Rechtswidrigkeit Flashcards
Straftat (Definition)
Eine Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines Menschen, die als Rechtsfolge die Bestrafung des Täters vorsieht.
Rechtfertigungsgrund
- beseitigt nicht die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung, sonder nur das Unrecht
- die Handlung bleibt tatbestandsmäßig, wird aber von der Rechtsordnung gebilligt
- ist die Handlung gerechtfertigt, kann der Handelnde nicht bestraft werden
Rechtswidrigkeit (Definition)
Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie tatbestandsmäßig ist und dem Täter kein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.
Rechtfertigungsgründe
- Notwehr/ Nothilfe
- Rechtfertigender Notstand
- Rechtmäßige Amtsausübung
- Defensivnotstand
- Einwilligung (in die KV durch den Verletzten)
Notwehr (Definition) § 32 StGB
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Notwehrlage - Angriff
Ist die auf einem menschlichen Verhalten beruhende Bedrohung eines rechtlich geschützten Gutes
- Angreifer i.S.d. § 32 StGB
- keine Notwehr gegen Sachen o. Tiere (außer gesteuertes Werkzeug)
Notwehrlage - gegenwärtig
Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat und noch fortdauert.
• unmittelbar bevorstehende Angriffe:
- A setzt Hebelwerkzeug an, um die Tür eines PKW aufzubrechen
- B zieht Schlagring und droht zuzuschlagen
• begonnene oder fortdauernde Angriffe:
- B hat mit dem Schlagring zugeschlagen und C verletzt. Er hört zwar kurz auf, C muss aber damit rechnen, dass weitere Angriffe folgen
> Tatbestandsverwirklichung ist bereits eingetreten
der strafrechtliche Erfolg droht sich zu vergrößern
Wiederholungen sind zu befürchten
Notwehrlage - rechtswidrig
Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn der Angreifer zu seinem Handeln nicht befugt ist, der Angegriffene ihn folglich nicht zu dulden braucht.
- gegen berechtigte Handlungen gibt es keine Notwehr
- auch bei Irrtum des Vollstreckungsorgan ist der Angriff rechtmäßig
- auch schuldlos Handelnde können rechtswidrig Angreifen
- Notwehr gegen Notwehr ist nicht zulässig!
Bsp.
• Angriff der Polizei auf Rechtsgut Freiheit
• Angriff Gerichtsvollzieher auf Eigentum
Notwehrhandlung (Definition)
Notwehrhandlung ist diejenige Handlung, die erforderlich und geboten ist, den Angriff zu brechen.
Notwehrhandlung - Verteidigung (Definition)
Ist diejenige Handlung, die als Gegenmaßnahme den Angriff abwehren soll.
Notwehrhandlung - Arten der Verteidigung
• Abwehr
} Schutzwehr
• gefährliche Bedrohung
• Gegenangriff } Trutzwehr
Notwehrhandlung - Erforderlichkeit (Definition)
Ist diejenige Verteidigungshandlung, die objektiv geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig (ohne Risiko für den Verteidiger) zu brechen.
- Art und Maß des Angriffs bestimmen Art und Maß der Verteidigung
- Rechtsgüterabwägung ist grundsätzlich nicht erforderlich
- Übermaßverbot = Notwehrüberschreitung
Notwehrhandlung - Gebotenheit
Einschränkung des Notwehrrechts aus sozial-ethischen Gründen
- z.B. Kinder, Schuldunfähige, Familienangehörige
- kein krasses Missverhältnis zwischen (Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen)
- keine Unfugabwehr
Notwehrwille (Definition)
Fordert, dass der in Notwehr handelnde sich mit Verteidigungswille zur Wehr setzt.
- Kenntnis der Notwehrlage
- nicht bei “Absichtprovokation”
Zusammenfassung Notwehr
- Notwehrlage -> gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
- Notwehrhandlung -> erforderliche gebotene Verteidigung
- Verteidigungswille -> Abwehr des Angriffs
= Notwehr