Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Flashcards
§22 Aussnahmen vom Rechtsfahrgebot(5)
Im NOK darf in folgenden bereichen links gefahren werden:
1 - Brunsbüttel Binnenhafen
2 - Kreishafen RD (Straßentunnel bis Eisenbahnhochbrücke 60,9 - 62,7)
3 - Weichengebiete wenn erforderlich
4 - Binnenhafen Kiel bis Tonne 7
5 - Zufahrten + Vorhafen in Holtenau
§23 Überholen (4-4.5)
- Grundsätzlich links überholen
- Überholer muss Sog und Wellenschlag vermeiden, Mitwirkung vom Überholten,klare Absprache auf UKW den alle hören, eindeutige identifiktion und Verkehrslage es erlaubt
Überholen ist verboten:
1 - bei nicht Freifahrenden Fähren
2 - an engen Stellen und unübersichtlichen Krümmungen
3 - vor und in Schleusen und Zufahrtendes NOK
4 - an bekanntgemachten Strecken und zwischen Fahrzeugen (NOK):
4.1) VKGZ 5
4.2) VG 4 bis VG 6 dürfen nicht überholt werden
4.3) Ausbaustrecken: VG 5 darf VG1 überholen
4.4) Sportfahrzeuge dürfen von allen überholt werden
4.5) 300 meter vor Fährlinien
§24 Begegnen
Im NOK:
- VG 4,5,6 ist grundsätzlich auszuweichen
Im Ausbauprofil ist die VKGZ 8, wenn VG 4 und VG 4 unter 7,50m und die addierten TG 14m nicht überschreiten.
- bei VG 5 und VG 3 darf 7,90m nicht überschritten werden sonst VKGZ 7 und auf den übrigen Streckenabschnitten 6
§25 Vorfahrt der Schifffahrt im Fahrwasser (6)
Dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge haben Vorfahrt gegenüber den Fahrzeugen, die:
1 - in das Fahrwasser einlaufen
2 - das Fahrwasser queren
3 - im Fahrwassser drehen
4 - ihre Anker oder Liegeplätze verlassen
5 - Im Hauptfahrwasser Fahrende haben Vorfahrt gegenüber einlaufenden aus einem einmündenden Fahrwasser
6 - Engestellen der, der Stb Seite des Fahrwassers befährt
§26 Fahrgeschwindigkeit (8)
Sog und Wellenschlag vermeiden an:
1 - Häfen, Schleusen, Sperrwerken
2 - Festliegenden Fähren
3 - Manövrierunfähigen / Festgekommenen Fahrzeugen
4 - schwimmenden Geräten und Anlagen
5 - Geschleppten außergewöhnlichen Schwimmkörpern
6 - Stellen, mit entsprechenden Sichtzeichen
7 - Stellen mit Taucherarbeiten
8 - Stellen mit Badebetrieben außerhalb des Fahrwassers innerhalb von 500m zum Ufer (8km/h / 4,3ktn)
§27 Schleppen und Schieben (3)
1 - Schlepper / Schuber ist nur, wer auch dafür zertifiziert ist
2 - darf Nur so lang sein / so viele Anhänge wie Verkehrslage und Beschaffenheit der Seeschifffahrtsstraße erlaubt
3 - Auf dem NOK : Nebeneinander Koppeln von Fahrzeugen ist verboten. nur wenn unter 23 meter gesamt Breite und ohne Antriebsanlage ( Längseitesschleppen gilt nicht als nebeneinander Koppeln
§28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken (3)
1 - Begegnen nur wenn hinreichend platz
2 - teilweise geöffnete Brücken nur durchfahren, wenn Fahrzeug auch unter ungeöffneter Brücke passt
3 - Es ist verboten Anker Ketten Trossen schleifen zu lassen
§29 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen (8)
1 - Abmessungen müssen ausreichen und Schleuse muss Freigegeben sein
2 - in HOS und BRB einlaufen nach Reihenfolge (ankunft an der Zufahrt)
3 - Maßnahmen treffen, dass Fahrzeug sicher aufgestoppt werden kann(erfolgreich zurück Meldung)
4 - verboten zu Ankern, Ketten Trossen schleifen zu lassen
5 - verboten ohne Erlaubnis umzuschlagen
6 - verlassen unverzüglich nach vollständigem öffen der Schleuse,
7 - Einlauf gleich Auslauf-Reihenfolge
8 - Falsche Fahrt aufnahme verhindern (Vorleine zu letzt)
§30 Fahrbeschränkung und Fahrverbote
Was sind §30 Schiffe?
Tanker / Schub /Schleppverbände die,
- gasförmige Güter nach IGC
- flüssige Chemicalien nach IBC
- flüssige Mineralöle nach MARPOL 1
- Hochradioaktive Güter nach INF Code
- nicht inertisiert oder entgast oder Restmengen mit einer Vorladung von einem Flammpunkt unter 35 Grad Celsius
Wann dürfen sie die Seeschifffahrtsstraße befahren?
- Bei Einlaufen oder verlassen der Liegestelle Sicht über 1000m
- wenn unter 2000 t Ladefähigkeit, Sicht nicht unter 500 m
- einwandfries Radargerät
- Bei Autopilot muss Rudergänger in dr Nähe sein
- Tankdeckel verschlossen halten
Bekanntmachung NOK:
- Schlepperhilfe:
ab bft 6 aus NO oder O über VG 4 oder schwer manövrierbar
- VG 6 und schwer manövriebar auch auf Strecke Schlepper wenn bft 6
-mindestens 30 tbp
- immer 2 ruderpumpen ab zufahrt
- immer Maschinenraum besetzt acc safe manning
auch Tanker über 2000t Ladefähigkeit können befreit werden wenn:
- Sicht über 500m
- Verkehrslage es erlaubt
- nicht über LOA 140m und TG 8,50m
- keine technischen Mängel
§31 Wasserskielaufen Wassermotorradfahren, Kite und Surfen
1 - Im Fahrwasser verboten (außer auf bekanntgemachten oder durch sichtzeichen stellen) Außerhalb des FW vorbehaltlich erlaubt
2 - im NOK verboten
3 - im Abstand von 200m von Häfen etc.
4 - auf Reeden
5 - Auf der Trave nur in Großer Holzwiek (4 gelbe Fass-Tonnen)
§32 Ankern (Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr)
1 - im FW mit Ausnahme von Reeden verboten
B - Außerhalb des FW verboten :
1- enge Stellen und Krümmungen
2 - 300m schwimmenden Geräten / Wracks / Kabeln etc.
3 - bei verminderter Sicht 300m von Hochspannungsleitungen
4 - 100m hinter Sperrwerken
5 - vor Schleusen, in der Zufahrt NOK , Hafeneinfahrten
6 - innerhalb von Fähr und Brückenstrecken
7 - an Bekanngemachten Stellen erlaubt §60:
-NOK: Flemhuder See gelbe Tonnen mit Reede aufschrift
- Ostsee: Wasserflächenmit Sichtzeichen A17 Anlage I (Reedetonne)
- Trave: Pötenitzer Wik ausgenommen die Wasserfläche mit Gelber Fasstonne Reede
-100m vom Ufer zu bestimmten Zeiten
- Anker zum Manövrieren ist kein Ankern
- Auf Zweckbestimmten Reeden nur die, die den Zweckbestimmungen unterliegen
1. Holtenau Reede:
-auf Schleusung warten
-auf Frei werden des Liegeplatzes im Kieler Hafen
-Wetterbesserung
-keine Sportboote
-keine die auf Häfen in Holtenau oder Friedrichsort warten
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