Diebstahl § 242 Flashcards

1
Q

§ 123 “eindringen” bei Diebstahl durch Betreten des Geschäfts o.ä.

A

eindringen = ohne oder gegen den Willen des Berechtigten betreten des geschützten Bereichs
grundsätzlich besteht tatbestandsabschließendes Einverständnis des Ladeninhabers zum Betreten
(-) wenn deiktische Veranlagung bei Person erkennbar (Maskiert)

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2
Q

fremde bewegliche Sache

A

jeder körperliche Gegenstand, der tatsächlich fortbewegt werden kann und zumindest auch im Eigentum eines anderen steht und nicht herrenlos ist

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3
Q

Wegnahme

A

ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.

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4
Q

Gewahrsam

A

ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ihre Reichweite richtet sich insbes. nach der Verkehrsanschuung.

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5
Q

Apprehensionstheorie

A

bei kleinen, leicht fortzuschaffenden Gegenständen reicht Gewahrsamsbegründung durch Ergreifen und damit verbringen in Tabubereich des Körpers
(Tabubereich nur für diebstahlswilligen Handelnden anwendbar, da normaler Kunde nach Verkehrsauffassung fremden Gewahrsam respektiert)

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6
Q

Gewahrsam bei überlassen von Gegenständen zur Prüfung im Laden?

A

nach Verkehrsanschuung ist der Gegenstand noch in der Gewahrsamsphäre des Inhabers.

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7
Q

Gewahrsamsenklave

A

Wenn in fremder Gewahrsamssphäre eine enge Beziehung zwischen Person und Sache entsteht, wird der Gewahrsam des Inhabers der Gewahrsamsphäre quasi verdrängt, sodass nach sozialer Anschauung Gewahrsam demjenigen zugeordnet wird, der die Sache in seiner Körpersphäre bei sich trägt.
Gewahrsamsenklave = Herrschaftsbereich
zb Einstecken in Tasche

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8
Q

Hilflosigkeit § 223 I 2 Nr. 6

A

Zustand, in dem sich eine Person nicht ohne fremde Hilfe gegen Gewahrsamsverlust wehren kann.

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9
Q

Waffe § 244 I Nr. 1a) Var. 1

A

Eine Waffe im technischen Sinne ist ein Gegenstand, der nach der Art seiner Anfertigung dazu geeignet und auch allgemein dazu bestimmt ist, durch seinen üblichen Gebrauch oder seine mechanische Wirkung Menschen körperlich erheblich zu verletzen.

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10
Q

gefährliches Werkzeug § 244 I Nr. 1a) Var. 2

A

jeder körperliche Gegenstand, der geeignet ist, in der konkreten Verwendung Menschen erhebliche Verletzung beizubringen.

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11
Q

Beisichführen

A

jemand führt eine Waffe bei sich, wenn er sich ihr ohne besondere Schwierigkeit und ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann
(in Griffweite ausreichend)

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12
Q

(P) beisichführen: Tatmittel gleich Tatobjekt

A

restriktive Auslegung dahingehend, dass nur mitgebrachte Werkzeuge erfasst sein sollen, ist angesichts des Telos der Norm abzulehnen:
Qualifikation beruht auf ABSTRAKTER GEFÄHRLICHKEIT von Tätern
diese ist bei aufgefundenen Werkzeugen nicht geringer als bei mitgebrachten
verschärfte Haftung für diejenigen Täter, die Waffen und gefährliche Werkzeuge stehlen ist hinzunehmen.

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13
Q

Behältnis, § 243 I 2 Nr. 2

A

ein zur Aufnahme von Sachen dienendes, sie umschließendes Raumgebilde, das nicht zum
Betreten durch Menschen bestimmt ist.

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14
Q

Verschlossen, § 243 I 2 Nr. 2

(P) Täter hat Schlüssel

A

wenn es mittels technischer Schließeinrichtung oder anderweitig gegen ORDNUNGSWIDRIGEN ZUGRIFF von außen gesichert ist.

(P): Sofern Befugnis –> keine Sicherung, da ihm gegenüber der Verschluss aufgehoben ist.
Sofern keine Befugnis –>
e.A. (hM) Regelbeispiel in Konsequenterweise nach Wortlaut und Def. erfüllt, wie leicht es dem Täter ist irrelevant
pro: Rechtssicherheit
pro: an Wortlaut orientiert
a.A. (-) Regelbeispiel, wenn Schlüssel frei zugänglich
arg: Schutzzweck der Norm

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15
Q

Geringwertigkeitsklausel des § 243 II beim Versuch?

A

kann nur auf subj. Seite ankommen

Täter muss sich vorstellen, dass Beute mehr als 50 Euro wert ist

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