Mittäterschaft § 25 II StGB Flashcards

1
Q

Was ist die Grundvoraussetzung der Mittäterschaft?

A

Die Mittäterschaft zeichnet sich durch einen gemeinsamen Tatplan und eine gemeinsame arbeitsteilige Begehungsweise aus

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Q

Ist eine Mittäterschaft auch nach Vollendung möglich?

A

(P): sog. sukzessive Mittäterschaft zw. Vollendung und Beendigung - str. (Bsp.: Nach Wegnahme der Sache, vor der Sicherung der Beute - Diebstahl)

Rspr.: Grenze des Anwendungsbereichs des § 25 II ist die Beendigung des Delikts => Auch nach Vollendung ist ein Hinzutreten als Mittäter möglich, sofern der Hinzutretende das bisherige Geschehen kennt und duldet, eine Willensübereinstimmung der Beteiligten zustandekommt und der Hinzutretende ein Tatbeitrag leistet, der die Beendigung fördert.

hLiteratur: Hinzutreten nicht mehr möglich, da sonst ein dolus subsequenz angenommen wird, also ein Tatentschluss, der dann rückwirkend auf die eigentliche Tat wirken soll. Auch problematisch aufgrund der Kausalität

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3
Q

Ist die sukzessive Mittäterschaft bei zusammengesetzten mehraktigen Delikten wie z.B. dem Raub möglich? Bsp. Nötigung beendet, Wegnahme vollendet

A

BGH: sukzessive Täterschaft möglich, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind; nicht aber, wenn der Hinzutretende die Tat nicht mehr fördern kann (z.B. mangels Möglichkeit einer kausalen Handlung)

Literatur: nicht möglich, da Delikt aus mehreren Teilakten besteht und gerade ein Teilakt bereits beendet ist

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4
Q

Was sind die Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft?

A

diese sind vom BGH entwickelt:

  1. Kenntnis und Duldung/Einverständnis des bisherigen Tatgeschehens
  2. Willensübereinstimmung
  3. Förderung der weiteren Tatausführung
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