Täterschaft-Teilnahme Allg. Flashcards

1
Q

Nach welchen Kriterien ist die Täterschaft von der Teilnahme abzugrenzen?

A

Rspr: eingeschränkt-subj. Theorie
=> Der Täter muss einen kausalen Tatbeitrag leisten; alle Tatbeiträge sind gleichwertig. Weiterhin muss er Täterwillen haben. Indiz für Täterwille: Tatherrschaft

hL: Tatherrschaftslehre
=> Der Täter muss Tatherrschaft haben, also das Tatgeschehen entscheidend in der Hand halten und diese Tatherrschaft muss ihm bewusst sein.
(Die Tatherrschaftslehre unterteilt sich in mM strenge materiell-obj. Theorie und die hL funktionelle Tatherrschaftslehre)

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2
Q

Wann setzt ein Täter bei mehreren Mittätern zur Tat an? (Unmittelbares Ansetzen beim Versuch)

A

hM: Gesamtlösung
–> wenn einer der Täter zur Tat ansetzt, wird seine Handlung den anderen zugerechnet, so dass alle zur Tat angesetzt haben. § 22 StGB Das heißt, dass auch solche Täter als zur Tat angesetzt gelten, die ihren eig. Tatbeitrag noch nicht geleistet haben!

Lit:
a) strenge Einzellösung: Jeder Täter ist für sich zu prüfen. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Täter zu seinem nach dem Tatplan gedachten eigenen Tatbeitrag ansetzt.
Kritik: Ausdehnung des § 22 auf Vorbereitungsphase! Benachteiligung des Täters, der im Vorbereitungsstadium war.
b) modifizierte Einzellösung: eder Täter ist für sich zu prüfen. Der jeweilige Täter muss zu seinem nach dem Tatplan gedachten eigenen Tatbeitrag ansetzen UND die Gesamthandlung aller Mittäter muss den Versuchsstadium erreicht haben, also müssen auch alle anderen Mittäter unmittelbar angesetzt haben.
Kritik: Das Prinzip der gegenseitigen Zurechnung wird strikt ignoriert. Behandlung der Mittäter wie Nebentäter.

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3
Q

Ist eine Täterschaft zu bejahen, wenn eine Person nur im Vorbereitungsstadium mitwirkt?

A

strenge mat.-obj. Theorie (mM d. Lit.): nein, der Täter muss im Ausführungsstadium mitgewirkt haben, weil er durch eine bloße Handlung im Vorbereitungsstadium keine Tatherrschaft haben kann.
Kritik: am Tatort fehlender Bandenchef kommt straflos davon

funktionelle Tatherrschaftslehre (h.Lit.): Ja, sein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium muss aber seine fehlende Mitwirkung im Ausführungsstadium ausgleichen (plus-minus). => => Bandenchef im Hintergrund ist Mittäter!

hM: Ja, Täter kann auch jemand sein, wer nur im Vorbereitungsstadium mitgewirkt hat. Er muss aber einen objektiven Tatbeitrag leisten, der vom gemeinsamen Tatplan umfasst ist und sich in der Tat im Ganzen auch auswirkt. => Bandenchef im Hintergrund ist Mittäter!

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4
Q

Wie ist der Mittäterexzess zu bewerten?

A

grds. haften die Mittäter nur im Rahmen des gemeinsamen Tatplans und innerhalb der Grenzenden der §§ 28, 29 StGB
=> Ein Exzess eines Mittäters kann den anderen nicht zugerechnet werden

Ein Exzess liegt aber nicht vor, wenn mit dieser Handlung gerechnet werden konnte, diese Handlung den anderen gleichgültig ist oder eine geplante Handlung mit einer gleichwertigen ersetzt wird. Die Übrigen müssen sich also von der Tat distanzieren!

Bei einem vorhersehbaren Exzess eines Mittäters (z.B. § 212 I) machen sich die Übrigen nicht wegen Mittäterschaqft strafbar da Exzess, die verursachen aber fahrlässig eine fremde Vorsatztat.
Die Tat ist objektiv Zurechenbar, wenn sich in dem Exzess-Taterfolg eine Gefahr verwirklicht hat, die in dem von den übrigen Tätern verwirklichten Grunddelikt lag. Das ist dann der Fall, wenn der Exzess vorhersehbar war.
=> nach BGH vorhersehbar in Fällen massiver Gewalttaten durch mehrere Personen, da aufgrund der Gruppendynamik die Tat nicht mehr gänzlich steuerbar ist.
=> vorsätzliche gefährliche Körperverletzung mit fahrlässiger Tötungsfolge §§ 223 I, 224, 25 II, 222, 227 StGB

beachte: 227 ist eine Efolgsqualifikation, ein Unmittelbarkeitszusammenhang muss gegeben sein!

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5
Q

WIe wirkt sich ein unbeachtlicher error in persona auf den Mittäter aus?

A

hM: sie ist auch für den Mittäter unbeachtlich, da der Schuss auf einen vermeintlichen Verfolger im Rahmen des gemeinsamen Tatplans liegt.
Ist der Mittäter auch Opfer der Tat => untauglicher Versuch

mM: Exzess, daher beachtlich und Mittäter sind nicht verantwortlich. Der Täter, der Opfer ist, ist straflos.

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6
Q

Ist Mittäterschaft durch Unterlassen möglich?

A

Version 1:
Eine Person handelt aktiv, die andere Person unterlässt die Vornahme einer Handlung trotz Rechtspflicht. => Mittäterschaft +

P: Unterlassen der Vornahme der Handlung nicht abgesprochen; kein gemeinsamer tatplan => Voraussetzung der Mittäterschaft (-) => Nebentäterschaft durch Unterlassen oder Beihilfe durch Unterlassen

Version 2:
mehrere Personen unterlassen eine en Erfolg verhindernde Handlung, obwohl mehrere Personen eine Rechtspflicht hatten! => auf Mittäterschaft kommt es nicht an, da jeder selbstständig als Unterlassungsgarant verantwortlich ist

Mittäterschaft kommt dann ausnahmsweise in Betracht, wenn die Pflicht nur gemeinsam erfüllt werden kann

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7
Q

Abgrenzung Täterschaft & Teilnahme beim Unterlassungsdelikt:

A

hM: allg. Regeln (Tatherrschaftslehre / eingeschr. subj. Theorie)
mM: Lehre vom Pflichtdelikt => Unterlassungsregeln

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