SeeLG Flashcards

1
Q

§ 1 Lotse ist

A
  • nach behördlicher Zulassung
  • Berufsmäßig
  • Außerhalb der Häfen und über See
  • Orts und schifffahrtskundiger Berater
  • kein Besatzungsmitglied
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2
Q

Welche Verordnungen hängen am Seelotsgesetz?

A
  1. ALV
  2. Revierlotsverordnung
  3. Distanzlotsverordnung
  4. SeeLauV
  5. Seelotseignungsverordnung
  6. Seelotsuntersuchungsverordnung
  7. Tarifverordnung
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3
Q

§ 2 Lotsreviere

A

Fahrstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit einheitlicher und ständiger Lotsdienst angeordnet ist

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4
Q

§ 3 Seelotswesen

A
  • Einrichtung/ Unterhaltung sind Aufgaben des Bundes
  • Selbstverwaltung obliegt LB und BLK
  • BMDV hat GDWS als Aufsichtsbehörde bestimmt
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5
Q

§ 4 BMDV Ermächtigung zur Regelung der Anforderung an Seelotsen

A
  • Ausweise
  • Seelotseignung entspr. Seelotseignungsverordnung
  • Regelung der Ausbildung
  • Weiterbildung
  • Lotsenanforderung durch Schifffahrt
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6
Q

§ 5 BMDV Ermächtigung zum Erlass Lotsverordnung

A
  • Bereitstellung einheitlicher/ ständiger Lotsdienste
  • Regelung Seelotsreviere
  • Verwaltung Seelotsrevier
  • Erlaubniserteilung zur Lotsung über Seelotsrevier hinaus (Distanz)
  • Festlegung Lotspflicht in den Revieren
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7
Q

§ 6 Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungend durch GDWS

A
  • Lotseinrichtungen ( Stationen, Versetzeinrichtungen) werden von Aufsichtsbehörde vorgehalten
  • GDWS überträgt Aufgabe an BLK
  • BLK überträgt Aufgabe an LBV ( außer bei LB WiRoSt)
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8
Q

§ 7 Bestallungsanforderung

A
  • Seelotsen bedürfen einer Bestallung
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9
Q

§ 8 Zulassungsvoraussetzung

A
  • Aufsichtsbehörde GDWS lässt zu
  • Anzahl im Benehmen der Brüderschaften
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10
Q

§ 9 Subjektive Zulassungbedingumg für Seelotsenanwärter

A
  • Nachweis Kompetenz
  • Gesundheit des Bewerbers
  • Zuverlässigkeit
  • Nachweis
    LA1 revierübergreifend,
    LA2 revierbezogen,
    LA3 brüderschaftsbezogene Ausbildung
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11
Q

§ 10 Ausbildung und Prüfung entspr. Rechtsverordnung

A

Ausbildung und Prüfung entsprechend Rechtsverordnung

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12
Q

§ 11 Bestallung und Verpflichtung

A
  • Beurkundung
  • Eignung und Zuverlässigkeit während der Bestallung
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13
Q

§ 12 Schiffsgrößenbeschränkung nach Bestallung

A

Beschränkung der Schiffsgrößen entsprechend Revierlotsverordnung nach Bestallung

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14
Q

§ 13 seeärztliche Untersuchung

A
  • Zugelassener Ärzte
  • Zweituntersuchung durch BG- V Arzt möglich
  • Untersuchungszeitraum kann durch BG- V verkürzt werden
  • ungültiges Zeugnis ist einzuziehen
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15
Q

§ 14 Widerruf der Bestallung

A
  • Bei Entzug des Befähigungszeugnis
  • gesundheitlich Seedienstuntauglich
  • widerholt gröbliche Pflichtverletzung
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16
Q

§ 15 vorläufige Untersagung der Berufsausübung

A
  • vorläufige Untersagung bei dringenden Gründen und zur Erhaltung der Sicherheit der Schifffahrt
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17
Q

§ 16 befristete Untersagung der Berufsausübung

A
  • bei Patententzug durch Seeamt, für Dauer des Entzuges
  • Verlust Seelotseignung
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18
Q

§ 17 erneute Bestallung

A
  • erneute Bestallung nach Widerruf frühestens nach einem Jahr, wenn Annahme begründet das Berufsanforderung genüge getan wird
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19
Q

§ 18 Erlöschung der Bestallung

A
  • bei Erhalt Altersruhegeld
  • spätestens am Ende des Monats nach erreichen des 65. Lebensjahres
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20
Q

§ 19 Widerruf/ Erweiterung der Bestallung bei Aufhebung/ Änderung des Seelotsreviers

A
  • wenn Seelotsrevier aufgehoben, sind geltende Bestellungen zu widerrufen und auf Antrag Erlaubnis nach §42 zu erteilen
  • bei Zusammenlegung mehrerer Reviere, gelten erteilte Bestallungen für das neue Revier
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21
Q

§ 20 Verzicht der Bestallung

A
  • Lotse hat das Recht schriftlich Bestallungsverzicht bei der Behörde zu erklären.
22
Q

§ 21 Freiberufliche Tätigkeit

A
  • freier, nicht gewerblicher Beruf
  • eigenverantwortlich unter Aufsicht und nach Maßgabe SeeLG
  • Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
23
Q

§ 22 Pflichten der Lotsen

A
  • durch Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes des Berufes würdig erweisen
24
Q

§ 23 Beratungspflicht

A
  • Seelotsen hat gegenüber Kapitän Beratungspflicht. Auch von Land oder anderem Schiff aus
  • Kapitän bleibt verantwortlich für die Schiffsführung
  • bei mehreren Seelotsen erfolgt Beratung nur durch einen Lotsen
  • Keine Lotstätigkeit unter Alkoholeinfluss
25
§ 24 Dauer der Lotstätigkeit
- bis Ablösung - bis erreichen Bestimmungsort oder Grenze des Seelotsreviers - keine Entlassung innerhalb lotspflichtigem Revier - bis Entlassung durch Kapitän - kann Lotse nicht ausgeholt werden, keine weitere Lotstätigkeit. Aber Berechtigung auf Anfrage Kapitän
26
§ 25 Fortbildung, technische Hilfsmittel, Ausbildung
- Fortbildungspflicht - Nutzung technischer Hilfsmittel nach Seemannsbrauch oder Weisung der Aufsichtsbehörde - Mitwirkung an der Ausbildung von Anwärtern
27
§ 26 Mitteilung und Berichtspflichten
- bei Gefährdung der Sicherheit der Schifffahrt, Störungen an Schifffahrtszeichen - Gewässerverschmutzungen - ISPS Verstoß - Mängel der Sicherheit und Gefährdung Meeresumwelt ausgehend vom Schiff
28
§ 27 Lotsenbrüderschaften
- für ein Seelotsrevier bestallten Lotsen bilden Lotsenbruderschaft. Körperschaft des öffentlichen Rechts. - Aufgabenerfüllungspflicht - Ausgaben werden anteilmäßig getragen
29
§ 28 Aufgaben der Brüderschaft
- Überwachung Lotspflicht - Ausbildung - Dienstfolge regeln - inneren Dienstbetrieb regeln - Ordnung und Ahndung bei Verstößen gegen Börtordnung - Streitschlichtung zwischen Mitgliedern - Altersversorgung, Berufsunfähigkeit regeln - Aufsichtsbehörde unterstützen - Lotsgelder einnehmen - Lotsgelder entsprechend Verteilungsordnung verteilen
30
§ 29 Satzung der Brüderschaft
- Satzungsrecht - Mündlicher und schriftlicher Beschluss - genehmigt durch Aufsichtsbehörde
31
§ 30 Organe der Lotsenbruderschaft
- Ältermann und Mitgliederversammlung - Aufgabengebiete können an Beauftragte delegiert werden
32
§ 31 Ältermann
- Ältermann vertritt Brüderschaft - für 5 Jahre gewählt - bestätigt durch Aufsichtsbehörde - Aufsichtsbehörde kann Ältermann stellen - Ältermann kann abberufen werden
33
§ 32 Ordnung der Angelegenheiten der Brüderschaften durch Mitgliederbeschluss
Entweder werden Angelegenheiten durch Ältermann oder Vertreter geregelt oder durch Mitgliederbeschluss
34
§ 33 Ausschluss vom Stimmrecht
- Mitglied ist nicht stimmberechtigt bei Rechtsstreit zwischen ihm und Brüderschaft
35
§ 34 Bundeslotsenkammer
- Lotsenbrüderschaften bilden Bundeslotsenkammer - Körperschaft des öffentlichen Rechts - BMDV hat Rechtsaufsicht - GDWS hat Fachaufsicht
36
§ 35 Aufgaben der BLK
- Erfüllung übertragener Aufgaben - Fragen und Auffassung betreffend aller Brüderschaften zu ermitteln - Vertretung aller Brüderschaften gegenüber der Behörden - Schlichtung und Vermittlung bei Streit unter den Brüderschaften - Gutachten Erstellung - finanzieller Ausgleich zwischen den Bruderschaften bei Mindereinnahmen - Auszahlung von Ausbildungsgeldern
37
§ 36 Satzung der BLK
- die Verfassung der BLK wird durch Satzung bestimmt
38
§ 37 Organe BLK
- Vorsitzender und Mitgliederversammlung - Lotsenbrüderschaften werden in Migliederversammlung durch Ältermänner vertreten - Beauftragte können durch Satzung bestimmt werden
39
§ 38 Vorsitzender und Vertreter BLK
- für 5 Jahre gewählt - Bestätigung durch BMDV - Abberufung bei wichtigem Grund durch BMDV - Vertretung der Brüderschaft nach außen - Vorsitz kann durch BMDV bestimmt werden
40
§ 39 Mitgliederversammlung
- Angelegenheiten der BLK durch Beschluss der Mitglieder - Vorsitzender ist stimmberechtigt - Verlust von Stimmrecht, wenn Streit zwischen Bruderschaft und BLK
41
§ 40 Betragsfeststellung
- für sachlichen und persönlichen Bedarf - Beitragszahlung entsprechend Mitgliederzahl
42
§ 41 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
- Anhaltung der Brüderschaften zur Erfüllung von Aufgaben - Zustellung Maßnahmenbeschluss - gilt auch für BLK
43
§ 42 Erlaubnisvorbehalt
- Lotsung außerhalb des Seelotsreviers bedarf Erlaubnis - Voraussetzung ist Bestallung - unter 60 Jahren - Nachweis Praxis und Theorie - Prüfung vor der Aufsichtsbehörde - endet mit 65 Jahren - Erlaubnis gilt auch bei Zusammenlegung von Revieren
44
§ 43 Ermächtigung BMDV der Durchführungsregeln mit Rechtsverordnungen - Lotsbefreiung
- Geringere Anforderungen für einzelne Fahrtgebiete - Erlaubnisbeschränkung für einzelne Fahrtgebiete - Prüfungsbestimmung für Theorie und Praxis - Ruhepausenregelung
45
§ 44 Vereinbarung von Seelotsen
- Ordnung des Seelotswesens in bestimmten Fahrtgebieten bedürfen Genehmigung durch Aufsichtsbehörde
46
§ 45 Lotsabgaben und Lotsgeld
- Schifffahrt zahlt Lotsabgaben - Lotstarifordnung - Nach Bemessen decken Lotsabgaben Kosten für Bereitstellung, Unterhaltung und Lotsgeld - Lotsabgaben können vollstreckt werden
47
§ 46 aufgehoben
48
§ 47 Ordnungswidrigkeiten
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen SeeLG handelt
49
§ 48 Verwaltungsgericht
- Verwaltungsgericht bei Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg
50
§ 49 Seelotseignungsverzeichnis
- BG Verkehr führt Verzeichnis über Seelotseignungsuntersuchung