Straßenverkehrsdelikte Flashcards
Fahrzeuge
Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Maschinenkraft angetrieben oder durch menschliche Kraft bewegt werden.
führen
Was ist umfasst, was nicht?
wer es unmittelbar EIGENHÄNDIG in Bewegung setzt oder hält und es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt.
- -> keine Täterschaft möglich, nur Teilnehmer
umfasst: Bergabrollen (Motor muss nicht an sein, Fahrzeug aber in Bewegung sein und Räder rollen), Lenken eines mit Seil abgeschleppten Pkws,
nicht: betrunkener Fahrschullehrer, der Anweisungen gibt
Straßenverkehr
= öff. Verkehrsraum, d.h. alle Straßen, Wege und Plätze, die jedermann zur Benutzung offen stehen.
auch öffentliche Parkplätze, wenn Allgemeinheit Zugang hat (VSS für Zugangsberechtigung: Duldung des Eigentümers)
Fahruntüchtigkeit
wenn der Führer nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen. Fahruntüchtigkeit muss auf Alkoholgenuss oder geistige oder körperliche Mangel zurückzuführen sein.
–> den A Anforderungen des Straßenverkehrs – nicht mehr gewachsen ist (wie ein durchschnittlicher Führer).
Absolute Fahruntüchtigkeit
Gegenbeweis möglich?
BAK: 1,1 ‰
Radfahrer: 1,6 ‰
kein Gegenbeweis möglich, unwiderlegliche Vermutung
Relative Fahruntüchtigkeit
BAK: 0, 3 ‰ - 1,09 ‰
Prüfung alkoholbedingter Ausfallerscheinung erforderlich
Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
Grundsätze über relative Fahruntüchtigkeit
Prüfung alkoholbedingter Ausfallerscheinung erforderlich
Nr. 2: grob verkehrswidrig OBT
besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift zB. Überholen mit doppelter Geschwindigkeit
Nr. 2: Rücksichtlos SBT
handelt, wer sich aus EIGENSÜCHTIGEN Gründen bewusst über seine Pflichten ggü. anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (VORSATZVARIANTE) oder aus GLEICHGÜLTIGKEIT von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt (FAHRLÄSSIGKEITSVARIANTE, vgl. Abs. 3 Nr. 2)
zB mit erhöhter Geschwindigkeit in unübersichtliche Kurve fahren
abstraktes oder konkretes Gefährdungsdelikt § 315c
konkret (VSS: Eintritt einer Gefahr)
“dadurch”
Zurechnungszusammenhang zw. Fehlverhalten und Gefahrentstehung erforderlich –> die dem Fehlverhalten obliegende Gefährlichkeit muss sich zu einer konkreten Gefahr zuspitzen
zB Betrunken fahren
konkrete Gefahr
Def. wenn nach Einschätzung eines unbeteiligten Beobachter eine andere Person oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert in eine so kritische Verkehrssituation gerät, dass es fast zu einem Unfall gekommen wäre und nur zufälligerweise noch einmal alles gut gegangen ist, sog. Beinahe Unfall
wenn Eintritt des Schadens am RG (Leben oder Gesundheit einer anderen Person oder eine fremden Sache von bedeutendem Wert) in der konkreten Situation nur noch vom Zufall abhing
jede Verletzung reicht
fremde Sache von beutendem Wert
+ Prüfungsschritte
Verkehrswert (nicht
Wiederbeschaffungsaufwand, Reparaturkosten)
der konkret drohende Schaden muss einen bedeutenden Umfang haben
Untergrenze: 750: a.A. 1300 Anpassung an wirtsch. Verhältnisse
(1) gefährdete Sache von bedeutendem Wert?
(2) hat konkrete Gefahr für diese gedroht?
–> beachte: tatsächlicher Schaden kann geringer sein als maßgeblicher Gefährdungsschaden
Abgrenzung § 315 b zu § 315 c
- 315c erfasst Fehlverhalten im Straßenverkehr
- 315b erfasst Fehlverhalten außerhalb des Straßenverkehrs mit Auswirkung auf Straßenverkehr
- 315c entfaltet Sperrwirkung:
Fehlverhalten im Straßenverkehr was nicht von 315c erfasst ist, ist bloße Owi, kann nicht über 315 kriminalisiert werden
Anlagen, § 315b
sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen, aber auch die Straße selbst und ihr Zubehör
zB Ampeln, Verkehrsschilder, Gullydeckel