Stellvertretung 30.11.-6.12. Flashcards

1
Q

(Wirksamer) Vertrag durch Stellvertretung

Bsp.:
- Der A ist Angestellter eines Automobilunternehmens. Er bestellt 1200 Abgasanlagen.

  • M ist Assistent von S. Im Internet bestellt M für die S zwei Flüge nach New York sowie ein neues Notebook.
  • der Prokurist P verkauft ein Grundstück seines Unternehmens

(Nur lesen)

A

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2
Q

Welche verschiedenen Arten von Stellvertretern gibt es? (3)

A
  • gesetzliche Vertreter
    —> z.B. Eltern nach §§ 1626 Abs.1, 1629 Abs. 1 BGB
  • rechtsgeschäftliche Vertreter
    —> §§ 164 ff. BGB
  • organschaftliche / gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht
    —> z.B. Geschäftsführer einer GmbH gem. § 35 Abs. 1 GmbHG
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3
Q

Wirkung der Erklärung des Vertreters

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Welche Rechtsnorm?

A

§ 164 BGB

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4
Q

Rechtsfolge durch § 164 Abs. 1 S. 1 BGB ?

A

„wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen“

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5
Q

Prüfung eines zivilrechtlichen Anspruchs

[AE]
- (wirksamer) Vertrag
—> Einigung (zwei übereinstimmende Willenserklärungen)
„… [der Vertretene] hat keine eigene Willenserklärung abgegeben. Die Willenserklärung des … [potenziellen Stellvertreters] könnte unmittelbar für und gegen … [den Vertretenen] wirken.
… müsste zunächst eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. (…)“
—> keine Nichtigkeit

[AnU]
[AD]
[Ergebnis]

A

Nur lesen

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6
Q

Voraussetzungen für Vertretung: ??

A

(- Zulässigkeit)

  • Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters
  • im Namen des Vertretenen („Offenkundigkeitsprinzip“)
  • mit Vertretungsmacht
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7
Q

Voraussetzung: Zulässigkeit

—> bei was ist Vertretung unzulässig?

A

§ 1311 BGB (Eheschließung)

§ 2064 BGB (Testament)

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8
Q

Voraussetzungen: eigene Willenserklärung

„Eine Willenserklärung“, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB

Mit einem gewissen Entscheidungsspielraum

—> dient als Abgrenzung zu wem?

A

Zum Boten —> hat keinen Entscheidungsspielraum, nur Übermittler

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9
Q

Voraussetzung: Offenkundigkeit

„im Namen des Vertretenen“, § 164 Abs. 1 S. 1 BGB (sog. „Offenkundigkeitsprinzip“)

• ausdrücklich oder konkludent, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB

• (Ausgenommen) „Geschäft für den, den es angeht“
→ teleologische Reduktion, Arg.: fehlende Schutzwürdigkeit

• Beachte: § 164 Abs. 2 i.V.m. § 119 BGB

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A

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10
Q

Sonderfall: „unter falschem Namen“

—> welche 2 möglichen Fälle?

A

„Namenstäuschung“

„Identitätstäuschung“
—> §§ 177 ff. BGB analog (Einzelheiten, siehe unten)
—> (BGH NJW 2011, 2421 ff.)

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11
Q

Voraussetzung: mit Vertretungsmacht

innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht“,
§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB

  • gesetzlich,organschaftlich,gesellschaftsrechtlich, rechtsgeschäftlich (Rechtsgeschäft: Vollmacht)
  • §§ 166, 167 BGB
  • Bezug zum HGB: § 49 ff. HGB (Prokura, Handlungsvollmacht)
  • im Umfang der Vertretungsmacht

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A

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