Straßenverkehrsdelikte Flashcards

1
Q

Fahrzeuge

A

Beförderungsmittel aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Maschinenkraft angetrieben oder durch menschliche Kraft bewegt werden.

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2
Q

führen

Was ist umfasst, was nicht?

A

wer es unmittelbar EIGENHÄNDIG in Bewegung setzt oder hält und es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt.

  • -> keine Täterschaft möglich, nur Teilnehmer
    umfasst: Bergabrollen (Motor muss nicht an sein, Fahrzeug aber in Bewegung sein und Räder rollen), Lenken eines mit Seil abgeschleppten Pkws,
    nicht: betrunkener Fahrschullehrer, der Anweisungen gibt
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3
Q

Straßenverkehr

A

= öff. Verkehrsraum, d.h. alle Straßen, Wege und Plätze, die jedermann zur Benutzung offen stehen.
auch öffentliche Parkplätze, wenn Allgemeinheit Zugang hat (VSS für Zugangsberechtigung: Duldung des Eigentümers)

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4
Q

Fahruntüchtigkeit

A

wenn der Führer nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu führen. Fahruntüchtigkeit muss auf Alkoholgenuss oder geistige oder körperliche Mangel zurückzuführen sein.
–> den A Anforderungen des Straßenverkehrs – nicht mehr gewachsen ist (wie ein durchschnittlicher Führer).

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5
Q

Absolute Fahruntüchtigkeit

Gegenbeweis möglich?

A

BAK: 1,1 ‰
Radfahrer: 1,6 ‰
kein Gegenbeweis möglich, unwiderlegliche Vermutung

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6
Q

Relative Fahruntüchtigkeit

A

BAK: 0, 3 ‰ - 1,09 ‰

Prüfung alkoholbedingter Ausfallerscheinung erforderlich

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7
Q

Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

A

Grundsätze über relative Fahruntüchtigkeit

Prüfung alkoholbedingter Ausfallerscheinung erforderlich

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8
Q

Nr. 2: grob verkehrswidrig OBT

A
besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift 
zB. Überholen mit doppelter Geschwindigkeit
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9
Q

Nr. 2: Rücksichtlos SBT

A

handelt, wer sich aus EIGENSÜCHTIGEN Gründen bewusst über seine Pflichten ggü. anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt (VORSATZVARIANTE) oder aus GLEICHGÜLTIGKEIT von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt (FAHRLÄSSIGKEITSVARIANTE, vgl. Abs. 3 Nr. 2)
zB mit erhöhter Geschwindigkeit in unübersichtliche Kurve fahren

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10
Q

abstraktes oder konkretes Gefährdungsdelikt § 315c

A

konkret (VSS: Eintritt einer Gefahr)

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11
Q

“dadurch”

A

Zurechnungszusammenhang zw. Fehlverhalten und Gefahrentstehung erforderlich –> die dem Fehlverhalten obliegende Gefährlichkeit muss sich zu einer konkreten Gefahr zuspitzen
zB Betrunken fahren

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12
Q

konkrete Gefahr

A

Def. wenn nach Einschätzung eines unbeteiligten Beobachter eine andere Person oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert in eine so kritische Verkehrssituation gerät, dass es fast zu einem Unfall gekommen wäre und nur zufälligerweise noch einmal alles gut gegangen ist, sog. Beinahe Unfall
wenn Eintritt des Schadens am RG (Leben oder Gesundheit einer anderen Person oder eine fremden Sache von bedeutendem Wert) in der konkreten Situation nur noch vom Zufall abhing
jede Verletzung reicht

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13
Q

fremde Sache von beutendem Wert

+ Prüfungsschritte

A

Verkehrswert (nicht
Wiederbeschaffungsaufwand, Reparaturkosten)
der konkret drohende Schaden muss einen bedeutenden Umfang haben
Untergrenze: 750: a.A. 1300 Anpassung an wirtsch. Verhältnisse
(1) gefährdete Sache von bedeutendem Wert?
(2) hat konkrete Gefahr für diese gedroht?
–> beachte: tatsächlicher Schaden kann geringer sein als maßgeblicher Gefährdungsschaden

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14
Q

Abgrenzung § 315 b zu § 315 c

A
  • 315c erfasst Fehlverhalten im Straßenverkehr
  • 315b erfasst Fehlverhalten außerhalb des Straßenverkehrs mit Auswirkung auf Straßenverkehr
  • 315c entfaltet Sperrwirkung:
    Fehlverhalten im Straßenverkehr was nicht von 315c erfasst ist, ist bloße Owi, kann nicht über 315 kriminalisiert werden
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15
Q

Anlagen, § 315b

A

sind alle dem Verkehr dienenden Einrichtungen, aber auch die Straße selbst und ihr Zubehör
zB Ampeln, Verkehrsschilder, Gullydeckel

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16
Q

Bereiten von Hindernissen

A

jede Einwirkung, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu beeinträchtigen

17
Q

Unfall, § 142

A

jedes PLÖTZLICHE Ereignis (1)
im öffentlichen STRA?ENVERKEHR (2),
in welchem sich ein VERKEHRSTYPISCHES SCHADENSRISIKO realisiert (3)
und einen nicht ganz unerheblichen Personen- oder SachSCHADEN (4) zur Folge hat (erfasst auch Vorgänge des ruhenden Verkehrs, sofern diese eigene Ursachen haben, Beteiligung von Fahrradfahrern und Fußgängern ausreichend)

18
Q

Was für ein Delikt ist 142?

A

abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt, soll Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Geschädigten gewährleiste

19
Q

Unfallbeteiligter (§ 142 Abs. 5)

Auslegung weit oder eng und warum?

A

jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann (Legaldef. in Abs. 5)
weit (arg. effektiver Opferschutz)
VSS: Person muss sich am Unfallort befinden

20
Q

angemessene Wartezeit

A

mind. 10 min bei Minimalschäden
bei größeren eine Stunde
Abhängig von Umständen des Einzelfalls wie Tageszeit, Schwere des Unfalls, Verkehrsdichte, Witterungsverhältnisse)
nB: Ersatzmaßnahmen (wie Hinterlassen eines Zettels) entbinden nicht von der Pflicht

21
Q

nicht bedeutender Sachschaden

A

Reparaturkosten dürfen nicht höher als 1300Euro sein

22
Q

Öffentlicher Straßenverkehr

A

Öffentlich ist der Straßenverkehr, wenn der Verkehrsraum entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten der Allgemeinheit – wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr – zur Benutzung überlassen worden ist

23
Q

VSS für Ermöglichen der Feststellung

A

passiv-duldendes Zulassen durch Anwesenheit am Unfallort
bzw.
aktive Vorstellungspflicht durch Angabe, am Unfall beteiligt zu sein (muss jedoch nicht aktiv Mitwirken zur Klärung, insbes.. nicht Personalien angeben

24
Q

§ 142

VSS für sich entfernen

A

willensgetragenes Verhalten

25
Q

VSS für konkrete Gefahr, § 315c

A

Eintritt eines Schadens am RG nur noch vom Zufall abhing
Früher: bloßes Mitfahren bei alkoholisierten Fahrer sollte konkrete Gefahr darstellen
Heute h.m: “Beinahe-Unfall”: Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass es gerade noch einmal gut gegangen sei
insb. (+) bei jeder Verletzung

26
Q

Feststellungsbereit

A

jede Person, die fähig und willens ist, zu Gunsten der Beteiligten die entsprechenden Feststellungen zu treffen und weiterzugeben

27
Q

Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit

Auswirkungen von Mischkonsum

A

positiver Blutstoffbefund (für Drogenwirkung), der
Festellung der tatzeitlichen Ruaschmittelwirkung
konkrete Substanz
Eignung zur Beeinträchtigung der Fahreignung
+ konkrete Fahrunsicherheit (Fahrfehler etc.)
Anforderungen werden höher, je geringer Wirkstoffkonzentration war
–> h.M. lehnt Grunds. Ausschluss der FU bei geringer Wirkstoffkonzentration ab

Mischkonsum mit Blick auf wechselseitige Verstärkungswirkung der Substanzen bei Beurteilung und Gewichtung von Ausfallerscheinungen zu berücksichtigen

28
Q

Vorsatz bei verkehrsfremden Inneneingriffen

A

Beachte: hierbei nutzt Täter das Fahrzeug bewusst zweckwidrig und setzt dieses in verkehrswidriger Absicht ein
Rpsr fordert bedingten Schädigungsvorsatz

29
Q

Unglücksfall

A

Jedes plötzlich eintreten Ereignis, das eine Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt oder mit sich zu bringen droht

30
Q

§ 114 tätlich Angreifen

A

ist jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung.
Kein Körperverletzungserfolg erforderlich

31
Q

§ 315d Nr 1. Verbotene Kraftfahrzeugrennen

A

nicht erlaubte Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbes (z.B. Sonderprüfung mit Renncharakter) sowie nicht erlaubte Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen, wobei es keiner vorherigen Absprache der Beteiligten bedarf. Auch das spontane Kräftemessen Im Verkehr von Ampel zu Ampel zählt als Rennen

32
Q

Ausrichten und Durchführen (§ 315d Abs. 1 Nr. 1)

A

soll auch derjenige erfasst werden, der als Veranstalter im Hintergrund bleibt (Bsp.: durch eine Organisation des Rennens via Internet).
Nicht ausreichend: lediglich Hilfstätigkeiten verrichten (Bsp.: Geben des Startsignals, Fungieren als Streckenposten) –> Beihilfestrafbarkeit

33
Q

Teilnehmen als Kfz-Führer (§ 315d Abs. 1 Nr. 2)

A

Täter kann nur derjenige sein, der ein Kraftfahrzeug führt; § 315d Abs. 1 Nr 2 StGB ist ein eigenhändiges Delikt.
Ein Beifahrer: evtl. als Anstifter oder Gehilfe strafbar.
Teilnehmens nicht im Sinne der allgemeinen Beteiligungslehre (Anstiftung oder Beihilfe), sondern Handlungen, mit denen die Kraftfahrzeugführer den Geschwindigkeitswettbewerb untereinander austragen.

34
Q

§ 315d Abs. 1 Nr. 3

A

Erfasst Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug ein Rennen gleichsam nachstellt. Dabei wird über das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit hinaus verlangt, dass der Kraftfahrzeugführer auch grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt. Subjektiv muss er außerdem noch über die ABSICHT verfügen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.