Beihilfe § 27 Flashcards

1
Q

Wie ist das Prüfungsschema der Beihilfe gem. § 27 StGB aufgebaut?

A

I. TB
1. Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat (des Haupttäters) = limitierte Akzessorietät, d.h. auf die Schuld kommt es nicht an
2. Hilfe leisten
* jedes Fördern der Haupttat durch Rat oder Tat (physisch oder psychisch)
3. Vorsatz
a) bzgl. Haupttat des anderen
b) bzgl. der Hilfeleistung => beachte: bei Hilfelesitung zw. Vollendung und Beendigung eines Vermögensdelikts ist eine Abgrenzumh zur Begünstigung gem. § 257 StGB nötig
4. Tatbestandsverscheibung § 28 II
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessungsregelung § 28 I

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2
Q

Was sind die Probleme die unter den Prüfungspunkt “Hilfeleistung” fallen?

A

P1: Kausalität der Hilfeleistung
P2: Bestärken des Tatentschlusses
P3: Neutrales Alltagsverhalten
P4: sukzessive Beihilfe zw. Vollendung und Beendigung der Haupttat

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3
Q

P1: muss der Beitrag des Gehilfen für den Erfolg der Haupttat kausal sein?

A

mM: Kausalitätstheorie => der Beitrag des Gehilfen muss biz zum Erfolg zumindest mit-kausal sein. Wenn er nach Versuchsbeginn unwirksam wird, liegt Beihilfe zum Versuch vor.
- Arg.: eine Förderung der Tat kann nur gegeben sein, wenn sich der Beitrag auch auf die Tatbestandsverwirklichung ausgewirkt hat
BGH: Der Gehilfenbeitrag muss nicht kausal sein, es genügt, wenn dieser die Haupttat irgendwie erleichtert oder fördert
- Arg.: der Taterfolg wird dem Gehilfen nicht als eigene zugerechnet, es kommt nicht auf die Kausalität an

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4
Q

P2: Ist psychische Beihilfe (insbes.) durch Bestärkung des Tatentschluss strafbar?

A

grds. ist auch psychische Beihilfe strafbar. Setzt aber ein aktives Handeln voraus!
Ausnahmsweise: bei Ingerenz Beihilfe durch Unterlassen
Bestärkung des Tatentschlusses:
- bei bloßer körperlicher Anwesenheit (-)
- bei körperlicher Anwesenheit mit dem Zweck, dem Haupttäter ein Gefühl von Sicherheit zu geben

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5
Q

P3: Ist die Unterstützung des Haupttäters durch neutrales Alltagsverhalten strafbar nach § 27 StGB?

A
  1. Extensive Theorie:
    alle vorsätzlichen Hilfeleistungen, egal ob sich sich als neutrale Alltagshandlung darstellen, keine Privilegierung von bestimmten Berufen etc. - Wortlaut des § 27
  2. Theorie der Sozialadäquanz
    sozialüblichen Verhaltensweisen werden nicht von § 27 erfasst - Arg.: solche Verhaltensweisen tragen nicht den Zweck, strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu beeinträchtigen
  3. Theorie des Tatförderungswillens (BGH)
    strafbare Beihilfe +, wenn bei Vornahme der neutralen Handlung sichere Kenntnis von der Förderung der Tat oder sogar Vorsatz gegeben ist.
    Nicht: die bloße Billigung einer möglichen Tatbegehung
    Ausnahme: Alltagshandlungen, die nicht erheblich tatfördernd sind, da diese idR. ohne Förderungswillen erbracht werden
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