223 224 KV / Gef KV Flashcards
Tathandlung / Taterfolg: KV
Um den Taterfolg zu verwirklichen müsste LL entweder eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen haben.
Körperliche Misshandlung
Körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, welche das körperlichen Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt .
Gesundheitsschädigung
Als Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes zu verstehen
Kausalität
Die Handlung der LL müsste kausal mit dem eingetretenen Taterfolg sein. Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Unstrittig ist, dass ohne die Handlung von LL, der Taterfolg der KV nicht eingetreten wäre.
Somit ist LL kausal für eingetretenen Taterfolg verantwortlich.
Objektive Zurechnung(gutachterlich)
Zudem müsste LL objektiv zurechenbar für den Taterfolg sein.Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert. Hätte LL die Schere nicht angesetzt und die Haare abgeschnitten, wäre es nicht zum tatbestandlichem Erfolg gekommen. Somit ist LL objektiv für den Taterfolg zurechenbar.
Rechtswidrigkeit
Grundsätzlich indiziert die Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatbestandes die Rechtswidrigkeit. Es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe vor, solche sind allerdings nicht ersichtlich. XY handelte somit rechtswidrig.
Schuld
Schuld meint die Vorwerfbarkeit der Handlung.
Dies trifft zu, wenn die Möglichkeit bestand, anders zu handeln -> er hätte sich optional auch für das Recht entscheiden können.
X hatte durchaus alternative Handlungsoptionen .
Demnach kann die Schuldhaftigkeit des X nicht angezweifelt werden.
§20 und §21 StGB (Schuldausschließung) sowie §35 StGB(Entschuldigungsgründe) sind vorliegend nicht ersichtlich.
Gift
Gift ist jeder anorganische oder organische Stoff, de unter bestimmten Bedinungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit beeinträchtigt
Andere gesundheitsschädliche Stoffe
Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch-physiologisch wirken
beibringen
beigebracht hat der Täter das Gift bzw. Den Stoff, wenn er dessen Verbindung mit dem Körper derat hergestellt, dass diese dort seine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet
Waffe
Waffen sind nur solche im technischen Sinn, d.h. Werkzeuge, die nach ihrer Anfertigung allgemein dazu bestimmt und geeignet sind, Menschen auf mechanischem oder chemischen Wege zu verletzen
gefährliches Werkzeug
als gefährliches Werkzeug gilt jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen
§224 Abs.1 Nr.5 – mittels einer der Leben gefährdenden Behandlung
Handlung muss geeignet sein, eine abstrakte Lebensgefahr zu begründen
Prüfungsaufbau KV
1 Tatobjekt 2Tathandlung/ Taterfolg 3 Kausalität 4 Objektive Zurechnung 5 Sbt 6 Rewi - rechtfertigende Einwilligung die nicht gegen 228 verstößt 7schuld 8strafantrag gemäß 230 StGB