Allgemeines Privatrecht (A1 - A8) Flashcards

1
Q

Wie wird das Allgemeine Privatrecht auch genannt?

A

Bürgerliches Recht

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2
Q

Nenne drei große Rechtsbereiche: ??

A
  • Öffentliches Recht
  • Strafrecht
  • Privatrecht/Zivilrecht
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3
Q

Theorien, die dazu dienen öffentlich rechtliche Vorschriften von privatrechtlichen Vorschriften abzugrenzen.

Nenne 3 Theorien: ??

A
  • Interessentheorie
  • (modifizierte) Subjektstheorie (=streitentscheidende Norm)
  • Subordinationstheorie (= Über-/Unterordnungsverhältnis)
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4
Q

Öffentliches Recht ist alles wo es um Allgemeinbelange geht.

Wie nennt man diese Theorie?

A

Interessentheorie

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5
Q

Im Bezug auf einen Sachverhalt bzw. eine rechtliche Frage bzgl. eines Sachverhalts befindet man sich im öffentlichen Recht, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

Wie nennt man diese Theorie?

A

(modifizierte) Subjektstheorie

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6
Q

Befinden uns im öffentlichen Recht, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis vorliegt.

Wie nennt man diese Theorie?

A

Subordinationstheorie

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7
Q

Das Verwaltungsrecht ist dem ?? Recht zugeordnet

A

Öffentlichen Recht

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8
Q

Nenne Rechtssubjekte: ?? (3)

A
  • natürliche Personen
  • Personengesellschaften
  • Juristische Person
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9
Q

Bürgerliches Gesetzbuch Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Personen Titel 1 Natürliche Personen, … Titel 2 Juristische Personen

dort z.B. Vorschriften für Rechtssubjekte zu finden

A

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10
Q

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Wortlaut welcher Norm?

A

§ 21 BGB

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11
Q

§ 1 BGB

Nenne den Wortlaut: ??

A

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

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12
Q

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Wortlaut welcher Norm?

A

§ 705 BGB

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13
Q

Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Wortlaut welcher Rechtsnorm?

A

§ 124 I HGB

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14
Q

Prüfung nach Anspruchsgrundlage

Anspruch bei Schuldrecht Rechtsgeschäfte z.B.: ??

A
  • Anspruch auf Schadensersatz
    —> §§ 280 I, 241 II BGB
  • Anspruch auf Schadensersatz
    —> §§ 280 I, III, 282, 241 II BGB
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15
Q

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Wortlaut welcher Rechtsnorm?

A

§ 280 I BGB

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16
Q

Wortlaut § 985 BGB ?

A

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

17
Q

Prüfung nach Anspruchsgrundlage

Anspruch bei Sachenrecht z.B.: ??

A
  • Anspruch auf Herausgabe
    —> §§ 985 BGB
  • Anspruch auf Unterlassen
    —> § 1004 BGB
18
Q

Prüfung nach Anspruchsgrundlage

Anspruch bei Schuldrecht gesetzlich unerlaubte Handlung ungerechtfertigte Bereicherung z.B.: ??

A
  • Anspruch auf Unterlassung
    —> § 823 I, 1004 I (analog) BGB
  • Anspruch auf Schadensersatz
    —> § 823 I BGB (…)

(deliktische Ansprüche, bereicherungsrechtliche Ansprüche)

19
Q

[…] könnte gegen […] einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 I, 241 BGB haben.

  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung
  • zu vertreten
  • Schaden

(Nur lesen)

A

20
Q

[…] könnte gegen […] einen Anspruch auf Herausgabe gem. § 985 BGB haben.

  • Eigentum
  • Besitz
  • kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

(nur lesen)

A

21
Q

[…] könnte gegen […] einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB haben.

  • Rechtsgutsverletzung
  • Handlung
  • Kausalität
  • Rechtswidrigkeit
  • Verschulden
  • Schaden

(Nur lesen)

A

22
Q

2.Fall

Alice (A) möchte in einer Markthalle in Berlin, deren Eigentümerin und Betreiberin die G-GmbH ist, den Marktstand des Bob (B) besuchen.
Celine (C) ist Straßenmusikerin. Kurz bevor A die Markthalle betritt, stolpert sie über ein Kabel, welches C ohne besondere Kennzeichnung quer vor dem Eingang verlegt hat.
Die Verletzung der A, die der Sturz verursacht, führen zu einem Schaden der A in Höhe von 5.555€.

  1. in welchem Rechtsbereich befinden wir uns ?
  2. welche Rechtssubjekte treten in Erscheinung?
  3. Anspruchsgrundlagen;Anspruchsziele herausarbeiten!
    a. Obersatz?
    b. anspruchsbegründenen Vorraussetzungen?
  4. Ergebnis?
A
  1. Privatrecht
  2. Rechtssubjekte:
    —> natürliche Personen: A, B und C
    —> Juristische Person: G-GmbH
3. 
A —> C Anspruch auf Schadensersatz 
—> deliktische Ansprüche 
a. 
Obersatz: „A könnte gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB haben.“

b.
- Rechts- oder Rechtsgutsverletzung (Leben, Körper, …)
- (Verletzungs-)handlung
- Haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
—> alles erfüllt

  1. A hat gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB in Höhe von 5555€
23
Q

A möchte in einer Markthalle in Berlin, deren Eigentümerin und Betreiberin die G-GmbH ist, den Marktstand des B besuchen.
Die Straßenmusikerin C, die eilig die Halle verlässt, übersieht A und stößt mit ihr zusammen.
Dabei verschüttet C versehentlich einen Teil ihres Heißgetränks auf die Jacke der A.
Die Reinigung der Jacke kostet 25€.

  1. in welchem Rechtsbereich befinden wir uns ?
  2. welche Rechtssubjekte treten in Erscheinung?
  3. Anspruchsgrundlagen;Anspruchsziele herausarbeiten!
    a. Obersatz?
    b. anspruchsbegründenen Vorraussetzungen?
A
  1. Privatrecht
  2. Rechtssubjekte:
    —> natürliche Personen: A, B und C
    —> Juristische Person: G-GmbH
  3. A —> C Anspruch auf Schadensersatz

a.
Obersatz: „A könnte gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB haben.“

b.
- Rechts- oder Rechtsgutsverletzung (Leben, Körper, …)
—> Eigentumverletzung erfüllt
- (Verletzungs-)handlung
- Haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
—> teilweise erfüllt

24
Q

Privatautonomie

Es gilt Vertragsfreiheit.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

25
Q

Die Vertragsfreiheit kann man einteilen in die ??freiheit und die ??freiheit

A

Abschlussfreiheit und die Inhaltsfreiheit

26
Q

Schuldrecht ist unterteilt in ?

A
  • Rechtsgeschäfte

- gesetzliche Schuldverh.

27
Q

Rechtsgeschäfte können einseitig, zweiseitig, mehrseitig sein.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

28
Q

Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

Welche Rechtsnorm?

A

§ 241 I BGB

29
Q

Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Welche Rechtsnorm?

A

§ 311 I BGB