Definitionen Flashcards
Objektive Zurechnung
Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat
Conditio-sine-qua-non (Bedingungstheorie)
Jede Bedingung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Beschädigen im Sinne des §303 I Var. 1 StGB
Beschädigen im Sinne des §303 I Var. 1 StGB ist jedes körperliche Einwirken auf eine fremde Sache, durch die ihre Substanz nicht umbeachtlich verändert oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Zerstören im Sinne des §303 I Variante 2 StGB
Zerstören im Sinne des §303 I Variante 2 StGB lögt vor, wenn die Existenz der Sache vernichtet wird oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren geht
Dauergefahr
Ein Zustand bei dem infolge eines gefahrdrohenden Zustandes von längerer Dauer der Schaden jederzeit - also auch alsbald- eintreten kann
Schuld
Schuld bedeutet Vorwerfbarkeit im Hinblick auf die rechtlich tadelnswerte Gesinnung, die der vom Täter im Tatzeitpunkt getroffenen Entscheidung für das Unrecht und gegen das Recht zugrunde liegt
Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen
Geeignetheit (Abwehrhandlung)
Zur Angriffsabwehr geeignet ist eine Verteidigungshandlung, bei der die Aussicht besteht, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihn zumindest zu erschweren.
gegenwärtiger Angriff
Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert
rechtswidriger Angriff
Rechtswidrig ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts (nicht nur des Strafrechts) objektiv zuwiderläuft und nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist
Angemessenheit (Notstandshandlung)
Die Tat ist nicht angemessen, wenn sie im Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung steht oder mit deren Prinzipien unvereinbar ist
Notwehrlage
gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
gegenwärtige Gefahr bei 904 BGB
Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schaden ernstlich befürchten lässt, wenn nicht alsbald Abwerhmaßnahmen ergriffen werden
error in persona vel obiecto
Fehlvorstellung des Täters, die sich auf die Identität oder sonstige Eigenschaft der Person oder des Tatobjekts bezieht
Gesundheitsschädigung (wichtig bei Körperverletzung)
jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes
Wegnahme
Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen , nicht notwendig tätereigenen, Gewahrsams
Vorsatz
Der Täter handelt vorsätzlich im Sinne des §15 StGB, wenn er das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale wenigstens billigend in Kauf genommen hat.
Gefahr bei 228 BGB
eine auf tatsächlichen Umständen beruhende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts
Freiheitsberaubung “auf anderer Weise”
Die Freiheitsberaubung “auf anderer Weise” erfüllt, wer den anderen unter vollständigen Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran hindert, seinen Aufenthaltsort zu verlassen; dem Einsperren muss diese Variante nicht ähnlich sein.
dringender Tatverdacht
Zustand, bei dem nach der Zusammenschau aller äußerlich erkennbaren Umstände das Vorliegen einer Straftat als sehr wahrscheinlich angesehen werden muss, sog. “prozessuale Lösung”
andere nahestehende Person (§35)
setzte eine auf gewisse Dauer angelegtes zwischenmenschliches Verhältnis voraus, das deshalb im Fall der Not auch zu einer vergleichbaren psychischen Zwangslage führt
Angehöriger
§11 Abs. 1 Nr.1
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter handelt objektiv sorgfaltspflichtwidrig, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem besonnenen und gewissenhafte Menschen in der konkreten Situation und sozialen Rolle erwartet werden musste
Quasi-Kausalität
Die sogenannte “hypothetische Kausalität” ist gegeben, wenn die unterlassene Handlung des Täters nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Abgrenzung Tun und Unterlassen
Entscheidend ist, wo nach sozialem Handlungssinn und Umständen des Einzelfalls Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt
-Energiekriterium fließt mit ein: Aktiv tut derjenige etwas, der Energie in eine
bestimmte Richtung aufwendet. Derjenige, der keine Energie einsetzt, unterlässt.
- Begriff der Vorwerfbarkeit sehr vage
Beschützergaranten
= obliegen besondere Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut, das er gegen alle von außen kommenden Gefahren beschützen muss
- Eltern-Kind-Verhältnisse und Verwandte gerader Linie
- Ehegatten; sonstige Garanten aus familiärer Verbundenheit
- Enge persönliche Lebensbeziehungen
- Gefahrengemeinschaften
- durch Vertrag und tatsächliche Übernahme
Überwachergaranten
= obliegen besondere Sicherungspflichten für bestimmte Gefahrenquellen. Es ist dafür zu sorgen, dass sich Gefahrenquelle nicht ausbreitet und andere schädigt
- Verkehrssicherungspflichten
- Aufsichtsverhältnisse gegenüber Personen
- Vorangegangenes gefährdendes Tun
(Ingerenz)