SeeLG Flashcards
§ 1 Lotse ist
- nach behördlicher Zulassung
- Berufsmäßig
- Außerhalb der Häfen und über See
- Orts und schifffahrtskundiger Berater
- kein Besatzungsmitglied
Welche Verordnungen hängen am Seelotsgesetz?
- ALV
- Revierlotsverordnung
- Distanzlotsverordnung
- SeeLauV
- Seelotseignungsverordnung
- Seelotsuntersuchungsverordnung
- Tarifverordnung
§ 2 Lotsreviere
Fahrstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit einheitlicher und ständiger Lotsdienst angeordnet ist
§ 3 Seelotswesen
- Einrichtung/ Unterhaltung sind Aufgaben des Bundes
- Selbstverwaltung obliegt LB und BLK
- BMDV hat GDWS als Aufsichtsbehörde bestimmt
§ 4 BMDV Ermächtigung zur Regelung der Anforderung an Seelotsen
- Ausweise
- Seelotseignung entspr. Seelotseignungsverordnung
- Regelung der Ausbildung
- Weiterbildung
- Lotsenanforderung durch Schifffahrt
§ 5 BMDV Ermächtigung zum Erlass Lotsverordnung
- Bereitstellung einheitlicher/ ständiger Lotsdienste
- Regelung Seelotsreviere
- Verwaltung Seelotsrevier
- Erlaubniserteilung zur Lotsung über Seelotsrevier hinaus (Distanz)
- Festlegung Lotspflicht in den Revieren
§ 6 Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungend durch GDWS
- Lotseinrichtungen ( Stationen, Versetzeinrichtungen) werden von Aufsichtsbehörde vorgehalten
- GDWS überträgt Aufgabe an BLK
- BLK überträgt Aufgabe an LBV ( außer bei LB WiRoSt)
§ 7 Bestallungsanforderung
- Seelotsen bedürfen einer Bestallung
§ 8 Zulassungsvoraussetzung
- Aufsichtsbehörde GDWS lässt zu
- Anzahl im Benehmen der Brüderschaften
§ 9 Subjektive Zulassungbedingumg für Seelotsenanwärter
- Nachweis Kompetenz
- Gesundheit des Bewerbers
- Zuverlässigkeit
- Nachweis
LA1 revierübergreifend,
LA2 revierbezogen,
LA3 brüderschaftsbezogene Ausbildung
§ 10 Ausbildung und Prüfung entspr. Rechtsverordnung
Ausbildung und Prüfung entsprechend Rechtsverordnung
§ 11 Bestallung und Verpflichtung
- Beurkundung
- Eignung und Zuverlässigkeit während der Bestallung
§ 12 Schiffsgrößenbeschränkung nach Bestallung
Beschränkung der Schiffsgrößen entsprechend Revierlotsverordnung nach Bestallung
§ 13 seeärztliche Untersuchung
- Zugelassener Ärzte
- Zweituntersuchung durch BG- V Arzt möglich
- Untersuchungszeitraum kann durch BG- V verkürzt werden
- ungültiges Zeugnis ist einzuziehen
§ 14 Widerruf der Bestallung
- Bei Entzug des Befähigungszeugnis
- gesundheitlich Seedienstuntauglich
- widerholt gröbliche Pflichtverletzung
§ 15 vorläufige Untersagung der Berufsausübung
- vorläufige Untersagung bei dringenden Gründen und zur Erhaltung der Sicherheit der Schifffahrt
§ 16 befristete Untersagung der Berufsausübung
- bei Patententzug durch Seeamt, für Dauer des Entzuges
- Verlust Seelotseignung
§ 17 erneute Bestallung
- erneute Bestallung nach Widerruf frühestens nach einem Jahr, wenn Annahme begründet das Berufsanforderung genüge getan wird
§ 18 Erlöschung der Bestallung
- bei Erhalt Altersruhegeld
- spätestens am Ende des Monats nach erreichen des 65. Lebensjahres
§ 19 Widerruf/ Erweiterung der Bestallung bei Aufhebung/ Änderung des Seelotsreviers
- wenn Seelotsrevier aufgehoben, sind geltende Bestellungen zu widerrufen und auf Antrag Erlaubnis nach §42 zu erteilen
- bei Zusammenlegung mehrerer Reviere, gelten erteilte Bestallungen für das neue Revier
§ 20 Verzicht der Bestallung
- Lotse hat das Recht schriftlich Bestallungsverzicht bei der Behörde zu erklären.
§ 21 Freiberufliche Tätigkeit
- freier, nicht gewerblicher Beruf
- eigenverantwortlich unter Aufsicht und nach Maßgabe SeeLG
- Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
§ 22 Pflichten der Lotsen
- durch Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes des Berufes würdig erweisen
§ 23 Beratungspflicht
- Seelotsen hat gegenüber Kapitän Beratungspflicht. Auch von Land oder anderem Schiff aus
- Kapitän bleibt verantwortlich für die Schiffsführung
- bei mehreren Seelotsen erfolgt Beratung nur durch einen Lotsen
- Keine Lotstätigkeit unter Alkoholeinfluss
§ 24 Dauer der Lotstätigkeit
- bis Ablösung
- bis erreichen Bestimmungsort oder Grenze des Seelotsreviers
- keine Entlassung innerhalb lotspflichtigem Revier
- bis Entlassung durch Kapitän
- kann Lotse nicht ausgeholt werden, keine weitere Lotstätigkeit. Aber Berechtigung auf Anfrage Kapitän
§ 25 Fortbildung, technische Hilfsmittel, Ausbildung
- Fortbildungspflicht
- Nutzung technischer Hilfsmittel nach Seemannsbrauch oder Weisung der Aufsichtsbehörde
- Mitwirkung an der Ausbildung von Anwärtern
§ 26 Mitteilung und Berichtspflichten
- bei Gefährdung der Sicherheit der Schifffahrt, Störungen an Schifffahrtszeichen
- Gewässerverschmutzungen
- ISPS Verstoß
- Mängel der Sicherheit und Gefährdung Meeresumwelt ausgehend vom Schiff
§ 27 Lotsenbrüderschaften
- für ein Seelotsrevier bestallten Lotsen bilden Lotsenbruderschaft. Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Aufgabenerfüllungspflicht
- Ausgaben werden anteilmäßig getragen
§ 28 Aufgaben der Brüderschaft
- Überwachung Lotspflicht
- Ausbildung
- Dienstfolge regeln
- inneren Dienstbetrieb regeln
- Ordnung und Ahndung bei Verstößen gegen Börtordnung
- Streitschlichtung zwischen Mitgliedern
- Altersversorgung, Berufsunfähigkeit regeln
- Aufsichtsbehörde unterstützen
- Lotsgelder einnehmen
- Lotsgelder entsprechend Verteilungsordnung verteilen
§ 29 Satzung der Brüderschaft
- Satzungsrecht
- Mündlicher und schriftlicher Beschluss
- genehmigt durch Aufsichtsbehörde
§ 30 Organe der Lotsenbruderschaft
- Ältermann und Mitgliederversammlung
- Aufgabengebiete können an Beauftragte delegiert werden
§ 31 Ältermann
- Ältermann vertritt Brüderschaft
- für 5 Jahre gewählt
- bestätigt durch Aufsichtsbehörde
- Aufsichtsbehörde kann Ältermann stellen
- Ältermann kann abberufen werden
§ 32 Ordnung der Angelegenheiten der Brüderschaften durch Mitgliederbeschluss
Entweder werden Angelegenheiten durch Ältermann oder Vertreter geregelt oder durch Mitgliederbeschluss
§ 33 Ausschluss vom Stimmrecht
- Mitglied ist nicht stimmberechtigt bei Rechtsstreit zwischen ihm und Brüderschaft
§ 34 Bundeslotsenkammer
- Lotsenbrüderschaften bilden Bundeslotsenkammer
- Körperschaft des öffentlichen Rechts
- BMDV hat Rechtsaufsicht
- GDWS hat Fachaufsicht
§ 35 Aufgaben der BLK
- Erfüllung übertragener Aufgaben
- Fragen und Auffassung betreffend aller Brüderschaften zu ermitteln
- Vertretung aller Brüderschaften gegenüber der Behörden
- Schlichtung und Vermittlung bei Streit unter den Brüderschaften
- Gutachten Erstellung
- finanzieller Ausgleich zwischen den Bruderschaften bei Mindereinnahmen
- Auszahlung von Ausbildungsgeldern
§ 36 Satzung der BLK
- die Verfassung der BLK wird durch Satzung bestimmt
§ 37 Organe BLK
- Vorsitzender und Mitgliederversammlung
- Lotsenbrüderschaften werden in Migliederversammlung durch Ältermänner vertreten
- Beauftragte können durch Satzung bestimmt werden
§ 38 Vorsitzender und Vertreter BLK
- für 5 Jahre gewählt
- Bestätigung durch BMDV
- Abberufung bei wichtigem Grund durch BMDV
- Vertretung der Brüderschaft nach außen
- Vorsitz kann durch BMDV bestimmt werden
§ 39 Mitgliederversammlung
- Angelegenheiten der BLK durch Beschluss der Mitglieder
- Vorsitzender ist stimmberechtigt
- Verlust von Stimmrecht, wenn Streit zwischen Bruderschaft und BLK
§ 40 Betragsfeststellung
- für sachlichen und persönlichen Bedarf
- Beitragszahlung entsprechend Mitgliederzahl
§ 41 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
- Anhaltung der Brüderschaften zur Erfüllung von Aufgaben
- Zustellung Maßnahmenbeschluss
- gilt auch für BLK
§ 42 Erlaubnisvorbehalt
- Lotsung außerhalb des Seelotsreviers bedarf Erlaubnis
- Voraussetzung ist Bestallung
- unter 60 Jahren
- Nachweis Praxis und Theorie
- Prüfung vor der Aufsichtsbehörde
- endet mit 65 Jahren
- Erlaubnis gilt auch bei Zusammenlegung von Revieren
§ 43 Ermächtigung BMDV der Durchführungsregeln mit Rechtsverordnungen - Lotsbefreiung
- Geringere Anforderungen für einzelne Fahrtgebiete
- Erlaubnisbeschränkung für einzelne Fahrtgebiete
- Prüfungsbestimmung für Theorie und Praxis
- Ruhepausenregelung
§ 44 Vereinbarung von Seelotsen
- Ordnung des Seelotswesens in bestimmten Fahrtgebieten bedürfen Genehmigung durch Aufsichtsbehörde
§ 45 Lotsabgaben und Lotsgeld
- Schifffahrt zahlt Lotsabgaben
- Lotstarifordnung
- Nach Bemessen decken Lotsabgaben Kosten für Bereitstellung, Unterhaltung und Lotsgeld
- Lotsabgaben können vollstreckt werden
§ 46 aufgehoben
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen SeeLG handelt
§ 48 Verwaltungsgericht
- Verwaltungsgericht bei Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg
§ 49 Seelotseignungsverzeichnis
- BG Verkehr führt Verzeichnis über Seelotseignungsuntersuchung