StPO Haftgründe Flashcards
Dringender Tatverdacht
Liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist und dafür auch verurteilt werden wird
Flucht
der Haftgrund der Flucht liegt vor wenn der BS flüchtig ist oder sich verborgen hält.
Flüchtig ist der Beschuldigte, wenn er sich von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt absetzt hat, um für Ermittlungsbehörden und Gerichte in dem gegen ihn anhängigen Verfahren unerreichbar zu sein und ihrem Zugriff zu entgehen
Verborgen hält sich der BS, wenn er seinen Aufenthalt vor den Behörden verschleiert um sich dem Strafverfahren zu entziehen.
Fluchtgefahr
der Haftgrund der Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen
Der Beschuldigte entzieht sich dem Verfahren
Der Beschuldigte entzieht sich dem Verfahren durch ein Verhalten, das darauf angelegt ist, durch körperliche oder geistige Abwesenheit den Fortgang der Untersuchung oder die zu erwartende Strafvollstreckung dauernd oder für eine gewisse Zeit zu verhindern
Haftgrund der Wiederholungsgefahr
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn eine in die Zukunft gerichtete Prognose besteht, dass der Täter vor dem Urteil weitere Taten begeht (gleich gelagerte Taten)
Widerholt
Täter muss das selbe Strafgesetz mindestens zwei Mal durch verschiedene Taten verletzt haben
Fortgesetzt
Fortgesetzte Handlung im Sinne des materiellen Strafrechts
„Das selbe Strafgesetz verletzt“
„Das selbe Strafgesetz verletzt“ meint, dass die wiederholt begangene Katalogtat zwar nicht zwingend genau die gleiche Strafnorm wie vorherige Taten verwirklicht haben muss, sie muss aber rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sein,
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, wenn
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, wenn
(1) auf Grund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den
dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in Abs. 2 Nr. 3 lit. a) bis c)
umschriebenen, auf Beweisvereitelung abzielenden, Handlungen vornehmen,
und
(2) wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert
werde.