Rechtsgeschäftslehre Nichtigkeit (23-29.11) Flashcards
1.Voraussetzung für das Bestehen eines „vertraglichen“ Anspruchs?
Bestehen eines Vertrags
Damit ein Vertrag besteht, muss dieser erstmal Zustandekommen und in Bezug auf bestimmte Anspruchsgrundlagen ist dann noch erforderlich, dass ein bestimmter ?(1)? gegeben ist und außerdem darf dem Vertrag kein ?(2)? entgegen stehen.
(1) Vertragstyp
(2) Nichtigkeitsgrund
Rechtliche Beurteilung (Prüfung nach Ansprüchen)
„(…) könnte gegen (…) einen Anspruch auf (…) nach §§ (…) haben.“
[Anspruch entstanden]
„Zwischen (…) und (…) müsste zunächst ein Vertrag zustande gekommen sein. (…)“
„Bei dem Vertrag müsste es sich um einen(…)vertrag handeln.(…)“
„Der Vertrag dürfte nicht nichtig sein.(…)“
[Anspruch nicht untergegangen]
[Anspruch durchsetzbar]
[Ergbenis]
Nur lesen
…
Nichtigkeitsgründe
- § 105 I,II BGB ?
- §§ 106 ff. BGB ?
- § 125 BGB ?
- § 134 BGB ?
- § 138 I, II BGB ?
- § 142 BGB ?
- § 105 I,II BGB: Geschäftsunfähigkeit
- §§ 106 ff. BGB: beschränkte Geschäftsunfähigkeit
- § 125 BGB: Formmangel
- § 134 BGB: Gesetzliches Verbot
- § 138 I, II BGB: Sittenwidrigkeit(u.a. Wucher)
- § 142 BGB: Anfechtung
Welcher Nichtigkeitsgrund liegt vor?
Norm und Grund?
< 7 Jahre
§ 105 I,II BGB: Geschäftsunfähigkeit
Welcher Nichtigkeitsgrund liegt vor?
Norm und Grund?
7 < … < 18 Jahre
§§ 106 ff. BGB: beschränkte Geschäftsunfähigkeit
Welcher Nichtigkeitsgrund könnte vorliegen?
Norm und Grund?
Bürgschaft, Grundstückskauf, Kündigung, …
(Fehler dabei)
§ 125 BGB: Formmangel
Welcher Nichtigkeitsgrund könnte vorliegen?
Norm und Grund?
Abtreibung, Tötung, Schwarzarbeit,…
§ 134 BGB: Gesetzliches Verbot
Welcher Nichtigkeitsgrund könnte vorliegen?
Norm und Grund?
Wucher, …
§ 138 I, II BGB: Sittenwidrigkeit
Welcher Nichtigkeitsgrund könnte vorliegen?
Norm und Grund?
Inhalt-, Erklärungs-, Eigenschaftsirrtum; arglistige Täuschung, wiederrechtliche Drohung, …
§ 142 BGB: Anfechtung
Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts aufgrund einer Anfechtung
Anfechtungsgrund(„anfechtbar“)? (Rechtsnorm+Name)
Anfechtungsgrund:
§ 142 BGB Wirkung der Anfechtung
((1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.
(2) (…) )
Anfechtungsfrist
Relevante Rechtsnormen?
§ 121 BGB Anfechtungsfrist
§ 124 BGB Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. (…)
Rechtsnorm?
§ 121 BGB Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) …
Rechtsnorm?
§ 124 BGB Anfechtungsfrist
Rechtliche Beurteilung (Prüfung nach Ansprüchen)
[Obersatz] [Anspruch entstanden]
(…)
„Der Vertrag (bzw. das Rechtsgeschäft) könnte gemäß § 142 I BGB nichtig sein.“
„Zunächst müsste … anfechtbar sein (§ 142 I BGB) (= Anfechtungsgrund). …“
„… müsste … angefochten haben (§ 142 I BGB) (= Anfechtungserklärung). …“
„Die Anfechtungserklärung müsste innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein (§ 142 I BGB) (= Anfechtungsfrist). …“
[Anspruch nicht untergegangen]
[Anspruch durchsetzbar]
[Ergebnis]
(Nur lesen)
…
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Welche Rechtsnorm?
§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Inhaltsirrtum
—> Rechtsnorm?
§ 119 I Alt.1, II BGB
Erklärungsirrtum
—> Rechtsnorm?
§ 119 I Alt.2, § 120 BGB
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Welche Rechtsnorm?
§ 120 BGB
Nenne 6 Anfechtungsgründe mit Rechtsnorm:
- Inhaltsirrtum (§ 119 I 1.Var. BGB)
- Erklärungsirrtum (§ 119 I 2.Alt. BGB)
- Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)
- Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB)
- Arglistige Täuschung (§ 123 I 1.Alt. BGB)
- Widerrechtliche Drohung (§ 123 I Alt. 2 BGB)
Nenne Anfechtungserklärung mit Rechtsnorm: ??
- § 143 BGB Anfechtungserklärung
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner; (2) …
Nenne Anfechtungsfristen mit Norm: ?? (2)
- § 121 BGB Anfechtungsfrist
((1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. (…). ; (2) … ) - § 124 BGB Anfechtungsfrist
((1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (…).
(2))
(Nur lesen)
—> Bsp.Formulierung bei Inhaltsirrtum
„Der Vertrag (…) könnte gemäß § 142 I BGB nichtig sein.“
„Zunächst müsste der Vertrag anfechtbar sein (§ 142 I BGB)
(= Anfechtungsgrund).
Nach § 119 I Alt. 1 BGB kann eine Person eine Erklärung anfechten, wenn sie bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war und wenn anzunehmen ist, dass sie sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. …“
(…)
„… müsste den Vertrag angefochten haben (§§ 142 I, 143 BGB)
(= Anfechtungserkl.).
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB)…“
„Die Anfechtungserklärung müsste innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein (§§ 142 I, 121 BGB) (= Anfechtungsfrist).
Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. …“
Bsp.: Erklärungsirrtum
„Der Vertrag (…) könnte gemäß § 142 I BGB nichtig sein.“
„Zunächst müsste der Vertrag anfechtbar sein (§ 142 I BGB)
(= Anfechtungsgrund).
Nach § 119 I Alt. 2 BGB kann eine Person eine Erklärung anfechten, wenn sie bei der Abgabe einer Willenserklärung eine Erklärung des Inhalts der Willenserklärung überhaupt nicht abgeben wollte und wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
. …“
(…)
„… müsste den Vertrag angefochten haben (§§ 142 I, 143 BGB)
(= Anfechtungserkl.).
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB)…“
„Die Anfechtungserklärung müsste innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein (§§ 142 I, 121 BGB) (= Anfechtungsfrist).
Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 BGB ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. …“
…
Nur lesen
Rechtl. Beurteilung – Argl. Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB
„Der Vertrag (…) könnte gemäß § 142 I BGB nichtig sein.“
„Zunächst müsste der Vertrag anfechtbar sein (§ 142 I BGB)
(= Anfechtungsgrund).
Nach § 123 I Alt. 1 BGB kann eine Person eine Willenserklärung anfechten, wenn sie zur Abgabe der Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. …“
(…)
„… müsste den Vertrag angefochten haben (§§ 142 I, 143 BGB)
(= Anfechtungserklärung).
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB)…“
„Die Anfechtungserklärung müsste innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt sein (§§ 142 I, 124 BGB) (= Anfechtungsfrist).
Die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen (§ 124 I BGB). …“
…