Rechtswidrigkeit Flashcards

1
Q

Straftat (Definition)

A

Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines Menschen, die als Rechtsfolge die Bestrafung des Täters vorsieht.

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2
Q

Rechtfertigungsgrund

A
  • beseitigt nicht die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung, sonder nur das Unrecht
  • die Handlung bleibt tatbestandsmäßig, wird aber von der Rechtsordnung gebilligt
  • ist die Handlung gerechtfertigt, kann der Handelnde nicht bestraft werden
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3
Q

Rechtswidrigkeit (Definition)

A

Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie tatbestandsmäßig ist und dem Täter kein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.

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4
Q

Rechtfertigungsgründe

A
  • Notwehr/ Nothilfe
  • Rechtfertigender Notstand
  • Rechtmäßige Amtsausübung
  • Defensivnotstand
  • Einwilligung (in die KV durch den Verletzten)
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5
Q

Notwehr (Definition) § 32 StGB

A

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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6
Q

Notwehrlage - Angriff

A

Ist die auf einem menschlichen Verhalten beruhende Bedrohung eines rechtlich geschützten Gutes

  • Angreifer i.S.d. § 32 StGB
  • keine Notwehr gegen Sachen o. Tiere (außer gesteuertes Werkzeug)
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7
Q

Notwehrlage - gegenwärtig

A

Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat und noch fortdauert.

• unmittelbar bevorstehende Angriffe:

  • A setzt Hebelwerkzeug an, um die Tür eines PKW aufzubrechen
  • B zieht Schlagring und droht zuzuschlagen

• begonnene oder fortdauernde Angriffe:
- B hat mit dem Schlagring zugeschlagen und C verletzt. Er hört zwar kurz auf, C muss aber damit rechnen, dass weitere Angriffe folgen

> Tatbestandsverwirklichung ist bereits eingetreten
der strafrechtliche Erfolg droht sich zu vergrößern
Wiederholungen sind zu befürchten

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8
Q

Notwehrlage - rechtswidrig

A

Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn der Angreifer zu seinem Handeln nicht befugt ist, der Angegriffene ihn folglich nicht zu dulden braucht.

  • gegen berechtigte Handlungen gibt es keine Notwehr
  • auch bei Irrtum des Vollstreckungsorgan ist der Angriff rechtmäßig
  • auch schuldlos Handelnde können rechtswidrig Angreifen
  • Notwehr gegen Notwehr ist nicht zulässig!

Bsp.
• Angriff der Polizei auf Rechtsgut Freiheit
• Angriff Gerichtsvollzieher auf Eigentum

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9
Q

Notwehrhandlung (Definition)

A

Notwehrhandlung ist diejenige Handlung, die erforderlich und geboten ist, den Angriff zu brechen.

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10
Q

Notwehrhandlung - Verteidigung (Definition)

A

Ist diejenige Handlung, die als Gegenmaßnahme den Angriff abwehren soll.

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11
Q

Notwehrhandlung - Arten der Verteidigung

A

• Abwehr
} Schutzwehr
• gefährliche Bedrohung

• Gegenangriff } Trutzwehr

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12
Q

Notwehrhandlung - Erforderlichkeit (Definition)

A

Ist diejenige Verteidigungshandlung, die objektiv geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig (ohne Risiko für den Verteidiger) zu brechen.

  • Art und Maß des Angriffs bestimmen Art und Maß der Verteidigung
  • Rechtsgüterabwägung ist grundsätzlich nicht erforderlich
  • Übermaßverbot = Notwehrüberschreitung
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13
Q

Notwehrhandlung - Gebotenheit

A

Einschränkung des Notwehrrechts aus sozial-ethischen Gründen

  • z.B. Kinder, Schuldunfähige, Familienangehörige
  • kein krasses Missverhältnis zwischen (Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen)
  • keine Unfugabwehr
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14
Q

Notwehrwille (Definition)

A

Fordert, dass der in Notwehr handelnde sich mit Verteidigungswille zur Wehr setzt.

  • Kenntnis der Notwehrlage
  • nicht bei “Absichtprovokation”
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15
Q

Zusammenfassung Notwehr

A
  • Notwehrlage -> gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
  • Notwehrhandlung -> erforderliche gebotene Verteidigung
  • Verteidigungswille -> Abwehr des Angriffs

= Notwehr

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16
Q

Putativnotwehr

A

Irrtümliche Notwehr, bei Annahme einer lebensbedrohlichen Situation.

17
Q

Defensivnotstand §228 BGB

A
  1. Notstandslage
  2. Notstandshaltung
  3. Abwehrwille
  • nur gegen Sachen von denen die Gefahr ausgeht
  • Hund greift A an, A richtet Verteidigung gegen Hund
18
Q

Aggresivnotstand §904 BGB

A
  1. Notstandslage
  2. Notstandshaltung
  3. Verteidigungswille
  • gegen Sachen die zur Abwehr der Gefahr benötigt werden
  • Hund greift A an, A bricht Latte aus einem Zaun um sich damit zu verteidigen
19
Q

Rechtfertigender Notstand §34 StGB

A
  • es darf eine Tat begangen werden (z.B. Diebstahl)

* Rechtsgüterabwägung notwendig

20
Q

Erlaubte Selbsthilfe §229 BGB

A
  • einklagbarer Rechtsanspruch
  • staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen
  • Einwirkung auf Sachen (Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung)
  • Einwirkung auf Personen (Festnahme, Brechen des Widerstandes)
  • §127 I StPO “Jedermanns-Festnahmerecht” (nur auf frischer Tat)
  • Handeln darf nur der, der den Rechtsanspruch hat