Schwere Körperverletzung Flashcards
Einteilung
- Deliktscharakter: Verbrechen
- Deliktsart: Offizialdelikt
- Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar (§23 I StGB)
Begehungsweisen:
- Sehvermögen, Gehör, Sprechvermögen und Fortpflanzungsfähigkeit
- Verlust/ dauernde Gebrauchsunfähigkeit Körperglied
- in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder geistige Behinderung verfällt.
Sehvermögen (Definitionen)
Ist die Fähigkeit, mittels des Auges Gegenstände in ihrer Beschaffenheit wahrnehmen zu können, wenn auch nur auf kurze Entfernungen.
- kein bloßes Erkennen von Hell und Dunkel
- 5-10% gilt als Verlust
- auf einem oder beiden Augen
Gehör (Definition)
Ist die Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch zu verstehen.
- Verlust auf beiden Ohren = Taubheit
- Verlust muss dauerhaft sein
Sprachvermögen (Definition)
Ist die Fähigkeit, sich anderen gegenüber artikuliert verständlich zu machen.
- stottern reicht nicht aus
- völlige Stimmlosigkeit nicht erforderlich
Fortpflanzungsfähigkeit (Definition)
Ist die Fähigkeit, Kinder zu zeugen bzw. zu empfangen.
• kann auch fehlen, wenn Beischlaf noch möglich ist
Körperglied (Definition)
Jedes nach außen in Erscheinung tretende Körperteil, das mit dem Körper oder einem anderen Körperteil verbunden ist und für den Gesamtorganismus eine besondere Funktion erfüllt.
Dauernde erhebliche Entstellung (Definition)
Liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Person durch eine körperliche Verunstaltung so wesentlich beeinträchtigt wird, dass sie dadurch erhebliche psychische Nachteile im Verkehr mit anderen Menschen zu gegenwärtigen hat.
Siechtum (Definition)
Ist ein chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der Körper- oder Geisteskräfte sowie allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat.
Lähmung (Definitiv)
Ist die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.
Geistige Krankheit oder geistige Behinderung (Definitiv)
Betrifft alle exogenen und endogenen Psychosen i.S. von §20 StGB.