Beihilfe § 27 Flashcards
Wie ist das Prüfungsschema der Beihilfe gem. § 27 StGB aufgebaut?
I. TB
1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (des Haupttäters) = limitierte Akzessorietät, d.h. auf die Schuld kommt es nicht an
2. Hilfe leisten
* jedes Fördern der Haupttat durch Rat oder Tat (physisch oder psychisch)
3. Vorsatz
a) bzgl. Haupttat des anderen
b) bzgl. der Hilfeleistung => beachte: bei Hilfelesitung zw. Vollendung und Beendigung eines Vermögensdelikts ist eine Abgrenzumh zur Begünstigung gem. § 257 StGB nötig
4. Tatbestandsverscheibung § 28 II
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessungsregelung § 28 I
Was sind die Probleme die unter den Prüfungspunkt “Hilfeleistung” fallen?
P1: Kausalität der Hilfeleistung
P2: Bestärken des Tatentschlusses
P3: Neutrales Alltagsverhalten
P4: sukzessive Beihilfe zw. Vollendung und Beendigung der Haupttat
P1: muss der Beitrag des Gehilfen für den Erfolg der Haupttat kausal sein?
mM: Kausalitätstheorie => der Beitrag des Gehilfen muss biz zum Erfolg zumindest mit-kausal sein. Wenn er nach Versuchsbeginn unwirksam wird, liegt Beihilfe zum Versuch vor.
- Arg.: eine Förderung der Tat kann nur gegeben sein, wenn sich der Beitrag auch auf die Tatbestandsverwirklichung ausgewirkt hat
BGH: Der Gehilfenbeitrag muss nicht kausal sein, es genügt, wenn dieser die Haupttat irgendwie erleichtert oder fördert
- Arg.: der Taterfolg wird dem Gehilfen nicht als eigene zugerechnet, es kommt nicht auf die Kausalität an
P2: Ist psychische Beihilfe (insbes.) durch Bestärkung des Tatentschluss strafbar?
grds. ist auch psychische Beihilfe strafbar. Setzt aber ein aktives Handeln voraus!
Ausnahmsweise: bei Ingerenz Beihilfe durch Unterlassen
Bestärkung des Tatentschlusses:
- bei bloßer körperlicher Anwesenheit (-)
- bei körperlicher Anwesenheit mit dem Zweck, dem Haupttäter ein Gefühl von Sicherheit zu geben
P3: Ist die Unterstützung des Haupttäters durch neutrales Alltagsverhalten strafbar nach § 27 StGB?
- Extensive Theorie:
alle vorsätzlichen Hilfeleistungen, egal ob sich sich als neutrale Alltagshandlung darstellen, keine Privilegierung von bestimmten Berufen etc. - Wortlaut des § 27 - Theorie der Sozialadäquanz
sozialüblichen Verhaltensweisen werden nicht von § 27 erfasst - Arg.: solche Verhaltensweisen tragen nicht den Zweck, strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu beeinträchtigen - Theorie des Tatförderungswillens (BGH)
strafbare Beihilfe +, wenn bei Vornahme der neutralen Handlung sichere Kenntnis von der Förderung der Tat oder sogar Vorsatz gegeben ist.
Nicht: die bloße Billigung einer möglichen Tatbegehung
Ausnahme: Alltagshandlungen, die nicht erheblich tatfördernd sind, da diese idR. ohne Förderungswillen erbracht werden