Grundlagen des Arbeitsrechts Flashcards

1
Q

Funktion und Arten des Arbeitsrechts

A

Ausgleich von AN und AG Interessen. Allerdings vor allem Schutzrecht des Arbeitnehmers

Individualarbeitsrecht: AG mit (seinen) einzelnen ANs

Kollektivarbeitsrecht: Rechtsbeziehungen der arbeitsrechtlichen Koaltitionen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Arbeitsverhältis

A

Gesamtheit der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN. Bei unwirksamen Arbeitsverhältnissen evt. faktische Arbeitsverältnisse

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Arbeitnehmer

A

Wer auf Grund eines privatrechtliche Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Privatrechtlicher Vertrag

A

Abzugrenzen von:

  • öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
  • familienrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen
  • 1€ Jobs = Besondere Sozialrehtliche Verpflichtungen

Unterart des Dienstvertrages iSv § 611 BGB

  • Tätigkeit keinen Erfolg geschuldet (Abgrenzung zu § 631 BGB)
  • für einen anderen = kein gemeinsamer Zweck (§ 705 BGB)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Unselbstständigkeit

A

Persönliche Abhängigkeit entscheidend (nicht wirtschaftliche)

  • Weisungsgebundenheit in fachlich und zeitlicher Hinsicht
  • -> Art und Weise der Tätigkeit
  • -> Zeit und Dauer der Tätigkeit
  • -> Ort der Tätigkeit
  • Eingliederung in einen fremden Produktionsbetrieb
    –> Verfügunggestellte Arbeitsmittel, Räumlichkeiten,
    vorhergegebener Organisationsrahmen (Fließband)
  • Dauer des Zeitaufwandes (ganze Arbeitskraft)
  • -> Keine freie Unternehmerischen Teilhabe am Arbeitsmarkt mehr
  • Behandlung vergleichbarer Mitarbeiter, Art der Entlohnung (Fest oder erfolgsabhängig), Abführung von Beiträgen, Urlaub …
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Arbeitgeber

A

Jede natürlich oder juristische Person oder rechtsfähige Personengemeinschaft die zumindest einen AN beschäftigt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Arbeiter/ Angestellter

A
Angestellter = Whitecollar (geistige Arbeit)
Arbeiter = Bluecollar (körperliche Arbeit)

–> Unterscheidung überwiegend Bedeutungslos. Ausnahme
Dirketionsrecht (Angestellten und körperliche Arbeit)

–> Vor allem kein Grund zur Ungleichbehandlung!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Leitende Angestellte

A

teilweise Ausübung von Arbeitgeberfunktionen
(Kündigungsrechte, Vertretungsrechte etc.)

  • -> nicht BetrVG, sondern Sprecherausschuss
  • -> eingeschr. Künigungsschutz
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Rechtsquellen des Arbeitsrechtes

A

Normenpyramide

I. Europäisches Unionsrecht

II. Verfassungsrecht

III. zwingedes Gesetztesrecht

IV. Tarifvertragsrecht

V. Betriebsvereinbarungen

VI. Einzelarbeitsvertrag mit Ergänzungen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Verfassungsrecht im Arbeitsrecht

A

Bis auf Art. 9 GG keine unmittelbare Anwendung auf das Arbeitsverhältnis! –> HM: Wortlaut Art. 1 III, trotz Über- Unterordnungsverhältnis AN AG

  • -> Auslegung arbeitsrechtlicher Generalklauseln (+)
  • -> Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Zwingendes Gesetzesrecht

A

Geltung durch Gesetzte und Gewohnheitsrecht

Zwingende Wirkung

  • Schutzrechtscharakter des Arbeitsrecht (KSchG, MuSchG, AGG …)
  • -> aber tarifdispositiv (Abweichung zu Ungunsten nur durch Tarif) Betriebsvereibarungvgl. 622 BGB, 4 IV EFZG

Dispositive Wirkung
Aufgrund der Privatautonomie veränderbar. Schranken:
§ 134, 138. §§ 305 bei Formularverträgen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Betriebsvereibarung

A

§ 77 BetrVG –> Gesetz des Betriebes
Wirkt auf die einzelnen AVs ein, ändert ihren Inhalt aber nicht!

Erzwingbare BVs: §§ 76, 87 BetrVG
Vorgeschriebener Spruch der Einigungsstelle! Bes. in sozialen Angelegenheiten

Freiwillige BVs: - Einigungsstelle nur bei vorheriger Vereinbarung!
Nur da zulässig, wo kein Tarif ist, oder üblich ist(§ 77 III BetrVG)
–> Ausn. bei erzwingbarer Mitbestimmung, da nur „ist“ (hM Vorrangstheorie)

Üblich = lange Gegenstand des TarifV und kein Grund zur Annahme, dass die TarifP dies nicht mehr regeln wollten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Einschränkungen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit in Arbeitsverträgen

A
  1. Allgemeine Arbeitsbedingungen
  2. Betriebliche Übung
  3. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
  4. Direktionsrecht
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Allgemeine Arbeitsbedingungen

A

Einseitig aufgestellte AN-Schutz-Regelungen

Einbeziehung über Einheitsarbeitsverträge oder „Gesamtzusage“
–> modifizieren die Arbeitsverträge wie AGB

  • Grds. Kontrolle nach §§ 305 ff gem § 310 IV 2 BGB
    aber: Berücksichtigung der im ArbeitsR ganzheitlich geltenden Normen
  • Keine Einbeziehungskontrolle gem § 305 BGB
  • -> auch Einbeziehung per stillschweigende Übereinstimmung
  • AN nach hM „Verbraucher“
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Betriebliche Übung

A

Regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichmäßiger Verhaltensweisen durch AG, aus denen AN schließen kann, dass Leistungen/ Vergünstigungen auf Dauer gewährt werden sollen oder dass eine Verpflichtung begründet werden soll.

  • Vertragstheorie (BAG)
    AG mach Angebot nach § 145 BGB. Stilschweigende Annahme und Verzicht auf Zugang (§§ 147, 151 BGB)
  • Vertrauenshaftungstheorie (Lit.)
    Ag erweckt Schutzwürdiges Vertrauen für die Zukunft. Änderung wäre Träuwidrig gem. § 242 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Entstehung der betrieblichen Übung

A

Jährliche Leistung: 3x Wiederholung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt

nicht jährliche Leistungen: Anzahl ANs die bereits profitiert haben

17
Q

Rechtsfolge der betrieblichen Übung

A

Anspruch auf Fortsetzung der Leistung aus Arbeitsvertrag iVm betrieblicher Übung

18
Q

Beseitigung der betrieblichen Übung

A

Aufhebung/ Änderung durch gegenläufige betriebliche Übung (-)
–> Unvereinbar mit § 308 BGB (BAG NZA 2009, 601)

Änderung durch
- Widerruf bei Widerrufsvorbehalt!

  • Aufhebungsvertrag
  • Änderungskündigung gem § 2 KSchG
19
Q

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

A

Ungleichbehandlung von ANs durch AG nur aus sachlichen Gründen!

Herleitung aus:

  • § 7 AGG
  • Rechtsgedanke des Art. 3 GG
  • Rechtsgedanke des § 75 BetrVG, Art. 39 EG

Vorraussetzung:
Sachwidrige Ungleichbehandlung einzelner ANs in Ausübung der einseitigen Gestaltungsmacht des AG (Behandeln nicht Verhandeln)

20
Q

Direktionsrecht

A

§ 106 GewO
Berechtigt AG den AV des AN in den Grenzen des AV nach Zeit, Art und Ort zu konkretisieren, bzw. bestimmte Arbeit zuzuweisen.

Billigkeitsprüfung
–> Mittelbaren Wirkung von Grundrechten (vgl. § 315 BGB)