AT Zeug Flashcards
Tatentschluss, § 22
Vorsatz bzgl. der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale
Unmittelbares Ansetzen, § 22
wenn er subjektiv die Schwelle zum “Jetzt gehts los” überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die ohne wesentliche Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollen.
“Versuch” eines Regelbeispiels
Konstellation 1: Vollendung des Diebstahls und Verwirklichung des Regelbeispiels
Konstellation 2: Versuch des Diebstahls und Verwirklichung des Regelbeispie
Konstellation 3: Vollendeter Diebstahl, nur „versuchtes“ Regelbeispiel
Konstellation 4: Versuchter Diebstahl, „versuchtes“ Regelbeispiel
Allgemein anerkannt, dass die Indizwirkung eines voll verwirklichten Regelbeispiels auch dann greift, wenn TB nur versucht wurde
h.M. Regelwirkung immer nur bei voll verwirklichten Regelbeispielen
K1 (+)
K2 (+)
K3 Strafbarkeit nur bzgl. Diebstahl
pro: Indizwirkung des Regelbeispiels greift nur bei voll verwirklichtem Regelbeispiel
K4
h.L. Strafbarkeit nur für versuchten Diebstahl
pro: Erst-Recht-Schluss zu K3
a.A. + § 243
pro: Regelbeispiele wie TBM zu behandeln, da sie tatbestandsähnlich seien, sodass auch Tatentschluss hinsichtlich Verwirklichung ausreiche
pro: Genereller Wille des Gesetzgebers aus § 23 II, Versuche so zu bestrafen wie Vollendung
Notwehrlage
rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut
Alic als Rechtsfigur
dient dazu, dem Täter der sich bewusst in den Zustand der Schuldunfähigkeit begeben hat, um anschließend vorsätzliche Straftaten zu begehen, doch noch einen Schuldvorwurf machen zu können
VSS der alic
doppelter Vorsatz (bedingter ausreichend) im Zeitpunkt der Herbeiführen der Schuldunfähigkeit --> Herbeiführen des Defektzustandes + spätere Straftat
Koinzidenzprinzip
alle strafbarkeitsbegründenden Merkmale müssen zum Zeitpunkt der betreffenden Handlung vorliegen
Aberratio ictus
Angriff geht fehl und trifft ein anderes Objekt, als der Täter anvisiert hatte
Error in Persona
Täter irrt über die Identität des Tatobjekts
Vollstreckungsbeamter
Befugnis, auf einen konkreten Einzelfall bezogen den Staatswillen zu verwirklichen und notfalls zwangsweise durchzusetzen