SeeLG Flashcards

1
Q

§ 1 Lotse ist

A
  • nach behördlicher Zulassung
  • Berufsmäßig
  • Außerhalb der Häfen und über See
  • Orts und schifffahrtskundiger Berater
  • kein Besatzungsmitglied
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2
Q

Welche Verordnungen hängen am Seelotsgesetz?

A
  1. ALV
  2. Revierlotsverordnung
  3. Distanzlotsverordnung
  4. SeeLauV
  5. Seelotseignungsverordnung
  6. Seelotsuntersuchungsverordnung
  7. Tarifverordnung
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3
Q

§ 2 Lotsreviere

A

Fahrstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit einheitlicher und ständiger Lotsdienst angeordnet ist

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4
Q

§ 3 Seelotswesen

A
  • Einrichtung/ Unterhaltung sind Aufgaben des Bundes
  • Selbstverwaltung obliegt LB und BLK
  • BMDV hat GDWS als Aufsichtsbehörde bestimmt
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5
Q

§ 4 BMDV Ermächtigung zur Regelung der Anforderung an Seelotsen

A
  • Ausweise
  • Seelotseignung entspr. Seelotseignungsverordnung
  • Regelung der Ausbildung
  • Weiterbildung
  • Lotsenanforderung durch Schifffahrt
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6
Q

§ 5 BMDV Ermächtigung zum Erlass Lotsverordnung

A
  • Bereitstellung einheitlicher/ ständiger Lotsdienste
  • Regelung Seelotsreviere
  • Verwaltung Seelotsrevier
  • Erlaubniserteilung zur Lotsung über Seelotsrevier hinaus (Distanz)
  • Festlegung Lotspflicht in den Revieren
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7
Q

§ 6 Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungend durch GDWS

A
  • Lotseinrichtungen ( Stationen, Versetzeinrichtungen) werden von Aufsichtsbehörde vorgehalten
  • GDWS überträgt Aufgabe an BLK
  • BLK überträgt Aufgabe an LBV ( außer bei LB WiRoSt)
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8
Q

§ 7 Bestallungsanforderung

A
  • Seelotsen bedürfen einer Bestallung
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9
Q

§ 8 Zulassungsvoraussetzung

A
  • Aufsichtsbehörde GDWS lässt zu
  • Anzahl im Benehmen der Brüderschaften
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10
Q

§ 9 Subjektive Zulassungbedingumg für Seelotsenanwärter

A
  • Nachweis Kompetenz
  • Gesundheit des Bewerbers
  • Zuverlässigkeit
  • Nachweis
    LA1 revierübergreifend,
    LA2 revierbezogen,
    LA3 brüderschaftsbezogene Ausbildung
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11
Q

§ 10 Ausbildung und Prüfung entspr. Rechtsverordnung

A

Ausbildung und Prüfung entsprechend Rechtsverordnung

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12
Q

§ 11 Bestallung und Verpflichtung

A
  • Beurkundung
  • Eignung und Zuverlässigkeit während der Bestallung
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13
Q

§ 12 Schiffsgrößenbeschränkung nach Bestallung

A

Beschränkung der Schiffsgrößen entsprechend Revierlotsverordnung nach Bestallung

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14
Q

§ 13 seeärztliche Untersuchung

A
  • Zugelassener Ärzte
  • Zweituntersuchung durch BG- V Arzt möglich
  • Untersuchungszeitraum kann durch BG- V verkürzt werden
  • ungültiges Zeugnis ist einzuziehen
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15
Q

§ 14 Widerruf der Bestallung

A
  • Bei Entzug des Befähigungszeugnis
  • gesundheitlich Seedienstuntauglich
  • widerholt gröbliche Pflichtverletzung
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16
Q

§ 15 vorläufige Untersagung der Berufsausübung

A
  • vorläufige Untersagung bei dringenden Gründen und zur Erhaltung der Sicherheit der Schifffahrt
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17
Q

§ 16 befristete Untersagung der Berufsausübung

A
  • bei Patententzug durch Seeamt, für Dauer des Entzuges
  • Verlust Seelotseignung
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18
Q

§ 17 erneute Bestallung

A
  • erneute Bestallung nach Widerruf frühestens nach einem Jahr, wenn Annahme begründet das Berufsanforderung genüge getan wird
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19
Q

§ 18 Erlöschung der Bestallung

A
  • bei Erhalt Altersruhegeld
  • spätestens am Ende des Monats nach erreichen des 65. Lebensjahres
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20
Q

§ 19 Widerruf/ Erweiterung der Bestallung bei Aufhebung/ Änderung des Seelotsreviers

A
  • wenn Seelotsrevier aufgehoben, sind geltende Bestellungen zu widerrufen und auf Antrag Erlaubnis nach §42 zu erteilen
  • bei Zusammenlegung mehrerer Reviere, gelten erteilte Bestallungen für das neue Revier
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21
Q

§ 20 Verzicht der Bestallung

A
  • Lotse hat das Recht schriftlich Bestallungsverzicht bei der Behörde zu erklären.
22
Q

§ 21 Freiberufliche Tätigkeit

A
  • freier, nicht gewerblicher Beruf
  • eigenverantwortlich unter Aufsicht und nach Maßgabe SeeLG
  • Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz
23
Q

§ 22 Pflichten der Lotsen

A
  • durch Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes des Berufes würdig erweisen
24
Q

§ 23 Beratungspflicht

A
  • Seelotsen hat gegenüber Kapitän Beratungspflicht. Auch von Land oder anderem Schiff aus
  • Kapitän bleibt verantwortlich für die Schiffsführung
  • bei mehreren Seelotsen erfolgt Beratung nur durch einen Lotsen
  • Keine Lotstätigkeit unter Alkoholeinfluss
25
Q

§ 24 Dauer der Lotstätigkeit

A
  • bis Ablösung
  • bis erreichen Bestimmungsort oder Grenze des Seelotsreviers
  • keine Entlassung innerhalb lotspflichtigem Revier
  • bis Entlassung durch Kapitän
  • kann Lotse nicht ausgeholt werden, keine weitere Lotstätigkeit. Aber Berechtigung auf Anfrage Kapitän
26
Q

§ 25 Fortbildung, technische Hilfsmittel, Ausbildung

A
  • Fortbildungspflicht
  • Nutzung technischer Hilfsmittel nach Seemannsbrauch oder Weisung der Aufsichtsbehörde
  • Mitwirkung an der Ausbildung von Anwärtern
27
Q

§ 26 Mitteilung und Berichtspflichten

A
  • bei Gefährdung der Sicherheit der Schifffahrt, Störungen an Schifffahrtszeichen
  • Gewässerverschmutzungen
  • ISPS Verstoß
  • Mängel der Sicherheit und Gefährdung Meeresumwelt ausgehend vom Schiff
28
Q

§ 27 Lotsenbrüderschaften

A
  • für ein Seelotsrevier bestallten Lotsen bilden Lotsenbruderschaft. Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Aufgabenerfüllungspflicht
  • Ausgaben werden anteilmäßig getragen
29
Q

§ 28 Aufgaben der Brüderschaft

A
  • Überwachung Lotspflicht
  • Ausbildung
  • Dienstfolge regeln
  • inneren Dienstbetrieb regeln
  • Ordnung und Ahndung bei Verstößen gegen Börtordnung
  • Streitschlichtung zwischen Mitgliedern
  • Altersversorgung, Berufsunfähigkeit regeln
  • Aufsichtsbehörde unterstützen
  • Lotsgelder einnehmen
  • Lotsgelder entsprechend Verteilungsordnung verteilen
30
Q

§ 29 Satzung der Brüderschaft

A
  • Satzungsrecht
  • Mündlicher und schriftlicher Beschluss
  • genehmigt durch Aufsichtsbehörde
31
Q

§ 30 Organe der Lotsenbruderschaft

A
  • Ältermann und Mitgliederversammlung
  • Aufgabengebiete können an Beauftragte delegiert werden
32
Q

§ 31 Ältermann

A
  • Ältermann vertritt Brüderschaft
  • für 5 Jahre gewählt
  • bestätigt durch Aufsichtsbehörde
  • Aufsichtsbehörde kann Ältermann stellen
  • Ältermann kann abberufen werden
33
Q

§ 32 Ordnung der Angelegenheiten der Brüderschaften durch Mitgliederbeschluss

A

Entweder werden Angelegenheiten durch Ältermann oder Vertreter geregelt oder durch Mitgliederbeschluss

34
Q

§ 33 Ausschluss vom Stimmrecht

A
  • Mitglied ist nicht stimmberechtigt bei Rechtsstreit zwischen ihm und Brüderschaft
35
Q

§ 34 Bundeslotsenkammer

A
  • Lotsenbrüderschaften bilden Bundeslotsenkammer
  • Körperschaft des öffentlichen Rechts
  • BMDV hat Rechtsaufsicht
  • GDWS hat Fachaufsicht
36
Q

§ 35 Aufgaben der BLK

A
  • Erfüllung übertragener Aufgaben
  • Fragen und Auffassung betreffend aller Brüderschaften zu ermitteln
  • Vertretung aller Brüderschaften gegenüber der Behörden
  • Schlichtung und Vermittlung bei Streit unter den Brüderschaften
  • Gutachten Erstellung
  • finanzieller Ausgleich zwischen den Bruderschaften bei Mindereinnahmen
  • Auszahlung von Ausbildungsgeldern
37
Q

§ 36 Satzung der BLK

A
  • die Verfassung der BLK wird durch Satzung bestimmt
38
Q

§ 37 Organe BLK

A
  • Vorsitzender und Mitgliederversammlung
  • Lotsenbrüderschaften werden in Migliederversammlung durch Ältermänner vertreten
  • Beauftragte können durch Satzung bestimmt werden
39
Q

§ 38 Vorsitzender und Vertreter BLK

A
  • für 5 Jahre gewählt
  • Bestätigung durch BMDV
  • Abberufung bei wichtigem Grund durch BMDV
  • Vertretung der Brüderschaft nach außen
  • Vorsitz kann durch BMDV bestimmt werden
40
Q

§ 39 Mitgliederversammlung

A
  • Angelegenheiten der BLK durch Beschluss der Mitglieder
  • Vorsitzender ist stimmberechtigt
  • Verlust von Stimmrecht, wenn Streit zwischen Bruderschaft und BLK
41
Q

§ 40 Betragsfeststellung

A
  • für sachlichen und persönlichen Bedarf
  • Beitragszahlung entsprechend Mitgliederzahl
42
Q

§ 41 Befugnisse der Aufsichtsbehörde

A
  • Anhaltung der Brüderschaften zur Erfüllung von Aufgaben
  • Zustellung Maßnahmenbeschluss
  • gilt auch für BLK
43
Q

§ 42 Erlaubnisvorbehalt

A
  • Lotsung außerhalb des Seelotsreviers bedarf Erlaubnis
  • Voraussetzung ist Bestallung
  • unter 60 Jahren
  • Nachweis Praxis und Theorie
  • Prüfung vor der Aufsichtsbehörde
  • endet mit 65 Jahren
  • Erlaubnis gilt auch bei Zusammenlegung von Revieren
44
Q

§ 43 Ermächtigung BMDV der Durchführungsregeln mit Rechtsverordnungen - Lotsbefreiung

A
  • Geringere Anforderungen für einzelne Fahrtgebiete
  • Erlaubnisbeschränkung für einzelne Fahrtgebiete
  • Prüfungsbestimmung für Theorie und Praxis
  • Ruhepausenregelung
45
Q

§ 44 Vereinbarung von Seelotsen

A
  • Ordnung des Seelotswesens in bestimmten Fahrtgebieten bedürfen Genehmigung durch Aufsichtsbehörde
46
Q

§ 45 Lotsabgaben und Lotsgeld

A
  • Schifffahrt zahlt Lotsabgaben
  • Lotstarifordnung
  • Nach Bemessen decken Lotsabgaben Kosten für Bereitstellung, Unterhaltung und Lotsgeld
  • Lotsabgaben können vollstreckt werden
47
Q

§ 46 aufgehoben

A
48
Q

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

A
  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen SeeLG handelt
49
Q

§ 48 Verwaltungsgericht

A
  • Verwaltungsgericht bei Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg
50
Q

§ 49 Seelotseignungsverzeichnis

A
  • BG Verkehr führt Verzeichnis über Seelotseignungsuntersuchung