Körperverletzungsdelikte - das vorsätzliche, vollendete Begehungsdelikt, §§ 223, 224 Flashcards
Körperliche Misshandlung
Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung
Jede Herbeiführen, Aufrechterhaltung oder Steigerung eines pathologischen (=krankhaften) Zustands, der vom körperlichen Normalzustand negativ abweicht
Ärztlicher Heileingriff
Ärztliche Heileingriffe sind nur solche Behandlungsmaßnahmen, die medizinisch INDIZIERT (notwendig) sind und im Interesse des Patienten vorgenommen werden.
(nicht: fremdnützige (z.B. Organspende), experimentelle oder kosmetische Eingriffe )
§ 224 I Nr. 1: Gift
jeder organische und anorganische Stoff, der unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung ERHEBLICH zu schädigen
zB: Salzsäure, Alkohol, Rauschmittel
bei entsprechender Dosierung auch Alltagsstoffe –> Salz in Brei
§ 224 I Nr. 1: Gesundheitsschädlicher Stoff
jeder Stoff, der nach Art, Dosis, sowie Form der Beibringung im KONKRETEN Fall geeignet ist, die Gesundheit ERHEBLICh zu schädigen
zB: mechanisch oder thermisch Wirkende Substanzen, auch biologische Stoffe/Krankheitserreger HIV
beachte Erheblichkeitsschwelle
arg. erhöhter Strafrahmen, Wertungsgleichlauf mit § 224 I Nr. 2
§ 224 I Nr. 1: beibringen
wenn der Stoff so mit dem Körper in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann (–> rein äußerlicher Körperkontakt kann genügen)
§ 224 I Nr. 2: Waffe
im technischen Sinne ist jeder gebrauchsbereite Gegenstand, der seiner Natur nach geeignet und bestimmt ist, bei Menschen erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
§ 224 I Nr. 2: Gefährliches Werkzeug
jeder Gegenstand, der nach seiner OBJ. BESCHAFFENHEIT und der Art seiner Verwendung im KONKRETEN Fall geeignet ist, bei Menschen erhebliche Verletzungen herbeizuführen
(-) Körperteile (Wortsinn)
(-) Skalpell, Spritze etc. beim ärztlichen Heileingriff, da nicht als Angriffs- oder Verteidigungsmittel eingesetzt
P: Können unbewegliche Gegenstände gef. Werkzeug sein?
- e.A. (+) allein maßgebend ist die konkrete Geeignetheit, schwere Verletzungen herbeizuführen, Werkzeug bedeutet benutzen
- Rspr./h.M. (-)
(+) Wortsinn steht weiter Interpretation entgegen: „Werkzeug“ impliziert Möglichkeit des „In-die-Hand-Nehmens“ bzw. des gezielten und gelenkten Einsatzes gegen das Opfer
(+) Möglichkeit des § 224 I Nr. 5 bei schweren Fällen
“mittels” § 224
Unmittelbarkeitsverhältnis zw. Einsatz des Werkzeugs und Eintritt der Verletzung erforderlich
§ 224 I Nr. 3: Hinterlistiger Überfall
Überfall: plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen
Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig-berechnend verdeckt, um den Angegriffenen gerade dadurch die Abwehr zu erschweren.
–> bloßes Ausnutzen eines Überraschungsmoments nicht ausreichend
Gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4
(P) Anforderungen an gemeinschaftliche Tatbegehung
hierfür müssen mindestens zwei Personen unmittelbar AM TATORT einverständlich als Angreifer zusammenwirken
M.M.: mittäterschaftliches Zusammenwirken am Tatort erforderlich
pro: Wortlaut: „gemeinschaftlich“ § 25 II; „Begehung“ nur durch Täter möglich
pro: Anstiftung/psychische Beihilfe ohnehin nur schwer denkbar, da gemeinschaftliches Handeln am Tatort erforderlich
Rspr./h.M (vgl. BGHSt 47, 383).: Zusammenwirken von Täter und Teilnehmer am Tatort ausreichend
pro: Wortlaut: „Beteiligter“ 28 II („Täter oder Teilnehmer“)
pro: erhöhte Gefährlichkeit (Strafgrund) immer dann, wenn sich das Opfer mehreren Angreifern ausgeliefert sieht, d.h. auch bei bloßem Teilnahmeverhältnis
pro: Opferschutz
Lebensgefährdende Behandlung, § 224 I Nr. 5
Eine Behandlung ist lebensgefährdend, wenn sie nach den Umständen des konkreten Falles objektiv und generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden (= ABSTRAKTE Lebensgefahr)
Vorsatz bzgl Qualifikation § 224 I Nr. 5
was ist im SBT gefordert?
Rspr. Kenntnis der allg. Gefährlichkeit
h.M. Kenntnis der abstrakten Lebensgefährlichkeit
Verhältnis 224 zu 212
Einheitstheorie (hM): Tötungsvorsatz enthält Körperverletzungsvorsatz als notwendiges Minus
arg: KB ist notwendiges Durchgangsstadium auf dem Weg zur Todesherbeiführung