Objektive Zurechnung Flashcards
Wann ist ein Tatbestandserfolg dem Täter objektiv zurechenbar?
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter ein unerlaubtes (rechtlich relevantes) Risiko geschaffen hat, das sich im konkreten Erfolg realisiert hat.
Wie wird ein unerlaubtes Risiko geschaffen?
Ein unerlaubtes Risiko wird geschaffen, indem der Täter durch einen Verstoß gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm ein Risiko schafft.
Was sind Ausnahmen bzg. der obj. Zurechnung?
- Autofahren (ohne Regelverstoß)
- Allgemeines Lebensrisiko (Flugzeugabsturz)
- Risikoverringerung (Abschwächung oder zeitliches Aufschieben des Erfolges) -» bsp. schubst Kind von fahrendem Auto weg.
Wie wird festgestellt, ob das geschaffene Risiko im Erfolg niederschlägt?
Liegt ein Risikozusammenhang vor?
Ausnahmen:
Dazwischentreten Dritter
Atypischer Kausalverlauf (absurde Kausalkette)
Wann handelt es sich um einen atypischen Kausalverlauf?
Bei einem atypischen Kausalverlauf realisiert sich ein Erfolg, der außerhalb dessen liegt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist.
–> Nach Einzelumständen zu argumentieren
Was ist der dazwischentretende Dritte i.V.m der objektiven Zurechnung?
Es handelt sich um einen Sonderfall des atypischen Kausalverlaufs.
Die maßgebende Frage ist hier, ob der Erfolg in seiner konkreten Realisierung noch ,,Werk’’ des Täters ist.
Was sind Argumente dafür, dass dazwischentreten des Dritten dennoch dem Täter zuzurechnen?
,,Einschreiten’’ des Dritten, nur durch das geschaffene Risiko ermöglicht.
Handlung des Dritten vorhersehbar
Nur leicht fahrlässiges Handeln des Dritten, dass allerdings vorhersehbar sein kann.
Was sind Argumente dafür, dass dazwischentreten des Dritten nicht dem Täter zuzurechnen?
,,Einschreiten des Dritten ohne Kausalzusammenhang mit der originalen Tathandlung’’
Unvorhersehbare Handlung des Dritten
Grob fahrlässiges Handeln des Dritten, dass grnds. nicht vorhersehbar ist.
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung
,,Eigenverantwortlichkeit’’: Wann ist das Handeln Eigenverantwortlich?
–> 1. Ansicht: nach Schutzmaßstäben –> U14 o. seelische Störung
- Nach Maßstäben der Einwilligung
Abzugrenzen von der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung
Schutzzweck der Norm kann eine Ausnahme sein
Insofern der Erfolg des Delikts nicht vom Schutzzweck der Norm abgedeckt wird
Leitfrage: Aufgrund welcher Risiken wurde die Norm erfasst?
Was ist das rechtmäßige Alternativverhalten?
Insofern der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten eintritt, entfällt die objektive Zurechnung.