Definitionen Flashcards

1
Q

Objektive Zurechnung

A

Der Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat

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2
Q

Conditio-sine-qua-non (Bedingungstheorie)

A

Jede Bedingung ist kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

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3
Q

Beschädigen im Sinne des §303 I Var. 1 StGB

A

Beschädigen im Sinne des §303 I Var. 1 StGB ist jedes körperliche Einwirken auf eine fremde Sache, durch die ihre Substanz nicht umbeachtlich verändert oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

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4
Q

Zerstören im Sinne des §303 I Variante 2 StGB

A

Zerstören im Sinne des §303 I Variante 2 StGB lögt vor, wenn die Existenz der Sache vernichtet wird oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren geht

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5
Q

Dauergefahr

A

Ein Zustand bei dem infolge eines gefahrdrohenden Zustandes von längerer Dauer der Schaden jederzeit - also auch alsbald- eintreten kann

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6
Q

Schuld

A

Schuld bedeutet Vorwerfbarkeit im Hinblick auf die rechtlich tadelnswerte Gesinnung, die der vom Täter im Tatzeitpunkt getroffenen Entscheidung für das Unrecht und gegen das Recht zugrunde liegt

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7
Q

Angriff

A

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen

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8
Q

Geeignetheit (Abwehrhandlung)

A

Zur Angriffsabwehr geeignet ist eine Verteidigungshandlung, bei der die Aussicht besteht, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihn zumindest zu erschweren.

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9
Q

gegenwärtiger Angriff

A

Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert

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10
Q

rechtswidriger Angriff

A

Rechtswidrig ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts (nicht nur des Strafrechts) objektiv zuwiderläuft und nicht seinerseits durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist

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11
Q

Angemessenheit (Notstandshandlung)

A

Die Tat ist nicht angemessen, wenn sie im Widerspruch zur Gesamtrechtsordnung steht oder mit deren Prinzipien unvereinbar ist

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12
Q

Notwehrlage

A

gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff

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13
Q

gegenwärtige Gefahr bei 904 BGB

A

Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schaden ernstlich befürchten lässt, wenn nicht alsbald Abwerhmaßnahmen ergriffen werden

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14
Q

error in persona vel obiecto

A

Fehlvorstellung des Täters, die sich auf die Identität oder sonstige Eigenschaft der Person oder des Tatobjekts bezieht

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15
Q

Gesundheitsschädigung (wichtig bei Körperverletzung)

A

jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes

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16
Q

Wegnahme

A

Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen , nicht notwendig tätereigenen, Gewahrsams

17
Q

Vorsatz

A

Der Täter handelt vorsätzlich im Sinne des §15 StGB, wenn er das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale wenigstens billigend in Kauf genommen hat.

18
Q

Gefahr bei 228 BGB

A

eine auf tatsächlichen Umständen beruhende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

19
Q

Freiheitsberaubung “auf anderer Weise”

A

Die Freiheitsberaubung “auf anderer Weise” erfüllt, wer den anderen unter vollständigen Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran hindert, seinen Aufenthaltsort zu verlassen; dem Einsperren muss diese Variante nicht ähnlich sein.

20
Q

dringender Tatverdacht

A

Zustand, bei dem nach der Zusammenschau aller äußerlich erkennbaren Umstände das Vorliegen einer Straftat als sehr wahrscheinlich angesehen werden muss, sog. “prozessuale Lösung”

21
Q

andere nahestehende Person (§35)

A

setzte eine auf gewisse Dauer angelegtes zwischenmenschliches Verhältnis voraus, das deshalb im Fall der Not auch zu einer vergleichbaren psychischen Zwangslage führt

22
Q

Angehöriger

A

§11 Abs. 1 Nr.1

23
Q

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

A

Der Täter handelt objektiv sorgfaltspflichtwidrig, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem besonnenen und gewissenhafte Menschen in der konkreten Situation und sozialen Rolle erwartet werden musste

24
Q

Quasi-Kausalität

A

Die sogenannte “hypothetische Kausalität” ist gegeben, wenn die unterlassene Handlung des Täters nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

25
Q

Abgrenzung Tun und Unterlassen

A

Entscheidend ist, wo nach sozialem Handlungssinn und Umständen des Einzelfalls Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt

-Energiekriterium fließt mit ein: Aktiv tut derjenige etwas, der Energie in eine
bestimmte Richtung aufwendet. Derjenige, der keine Energie einsetzt, unterlässt.

  • Begriff der Vorwerfbarkeit sehr vage
26
Q

Beschützergaranten

A

= obliegen besondere Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut, das er gegen alle von außen kommenden Gefahren beschützen muss

  • Eltern-Kind-Verhältnisse und Verwandte gerader Linie
  • Ehegatten; sonstige Garanten aus familiärer Verbundenheit
  • Enge persönliche Lebensbeziehungen
  • Gefahrengemeinschaften
  • durch Vertrag und tatsächliche Übernahme
27
Q

Überwachergaranten

A

= obliegen besondere Sicherungspflichten für bestimmte Gefahrenquellen. Es ist dafür zu sorgen, dass sich Gefahrenquelle nicht ausbreitet und andere schädigt

  • Verkehrssicherungspflichten
  • Aufsichtsverhältnisse gegenüber Personen
  • Vorangegangenes gefährdendes Tun
    (Ingerenz)