Körperverletzungsdelikte - das vorsätzliche, vollendete Begehungsdelikt, §§ 223, 224 Flashcards

1
Q

Körperliche Misshandlung

A

Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt

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2
Q

Gesundheitsschädigung

A

Jede Herbeiführen, Aufrechterhaltung oder Steigerung eines pathologischen (=krankhaften) Zustands, der vom körperlichen Normalzustand negativ abweicht

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3
Q

Ärztlicher Heileingriff

A

Ärztliche Heileingriffe sind nur solche Behandlungsmaßnahmen, die medizinisch INDIZIERT (notwendig) sind und im Interesse des Patienten vorgenommen werden.
(nicht: fremdnützige (z.B. Organspende), experimentelle oder kosmetische Eingriffe )

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4
Q

§ 224 I Nr. 1: Gift

A

jeder organische und anorganische Stoff, der unter den konkreten Bedingungen geeignet ist, die Gesundheit durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung ERHEBLICH zu schädigen
zB: Salzsäure, Alkohol, Rauschmittel
bei entsprechender Dosierung auch Alltagsstoffe –> Salz in Brei

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5
Q

§ 224 I Nr. 1: Gesundheitsschädlicher Stoff

A

jeder Stoff, der nach Art, Dosis, sowie Form der Beibringung im KONKRETEN Fall geeignet ist, die Gesundheit ERHEBLICh zu schädigen
zB: mechanisch oder thermisch Wirkende Substanzen, auch biologische Stoffe/Krankheitserreger HIV

beachte Erheblichkeitsschwelle
arg. erhöhter Strafrahmen, Wertungsgleichlauf mit § 224 I Nr. 2

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6
Q

§ 224 I Nr. 1: beibringen

A

wenn der Stoff so mit dem Körper in Verbindung gebracht wird, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann (–> rein äußerlicher Körperkontakt kann genügen)

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7
Q

§ 224 I Nr. 2: Waffe

A

im technischen Sinne ist jeder gebrauchsbereite Gegenstand, der seiner Natur nach geeignet und bestimmt ist, bei Menschen erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

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8
Q

§ 224 I Nr. 2: Gefährliches Werkzeug

A

jeder Gegenstand, der nach seiner OBJ. BESCHAFFENHEIT und der Art seiner Verwendung im KONKRETEN Fall geeignet ist, bei Menschen erhebliche Verletzungen herbeizuführen
(-) Körperteile (Wortsinn)
(-) Skalpell, Spritze etc. beim ärztlichen Heileingriff, da nicht als Angriffs- oder Verteidigungsmittel eingesetzt

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9
Q

P: Können unbewegliche Gegenstände gef. Werkzeug sein?

A
  • e.A. (+) allein maßgebend ist die konkrete Geeignetheit, schwere Verletzungen herbeizuführen, Werkzeug bedeutet benutzen
  • Rspr./h.M. (-)
    (+) Wortsinn steht weiter Interpretation entgegen: „Werkzeug“ impliziert Möglichkeit des „In-die-Hand-Nehmens“ bzw. des gezielten und gelenkten Einsatzes gegen das Opfer
    (+) Möglichkeit des § 224 I Nr. 5 bei schweren Fällen
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10
Q

“mittels” § 224

A

Unmittelbarkeitsverhältnis zw. Einsatz des Werkzeugs und Eintritt der Verletzung erforderlich

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11
Q

§ 224 I Nr. 3: Hinterlistiger Überfall

A

Überfall: plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen
Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine wahren Absichten planmäßig-berechnend verdeckt, um den Angegriffenen gerade dadurch die Abwehr zu erschweren.
–> bloßes Ausnutzen eines Überraschungsmoments nicht ausreichend

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12
Q

Gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4

(P) Anforderungen an gemeinschaftliche Tatbegehung

A

hierfür müssen mindestens zwei Personen unmittelbar AM TATORT einverständlich als Angreifer zusammenwirken

M.M.: mittäterschaftliches Zusammenwirken am Tatort erforderlich
pro: Wortlaut: „gemeinschaftlich“ § 25 II; „Begehung“ nur durch Täter möglich
pro: Anstiftung/psychische Beihilfe ohnehin nur schwer denkbar, da gemeinschaftliches Handeln am Tatort erforderlich
Rspr./h.M (vgl. BGHSt 47, 383).: Zusammenwirken von Täter und Teilnehmer am Tatort ausreichend
pro: Wortlaut: „Beteiligter“ 28 II („Täter oder Teilnehmer“)
pro: erhöhte Gefährlichkeit (Strafgrund) immer dann, wenn sich das Opfer mehreren Angreifern ausgeliefert sieht, d.h. auch bei bloßem Teilnahmeverhältnis
pro: Opferschutz

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13
Q

Lebensgefährdende Behandlung, § 224 I Nr. 5

A

Eine Behandlung ist lebensgefährdend, wenn sie nach den Umständen des konkreten Falles objektiv und generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden (= ABSTRAKTE Lebensgefahr)

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14
Q

Vorsatz bzgl Qualifikation § 224 I Nr. 5

was ist im SBT gefordert?

A

Rspr. Kenntnis der allg. Gefährlichkeit

h.M. Kenntnis der abstrakten Lebensgefährlichkeit

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15
Q

Verhältnis 224 zu 212

A

Einheitstheorie (hM): Tötungsvorsatz enthält Körperverletzungsvorsatz als notwendiges Minus
arg: KB ist notwendiges Durchgangsstadium auf dem Weg zur Todesherbeiführung

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16
Q

Rechtfertigende Einwilligung

VSS

A

gewohnheitsrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund

VSS:
1. Disponibilität des Rechtsguts (Grenze des § 228 bei Körperintegrität; Leben (-) vgl. § 216
(-) bei AllgemeinRG)
2. Einwilligungsfähigkeit (der Einwilligende muss nach geistiger und sittlicher Reife im Stande sein, Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen, ansonsten gesetzt. Vertreter)
3. Verfügungsbefugnis (grds. beim RGTräger)
4. Keine Willensmängel (relevant bei Drohungen, Täuschungen oder und. Aufklärung trotz bestehender Aufklärungspflicht)