Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht (4.01 - 10.01) Flashcards
„Leistung“ ist ein Begriff des Schuldrechts (vgl. § 241 I S. 1 BGB)
Durch das Schuldverhältnis entsteht eine Pflicht zur ?
Leistung
Durch das Bewirken der Leistung erlischt das ?
Schuldverhältnis (§ 362 I BGB)
Leistung wird nicht so erbracht, wie sie aufgrund des rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses erbracht werden soll (= Pflichtverletzung).
Was liegt vor?
Leistungsstörung
Das Gewährleistungsrecht ist ein Sonderbereich des ?
Leistungsstörungsrechts
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Welche Norm?
§ 241 BGB
Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) …
Welche Norm?
§ 311 BGB
Erlöschen durch Leistung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) (…)
Welche Norm?
§ 362 BGB
Übungsfall
Die Geschäftsführerin G der M-GmbH vereinbart am 02.01. mit L, dass dieser für eine Zahlung i.H.v. 360.000€ bis zum 31.03. einen Operationsroboter (Modell OR 2020) an den Geschäftssitz der M-GmbH liefert. Dabei handelt G im Namen der M-GmbH.
Am 31.03. wird der Roboter geliefert. Bei der Übergabe entdeckt G mehrere Roststellen.
Strichpunktartig:
- Rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis (+)
- Vertragstyp: Kaufvertrag, § 433 BGB
- Anspruchsziel: Erfüllung(?), …
- Gefahrübergang (beim KV Übergabe) (+)
- Spezielle Vorschriften zum Gewährleistungsrecht vorhanden(+) + eingeschränkt (+)
M —> L Nacherfüllung §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB
[AE] Kaufvertrag, § 433 BGB
—> Sache ist mangelhaft, § 437 BGB i.V.m § 434 f. BGB (+)
—> bei Gefahrübergang (vgl. § 446 BGB) (+)
[AnU] (+)
Somit: M —> L Anspruch auf Nacherfüllung §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB(+)
L —> M Zahlung 360.000€, § 433 II BGB
[AE] Kaufvertrag, § 433 BGB (+)
[AnU] (+)
Somit: L —> M Anspruch auf Zahlung von 360.000€, § 433 II BGB (+)
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Welche Norm?
§ 437 BGB
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen
(3) (…)
Welche Norm?
$ 439 BGB
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
(…)
Welche Norm?
§ 434 BGB
in Vorlesungsvideos ganz viele Übungsfälle!
(…)
Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist;
jedoch bleibt die durch die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Welche Norm?
§ 346 BGB
Die Geschäftsführerin G der M-GmbH vereinbart am 02.01. mit L, dass dieser für eine Zahlung i.H.v. 36.000€bis zum 31.03. den ersten und einzigen Prototypen eines berühmten Operationsroboters übergibt und übereignet. Dabei handelt G im Namen der M-GmbH.
Das Geld wird bezahlt. Der Container, in dem der Roboter nach Europa transportiert wird, fällt am 20.03. während der Überfahrt unbemerkt in den Atlantischen Ozean und versinkt.
Rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis (+)
Vertragstyp: ??
Anspruchsziel: ??
Gefahrübergang (beim KV Übergabe) (-)
Spezielle Vorschriften zum Gewährleistungsrecht: ??
Pflichtverletzung: ??
- Rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis (+)
- Vertragstyp: Kaufvertrag § 433 BGB
- Anspruchsziel: Rückgewähr
- Gefahrübergang (beim KV Übergabe) (-)
- Spezielle Vorschriften zum Gewährleistungsrecht: nicht einschlägig
- Pflichtverletzung: (Haupt-)Leistungspflicht (§§ 323, 275, 326 V BGB)
(vgl. § 311 BGB, § 283 BGB)
Gefahr- und Lastenübergang
Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Welche Norm?
§ 446 BGB
Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Welche Norm?
§ 435 BGB
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn (…)
(…)
Welche Norm?
§ 323 BGB
Erklärung des Rücktritts
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Welche Norm?
§ 349 BGB
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht auf dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Welche Norm?
§ 280 BGB
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(…)
Welche Norm?
§ 281 BGB
Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
Welche Norm?
§ 282 BGB
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Welche Norm?
§ 283 BGB
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Welche Norm?
§ 280 BGB
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(…)
Welche Norm?
§ 281 BGB