Schuld Flashcards
Was ist die Schuld?
Die Schuld ist die persönliche Vorwerfbarkeit der Tatbestandsverwirklichung.
Schuldfähigkeit
= Fähigkeit Unrecht zu erkennen und entspr. zu handeln, Einsichtsfähigkeit.
(Mangelnde Steuerungsfähigkeit)
grnds. wird die Schuld im Erwachsenenrecht vermutet.
Schuldunfähigkeit nach § 19 StGB?
Garantierte Schuldunfähigkeit für Kinder (U14)
Schuldunfähigkeit nach § 20. f
Potentielle Schuldunfähigkeit bei seelischer Störung:
- Krankhafte seelische Störung
- Bewusstseinsstörung
- Intelligenzminderung
o. andere seelische Störungen
Was sind seelische Störungen?
Psychosen, bspw. Schizophrenie (endogen)
Alzheimer (exogen)
klausurrelevanter —> Tiefgreifende Bewusstseinsstörungen:
- Alkohol besonders klausurrelevant
- Übermüdung
- Sonstige Rauchgifte
- Intelligenzminderung
Schuldunfähigkeit Alkohol?
Bei Alkohol wird die Schuld(-Unfähigkeit) nach konkreten Promillewerten festgesetzt:
3,0% Schuldunfähigkeit § 20 StGB (Bei Tötungsdelikten 3,3%)
2,0% Strafmilderung § 21 StGB (Bei Tötungsdelikten 2,2%)
ergibt sich aus Rechtssprechung und ist flexibel, bspw. kann ein Alkoholiker bei 2.0% evtl. keine Strafmilderung bekommen.
was ist die vorsätzliche actio libera in causa?
z.B Vorsätzliches Betrinken um Schuldunfähig zu sein (Rechtsmissbrauch)
wie ist mit der vorsätzlichen actio libera in causa umzugehen?
h.M: Tatbestandsmodell:
Tatsächliche Tathandlung (,,erschießen’’) nicht relevant. Anknüpfung an das ,,Sich-Betrinken’’.
Entspricht den Grundsätzen der beliebigen Handlungsanknüpfbarkeit bei Erfolgsdelikten
–> Nur bei Erfolgsdelikten anwendbar
Prüfungsschema zur (vorsätzlichen?) actio libera in causa ?
A. Strafbarkeit durch die Rauschtat (z.B erschießen)
I. Tatbestand
1. Obj. TB
2. Subj. TB
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB?
2. Ausnahme im Wege des Ausnahmemodells?
IV. Ergebnis
Täter hat sich nicht aufgrund der Rauschtat strafbar gemacht.
B. Strafbarkeit durch das ,,Sich-Berauschen’’ (z.B Alkohol)
I. Tatbestand
- Obj. Tatbestand
a) Taugliche Tathandlung
Hier Rechtsstreit anführen. Wergzeugtheorie verneinen und mit Tatbestandsmodell fortfahren.
b.) Erfolg, Kausalität u. objektive Zurechnung - Subjektiver Tatbestand
a.) Vorsatz in Bezug auf das ,,Sich-Berauschen’’
b.) Vorsatz in Bezug auf die Rauschtat im ,,Defektzustand’’
(Doppelvorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ergebnis
Kausalität bei vorsätzlicher actio libera in causa?
Häufig fraglich ob das ,,Berauschen’’ kausal für den Erfolg geworden ist.
,,A trinkt sich Mut an, um danach B zu töten’’
–> Kausalität nicht fraglich.
,,A will heute B töten. An diesem Vormittag ist A besonders schlecht gelaunt und betrinkt sich spontan wissentlich zur absoluten Schuldunfähigkeit (3,3%). Kurz darauf bringt A den B um.’’
–> Kausalität durchaus fraglich:
e.A: Strenge Anwendung der CSQN-Formel (Tat wäre anders abgelaufen, konkrete Tatbestandserfüllung)
a.A: Vernachlässigung der Kausalitätsvoraussetzung bei vorsätzlicher actio libera in causa (Konflikt mit dem Analogieverbot möglich)
scheitert die Strafbarkeit anderweitig bspw. durch den Doppelvorsatz, kommt nur der Vollrausch nach § 323a Vollrausch in Frage.
Was ist der Verbotsirrtum nach § 17 StGB?
,,Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte’’
Prüfungsschema zum Verbotsirrtum?
- Fehlendes Unrechtsbewusstsein
- Unvermeidbarkeit des Irrtums
Fehlendes Unrechtsbewusstsein
?
= Täter kennt alle Tatumstände, unterliegt jedoch einem Rechtsirrtum:
a.) (Direkter Verbotsirrtum) A fährt betrunken Auto. A weiß nicht, dass man betrunken kein Auto fahren darf.
b.) (Subsumtionsirrtum) A fährt betrunken ein Automatik Auto. A weiß, dass man betrunken kein Auto fahren darf. A denkt man darf betrunken nur keine Schalter fahren.
c.) (Erlaubnissatzirrtum) Täter stellt sich fälschlischerweise einen Rechtsfertigungsgrund vor. (Bsp. Vater schlägt Kind, weil das früher legal war)
d.) (Erlaubnisgrenzirrtum)
Unvermeidbarkeit des Irrtums?
,,Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkündigen Rechtsrats beseitigt hat.’’
in fasst allen fällen fällt man hier in der Klausur raus
Was ist der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB)?
- Notstandslage (Gegenwärtige Gefahr)
a. Gefahr (nur für Leben, Leib, Freiheit des Täters oder einer ihm nahestehenden Person)
b.) Gegenwärtigkeit
- Notstandshandlung
a.) Geeignetheit
b.) Erforderlichkeit
- Keine zumutbare Hinnahme der Gefahr, § 35 I 2 StGB
- Subjektives Entschuldigungselement
Keine zumutbare Hinnahme der Gefahr (§35 I 2 StGB)
zumutbar wenn:
Selbstverursachung der Gefahr
Besonderes Rechtsverhältnis zwischen O. und T.
—> Wenn T Garantenstellung hat, z.B Polizisten oder Eltern von Kindern
Extreme Unverhältnismäßigkeit
Sonstige Fälle von Rechtsmissbrauch
Was ist das subjektive Entschuldigungselement i.V.m dem entschuldigenden Notstand?
= Handeln in Kenntnis und aufgrund der Notstandslage (Rettungsabsicht)
die Rspr. fordert Zusätzlich eine ,,Prüfung nach besten Kräften’’ durch den Täter, in Klausur mit einem Satz abzuhaken:
,,Täter handelte auch nach besten Kräften, wodurch die Notstandshandlung auch subjektiv geeignet, und erforderlich war’’
Was ist der Notwehrexzess (§33 StGB)?
Der Notwehrexzess ist das Überschreiten der durch Notwehr gebilligten Maßnahmen durch das Opfer aufgrund von Verwirrung , Furcht oder Schrecken.
Rechtsfolge: Täter wird nicht bestraft
Kein Rechtsfertigungsgrund, sondern ein Entschuldigungsgrund.
Prüfungsschema zum Notwehrexzess (§33 StGB)
II. Rechtfertigung
1. Notwehr, § 32 StGB (-)
2. Zwischenergebnis (+)
III. Schuld
1. Notwehrexzess, §33 StGB
a.) Überschreiten der Notwehrgrenzen
b.) Asthenischer Effekt
c.) Subjektives Entschuldigungselement
Überschreiten der Notwehrgrenzen?
Vorausgesetzt ist eine Notwehrlage
Welche Grenzüberschreitung erfasst § 33?
- h.M: intensiver Notwehrexzess (Überschreitung der Erforderlichkeit oder Gebotenheit)
- Umstritten: Extensiver Notwehrexzess
Was ist der sog. Extensive Notwehrexzess?
= Überschreitung der zeitlichen Grenzen der Notwehrlage (Gegenwärtigkeit des Angriffs)
Extensiver Notwehrexzess sehr umstritten, teils komplett abgelehnt, teils nur nach Angriff möglich, teils vor und nach Angriff möglich.
Was ist der sog. Asthenischer Effekt?
= Verwirrung, Furcht oder Schrecken
Kausalität erforderlich (Mitursächlichkeit genügt nach h.M)
P: Bewusste Überschreitung der Notwehrgrenzen:
Lösung der h.M; Der strafrechtliche Wissenstand kann hier keine Rolle spielen, Art. 3 GG
Was ist der sog. Erlaubnistatbestandsirrtum?
= Irrtum über tatsächliche Umstände eines Rechtfertigungsgrundes
(§16 StGB für Rechtfertigungsgründe)
bsp. Ich greife dich mit Fake Pistole an, du denkst ist echt und wehrst dich.
Prüfungsaufbau ETBI in der Klausur
I. Tatbestand (+)
II. Rechtswidrigkeit
1. Notwehr, §32 (-)
2. Sonstige Rechtfertigungsgründe
(-)
III. ETBI
1. Hypothetische Rechtfertigung
,,fraglich ist, ob der Täter sich irrig Umstände vorgestellt hat, die bei tatsächlichem Vorliegen zu einer Rechtfertigung geführt hätten.’’
—> Prüfung aller Rechtfertigungsgründe unter Vorstellung des Täters
- Rechtsfolge des ETBI
,,Die Behandlung des ETBI ist sehr umstritten’’
IV. Schuld (Falls ETBI nicht einschlägig)
Rechtsfolge des ETBI
- Lehre von negativen Tatbestandsmerkmalen: § 16 StGB direkt
Arg: Rechtfertigungslage als Umstand des objektiven Tatbestandes, § 16 ist somit direkt anwendbar.
Kritik; Tatbestand und Rechtswidrigkeit werden im StGB klar getrennt.
- Strenge Schuldtheorie: § 17 StGB direkt
Schuld meint persönliche Vorwerfbarkeit, welche eben bei einem ETBI fragwürdig ist.
Kritik; § 17 StGB (direkt) behandelt ausschließlich Rechtsirrtürmer. Hier liegt jedoch ein Irrtum über Tatumstände vor.
- Eingeschränkte Schuldtheorie:
§ 16 analog
- Vorsatzunrechtverneinende eingeschränkte Schuldtheorie
Arg: Das objektiv Eingetretene weicht vom subjektiv Gedachten ab (also wie bei Vorsatzirrtürmern)
Kritik: Rechtsmissbrauch in Bezug auf §§ 26 (Anstiftung), Beihilfe etc.. f. StGB
- § 16 analog
- Vorsatzunrechtverneinende eingeschränkte Schuldtheorie
Arg: Vorsatz habe Doppelfunktion, einerseits im Tatbestand und andererseits in der Schuld. Es entfällt hier dann die Vorsatzschuld, wodurch Rechtsmissbrauch (§§ 26.f StGB) verhindert wird.
hier kommen auch Fahrlässigkeitsdelikte in frage