SEA im Arbeitsrecht Flashcards
Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger bei Arbeitsunfällen
Bei Personenschäden, §§ 26 SGB VII
–> Nur Schadensersatz, kein Schmerzensgeld!
Bei Sachschäden (-)
–> Sozialversicherungsträger ersetzt nur Personenschäden!
Anspruch gegen den Arbeitgeber bei Personenschäden durch Arbeitsunfall
I. Anspruchsgrundlagen
- Bei Pflichtverletzungen - Der AV iVM § 280 ff BGB
- Bei unerlaubter Handlung - § 823 BGB
II. Keine Haftungsbeschränkung gem. § 104 SGB VII AG hat durch Sozialversicherungsbeiträge schon einen solventen Schuldner geschaffen, keine „doppelte“ in-Anspruchnahme
- Voraussetzungen
- Rechtsfolge
- -> kein Ersatz der Personen vom AG
Anspruch gegen den Arbeitgeber bei Sachschäden durch Arbeitsunfall
I. Verschuldensabhängig - § 280 ff BGB
II. Verschuldensunabhängig - 670 BGB analog (hM)
1. Regelungslücke im Arbeitsrecht (+)
2. Aufwendung bei der Ausführung von Arbeitstätigkeit
Freiwillige Vermögensopfer und risikotypische Schäden
–> Nicht arbeitsadäquate Schäden
- Kein Ersatz für allg. Lebensrisiko
- Kein Ersatz wenn Risiko mit gesonderter Vergütung abgegolten ist
–> Nut Inadäquate Schäden
Die die wider Erwarten nach Anlass und Umfang ungewöhnlich sind und in den Betätigungsbereich des AG fallen
- Bei Mitverschulden des AN, § 254 BGB analog (hM)
Aber Haftungsprivilegierung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit
Anspruch gegen den Kollegen bei Personenschäden durch Arbeitsunfall
Grds. nur über § 823 ff BGB, da kein Schuldverhältnis zwischen Kollegen besteht
Aber: § 105 I SGB VII ist anwendbar!!
–> Ausschluss im Fall der Haftung des Versischerers, da sonst der Arbeitnehmer mittelbar iRd inner betrieblichen SEA haften würde. (Da dann Anspruch des schädigenden AN gegen den AG)
Anwendbarkeit von Unmöglichkeit (§ 283 BGB) auf Herausgabeansprüche
Möglich, wenn die Vindikationslage (§ 985 BGB) ein Schuldverhältnis iSd § 280 BGB ist:
hM.: (-)
- § 989 ff BGB (EBV) erhalten Sondervorschriften die ausgehöhlt
werden würden (Gut- und Bösgläubigkeit)
- § 990 II BGB verweist nur auf die Vollzugsregelungen nicht die
SEA-Regelungen. Diese sind somit schon grds. nicht anwendbar
Anwendung des § 670 BGB analog auf Schäden des AN bei absprachegem. Leistung iRd Arbeitsverhältnisses
I. Regelungslücke
- Keine verschuldensunabhängige Haftung des AG aus § 611 ff BGB
- § 670 BGB nicht direkt da Arbeitsverhältnis nicht Auftrag
- Keine Anwendung über § 675 da der AN unselbstständig leistet
II. Planwidrig
Widerspruch zur Systematik des Arbeitsrecht, wenn die iRd einer auf Absprache mit dem AG entstandenen Schäden ersatzfähig wären
III. Vergleichbare Interessenlage
- Auch der entgeltliche Arbeitsvertrag ist Fremdnützigkeit
- Auch im Arbeitsverhältnis besteht ein Bedürfnis Vermögensverluste
auszugleichen
Schäden als Aufwendungen, § 670 BGB analog bei Schäden des AN bei absprachegem. Leistung iRd Arbeitsverhältnisses
Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer. Schäden = unfreiwillig
Aber, AN ist bzgl Schäden die aus der mit der Geschäftsführung verbundenen typischen Schäden entstehen genauso schutzwürdig
Teleologische Reduktion aufgrund der Entgeltlichkeit , § 670 BGB bei Schäden des AN bei absprachegem. Leistung iRd Arbeitsverhältnisses
Im AV wird grds. gezahlt. Bereits bezahlte Leistungen sollen nicht nochmal über § 670 BGB analog ersatzfähig werden!
Kein Ausgleich bei Arbeitsadäquaten Schäden
- Die Schäden mit denen nach Art/ Natur zu rechnen ist und deren
Risiko durch die allg. Vergütung bereits gedeckt ist
- Schäden für die eine gesonderte Gefahrenzulage vereinbart wurde
- Schäden aus dem pers. Lebensbereich des AN
Ausgleich Arbeitsinadäquater Schäden
Außergewöhnliche Schäden mit denen der AN nach Art des Betriebs/ Arbeit nicht umbedingt rechnen musste
Mitverschulden iRd des Schadensersatzes gem. § 670 BGB analog bei absprachegem. Leistung iRd Arbeitsverhältnisses
I. § 254 BGB direkt nur bei Schadensersatzansprüchen
II. § 254 BGB analog wegen vergleichbarer Interessenlage
–> Aber da Arbeitsverhältnis auch Anwendung des
Haftungsprivilegierung iRd betrieblich veranlassten Tätigkeit