Lohn ohne Arbeit Flashcards

1
Q

Lohn ohne Arbeit

A

Fallgruppen in denen der AN einen Anspruch auf seinen Arbeitslohn hat, ohne die Arbeitsleistung erbracht zu haben

I. Pers. Leistungsverhältnis
II. Krankheit des AN §§ 3 EFZG
III. Urlaub
IV. Annahmeverzug des AG, § 615 1 BGB
V. vom AG zu vertretenden Unmöglichkeit, 326 II BGB
VI. Betriebsrisikolehre des AG
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2
Q

Pers. Leistungshindernis, § 616 BGB

A

I. Pers. Arbeitshindernis
Kein allg. wirkendes Leistungshindernis, sondern aus der Sphäre des AN (Geburt/ Tod naher Angehöriger/ Ehe)

II. vom AN nicht verschuldet
Maßstab: grobes Verschulden gegen sich selbst!

III. Verhältnismäßigkeit kurze Zeit
Umstände des Einzelfalls. Grds. wenige Tage

Rechtsfolge:
Anspruch auf Durchschnittsgeld

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3
Q

Krankheit des AN §§ 3 EFZG

A

I. Anwendbar
Auf alle AN sowie Geringfügigbeschäftigte/ Azubis

II. Voraussetzung

  1. ArbeitsV (mind 4 Wochen)
  2. krankheitsbedingt arbeitsunfähig
  3. kein grobes Verschulden gegen sich selbst
  4. kein LeistungsverweigerungsR des AG, § 7 EFZG

III. Rechtsfolge

  • Bis zu 6 Wochen Durchschnittsentgelt
  • ggf. cessio legis, § 6 EFZG
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4
Q

Urlaub

A

I. Erholungsurlaub

II. BUrlG mind. 24 Tage

III. Elternzeit/ Elterngeld, §§ 15 BEEG

IV. Schwerbehinderte, § 125 SGB IX bis Arbeitstage

V. Bildungsurlaub

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5
Q

Annahmeverzug des AG, § 615 1 BGB

A

§ 293 ff BGB

I. erfüllbarer Anspruch

II. Leistungsangebot

  • tats. oder wörtlich
  • uU entbehrlich (BAG: § 296 BGB)

III. AN zur Leistungsberechtigt und im Stande, § 297 BGB

IV. Nichtannahme durch den AN

V. Rechtsfolge

  • AN behält Anspruch auf Lohnanzahlung
  • gg. Anrechnung anderweitiger Verdienste
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6
Q

Vom AG zur vertretene Unmöglichkeit, § 326 II BGB

A

§ 275 BGB aus der Sphäre des AG (Maschine kaputt, keine Rohstoffe …

–> uU Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen konkreter und abtstrakter Unmöglichkeit

Rechtsfolge:

  • AN ist von der Leistungspflicht frei
  • AN behält Anspruch auf Entgeld, § 326 II BGB
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7
Q

Betriebsrisiko des AG

A

Bei Betriebsstörung
2 Möglicheiten
I. Vom AG verschuldet
–> Dann vom AG verschuldete Unmöglichkeit, § 326 II BGB

II. Weder von AG noch vom AN verschuldet

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8
Q

Anspruch aus § 615 3 BGB iVM Risikolehre

A
I. Arbeitsverhältnis
II. Betriebsstörung
III. von keinem zu vertreten
IV. keine Sonderregelungen
V. Rechtsfolge - Risikoverteilung: 
1. Grds. Risiko des AG das gearbeitet werden kann
2. Ausnahmen:
- Existenzgefährdung
- Störung liegt in der Sphäre des AN (insb. Sonderregeln 
   Arbeitskampf)
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