Lohn ohne Arbeit Flashcards
Lohn ohne Arbeit
Fallgruppen in denen der AN einen Anspruch auf seinen Arbeitslohn hat, ohne die Arbeitsleistung erbracht zu haben
I. Pers. Leistungsverhältnis II. Krankheit des AN §§ 3 EFZG III. Urlaub IV. Annahmeverzug des AG, § 615 1 BGB V. vom AG zu vertretenden Unmöglichkeit, 326 II BGB VI. Betriebsrisikolehre des AG
Pers. Leistungshindernis, § 616 BGB
I. Pers. Arbeitshindernis
Kein allg. wirkendes Leistungshindernis, sondern aus der Sphäre des AN (Geburt/ Tod naher Angehöriger/ Ehe)
II. vom AN nicht verschuldet
Maßstab: grobes Verschulden gegen sich selbst!
III. Verhältnismäßigkeit kurze Zeit
Umstände des Einzelfalls. Grds. wenige Tage
Rechtsfolge:
Anspruch auf Durchschnittsgeld
Krankheit des AN §§ 3 EFZG
I. Anwendbar
Auf alle AN sowie Geringfügigbeschäftigte/ Azubis
II. Voraussetzung
- ArbeitsV (mind 4 Wochen)
- krankheitsbedingt arbeitsunfähig
- kein grobes Verschulden gegen sich selbst
- kein LeistungsverweigerungsR des AG, § 7 EFZG
III. Rechtsfolge
- Bis zu 6 Wochen Durchschnittsentgelt
- ggf. cessio legis, § 6 EFZG
Urlaub
I. Erholungsurlaub
II. BUrlG mind. 24 Tage
III. Elternzeit/ Elterngeld, §§ 15 BEEG
IV. Schwerbehinderte, § 125 SGB IX bis Arbeitstage
V. Bildungsurlaub
Annahmeverzug des AG, § 615 1 BGB
§ 293 ff BGB
I. erfüllbarer Anspruch
II. Leistungsangebot
- tats. oder wörtlich
- uU entbehrlich (BAG: § 296 BGB)
III. AN zur Leistungsberechtigt und im Stande, § 297 BGB
IV. Nichtannahme durch den AN
V. Rechtsfolge
- AN behält Anspruch auf Lohnanzahlung
- gg. Anrechnung anderweitiger Verdienste
Vom AG zur vertretene Unmöglichkeit, § 326 II BGB
§ 275 BGB aus der Sphäre des AG (Maschine kaputt, keine Rohstoffe …
–> uU Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen konkreter und abtstrakter Unmöglichkeit
Rechtsfolge:
- AN ist von der Leistungspflicht frei
- AN behält Anspruch auf Entgeld, § 326 II BGB
Betriebsrisiko des AG
Bei Betriebsstörung
2 Möglicheiten
I. Vom AG verschuldet
–> Dann vom AG verschuldete Unmöglichkeit, § 326 II BGB
II. Weder von AG noch vom AN verschuldet
Anspruch aus § 615 3 BGB iVM Risikolehre
I. Arbeitsverhältnis II. Betriebsstörung III. von keinem zu vertreten IV. keine Sonderregelungen V. Rechtsfolge - Risikoverteilung: 1. Grds. Risiko des AG das gearbeitet werden kann 2. Ausnahmen: - Existenzgefährdung - Störung liegt in der Sphäre des AN (insb. Sonderregeln Arbeitskampf)