Der Arbeitsvertrag Flashcards
Anbahnung von Arbeitsverträgen
I. §§ 92 ff BetrVG: Beteiligung des Betriebsrates an Personalplanung
- Personalplanung
- Personalfragebögen
- Zustimmung bei Personalen Einzelmaßnahmen
II. Vorvertragliches Schuldverhältnis durch Bewerbung
III. Ersatz der Vorstellungskosten, §§ 662, 670 BGB analog
–> Außer AG hat vorher die Übernahme abgelhent
Begründung von Arbeitsverhältnissen
Erfolgt durch Vertragstheorie (hM)
Begründung durch Vertrag nicht erst mit Einstellungsakt (aA. Eingliederungstheorie). Aber auch durch
- konkludente durch Arbeitsaufnahme
- gesetzl. gem. § 613 a BGB (Betriebsübernahme)
- durch gesetzlichen Vergelich
Grundsätzlich gilt Privatautonomie aber
- Abschlussgebote aus § § 71 SGB IV
- Abschlussverbote auch § 5 JArbSchG
- § 7 I AGG - Benachteiligungsverbot
- § 81 II SGB IX - Schwerbehindertenschutz
- § 78a BetrVG - Azubivertreter nach Ausbildung
- § 620 BGB - Schutz nach TzBfG
- -> Verstoß = Schadensersatz (nicht Kontrahierungszwang)
Folge eines Gesamtnichtigen AV
Evt. faktisches Arbeitsverhältnis wenn:
- unwirksame Einigung
- ArbV in Vollzug gesetzt
- keine Entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit/ Einzelner
Folge:
Nichtiger AV wird wie wirksamer AV behandelt, Beendung durch Erklärung!
Folge der Teilnichtigkeit
Grds. bleibt der Restvertrag wirksam, abweichend von § 139 BGB
–> Der unwirksame Teil wird durch dispositives Recht ersetzt
- § 310 IV 2 BGB
Besonderheiten bei den AGB
Besonderheiten der Anfechtbarkeit bei Arbeitsverträgen
I. Anfechtungsgrund
Muss für den zu besetzenden Arbeitsplatz von Bedeutung sein
II. Frist
- bei § 119, 121 - 2 Wochen, § 626 II BGB analog
- bei § 123 BGB - 1 Jahr, § 124 BGB
III. Nichtigkeit
- grds. ex tunc
- ex nunc bei in Vollzug gesetzten und nicht außer Kraft gesetztem
ArbeitsV
Das Benachteiligungsverbot
§7 I AGG (Umsetzung EG Richtlinien)
I. Anwendungsbereich
- pers. Anwendungsbereich
- sachlicher Anwendungsbereich
- zeitlicher Anwendungsbereich (nach 2006)
II. Verstoß
- Benachteiligungsgrund
- Benachteiligung
- keine Rechtfertigung
III. Rechtsfolgen
Anwendungsbereich des AGG
- Pers. Anwendungsbereich
- Gem. § 6 AGG: AN (auch Bewerber + Ex-AN) und AG - Sachlicher Anwendungsbereich
- Begründung + Durchführung von Beschäftigungsverhältnissen
- Zugang zu Fortbildung/ Umschulung
- Zusammenhang mit Mitgliedschaft in AN + AG-Vereinigungen - Zeitlicher Anwendungsbereich (idR. Unproblematisch)
- -> Nur für Benachteiligungen nach 2006! (Inkrafttreten)
Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
- Benachteiligungsgrund (Gem. § 1 AGG)
- Benachteiligung (§ 3 AGG, AG muss beweisen § 22 AGG)
- unmittelbare Benachteiligungen, § 3 I AGG
- mittelbare Benachteiligungen (nur Hausbesitzer oÄ.), § 3 II AGG
- Belästigung + sexuelle Belästigung
- Anweisung zur Benachteiligung
- -> Zurechnung fremder Benachteiligungshandlungen gem § 12 AGG - keine Rechtfertigung (§§ 5, 8 - 10 AGG) (Sachlicher Grund)
- § 5 AGG: positive Ausgleichsmaßnahmen
- § 8 AGG: berufliche Anforderungen (männl. Sozialarbeiter zur
Resozialisierung männl. Strafgefangener
- § 9 AGG: Religion und Weltanschauung
- § 10 AGG: Alter
Allg. Sanktionen bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
- §134 BGB + 7 1 AGG: Nichtigkeit Benachteiligendes Rechtsgeschäft
- § 13 AGG: Beschwerderecht
- § 14 AGG: Leistungsverweigerungsrecht bei Belästigungen
Ersatzansprüche bei Rechtsfolgen bei verbotswidriger Benachteiligung
I. Schadensersatz, § 15 I AGG
1. Verschuldensabhängig, aber Vermutung gem. § 15 I 2 AGG
II. Schmerzensgeld, § 15 II AGG
- Immer (kein Verschuldenserfordernis nach Wortlaut)
- -> Entschädigungsanspruch auf Nichtvermögensschaden
- -> § 15 II AGG: Max. 3 Monatsg. wenn auch sonst nicht eingestellt.
§ 15 III AGG
Ansprüche gegen AG aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt!!!!!
Das faktische Arbeitsverhältnis
Voraussetzungen:
- Nichtiger Vertrag
- In-Vollzugsetzung
- keine überwiegenden Interessen
i) der Allgemeinheit (§ 138 BGB)
ii) des Einzelnen (z.B. Minderjährigkeit)
–> Wird für die Vergangenheit (Zeit des Vollzuges) wie ein wirksames Arbeitsverhältnis behandelt! Gründe sind Rückabwicklungsschwierigkeiten!
–> Sofortiges einseitiges Beendigungsrecht ohne Einhaltung der Kündigungs(schutz)vorschriften
Faktisches AV und Minderjährigekeit
Faktisches AV (-) da Minderjährigenschutz!
Aber:
AV kann sich für die Zeit des Vollzuges nicht auf Unwirksamkeit berufen (§ 242 Treu und Glauben)
Schweigerecht und Offenbarungspflicht
Schweigerechte (Schutz des AGG)
–> Notstandsähnliches Recht zur Lüge bei unzulässige Fragen
Zulässige Fragen (berechtigtes schutzwürdiges AG-Interesse)
a) Schwerbehinderteneigenschaft (Anerkennung in SGB IX)
- darf gefragt werden (Rspr.). (Rechtl. + Wirtschftl. Relevanz)
- nur bei Relevanz für Arbeit (Lit.) ( 7 I AGG, 82 II SGB IX)
b) Schwangerschaft immer unzulässig (EuGH)
- ist auch nur „vorübergehend“
Offenbarungspflicht
Ausnahmsweise wenn Erfüllung der Leistungspflicht unmöglich oder sonst von entscheidender Bedeutung!
Gilt NIE für Schwangerschaft, selbst bei Arbeitsverboten!!
Befristung
14 TzBFG
Abs. I: Aus sachlichem Grund
Abs.II: Ohne sachlichen Grund, aber nach Kalendertag begrenzt, bis max. 2 Jahre
–> Bei Unwirksamkeit dann unbefristeter Arbeitsvertrag, 17 TzBFG
Rechtmäßigkeit von Kettenbefristungen
I. Bei sachgrund Regel. Unproblematisch, aber keinen Reechtsmissbrauch, 242 BGB
II. Zeitlicher Begrenzung
max. 2 Jahre beim gleichem Arbeitgeber wenn nicht zuvor schon befristetes/ unbefristete AV beim selben AG
- bei bloß “formeller” Änderung des Arbeitgebers Verstoß gegen 242 (Kontrolle bleibt faktisch beim alten/ keine Änderung)
- zuvor bedeutet nur innerhalb der letzten 3 Jahre (BAG), vorher unbegrenzt