Subjektiver Tatbestand Flashcards
Warum ist der subjektive Tatbestand relevant?
Nach §15 StGB ist grnds. nur vorsätzliches Handeln strafbar, insofern regelt der subjektive Tatbestand ob Vorsatz bestand.
Was ist der subjektive Tatbestand, wie wird er definiert?
Der Täter müsste gem. § 15 StGB vorsätzlich gehandelt haben.
Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände, also das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Was sind die 3 verschiedenen Vorsatzformen?
dolus directus 1. Grades (Absicht/Wollen)
- > schießt Flugzeug ab um seinen Erzfeind zu töten
dolus directus 2. Grades (Wissen)
- > weiß dass dabei andere Passagiere ums Leben kommen werden
dolus eventualis (Eventualvorsatz)
- > kann damit rechnen/nimmt in Kauf, dass das Flugzeug über einer Stadt abstürzt und Zivilisten tötet
Was ist die Billigungstheorie? (i.V.m) dolus eventualis
Der Erfolg muss für möglich gehalten und trotzdem billigend in Kauf genommen werden.
Bei Vertrauen des Täters, dass ,,nichts passiert’’ = bewusste Fahrlässigkeit
Was ist die Bedeutung von Tatbestandsirrtürmern( §16 StGB) i.V.m Vorsatz
- Vorsatz ist Spiegelbild des objektiven Tatbestandes
- Inkongruenz = Abweichung des subjektiv Gewollten und objektiv Geschehenen
Irrtum über den Kausalverlauf
Das gilt grnds. auch für den Kausalverlauf: Irrtum über den Kausalverlauf = Vorsatzbefreiend wirkt dieser jedoch nur bei ,,wesentlicher’’ Abweichung
,, Ein Irrtum über den Kausalverlauf ist dann wesentlich, wenn dieser außerhalb dessen liegt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist oder eine andere Bewertung der Tat rechtfertigt’’.
Jauchegrubenfall (abgeändert)
A. Strafbarkeit des Täters gem. § 212 I StGB durch das Werfen in den See
(Vorsatz (-) aufgrund von § 16 I 1 StGB ( Tatbestandsmerkmal Mensch)
B. Strafbarkeit des Täters gem. § 212 I StGB durch die zuvorige Tathandlung
§16 nicht direkt anwendbar, aber Irrtum über den Kausalberlauf
Wesentlichkeit des Irrturms:
-h.M und Rpspr. Nicht wesentlich (enger Zusammenhang, Einheitliches Geschehen, eine bewusstlose Person fälschlicherweise für tot zu halten, liegt innerhalb allgemeiner Lebenserfahrung und rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung)
Error in persona vel obiecto (i.V.m) § 16 I StGB)
- Identitätsirrtum
bspw. bei § 212 I StGB irrelevant, da die Identität des Opfers (Abseits der Menschlichkeit) kein objektives Tatbestandsmerkmal darstellt.
§16 I StGB, bei tatbestandsmäßiger Gleichmäßigkeit unbeachtlich
Ziele ich bspw. auf ein Schwein und treffe einen Menschen, bin ich Vorsatzbefreit, weil kein Mensch Ziel war, also kein Vorsatz zur Tatbestandsverwirklichung des § 212 I StGB besteht.
Aberratio ictus (i.V.m) § 16 I StGB
Fehlgehen der Tat bspw. zielt J auf K, schießt daneben und trifft F.
= § 16 I 1 StGB, Bei tatbestandsmäßiger Gleichwertigkeit
= Versuch + Fahrlässigkeit
wesentliche Abweichung, weil nicht der anvisierte Mensch getroffen wurde.