rechtsges. Schuldverhältnisse - Rechtsgeschäftslehre Grundl. (A10 -A16, +2 Videos) Flashcards

1
Q

Rechtliche Begutachtung - Aufgabestellungen

  • [Rechtliche Gutachten] Bitte erstellen Sie zu dem Sachverhalt eine schriftliche, rechtliche Beurteilung im Gutachtenstil
  • [Relevante Rechtsfragen] Dabei sind alle Rechtsfragen, auf die es für die getroffene Entscheidung ankommt, eingehend zu beurteilen
  • [Anspruchsgrundlagen] Bitte behandeln Sie alle Anspruchsgrundlagen, die in Betracht kommen
  • [Unstreitig] Es ist davon auszugehen, dass die folgenden Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind
  • [Hilfsgutachten] Falls Sie im Rahmen der Prüfung eines in Betracht kommenden Anspruchs zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Voraussetzung der Anspruchsgrundlage nicht gegeben sein sollte, prüfen Sie die weiteren Voraussetzungen bitte „hilfsgutachterlich“

(Nur lesen)

A

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2
Q

Bei der rechtlichen Beurteilung von Sachverhalten kann man gedanklich 3 Ebenen voneinander trennen.

Welche?

A
  • Sachverhalt
    —> Informationen zu einem tatsächlichen Geschehen, welches rechtlich begutachtet werden soll
    —> Informationen sind immer wahr/unstreitig in Klausur
  • Wissen
    —> um eine nachvollziehbare und überzeugende Lösung zu produzieren, benötigen wir Hintergrundwissen
    —> Ausgangslage für rechtliche Begutachtungen ist stets der Gesetzestext
    —> relevante Rechtsnormen und Gesetzestexte raussuchen und gegebenenfalls auslegen

Lösung
—> Beschreibung der Gedankengänge, Begründungen und Argumentationen
—> schrittweise Abarbeiten des Sachverhaltes anhand des Gesetzestextes
—> Schlussforderung und Ergebnis

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3
Q

Paula Paulsen(P) möchte in einer von Max Müller(M) betriebenen Markthalle Picknickkörbe sowie Picknickzubehör anbieten. Auf der Webseite des M entdeckt P folgende Anzeige: „Greifen Sie zu: Aktuell sind zwei freie Flächen verfügbar. Eine Fläche mit 12m^2 für mtl. 770€ und eine Fläche mit 21m^2 für mtl. 100€“
Am 02.01 trifft sich P mit M in der Markthalle, um sich die zwei freien Flächen anzuschauen. P sagt umgehend zu M: „Ich nehme die Fläche für 100€“. P erwidert verwundert: „Die kleine Fläche kostet 770€. Die größere Fläche kostet 1100€.“
Im Gespräch stellt sich heraus, dass sich M bei der Erstellung der Anzeige verschrieben hatte.
Da die kleinere Fläche an einer dunklen Stelle in einer Ecke liegt, teilt P mit, dass ihr diese Fläche „überhaupt nicht“ gefalle.
Die größere Fläche liegt hingegen zentral. P sagt: „Ich nehme diese Fläche für 900€.“ M erwidert: „Hm, ok; das wollen wir mal sehen.“
Nach sieben Tagen schreibt M an P eine E-Mail mit der Aussage: „Sie können die Fläche 23 für monatlich 1000€ haben.“
Dabei verwechselt M die Nummern.
Laut Hallenplan handelt es sich bei der großen Fläche tatsächlich um Fläche 32. Die kleine Fläche hat hingegen die Nummer 23. P schreibt zurück: „Ich bin einverstanden.“

1) Hat P gegen M einen Anspruch auf Nutzung der Fläche 32 (21m^2)?

(Nur lesen eigentlich)

A

1) rechtliches Gutachten alles ohne Klammern

(- Privatrecht)
(- 2 natürliche Personen)
- P um M sind als natürliche Personen nach § 1 BGB rechtsfähig

(- Anspruch)
(- Mietvertrag)
(- § 535 I,II BGB (Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags) )
- P könnte gegen M einen Anspruch auf Gebrauch der Fläche 32(21m^2) nach §535 Abs. 1 S.1 BGB haben.

(-anspruchsbegründende Voraussetzungen!)
- Zwischen P und M müsste ein wirksamer Mietvertrag bestehen

  • das Entstehen eines(zweiseitigen) Vertrages setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus (Angebot und Annahme) (vgl. §§ 145 ff. BGB). Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer (konkreten) Rechtsfolge gerichtet ist. Dies erfordert das Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens. Der Rechtsbindungswille fehlt in den Fällen einer sog. „invitatio ad offerendum“, d.h. eine Äußerung, die lediglich zur Abgabe eines Angebots einlädt.
  • Verträge werden gemäß §§ 133,157 BGB nach dem sog. objektiven Empfängerhorizont ausgelegt. Eine „Falschmeldung“, ist unschädlich, wenn beide Parteien das gleiche Wollen („falsa demonstratio non nocet“)

—> Subsumtion:

  • Die Anzeige auf der Webseite stellt lediglich eine Aufforderung an jede Person dar, ein Angebot abzugeben. Ein Rechtsbindungswille ist nicht zu erkennen, da davon auszugehen ist, dass M u.a. einen persönlichen Eindruck bekommen und die Bonität prüfen möchte. Zudem kann M die Flächen jeweils nur an eine Person vermieten.
  • die Aussage von P, die Fläche für 900€ zu nehmen, stellt ein verbindliches Angebot dar. Dieses wird jedoch nicht durch M angenommen. „Hm, ok; das wollen wir mal sehen“ lässt sich nicht als Zustimmung deuten.
  • die Aussage in der E-Mail „Sie können die Fläche 23 für monatlich 1000€ haben stellt ein erneutes verbindliches Angebot dar. Dieses wird von P angenommen. Dabei ergibt sich aus den objektiven Umständen, dass tatsächlich von beiden Parteien Fläche 32 gemeint ist. Der Hallenplan spielte im Rahmen der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses keine besondere Rolle. Vielmehr ergab sich aus der Besichtigung, die vorangegangenen Preisangaben und den Gesprächen zwischen P und M, dass es am Ende nur noch um die größere Fläche ging.

Ergebnis der Subsumtion quasi:
- Somit ist zwischen P und M ein wirksamer Mietvertrag (§ 535 BGB) über die Fläche 32 (21m^2) für eine monatliche Miete i.H.v. 1000€ zustande gekommen.

  • der Mietvertrag ist nicht nichtig. Der Anspruch ist nicht untergegangen. Der Anspruch ist durchsetzbar

—> Ergebnis: P hat gegen M einen Anspruch auf Gebrauch der Fläche 32 (21m^2) nach § 535 Abs.1 S.1 BGB

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4
Q

Aufbau Rechtliches Gutachten(nur lesen):

  • Hypothese (Obersatz, Anspruch)
  • Unterhypothese (Anspruchsbegründende Voraussetzung)
  • Definition (Gedanken auf abstrakter Ebene)
    —> z.B. im Bsp. von P und M: Was ist ein Kaufvertrag?,Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Vertrag entsteht und besteht?
  • Subsumtion (Übertragung auf den Sachverhalt)
    —> Informationen aus Sachverhalt filtern
    —> kurz und zsm.gefasst
    —> überlegt ob Informationen aus dem Sachverhalt einen Unterfall dessen bilden was man abstrakt für einen Kaufvertrag definiert hat

(- Ergebnis quasi der Subsumtion: Somit…)

  • (Gesamt-)Ergebnis
    —> hat/hat keinen Anspruch auf…
A

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5
Q

Paula Paulsen(P) möchte in einer von Max Müller(M) betriebenen Markthalle Picknickkörbe sowie Picknickzubehör anbieten. Auf der Webseite des M entdeckt P folgende Anzeige: „Greifen Sie zu: Aktuell sind zwei freie Flächen verfügbar. Eine Fläche mit 12m^2 für mtl. 770€ und eine Fläche mit 21m^2 für mtl. 100€“
Am 02.01 trifft sich P mit M in der Markthalle, um sich die zwei freien Flächen anzuschauen. P sagt umgehend zu M: „Ich nehme die Fläche für 100€“. P erwidert verwundert: „Die kleine Fläche kostet 770€. Die größere Fläche kostet 1100€.“
Im Gespräch stellt sich heraus, dass sich M bei der Erstellung der Anzeige verschrieben hatte.
Da die kleinere Fläche an einer dunklen Stelle in einer Ecke liegt, teilt P mit, dass ihr diese Fläche „überhaupt nicht“ gefalle.
Die größere Fläche liegt hingegen zentral. P sagt: „Ich nehme diese Fläche für 900€.“ M erwidert: „Hm, ok; das wollen wir mal sehen.“
Nach sieben Tagen schreibt M an P eine E-Mail mit der Aussage: „Sie können die Fläche 23 für monatlich 1000€ haben.“
Dabei verwechselt M die Nummern.
Laut Hallenplan handelt es sich bei der großen Fläche tatsächlich um Fläche 32. Die kleine Fläche hat hingegen die Nummer 23. P schreibt zurück: „Ich bin einverstanden.“

2) Hat M gegen P einen Anspruch auf monatliche Zahlung i.H.v. 1000€ ?

(Nur lesen eigentlich)

A

(M und P sind als natürliche Personen nach § 1 BGB rechtsfähig)

Obersatz:
M könnte gegen P einen Anspruch auf Entrichtung der Miete i.H.v. 1000€ nach § 535 Abs. 2 BGB haben.

(…) ähnlich zu ersten Fragestellung

Ergebnis aus Subsumtion:
Zwischen M und P besteht ein wirksamer Mietvertrag (§ 535 BGB) hinsichtlich der Fläche 32 (21m^2) für eine monatliche Miete i.H.v. 1000€(s.o.).

Ergebnis:
M hat gegen P einen Anspruch auf Entrichtung der Miete i.H.v. 1000€ nach § 535 Abs. 2 BGB.

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6
Q

Wie welche zwei Rechtsbereiche lässt sich das Zivilrecht/Privatrecht unterteilen?

A
  • Bürgerliches Recht

- Sonstiges Privatrecht/Sonderprivatrecht

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7
Q

Nenne dem Bürgerlichen Recht untergeordnete Rechtsbereiche: ?? (5)

A
—> allgemeiner Teil 
—> Schuldrecht 
—> Sachenrecht 
—> Familienrecht 
—> Erbrecht
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8
Q

Nenne dem Sonstigen Privatrecht/ Sonderprivatrecht untergeordnete Rechtsbereiche: ?? (5)

A

Bspw.:

  • Arbeitsrecht
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Immaterialgüterrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Internationales Privatrecht

(…)

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9
Q

Was sind Anspruchsgrundlagen und was ist in ihnen geregelt?

A
  • bestimmte Vorschriften, die wir im BGB finden

- geregelt welche Ansprüche eine Privatperson gegen eine andere Privatperson geltend machen kann

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10
Q

Bsp. Anspruchsgrundlage: § 433 Abs. 1 S.1 BGB

„Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.“

Tatbestand: ??

Rechtsfolge: ??

A

Tatbestand: Kaufvertrag über eine Sache

Rechtsfolge: Übergabe der Sache und Verschaffung des Eigentums

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11
Q

Vertragliche Ansprüche basieren auf ???

z.B.: ??(3)

A

(rechtsgeschäftliche)Schuldverhältnisse/Verträge

z. B.:
- „Kaufvertrag“ (vgl. § 433 Abs.1 S.1 BGB)
- „Dienstvertrag“ (vgl. §611 Abs.1 S.1 BGB)
- „Schuldverhältnis“(durch Rechtsgeschäft) (vgl. § 311 Abs.1 BGB; § 280 Abs.1 S.1 BGB)

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12
Q

Rechtsgeschäfte entstehen einseitig, zweiseitig oder mehrseitig.

  • einseitig z.B.: ??
  • zweiseitig z.B.: ??
  • mehrseitig z.B.: ??
A

einseitig z.B.: Auslobung

  • zweiseitig z.B.: zweiseitige Verträge
  • mehrseitig z.B.: Beschlüsse / mehrseitige Verträge
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13
Q

?? ist eine willentliche Äußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

A

Willenserklärung

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14
Q

Vertragsschluss beim zweiseitigen Vertrag

Notwendigkeit?

A

zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Einigung)

—> häufig sog. „Angebot“ und „Annahme“

—> wesentliche Bestandteile („essentialia negotii“)

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15
Q

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

?? Willenserklärung
—> Abgabe und Zugang erforderlich
__________________________

?? Willenserklärung
—> nur Abgabe erforderlich

A

Empfangsbedürftige Willenserklärung
___________________

nicht-empfangsbedürftige Willenserklärung

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16
Q

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden (3 Situationen)

1.Situation
- Abgabe (willentliche in Rechtsverkehr)
- abhandengekommene Willenserklärung
—> ggf. nicht wirksam

  1. Situation
    - Zugang (Machtbereich + mit Kenntnisnahme zu rechnen)
    - Zeitpunkt des Zugangs
    - Zugangsvereitelung
  2. Situation
    - Erklärungsbote/ Empfangsbote

(Nur lesen)

A

17
Q

A lässt bewusst den Entwurf eines Schreibens an B auf dem Schreibtisch liegen, weil er es vorerst nicht absenden möchte. Der Assistent D findet das Schreiben und versendet es, in der Vermutung, dem A „Arbeit abzunehmen“…

Um welche Fall von Willenserklärung handelt es sich hierbei?

A

abhandengekommene Willenserklärung

18
Q

Ein Brief von A wird beim Nachbarn/bei der Ehefrau/beim 6 jährigen Sohn des Empfängers B abgegeben

Willenserklärung wird erst dann wirksam, wenn sie wirksam zugegangen ist.
Zugang setzt wiederum voraus, dass die Willenserklärung in den ?? des Adressaten des Empfängers B kommt.

————————————
Ist die beim Nachbarn wirksam?
Bei der Ehefrau?
Beim 6 jährigen Sohn?

A

Machtbereich
——————————-
Nachbar: nicht wirksam bei B zugegangen

Ehefrau: in Machtbereich des B gelangt

6 jährigen Sohn: kein Zugang wirksam erfolgt (zu jung)

19
Q

Eine E-Mail des A landet in dem Spam-Filter des B

Liegt dies bereits im Machtbereich des B und wird damit die Willenserklärung wirksam?

A

?

20
Q

Der E-Bay-Verkäufer rechnet damit, zahlreiche Widerrufserklärungen zu bekommen. Aus diesem Grund schraubt er seinen Briefkasten ab.

Machtbereich (Briefkasten) ist abgenommen
—> also ist das hineinstecken nicht mehr möglich
—> aber haben hier einen arglistigen, vorsätzlichen Vorgang

Bringt dem E-Bay Verkäufer das Abschrauben etwas?

A

Nein, denn es ist zwar nicht tatsächlich in den Machtbereich gelangt, aber in diesem Fall würde der Zugang fingiert.

fingiert—> in einer bestimmten Absicht vortäuschen

21
Q

Elemente einer Willenserklärung

?? Voraussetzung
—> äußerlich wahrnehmbare Handlung

?? Voraussetzung
—> Handlungswille (Wille überhaupt zu handeln)
—> Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein über Rechtserheblichkeit)
—> Geschäftswille (bezogen auf ein bestimmtes Geschäft)

A

Objektive Voraussetzung

Subjektive Voraussetzung

22
Q

Nenne Subjektive Voraussetzungen einer Willenserklärung: ?? (3)

A

—> Handlungswille (Wille überhaupt zu handeln)

—> Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein über Rechtserheblichkeit)

—> Geschäftswille (bezogen auf ein bestimmtes Geschäft)

23
Q

Nenne objektive Voraussetzungen einer Willenserklärung: ?? (1)

A

Äußerlich wahrnehmbare Handlung

24
Q

?? liegt vor, wenn ein Angebot „aus Sicht eines verständigen Adressaten (den) Willen des Erklärenden erkennen (lässt), mit der Erklärung eine rechtliche Bindung zu bewirken“

A

Rechtsbindungswille

25
Q

Rechtsbindungswille ist ebenfalls eine Voraussetzung für eine Willenserklärung (insbesondere für Willenserklärungen, die zu Rechtsgeschäften führen sollen)

Wahr/Falsch?

A

Wahr

—> Rechtsbindung soll bewirkt werden

26
Q

„invitatio ad offerendum“
—> Einladung, dass Personen eine Willenserklärung abgeben
—> Bsp.: Angebot im Schaufenster

Ist dies bereits eine konkrete Willenserklärung(Angebot)?

A

Nein

27
Q

Gefälligkeit
—> z.B. Nachbar möchte im Garten helfen

Ist dies bereits eine Willenserklärung?

A

Nein

28
Q

Schweigen

  • Grundsatz: kein Erklärungswert
  • Ausnahmen: ?? (4)
A
  • Vereinbarung(vorher vereinbart, dass schweigen zu Willenserklärung führt)
  • kraft Gesetz: (Bsp.: § 362 Abs. 1 HGB, § 108 Abs. 2 S. 2)
  • § 242 BGB (Verspätung, geringfügige Veränderung)
  • kaufmännisches Bestätigungsschreiben
29
Q

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Kaufleute (ggf. kaufmannsähnlich) haben Vertragsverhandlungen durchgeführt.
Wenn dann nach diesen Verhandlungen von einer Seite der „Vertragsschluss“ durch ein Schreiben bestätigt worden ist und auch ein zeitlicher Zusammenhang damit besteht und kein Widerspruch erfolgt(Schweigen, dann kann dieses Schweigen zu einem Vertragsschluss führen.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

30
Q

Einbindung Dritter durch Stellvertretung

  • in §§ ?(1)? ff. BGB geregelt
  • Stellvertretung ist nur möglich, wenn sie auch ?(2)? ist
    —> z.B. nicht bei Ehe

3 Voraussetzungen für die wirksame Stellvertretung: ?(3)?

A

(1) §§ 164 ff. BGB
(2) zulässig

(3) 3.Voraussetzungen:
- eigene Willenserklärung des Stellvertreters

  • Offenkundigkeit / handeln im fremden Namen
    —> bekanntgeben, dass man als Stellvertreter handelt
  • Stellvertreter muss Vertretungsmacht haben
    —> z.B. durch Vollmacht
31
Q

Paula Paulsen (P) hat in einer von Max Müller (M) betriebenen Markthalle eine Fläche gemietet. Sie möchte die Fläche nutzen, um Picknickkörbe sowie Picknick- zubehör anzubieten.
P entschließt sich, am 15.01. ihren Stand aufzubauen. Dazu hat sie sich an diesem Tag um 7:30 Uhr für acht Stunden mit ihrer Freundin Frieda Fröhlich (F) und ihrem Nachbarn Norbert Neumann (N) verabredet.
P hatte F einige Wochen zuvor mit deren Umzug geholfen. P versprach der F, dass sie für ihre Hilfe soviel Kaffee bekäme, wie sie trinken könne.
N erbringt regelmäßig gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten für Personen aus seinem Bekannten- und Nachbarskreis. P hat N zugesagt, dass er für seine Unterstützung 240,- € „ohne Rechnung (…) auf die Hand“ bekommt. P und N sind sich einig, dass niemand von der Tätigkeit erfahren soll.
N kommt am 15.01. pünktlich in die Markthalle. F hingegen schreibt am 15.01. um 7:15 Uhr folgende Nachricht an P: „Bin letzte Nacht voll eskaliert. Ich kann heute leider nicht kommen.“

1) Hat P gegen F einen Anspruch auf Erbringung von unterstützenden Tätigkeiten?

A

1)
(Hypothese 1)
P könnte gegen F einen Anspruch auf Unterstützung bei dem Aufbau des Standes nach § 611 I Alt.1 BGB haben.

(P und F sind als natürliche Personen nach § 1 BGB rechtsfähig)

[Anspruch entstanden (AE) = anspruchsbegründende Voraussetz.]
(Hypothese 1.1)
Zwischen P und F müsste ein WIRKSAMER Dienstvertrag (§ 611 BGB) zustande gekommen sein.

(Definition)
Das Entstehen eines Vertrags setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus (Angebot und Annahme). Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer (konkreten) Rechtsfolge gerichtet ist.
Erforderlich ist das Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens.
Ein solcher liegt typischerweise bei sog. „Gefälligkeitsverhältnissen“ nicht vor. (…)

Subsumtion
F hat mit P verabredet, dass sie ihr am 15.01 ab 7:30 Uhr für acht Stunden bei dem Aufbau des Standes behilflich ist. Zuvor hatte P die F bei deren Umzug unterstützt. P verspricht als „Gegenleistung“ Kaffee.
Dies geht jedoch nur ansatzweise in Richtung einer Art von „Entgeltlichkeit“. Schließlich sind F und P Freundinnen.
P konnte nicht davon ausgehen, dass sich F rechtlich binden wollte. Mithin fehlt der Rechtsbindungswille.
(Ergebnis 1.1)
Somit ist kein wirksamer Vertrag entstanden.

(Ergebnis 1)
P hat gegen F keinen Anspruch auf Unterstützung bei dem Aufbau des Standes nach § 611 I Alt. 1 BGB.

32
Q

Paula Paulsen (P) hat in einer von Max Müller (M) betriebenen Markthalle eine Fläche gemietet. Sie möchte die Fläche nutzen, um Picknickkörbe sowie Picknick- zubehör anzubieten.
P entschließt sich, am 15.01. ihren Stand aufzubauen. Dazu hat sie sich an diesem Tag um 7:30 Uhr für acht Stunden mit ihrer Freundin Frieda Fröhlich (F) und ihrem Nachbarn Norbert Neumann (N) verabredet.
P hatte F einige Wochen zuvor mit deren Umzug geholfen. P versprach der F, dass sie für ihre Hilfe soviel Kaffee bekäme, wie sie trinken könne.
N erbringt regelmäßig gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten für Personen aus seinem Bekannten- und Nachbarskreis. P hat N zugesagt, dass er für seine Unterstützung 240,- € „ohne Rechnung (…) auf die Hand“ bekommt. P und N sind sich einig, dass niemand von der Tätigkeit erfahren soll.
N kommt am 15.01. pünktlich in die Markthalle. F hingegen schreibt am 15.01. um 7:15 Uhr folgende Nachricht an P: „Bin letzte Nacht voll eskaliert. Ich kann heute leider nicht kommen.“

2) Hat N gegen P einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 240€ ?

A

(Hypothese 1)
N könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 240€ gemäß § 611 I Alt.2 BGB haben.

(N und P sind als natürliche Personen nach § 1 BGB rechtsfähig.)

(Hypothese 1.1)
Zwischen N und P müsste ein WIRKSAMER Dienstvertrag bestehen.

(Definition)
Das Entstehen eines Vertrages setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus(Angebot und Annahme) (vgl. 145 ff. BGB). Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer (konkreten) Rechtsfolge gerichtet ist.
Erforderlich ist das Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens.
Während beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet wird, liegt der Schwerpunkt beim Dienstvertrag in der (reinen) Erbringung der Dienste.

(Subsumtion)
N und P vereinbaren, dass N 240€ erhält und dafür P am 15.01 behilflich ist, den Stand aufzubauen.
Die Absprache bezieht sich auf einen bestimmten Zeitraum von acht Stunden.

(Ergebnis 1.1)
Somit liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen zum Abschluss eines Dienstvertrages vor.
Fraglich ist ob der Vertrag wirksam entstanden ist.

(Hypothese 1.2)
Der Vertrag könnte gemäß § 134 BGB nichtig sein.

(Definition)
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 134 BGB).
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung enthält gesetzliche Verbote (=Verbotsgesetze).

(Hypothese 1.2.1)
Das Verhalten von N und P könnte gegen dieses Gesetz verstoßen.

(Definition)
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- und Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (§ 1 II Nr.2 SchwarzArbG., wäre angegeben!)

(Subsumtion)
Basierend auf der Vereinbarung zwischen P und N erbringt N acht Stunden Aushilfstätigkeiten für P.
Er soll dafür von P 240€ „ohne Rechnung (…) auf die Hand“ bekommen. Zusätzlich versprechen P und N, dass niemand davon erfahren soll. (…)

(Ergebnis 1.2.1, Ergebnis 1.2)
Ein Verstoß gegen §1 II Nr.2 SchwarzArbG liegt vor. Der Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig. Ein Vertrag besteht mithin nicht.

(Ergebnis 1)
N hat gegen P keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 240€ nach § 611 I Alt. 2 BGB.

33
Q

Nichtigkeit einer Willenserklärung / eines Rechtsgeschäftes:

Nenne 6 Nichtigkeitsgründe mit Paragraph: ??

A
  • Geschäftsunfähigkeit (§ 105 I, II BGB)
  • beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)
  • Formmangel (§ 125 BGB)
  • Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
  • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
  • Anfechtung (§ 142 BGB)