Recht & Gesetz Flashcards

1
Q

Auf welcher Grundlage hat der Bund das Recht das Seelotswesen und deren Gesetze zu regeln?

A

Art. 89 Abs. 1/2 GG:
Der Bund ist Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden und nimmt die staatlichen Aufgaben der Binnen- und Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen wurden.
-Generelle Wahrnehmung der Aufgaben in der Seeschifffahrt einschließlich Verwaltung, also durch SeeLG auch das Seelotswesen

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2
Q

Leite die Zuständigkeit des Bundes für das Seelotswesen her

A

Bundesgesetze können nur durch den Bundestag erlassen werden -> 1954 SeeLG, 1984 Neufassung; letzte Fassung 2021

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3
Q

Nach welchem Gesetz wird dem Bund u.a. die Einrichtung, Unterhaltung, sowie die Aufsicht über das Seelotswesen übertragen?

A

§3 SeeLG
Abs 1.:
Einrichtung, Unterhaltung und Aufsicht über das Seelotswesen
Abs. 2:
Sieht die Selbstverwaltung des Seelotswesens durch LB´s und BLK vor
Abs. 3:
BMDV wird durch Rechtsverordnung ermächtigt, Behörden der WSV als Aufsichtsbehörde zu bestimmen (GDWS)

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4
Q

Definition Seelotse §1 SeeLG

A

Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschifffahrtsstraßen, ausßerhlab der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet. kein Besatzungsmitglied

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5
Q

Definition Seelotsrevier §1 NOK-LV

A

Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung eines einheitlichen und ständigen Lotsdienst angeordnet ist

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6
Q

Grenzen der Seelotsreviere §2 ALV abs 6 NOKII

A
  • Rüsterbergen - LT Kiel
  • alle übrigen Fahrtstrecken auf der KF
  • alle Fahrtstrecken auf der Trave, Lübeck bis Tonne 1
  • Alle Fahrtstrecken auf der Flensburger Förde zwischen Flensburg und Flensburger Förde Tonne
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7
Q

Grenzen der Lotsbezirke NOK LV §2

A

LB 1 Kieler Förde
- Holtenau bis LT Kiel
- LT Kiel bis Zufahrtsgrenze NOK
- alle strecken auf KF

LB 2 NOK II
- Zufahrt bis Rüsterbergen
- Rüsterbergen bis Holtenau Schleuse

LB 3 Trave
- Eisenbahnhub- und Holstenbrücke bis Travetonne sofern Bundeswasserstraße

LB 4 Flensburger Förder
-Flensburg bis Lotsversetzposition

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8
Q

Pflichten des Seelotsen nach SeeLG (5)

A

§22
Verhaltenspflicht - innerhalb und außerhalb des Dienstes
§23
Beratungspflicht - der Lotse hat den Fahrzeugführer zu beraten/Verantwortung bleibt beim Kapitän
§24
Ausübungspflicht - tätigkeit ausüben:
- bis zur Ablösung
- erreichen des Bestimmungortes oder der Reviergrenze
- bis er vom Kapitän Entlassen wird
§25
Fortbildungspflicht / Ausbildungspficht / pflicht sich aller erforderlichen Hilfsmittel zu bedienen
§26
Meldepflicht
- betreffend der Sicherheit der Schifffahrt
- Gewässerverunreinigung
- ISPS verstöße
- Meldung über Mängel am Schiff, Besatzung

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