242 Diebstahl Flashcards
Wegnahme der fremden beweglichen Sache
Defi
Dazu müsste eine fremde bewegliche Sache weggenommen worden sein. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Geld um einen körperlichen Gegenstand handelt, der nicht im Alleineigentum des J steht,nicht herrenlos ist und tatsächlich fortbewegt werden kann.
Wegnahme
Die Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
Gewahrsam (Geld in der Handtasche)
Der Gewahrsam ist die tatsächliche willensgetragene Sachherrschaft.
Der ursprüngliche Gewahrsam lag bei der M , da diese das Geld in ihrer Handtasche hatte und somit jederzeit darauf zugreifen konnte (gelockerter Gewahrsam)
Gewahrsamsbruch
Dazu müsste ein Gewahrsamsbruch stattgefunden haben.
Dies ist gegeben, wenn die Aufhebung der Sachherrschaft gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers geschieht.
M wollte nicht, dass J sich das Geld einsteckt, sie hat einen Strafantrag gestellt.
Neuen Gewahrsam
Neuen Gewahrsam begründet, wer die Sachherrschaft derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr im Weg stehen.
Der J steckt das Geld in seine Tasche und kann dadurch frei darüber verfügen.
Somit hat ein Gewahrsamsbruch und eine Wegnahme stattgefunden.
Vorsatz und Absicht
Fremde bew Sache
Vorsatz meint die billigende Inkaufnahme des für möglich gehaltenen Taterfolgs.
J wusste, dass es sich bei dem Geld um eine fremde bewegliche Sache handelt.
Absicht meint, dass es ihm gerade auf den Erfolg ankommt. Dies war bei der Wegnahme der Fall, da er das Geld für sich nutzen wollte.
Absicht der rechtswidrigen Zueignung
Zudem müsste er mit Absicht der rechtswidrigen Zueignung gehandelt haben.
Die Zueignungsabsicht setzt sich zusammen aus dem Vorsatz der dauerhaften Enteignung und der Absicht der zumindest vorrübergehenden Aneignung.
Enteignung
Enteignung meint die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition.
Vorsatz Defi, siehe oben.
J war es egal ob M das Geld wiederbekommt.
Aneignung(absicht)
Aneignung meint die Anmaßung einer Eigentümerähnlichen Stellung mit dem Ziel , sich die Sache selbst einzuverleiben.
Absicht meint, dass es ihm gerade auf den Erfolg ankommt. Dies war bei der Wegnahme der Fall, da er das Geld für sich nutzen wollte.
J wollte das Geld für Drogenkonsum und für Reisen ausgeben.
Somit handelte J mit Zueignungsabsicht.
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Die erstrebte Zueignung müsste rechtswidrig gewesen sein.
Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn sie der materiellen Eigentumsordnung widerspricht.
Dies ist der Fall, wenn kein fälliger und einredefreier Anspruch auf die Übereignung der Sache besteht.
J hatte keinen Anspruch auf Übereignung des Geldes.
Auch diesbezüglich müsste er mit Vorsatz gehandelt haben. Defi Vorsatz siehe oben.
Er wusste, dass er keinen Anspruch hat. Somit ist die Zueignung rechtswidrig.
Rechtswidrigkeit
Grundsätzlich indiziert die Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatbestandes die Rechtswidrigkeit. Es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe vor, solche sind allerdings nicht ersichtlich. XY handelte somit rechtswidrig.
Schuld
Schuld meint die Vorwerfbarkeit der Handlung.
Dies trifft zu, wenn die Möglichkeit bestand, anders zu handeln -> er hätte sich optional auch für das Recht entscheiden können.
Aus dem SV lässt sich schließen, dass X durchaus alternative Handlungsoptionen hatte.
Demnach kann die Schuldhaftigkeit des X nicht angezweifelt werden.
§20 und §21 StGB (Schuldausschließung) sowie §35 StGB(Entschuldigungsgründe) sind vorliegend nicht ersichtlich.
Fremder Gewahrsam
Fremd ist der Gewahrsam, wenn der Täter den Gewahrsam nicht ausschließen selbst hat.
Fremder Gewahrsam
Fremd ist der Gewahrsam, wenn der Täter ihn nicht ausschließlich selbst hat