rechtsges. Schuldverhältnisse - Rechtsgeschäftslehre Grundl. (A10 -A16, +2 Videos) Flashcards
Rechtliche Begutachtung - Aufgabestellungen
- [Rechtliche Gutachten] Bitte erstellen Sie zu dem Sachverhalt eine schriftliche, rechtliche Beurteilung im Gutachtenstil
- [Relevante Rechtsfragen] Dabei sind alle Rechtsfragen, auf die es für die getroffene Entscheidung ankommt, eingehend zu beurteilen
- [Anspruchsgrundlagen] Bitte behandeln Sie alle Anspruchsgrundlagen, die in Betracht kommen
- [Unstreitig] Es ist davon auszugehen, dass die folgenden Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind
- [Hilfsgutachten] Falls Sie im Rahmen der Prüfung eines in Betracht kommenden Anspruchs zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Voraussetzung der Anspruchsgrundlage nicht gegeben sein sollte, prüfen Sie die weiteren Voraussetzungen bitte „hilfsgutachterlich“
(Nur lesen)
…
Bei der rechtlichen Beurteilung von Sachverhalten kann man gedanklich 3 Ebenen voneinander trennen.
Welche?
- Sachverhalt
—> Informationen zu einem tatsächlichen Geschehen, welches rechtlich begutachtet werden soll
—> Informationen sind immer wahr/unstreitig in Klausur - Wissen
—> um eine nachvollziehbare und überzeugende Lösung zu produzieren, benötigen wir Hintergrundwissen
—> Ausgangslage für rechtliche Begutachtungen ist stets der Gesetzestext
—> relevante Rechtsnormen und Gesetzestexte raussuchen und gegebenenfalls auslegen
Lösung
—> Beschreibung der Gedankengänge, Begründungen und Argumentationen
—> schrittweise Abarbeiten des Sachverhaltes anhand des Gesetzestextes
—> Schlussforderung und Ergebnis
Paula Paulsen(P) möchte in einer von Max Müller(M) betriebenen Markthalle Picknickkörbe sowie Picknickzubehör anbieten. Auf der Webseite des M entdeckt P folgende Anzeige: „Greifen Sie zu: Aktuell sind zwei freie Flächen verfügbar. Eine Fläche mit 12m^2 für mtl. 770€ und eine Fläche mit 21m^2 für mtl. 100€“
Am 02.01 trifft sich P mit M in der Markthalle, um sich die zwei freien Flächen anzuschauen. P sagt umgehend zu M: „Ich nehme die Fläche für 100€“. P erwidert verwundert: „Die kleine Fläche kostet 770€. Die größere Fläche kostet 1100€.“
Im Gespräch stellt sich heraus, dass sich M bei der Erstellung der Anzeige verschrieben hatte.
Da die kleinere Fläche an einer dunklen Stelle in einer Ecke liegt, teilt P mit, dass ihr diese Fläche „überhaupt nicht“ gefalle.
Die größere Fläche liegt hingegen zentral. P sagt: „Ich nehme diese Fläche für 900€.“ M erwidert: „Hm, ok; das wollen wir mal sehen.“
Nach sieben Tagen schreibt M an P eine E-Mail mit der Aussage: „Sie können die Fläche 23 für monatlich 1000€ haben.“
Dabei verwechselt M die Nummern.
Laut Hallenplan handelt es sich bei der großen Fläche tatsächlich um Fläche 32. Die kleine Fläche hat hingegen die Nummer 23. P schreibt zurück: „Ich bin einverstanden.“
1) Hat P gegen M einen Anspruch auf Nutzung der Fläche 32 (21m^2)?
(Nur lesen eigentlich)
1) rechtliches Gutachten alles ohne Klammern
(- Privatrecht)
(- 2 natürliche Personen)
- P um M sind als natürliche Personen nach § 1 BGB rechtsfähig
(- Anspruch)
(- Mietvertrag)
(- § 535 I,II BGB (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags) )
- P könnte gegen M einen Anspruch auf Gebrauch der Fläche 32(21m^2) nach §535 Abs. 1 S.1 BGB haben.
(-anspruchsbegründende Voraussetzungen!)
- Zwischen P und M müsste ein wirksamer Mietvertrag bestehen
- das Entstehen eines(zweiseitigen) Vertrages setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus (Angebot und Annahme) (vgl. §§ 145 ff. BGB). Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer (konkreten) Rechtsfolge gerichtet ist. Dies erfordert das Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens. Der Rechtsbindungswille fehlt in den Fällen einer sog. „invitatio ad offerendum“, d.h. eine Äußerung, die lediglich zur Abgabe eines Angebots einlädt.
- Verträge werden gemäß §§ 133,157 BGB nach dem sog. objektiven Empfängerhorizont ausgelegt. Eine „Falschmeldung“, ist unschädlich, wenn beide Parteien das gleiche Wollen („falsa demonstratio non nocet“)
—> Subsumtion:
- Die Anzeige auf der Webseite stellt lediglich eine Aufforderung an jede Person dar, ein Angebot abzugeben. Ein Rechtsbindungswille ist nicht zu erkennen, da davon auszugehen ist, dass M u.a. einen persönlichen Eindruck bekommen und die Bonität prüfen möchte. Zudem kann M die Flächen jeweils nur an eine Person vermieten.
- die Aussage von P, die Fläche für 900€ zu nehmen, stellt ein verbindliches Angebot dar. Dieses wird jedoch nicht durch M angenommen. „Hm, ok; das wollen wir mal sehen“ lässt sich nicht als Zustimmung deuten.
- die Aussage in der E-Mail „Sie können die Fläche 23 für monatlich 1000€ haben stellt ein erneutes verbindliches Angebot dar. Dieses wird von P angenommen. Dabei ergibt sich aus den objektiven Umständen, dass tatsächlich von beiden Parteien Fläche 32 gemeint ist. Der Hallenplan spielte im Rahmen der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses keine besondere Rolle. Vielmehr ergab sich aus der Besichtigung, die vorangegangenen Preisangaben und den Gesprächen zwischen P und M, dass es am Ende nur noch um die größere Fläche ging.
Ergebnis der Subsumtion quasi:
- Somit ist zwischen P und M ein wirksamer Mietvertrag (§ 535 BGB) über die Fläche 32 (21m^2) für eine monatliche Miete i.H.v. 1000€ zustande gekommen.
- der Mietvertrag ist nicht nichtig. Der Anspruch ist nicht untergegangen. Der Anspruch ist durchsetzbar
—> Ergebnis: P hat gegen M einen Anspruch auf Gebrauch der Fläche 32 (21m^2) nach § 535 Abs.1 S.1 BGB
Aufbau Rechtliches Gutachten(nur lesen):
- Hypothese (Obersatz, Anspruch)
- Unterhypothese (Anspruchsbegründende Voraussetzung)
- Definition (Gedanken auf abstrakter Ebene)
—> z.B. im Bsp. von P und M: Was ist ein Kaufvertrag?,Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Vertrag entsteht und besteht? - Subsumtion (Übertragung auf den Sachverhalt)
—> Informationen aus Sachverhalt filtern
—> kurz und zsm.gefasst
—> überlegt ob Informationen aus dem Sachverhalt einen Unterfall dessen bilden was man abstrakt für einen Kaufvertrag definiert hat
(- Ergebnis quasi der Subsumtion: Somit…)
- (Gesamt-)Ergebnis
—> hat/hat keinen Anspruch auf…
…
Paula Paulsen(P) möchte in einer von Max Müller(M) betriebenen Markthalle Picknickkörbe sowie Picknickzubehör anbieten. Auf der Webseite des M entdeckt P folgende Anzeige: „Greifen Sie zu: Aktuell sind zwei freie Flächen verfügbar. Eine Fläche mit 12m^2 für mtl. 770€ und eine Fläche mit 21m^2 für mtl. 100€“
Am 02.01 trifft sich P mit M in der Markthalle, um sich die zwei freien Flächen anzuschauen. P sagt umgehend zu M: „Ich nehme die Fläche für 100€“. P erwidert verwundert: „Die kleine Fläche kostet 770€. Die größere Fläche kostet 1100€.“
Im Gespräch stellt sich heraus, dass sich M bei der Erstellung der Anzeige verschrieben hatte.
Da die kleinere Fläche an einer dunklen Stelle in einer Ecke liegt, teilt P mit, dass ihr diese Fläche „überhaupt nicht“ gefalle.
Die größere Fläche liegt hingegen zentral. P sagt: „Ich nehme diese Fläche für 900€.“ M erwidert: „Hm, ok; das wollen wir mal sehen.“
Nach sieben Tagen schreibt M an P eine E-Mail mit der Aussage: „Sie können die Fläche 23 für monatlich 1000€ haben.“
Dabei verwechselt M die Nummern.
Laut Hallenplan handelt es sich bei der großen Fläche tatsächlich um Fläche 32. Die kleine Fläche hat hingegen die Nummer 23. P schreibt zurück: „Ich bin einverstanden.“
2) Hat M gegen P einen Anspruch auf monatliche Zahlung i.H.v. 1000€ ?
(Nur lesen eigentlich)
(M und P sind als natürliche Personen nach § 1 BGB rechtsfähig)
Obersatz:
M könnte gegen P einen Anspruch auf Entrichtung der Miete i.H.v. 1000€ nach § 535 Abs. 2 BGB haben.
(…) ähnlich zu ersten Fragestellung
Ergebnis aus Subsumtion:
Zwischen M und P besteht ein wirksamer Mietvertrag (§ 535 BGB) hinsichtlich der Fläche 32 (21m^2) für eine monatliche Miete i.H.v. 1000€(s.o.).
Ergebnis:
M hat gegen P einen Anspruch auf Entrichtung der Miete i.H.v. 1000€ nach § 535 Abs. 2 BGB.
Wie welche zwei Rechtsbereiche lässt sich das Zivilrecht/Privatrecht unterteilen?
- Bürgerliches Recht
- Sonstiges Privatrecht/Sonderprivatrecht
Nenne dem Bürgerlichen Recht untergeordnete Rechtsbereiche: ?? (5)
—> allgemeiner Teil —> Schuldrecht —> Sachenrecht —> Familienrecht —> Erbrecht
Nenne dem Sonstigen Privatrecht/ Sonderprivatrecht untergeordnete Rechtsbereiche: ?? (5)
Bspw.:
- Arbeitsrecht
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Immaterialgüterrecht
- Wettbewerbsrecht
- Internationales Privatrecht
(…)
Was sind Anspruchsgrundlagen und was ist in ihnen geregelt?
- bestimmte Vorschriften, die wir im BGB finden
- geregelt welche Ansprüche eine Privatperson gegen eine andere Privatperson geltend machen kann
Bsp. Anspruchsgrundlage: § 433 Abs. 1 S.1 BGB
„Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.“
Tatbestand: ??
Rechtsfolge: ??
Tatbestand: Kaufvertrag über eine Sache
Rechtsfolge: Übergabe der Sache und Verschaffung des Eigentums
Vertragliche Ansprüche basieren auf ???
z.B.: ??(3)
(rechtsgeschäftliche)Schuldverhältnisse/Verträge
z. B.:
- „Kaufvertrag“ (vgl. § 433 Abs.1 S.1 BGB)
- „Dienstvertrag“ (vgl. §611 Abs.1 S.1 BGB)
- „Schuldverhältnis“(durch Rechtsgeschäft) (vgl. § 311 Abs.1 BGB; § 280 Abs.1 S.1 BGB)
Rechtsgeschäfte entstehen einseitig, zweiseitig oder mehrseitig.
- einseitig z.B.: ??
- zweiseitig z.B.: ??
- mehrseitig z.B.: ??
einseitig z.B.: Auslobung
- zweiseitig z.B.: zweiseitige Verträge
- mehrseitig z.B.: Beschlüsse / mehrseitige Verträge
?? ist eine willentliche Äußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Willenserklärung
Vertragsschluss beim zweiseitigen Vertrag
Notwendigkeit?
zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Einigung)
—> häufig sog. „Angebot“ und „Annahme“
—> wesentliche Bestandteile („essentialia negotii“)
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
?? Willenserklärung
—> Abgabe und Zugang erforderlich
__________________________
?? Willenserklärung
—> nur Abgabe erforderlich
Empfangsbedürftige Willenserklärung
___________________
nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung