SeeLG Flashcards
§ 1 Lotse ist
- nach behördlicher Zulassung
- Berufsmäßig
- Außerhalb der Häfen und über See
- Orts und schifffahrtskundiger Berater
- kein Besatzungsmitglied
Welche Verordnungen hängen am Seelotsgesetz?
- ALV
- Revierlotsverordnung
- Distanzlotsverordnung
- SeeLauV
- Seelotseignungsverordnung
- Seelotsuntersuchungsverordnung
- Tarifverordnung
§ 2 Lotsreviere
Fahrstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit einheitlicher und ständiger Lotsdienst angeordnet ist
§ 3 Seelotswesen
- Einrichtung/ Unterhaltung sind Aufgaben des Bundes
- Selbstverwaltung obliegt LB und BLK
- BMDV hat GDWS als Aufsichtsbehörde bestimmt
§ 4 BMDV Ermächtigung zur Regelung der Anforderung an Seelotsen
- Ausweise
- Seelotseignung entspr. Seelotseignungsverordnung
- Regelung der Ausbildung
- Weiterbildung
- Lotsenanforderung durch Schifffahrt
§ 5 BMDV Ermächtigung zum Erlass Lotsverordnung
- Bereitstellung einheitlicher/ ständiger Lotsdienste
- Regelung Seelotsreviere
- Verwaltung Seelotsrevier
- Erlaubniserteilung zur Lotsung über Seelotsrevier hinaus (Distanz)
- Festlegung Lotspflicht in den Revieren
§ 6 Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungend durch GDWS
- Lotseinrichtungen ( Stationen, Versetzeinrichtungen) werden von Aufsichtsbehörde vorgehalten
- GDWS überträgt Aufgabe an BLK
- BLK überträgt Aufgabe an LBV ( außer bei LB WiRoSt)
§ 7 Bestallungsanforderung
- Seelotsen bedürfen einer Bestallung
§ 8 Zulassungsvoraussetzung
- Aufsichtsbehörde GDWS lässt zu
- Anzahl im Benehmen der Brüderschaften
§ 9 Subjektive Zulassungbedingumg für Seelotsenanwärter
- Nachweis Kompetenz
- Gesundheit des Bewerbers
- Zuverlässigkeit
- Nachweis
LA1 revierübergreifend,
LA2 revierbezogen,
LA3 brüderschaftsbezogene Ausbildung
§ 10 Ausbildung und Prüfung entspr. Rechtsverordnung
Ausbildung und Prüfung entsprechend Rechtsverordnung
§ 11 Bestallung und Verpflichtung
- Beurkundung
- Eignung und Zuverlässigkeit während der Bestallung
§ 12 Schiffsgrößenbeschränkung nach Bestallung
Beschränkung der Schiffsgrößen entsprechend Revierlotsverordnung nach Bestallung
§ 13 seeärztliche Untersuchung
- Zugelassener Ärzte
- Zweituntersuchung durch BG- V Arzt möglich
- Untersuchungszeitraum kann durch BG- V verkürzt werden
- ungültiges Zeugnis ist einzuziehen
§ 14 Widerruf der Bestallung
- Bei Entzug des Befähigungszeugnis
- gesundheitlich Seedienstuntauglich
- widerholt gröbliche Pflichtverletzung
§ 15 vorläufige Untersagung der Berufsausübung
- vorläufige Untersagung bei dringenden Gründen und zur Erhaltung der Sicherheit der Schifffahrt
§ 16 befristete Untersagung der Berufsausübung
- bei Patententzug durch Seeamt, für Dauer des Entzuges
- Verlust Seelotseignung
§ 17 erneute Bestallung
- erneute Bestallung nach Widerruf frühestens nach einem Jahr, wenn Annahme begründet das Berufsanforderung genüge getan wird
§ 18 Erlöschung der Bestallung
- bei Erhalt Altersruhegeld
- spätestens am Ende des Monats nach erreichen des 65. Lebensjahres
§ 19 Widerruf/ Erweiterung der Bestallung bei Aufhebung/ Änderung des Seelotsreviers
- wenn Seelotsrevier aufgehoben, sind geltende Bestellungen zu widerrufen und auf Antrag Erlaubnis nach §42 zu erteilen
- bei Zusammenlegung mehrerer Reviere, gelten erteilte Bestallungen für das neue Revier