Rechtsgeschäftslehre Nichtigkeit (23-29.11) Flashcards

1
Q

1.Voraussetzung für das Bestehen eines „vertraglichen“ Anspruchs?

A

Bestehen eines Vertrags

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2
Q

Damit ein Vertrag besteht, muss dieser erstmal Zustandekommen und in Bezug auf bestimmte Anspruchsgrundlagen ist dann noch erforderlich, dass ein bestimmter ?(1)? gegeben ist und außerdem darf dem Vertrag kein ?(2)? entgegen stehen.

A

(1) Vertragstyp

(2) Nichtigkeitsgrund

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3
Q

Rechtliche Beurteilung (Prüfung nach Ansprüchen)

„(…) könnte gegen (…) einen Anspruch auf (…) nach §§ (…) haben.“

[Anspruch entstanden]
„Zwischen (…) und (…) müsste zunächst ein Vertrag zustande gekommen sein. (…)“

„Bei dem Vertrag müsste es sich um einen(…)vertrag handeln.(…)“

„Der Vertrag dürfte nicht nichtig sein.(…)“

[Anspruch nicht untergegangen]

[Anspruch durchsetzbar]

[Ergbenis]

Nur lesen

A

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4
Q

Nichtigkeitsgründe

  • § 105 I,II BGB ?
  • §§ 106 ff. BGB ?
  • § 125 BGB ?
  • § 134 BGB ?
  • § 138 I, II BGB ?
  • § 142 BGB ?
A
  • § 105 I,II BGB: Geschäftsunfähigkeit
  • §§ 106 ff. BGB: beschränkte Geschäftsunfähigkeit
  • § 125 BGB: Formmangel
  • § 134 BGB: Gesetzliches Verbot
  • § 138 I, II BGB: Sittenwidrigkeit(u.a. Wucher)
  • § 142 BGB: Anfechtung
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5
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund liegt vor?
Norm und Grund?

< 7 Jahre

A

§ 105 I,II BGB: Geschäftsunfähigkeit

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6
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund liegt vor?
Norm und Grund?

7 < … < 18 Jahre

A

§§ 106 ff. BGB: beschränkte Geschäftsunfähigkeit

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7
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund könnte vorliegen?
Norm und Grund?

Bürgschaft, Grundstückskauf, Kündigung, …
(Fehler dabei)

A

§ 125 BGB: Formmangel

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8
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund könnte vorliegen?
Norm und Grund?

Abtreibung, Tötung, Schwarzarbeit,…

A

§ 134 BGB: Gesetzliches Verbot

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9
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund könnte vorliegen?
Norm und Grund?

Wucher, …

A

§ 138 I, II BGB: Sittenwidrigkeit

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10
Q

Welcher Nichtigkeitsgrund könnte vorliegen?
Norm und Grund?

Inhalt-, Erklärungs-, Eigenschaftsirrtum; arglistige Täuschung, wiederrechtliche Drohung, …

A

§ 142 BGB: Anfechtung

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11
Q

Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts aufgrund einer Anfechtung

Anfechtungsgrund(„anfechtbar“)? (Rechtsnorm+Name)

A

Anfechtungsgrund:
§ 142 BGB Wirkung der Anfechtung

((1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) (…) )

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12
Q

Anfechtungsfrist

Relevante Rechtsnormen?

A

§ 121 BGB Anfechtungsfrist

§ 124 BGB Anfechtungsfrist

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13
Q

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. (…)

Rechtsnorm?

A

§ 121 BGB Anfechtungsfrist

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14
Q

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) …

Rechtsnorm?

A

§ 124 BGB Anfechtungsfrist

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15
Q

Rechtliche Beurteilung (Prüfung nach Ansprüchen)

[Obersatz] [Anspruch entstanden]
(…)
„Der Vertrag (bzw. das Rechtsgeschäft) könnte gemäß § 142 I BGB nichtig sein.“

„Zunächst müsste … anfechtbar sein (§ 142 I BGB) (= Anfechtungsgrund). …“

„… müsste … angefochten haben (§ 142 I BGB) (= Anfechtungserklärung). …“

„Die Anfechtungserklärung müsste innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein (§ 142 I BGB) (= Anfechtungsfrist). …“

[Anspruch nicht untergegangen]
[Anspruch durchsetzbar]
[Ergebnis]

(Nur lesen)

A

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16
Q

Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Welche Rechtsnorm?

A

§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums

17
Q

Inhaltsirrtum

—> Rechtsnorm?

A

§ 119 I Alt.1, II BGB

18
Q

Erklärungsirrtum

—> Rechtsnorm?

A

§ 119 I Alt.2, § 120 BGB

19
Q

Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Welche Rechtsnorm?

A

§ 120 BGB

20
Q

Nenne 6 Anfechtungsgründe mit Rechtsnorm:

A
  • Inhaltsirrtum (§ 119 I 1.Var. BGB)
  • Erklärungsirrtum (§ 119 I 2.Alt. BGB)
  • Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)
  • Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB)
  • Arglistige Täuschung (§ 123 I 1.Alt. BGB)
  • Widerrechtliche Drohung (§ 123 I Alt. 2 BGB)
21
Q

Nenne Anfechtungserklärung mit Rechtsnorm: ??

A
  • § 143 BGB Anfechtungserklärung

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner; (2) …

22
Q

Nenne Anfechtungsfristen mit Norm: ?? (2)

A
  • § 121 BGB Anfechtungsfrist
    ((1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. (…). ; (2) … )
  • § 124 BGB Anfechtungsfrist
    ((1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (…).
    (2))
23
Q

(Nur lesen)
—> Bsp.Formulierung bei Inhaltsirrtum

„Der Vertrag (…) könnte gemäß § 142 I BGB nichtig sein.“

„Zunächst müsste der Vertrag anfechtbar sein (§ 142 I BGB)
(= Anfechtungsgrund).
Nach § 119 I Alt. 1 BGB kann eine Person eine Erklärung anfechten, wenn sie bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war und wenn anzunehmen ist, dass sie sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. …“

(…)

„… müsste den Vertrag angefochten haben (§§ 142 I, 143 BGB)
(= Anfechtungserkl.).
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB)…“

„Die Anfechtungserklärung müsste innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein (§§ 142 I, 121 BGB) (= Anfechtungsfrist).
Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. …“

Bsp.: Erklärungsirrtum

„Der Vertrag (…) könnte gemäß § 142 I BGB nichtig sein.“

„Zunächst müsste der Vertrag anfechtbar sein (§ 142 I BGB)
(= Anfechtungsgrund).
Nach § 119 I Alt. 2 BGB kann eine Person eine Erklärung anfechten, wenn sie bei der Abgabe einer Willenserklärung eine Erklärung des Inhalts der Willenserklärung überhaupt nicht abgeben wollte und wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
. …“

(…)

„… müsste den Vertrag angefochten haben (§§ 142 I, 143 BGB)
(= Anfechtungserkl.).
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB)…“

„Die Anfechtungserklärung müsste innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein (§§ 142 I, 121 BGB) (= Anfechtungsfrist).
Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. …“

A

24
Q

Nur lesen

Rechtl. Beurteilung – Argl. Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB

„Der Vertrag (…) könnte gemäß § 142 I BGB nichtig sein.“

„Zunächst müsste der Vertrag anfechtbar sein (§ 142 I BGB)
(= Anfechtungsgrund).
Nach § 123 I Alt. 1 BGB kann eine Person eine Willenserklärung anfechten, wenn sie zur Abgabe der Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. …“

(…)

„… müsste den Vertrag angefochten haben (§§ 142 I, 143 BGB)
(= Anfechtungserklärung).
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB)…“

„Die Anfechtungserklärung müsste innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein (§§ 142 I, 124 BGB) (= Anfechtungsfrist).
Die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 124 I BGB). …“

A

25
Q

Nur lesen:

Rechtl. Beurteilung – Widerr. Drohung, § 123 I Alt. 2 BGB

„Der Vertrag (…) könnte gemäß § 142 I BGB nichtig sein.“

„Zunächst müsste der Vertrag anfechtbar sein (§ 142 I BGB)
(= Anfechtungsgrund).
Nach § 123 I Alt. 1 BGB kann eine Person eine Willenserklärung anfechten, wenn sie zur Abgabe der Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist ….“

(…)

„… müsste den Vertrag angefochten haben (§§ 142 I, 143 BGB)
(= Anfechtungserklärung).
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB)…“

„Die Anfechtungserklärung müsste innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein (§§ 142 I, 124 BGB) (= Anfechtungsfrist).
Die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 124 I BGB). …“

A

26
Q
Nichtigkeit Wucher („Stürmischer Preisanstieg“) 
—> NUR LESEN! 
  • Halten Sie solche Preissteigerungen für gerecht?
  • Welche Preissteigerungen sind in diesem Kontext gerecht? Welche Preissteigerungen sind ungerecht?
  • Wie sollte der Gesetzgeber mit solchen Situationen umgehen? Wie könnte eine Regulierung aussehen? Was würde eine Regulierung bewirken?

____________________________________________________
Welche Beispiele gibt es?

A

Mögliche Argumente:
- der Markt sollte möglichst wenig reguliert werden, weil eine Regulierung stets die Freiheit der Menschen einschränkt

  • es ist gut, dass sich der Preis durch Angebot und Nachfrage reguliert. Dadurch bekommt derjenige ein Gut, für den es am meisten Wert hat. Darüber hinaus kann ein hoher Preis zu einer Steigerung des Angebots führen.
  • nach Art. 2 Abs. 1 GG ist die „allgemeine Handlungsfreiheit“ geschützt. Art. 14 GG schützt das Eigentum
  • in der beschriebenen Situation sind Menschen nicht mehr frei und können auch nicht frei entscheiden
  • Staat und Bürger/innen haben die Pflicht, Menschen in Not zu helfen
  • Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist die BRD ein Sozialstaat
  • Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch die Rechte anderer Art. 14 Abs. 2 GG legt fest, dass Eigentum verpflichtet

__________________________________

  • Corona-Pandemie
  • Mietpreisbremse
27
Q

Mögliche Darstellung eines Sachverhaltes für die Klausur:

Herr Vogt ist Inhaber eines Baumarktes in Rotenburg an der Wümme (Niedersachsen). Für den 06.10.2018 wird ein schwerer Sturm angekündigt. Aus diesem Grund erhöht Herr Vogt für die erste Oktoberwoche die Preise für Motorsägen und Pumpen um 300%. Der Landwirt Herbert Meier(M) ist - wie auch die anderen Einwohner der Kleinstadt - empört.
Nichtsdestotrotz besorgt M sich bei einem Baumarkt des V am 04.Oktober 2018 eine Motorsäge für 640€, die normalerweise nur 210€ kostet.
Da der Sturm schwächer ausfällt als erwartet und auf dem Grundstück des Herrn Meier kein Baum umkippt, wird die Motorsäge von ihm nicht genutzt.
Am 8.Oktober 2018 erhält Herr Meier die Rechnung. Er bringt die Säge zurück und verweigert die Zahlung.

Frage: Hat Herr Vogt gegen Herbert Meier einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 640€?

Einordnung in das Rechtssystem: ??

Einschlägiges Gesetzbuch: ??

Anspruchsgrundlage: ??

Nichtigkeit des Vertrags (=Unwirksamkeit)?
___________________________________
Lösung:
Obersatz, Anspruch entstanden, Nichtigkeit?, Ergebnis

A

Einordnung in das Rechtssystem: Zivilrecht (Bürgerliches Recht)

Einschlägiges Gesetzbuch: BGB

Anspruchsgrundlage: §433 Abs.2 BGB
(Anknüpfung für die Rechtsdruchsetzung)
—> Anspruchssteller: Herr Vogt („Verkäufer“)
—> Anspruchsgegner: Herr Meier („Käufer“)
—> Rechtsfolge: Zahlung des Kaufpreises
—> BESTEHEN EINES (wirksamen) KAUFVERTRAGES

Nichtigkeit des Vertrages (=Unwirksamkeit)?
—> Nichtigkeit wegen Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB
—> Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB

Obersatz:
V könnte gegen M Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v 640€ gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.

(Anspruch entstanden:)
V und M haben sich darüber geeinigt, dass M eine Motorsäge zum Preis von 640€ kauft.

Fraglich ist ob der Kaufvertrag wirksam ist

(Nichtigkeit(?):)
Der Kaufvertrag könnte nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein. Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage (, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche) eines anderen sich (oder einem Dritten) für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverständnis zu der Leistung stehen.

(Subsumtion:)
M hat bei V eine Säge für 640€ gekauft, die normalerweise 210€ kostet, und damit den dreifachen Preis bezahlt. Leistung und Gegenleistung stehen in einem auffälligen Missverhältnis

Zudem könnte V eine Zwangslage ausgebeutet haben.
Zwangslage wird als „erhebliche Bedrängnis wirtschaftlicher, politischer, gesundheitlicher oder sonstiger Art“ definiert. (Jauernig, Kommentar zum BGB, 16.Auflage 2015 § 138, Rn. 21)

Der Sturm erweckt bei M berechtigte Ängste. Er befürchtet, dass auf seinem Grundstück ein Baum umkippen könnte. Diese Befürchtung reichen allerdings noch nicht aus, um eine Zwangslage zu begründen. Der Sturm hat noch nicht stattgefunden. Außerdem lag bisher keine konkrete Gefährdung für M vor. Ferner ist es normal, dass in besonderen Situationen, die steigende Nachfrage zu einer Erhöhung der Preise führt.

Somit hat V keine Zwangslage ausgenutzt. Der Kaufvertrag (das Rechtsgeschäft) war mithin nicht gemäß § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig

Ergebnis:
V hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 640€ nach § 433 Abs. 2 BGB

28
Q

Abgrenzung zu: „Rechtspolitik“ und „Rechtsetzung“

—> Beispiel: Änderung des Urheberrechts

(Nur lesen)

A

29
Q

Herausforderungen

  • Herausforderung 1: Zusammenstellung des Sachverhaltens (insbesondere in der Praxis)
  • Herausforderung 2: Einordnung ins Rechtssystem / Auffinden der für einen Sachverhalt und/oder eine rechtliche Fragestellung relevanten ?(1)? / Systematisierung
  • Herausforderung 3: ?(2)? von Rechtsvorschriften
    (ggf. Ergänzen oder Schließen von Lücken)
  • Herausforderung 4: ?(3)? (Heranziehen von Rechtsprechung und Literatur)
  • Herausforderung 5: ?(4)?
  • Herausforderung 6: ?(5)?
A

(1) Rechtsvorschriften
(2) Auslegung
(3) Rechtssicherheit
(4) Übertragung auf den Einzelfall (vgl. „Subsumtion“)
(5) Einschätzung von Risiken/Rechtsdurchsetzung