Körperverletzungsdelikte - Das erfolgsqualifizierte Delikt, §§ 226, 227, 229 Flashcards
Verlust bestimmter Körperfunktionen, § 226 I Nr. 1
totaler Verlust zwingend?
Unter Verlust ist eine dauernde Beeinträchtigung zu verstehen, dh. (-) bei zumutbarer operativer Beseitigungsmöglichkeit
nb: Ersatz durch Prothesen unbeachtlich
nicht zwingend
- Sehvermögen: “weitgestgehender” Verlust ausreichend; verbleibende Sehfähigkeit von 10% unbeachtlich, ein Auge ausreichend
- Gehör: Taubheit auf einem Ohr (-); (*) bei Verminderung des Hörvermögens auf 10%
- Sprechvermögen: bloßes Stottern (), wenn verständliche Kommunikation bleibt
Fortpflanzungsfähigkeit, § 226 I Nr. 1
ist die männliche Fähigkeit, ein Kind zu zeugen und die weibliche Fähigkeit, ein Kind zu gebären
Glied, § 226 I Nr. 2
jedes äußerliche Körperteil, das eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat und mit dem Körper durch Gelenk verbunden ist
wenn es für Leben des Menschen von erheblicher Bedeutung ist
wichtig (Glied)
(P) sind individuelle Verhältnisse zu berücksichtigen?
wenn es für Leben des Menschen von erheblicher Bedeutung ist
e.A. (+) Berufspianist
a.A. (-) Wortlaut
Rspr. (vermittelnd): Individuelle Körpereigenschaften (z.B. Linkshänder) sind berücksichtigungsfähig, außerkörperliche Umstände (z.B. Beruf) nicht
con: individuelle Körpereigenschaften fallen schon unter die allgemeine Wichtigkeit
Verlust, § 226 I Nr. 2
dauerhafte physische Lostrennung vom Körper
dauernde Entstellung, § 226 I Nr. 3
In erheblicher Weise entstellt ist eine Person, wenn ihr äußeres Erscheinungsbild in ästhetischer Hinsicht derart verändert ist, dass auf Dauer starke PHYSISCHE NACHTEILE im Verkehr mit der Umwelt zu erwarten sind
dauernd, § 226 I Nr. 3
wenn sie endgültig oder für einen unbestimmt langen Zeitraum wirkt
Prothesen zu berücksichtigen
(-) wenn zumutbare medizinische oder kosmetische Korrekturmöglichkeit
Siechtum, § 226 I Nr. 3
meint einen chronischen Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und zu allgemeiner Hinfälligkeit führt
Lähmung, § 226 I Nr. 3
Eine Lähmung liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße BEWEGUNGSFÄHIGKEIT eines Körperteils erheblich beeinträchtigt ist und sich dies auf die Bewegungsfähigkeit des ganzen Körpers auswirkt
Geistige Krankheit
Behinderung, § 226 I Nr. 3
Geistige Krankheit meint u.a. exogene und endogene PSYCHOSEN. Behinderung meint nur geistige Behinderungen, da die Aufzählung der übrigen „Behinderungen“ des § 226 sonst überflüssig wäre
Verfallen, § 226 I Nr. 3
meint Krankheitszustand, der für längere Zeit besteht und dessen Heilungszeitpunkt sich nicht bestimmen lässt.