Allgemeine Lotsverordnung - ALV Flashcards
§ 1 Seelotsreviere
- Ems
- Weser I
- Weser II/Jade
- Elbe
- NOK I
- NOK II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde
- Wismar/ Rostock/ Stralsund
§ 2 Grenzen des Seelotsreviers NOK II/ Kieler Förde/ Trave/ Flensburger Förde
- Alle Fahrstrecken zwischen Lotsenwechselstation Rüsterbergen und Leuchtturm Kiel
- Alle Fahrtstrecken auf der Kieler Förde
- Alle Fahrtstrecken auf der Trave zwischen Lübeck und Ltn 1 Travemünde
- Alle Fahrstrecken zwischen Flensburg und Tn „Flensburger Förde“
§ 3 Aufsichtsbehörde
GDWS - Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
§ 4 Ermächtigung der Aufsichtsbehörde zum Erlaß von Lotsverordnungen
BMVI ermächtigt GDWS zum Erlaß von Verordnungen
§ 6 Durchführung Betrieb und Unterhaltung Lotseinrichtung
- Bundeslotsenkammer ist beauftragt mit Betrieb und Unterhaltung für die Reviere Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, NOK I, NOK II/Kieler Förde/ Trave/ Flensburger Förde. Umgesetzt durch LBV
- Lotsbetrieb WiRoSt in privater Hand.
§ 7 Führung Bört- und Schiffsliste
Lotsenbrüderschaften Haben Bört - und Schiffslisten zu führen.
Beginn, Ziel, Ende, An- Abmarschwege der Lotsen, Wartezeiten
Listen sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen
§ 8 Durchführung der Lotstätigkeit
- Der Lotse hat jede Lotsung durchzuführen für die er nach Börtordnung bestimmt ist.
- Lotsung kann wegen Unzumutbarkeit abgelehnt werden.
- schwerwiegende Mängel am Schiff
- mangelnde Qualifikation der Besatzung und dadurch Gefahr für Sicherheit oder Umwelt
- Kapitän/ Vertreter alkoholisiert
- schwerwiegende Mängel an Antriebseinrichtungen
- auf Tankschiff kein Radar, UKW, nicht hörbereit
§ 9 Beendigung der Lotstätigkeit
Wird Lotse vor Ende Bestimmungsort oder Grenze Revier vom Kapitän entlassen, so hat er sich das schriftlich vom Kapitän oder Vertreter bestätigen zu lassen.
§ 10 Mitzuführende Unterlagen
Lotse hat
1. Lotsenausweis
2. ALV - Allgemeine Lotsverordnung
3. Revierlotsverordnung (NOK-LV)
4. Lotstarifordnung
Der Schiffsführung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren
§ 11 Unterrichtung der Schiffsführung
Seelotse hat Schiffsführung zu informieren über
- Anordnungen
- Vorschriften
- Zoll regeln
- Gesundheitsregeln
- Sicherheitspolizeiliche Regeln (Bekanntmachungen)
Im Zuge MPEX
§ 12 Informationspflicht des Seelotsen, Prüfliste, Lotsbescheinigung
- Lotse hat Kapitän über Eigenschaften und Mängel des Schiffes zu befragen
- Lotse muss sich vom ordnungsgemäßen Zustand des Schiffes überzeugen
- Gefahren für Sicherheit und Umwelt müssen umgehend gemeldet werden. VKZ. VKZ meldet an BGV
- Kapitän/ Vertreter unterliegt Auskunftspflicht - Dokumentation der Lotsung auf Lotsbescheinigung
- Übersendung der Lotsbescheinigung an Lotsenstation
§ 13 Beförderung des Seelotsen
Bei Bedarf sind Schiffe verpflichtet Seelotsen zum Auffüllen der Stationen unentgeltlich zu befördern und unterzubringen.
§ 14 Unterbringung des Seelotsen
Geht ein Seelotse bei Fahrtunterbrechung nicht von Bord oder kann nicht ausgeholt werden, so hat das Schiff angemessen Quartier und Verpflegung zu stellen.
§ 15 OWI - Ordnungswidrigkeit
- Wer Lotsung nicht durchführt
- keine Einsicht in Unterlagen gewährt
- seiner Informationspflicht nicht nachkommt
- Wenn Kapitän unrichtige Auskunft zum Schiff macht
- Kapitän den Lotszettel nicht unterschreibt
OWI`s werden von der GDWS ausgestellt