Haftungsbeschränkungen Flashcards
Herleitung des Privilegierung iRd Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Haftungsprivilegierung nach den Grundsätzen der betrieblich veranlassten Tätigkeit
Arbeitnehmer haften nicht uneingeschränkt für jede verursachten Schäden, sondern kann über § 254 BGB/ Allg. Billigkeits- und Gerechtigkeitsüberlegungen entlastet werden!
- Arbeitgeber ist für den Arbeitsablauf verantwortlich, daher zT mitverantwortlich
- Angemessene Verteilung des Betriebsrisikos
Innerbetrieblicher Schadensausgleich, betriebsrisiko
I. Arbeitsverhältnis
II. Schadensstiftende Ereignis iRd betrieblich veranlasster Tätigkeit
alte hM.: Nur gefahrengeneigte Tätigkeiten
neu hM.: jede betrieblich veranlasste Tätigkeit
–> gefahrengeneigt war zu unscharf
III. Rechtsfolge - Haftungseinschränkung nach Verschulden
- Vorsatz/ Grobe Fahrlässigkeit = volle Haftung
- -> Bei Gefahr des Ruins des AN auch hier quotelung
- Normale Fahrlässigkeit = anteilig nach quotaler Teilung
- -> heute hM: Beschränkung auf 3 Moantsgehälter grds. anerkannt
- leichte Fahrlässigkeit = keine Haftung
betrieblich veranlasste Tätigkeit
I. Arbeitsvertraglich übertragene oder im Interesse des Betriebes für
den AG ausgeführte Tätigkeiten
II. Naher Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen
Wirkungskreis stehen
III. Bei Leistung über das geschuldete hinaus
- Leistung mehr als Weisungsmäßig/ aus Arbeitsvertrag geschuldet
- Tätigkeit im wirklichen oder mutmaßlich Interesse des AG
Wirkung einer Haftpflichtversicherung auf die Haftungsbeschränkung iRd innerbetrieblichen SEAs
Wenn zum Abschluss verpflichtet: Kein Beschränkung, versicherer haftet nach normalem BGB
Wenn freiwillig: Beschränkung. Versicherer haftet wie der AN
Beschränkung der vollen AN Haftung aus grober Fahrlässigkeit wegen Gefahr wirtsch. Ruins
- Schaden ist sehr hoch
- Arbeitslohn in krassem Missverhältnis zum Haftungsrisiko
- Risiko vom AG einkalkulierbar oder mit Versicherungen abdeckbar
ist
Anwendung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf Dritte (Kunden etc.)
nach hM nein:
I. Keine vergleichbare Interessenlage: Dritter hat ggü. AN keine dem AG vergl. Schutz- und Rücksichtnahmepflichten. Die Pflichten des AG gelten nur Inter Partes
II. Haftungsprivilegierungen im Innenverhältnis haben grds. keine Außenwirkung.
III. Für den Dritten nicht ersichtlich ob ein die Haftungsprivilegierung bestehendes Arbeitsverhältnis besteht
–> Aber Freistellungsanspruch des AN gegen den AG. Der dem Dritten zu ersetzende ist eine Aufwendung gem. § 670 BGB analog
§ 670 BGB analog auf Schäden des AN bei absprachegem. Leistung iRd Arbeitsverhältnisses
zB.: Unfall bei Dienstfahrt
I. Anwendbarkeit
II. Bestehen eines AV
III. Aufwendungen bei Ausführung des Arbeitstätigkeit
- Schaden als Aufwendung
- Teleologische Reduktion aufgrund der Entgeltlichkeit der Tätigkeit
- Anwendbarkeit von § 254 BGB - Mitverschulden
- -> Haftungsprivilegierung durch betrieblich veranlasste Tätigkeit
Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gem. § 104 VII SGB (AG bei Pers. Schäden)
I. Versicherungsfall gem. § 7 SGB VII
–> hier eben der Arbeitsunfall, § 8 SGB VII)
II. betroffene Personen
1. Der für den AG tätige AN,
- der in ges. Unfall-Vers. gegen Arbeitsunfälle versichert ist
- der in sonstiger die Versicherung begründender Beziehung steht
- dessen Angehörige + Hinterbliebene
–> es muss kein wirks. Arbeitsverhältnis/ Rentenanspruch bestehen.
Geschädigter muss auch nicht AN des AG sein, (Leiharbeiter reicht)
- Kein vorsätzliches Verhalten des AG (sonst nicht schutzwürdig)
- Versicherungsfall kein Wegunfall iSv § 8 I - IV SGB VII
Ausschluss von Schmerzensgeld iRv § 104 SGB VII
Grds. nur Personenschaden. Fraglich ob das Schmerzensgeld umfasst
I. Dagegen: Die Sozialversicherung ersetzt kein Schmerzensgeld
II. Pro: (hM) - Ausschluss (+)n
1. § 104 SGB VII soll Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis grds. heraushalten
- Das der AN garkein Schmerzensgeld erhält wird durch kompensiert, das ihm für die übrigen Ansprüche ein solventer Schuldner zur Verfügung steht
- Sühne- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeld würden den
Betriebsfrieden erheblich stören