Rücktritt Flashcards

1
Q

Erläutere den Fehlschlag eines mehraktigen Versuches!

A

Nach hM darf für die Zulässigkeit des Rücktritts der Versuch nicht fehlgeschlagen sein. Bei einem mehraktigen Versuch (z.B. mehrmaliges Einstechen) ist umstritten, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des möglichen Fehlschlags relevant ist.

  1. Einzelaktstheorie:
    - jeder einzelne Akt soll bewertet werden. Weiß der Täter, dass der erste Akt zum Erfolg führen wird, so ist der Zeitpunkt des letzten Aktes maßgeblich. Ansonsten läge ein fehlgeschlagener Versuch ohne Rücktrittsmöglichkeit vor.
    Kritik: Spaltet ein natürliches Handlungsgeschehen künstlich auf; nimmt dem Täter den Anreiz zum Rücktritt
  2. Gesamtbetrachtungslehre
    a) Lehre vom Rücktrittshorizont (Rspr)
    Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Vornahme der letzten Handlung. Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach der Vornahme der letzten Handlung subjektiv glaubt, den Erfolg mit den verfügbaren Mitteln nicht mehr herbeiführen zu können.
    Dafür spricht: Opferschutzgründe, Motivation des Täters zum Rücktritt
    b) Tatplantheorie
    Demnach soll es auf den Zeitpunkt der Vornahme der letzten geplanten Handlung ankommen. Wenn der Täter alle geplanten Handlungen durchgeführt hat und trotzdem glaubt, dass diese nicht zum Erfolg führen werden, ist der Versuch fehlgeschlagen.
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2
Q

Wie muss die Rücktrittshandlung bei einem “halbherzigen” Rücktritt aussehen? Was sind die Anforderungen an die Rücktrittshandlung?

A

grds. richten sich die Voraussetzungen an die Rücktrittshandlung nach § 24 I, II StGB.

Ausreichende Rücktrittshandlung nach § 24 I StGB:
Bsp.: Absetzen 200m vor dem Krankenhaus und auf Rettung hoffen

mM: Bestleistungstheorie => Der Täter muss die bestmöglichen Rettungsmaßnahmen ergreifen und dadurch den Erfolgseintritt verhindern, darf dem Zufall keinen Raum lassen.
Kritik: Analogie zu Lasten des Täters

hM: Chanceneröffnungstheorie => Der Täter muss einen neuen Kausalverlauf in Gang setzen, der zumindest mitursächlich für die Verhinderung des Erfolgs ist. Dabei muss der Täter bewusst und mit Rücktrittswillen handeln.

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3
Q

Wenn das eigene Verhalten nicht zur Verhinderung der Tat kausal wird (§ 24 I S. 1), genügt auch ein ernsthaftes Bemühen zur Verhinderung der Tat, s. § 24 I S. 2 StGB. Was sind die Anforderungen an diese Bemühung?

A

Der Täter muss aus seiner subj. Sicht optimales Verhalten zur Verhinderung des Erfolgseintritts an den Tag legen. Gewisse Aktivität erforderlich, bloß Zuruf / Rücknahme einer Aussage reicht i.d.R. nicht!

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