tat“ wird in § 8 S. 1 legaldefiniert!
Erweiternde Auslegung verstößt gegen Analogieverbot des Strafrechts
Ausnahmemodell
Die Vertreter dieser Auffassung wollen den Täter, der selbstverschuldet der Rauschzustand herbeiführt und dann eine vorher schon beabsichtigte Straftat begehrt, trotz des Wortlautes des §20 StGB nach den Grundsätzen der “Actio libera in causa” bestrafen und begründen dies wie folgt: Wer sich gerade im Hinblick auf eine später zu begehende Straftat in einen Rausch versetzt und diese. Tat dann auch dem ursprünglichen Plan gemäß und begeht, handelt dennoch vorwerfbar und darf nicht in den Genuss des §20 StGB kommen. Zwar fordere der Wortlaut des §20 StGB die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung (Koinzidenzprinzip); indessen sei dies nur so zu verstehen, dass der Täter unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Schuld handelt, sofern ihm die Tat nichtbrach den Regeln de4r “Actio libera in causa” stelle eine Ausnahme zu §20 StGB dar.
Tatbestandmodell
Sie verlegt die Tatbegehung im Sinne des §20 vor und behauptet, bereits das Sichbetrinken, also quasi der erste Schluck aus der Pulle, sei auch schon die erste Tathandlung bzw. Tatbegehung.
Wer sich nämlich in der Absicht, später eine Straftat zu begehen, in einen Rausch versetzt, habe mit der Begehung der Straftat schon in dem Zeitpunkt begonnen, in dem er den Rauschzustand aktiv herbeiführt.
Das Herbeiführen des Rausches sei demnach das erste Glied in der Kausalkette, die später zur Verwirklichung des Tatbestandes führt.
Diese Auffassung hat dann. logischerweise kein Problem mit dem Koinzidenzprinzip, denn in dem Zeitpunkt, in dem das Glas der die Flasche zum ersten Mal zum Mund geführt wird, ist der Täter natürlich noch nüchtern und damit auch schuldfähig. Der Wortlaut des §20 StGB ist damit gewahrt