Schuldrecht BT Kaufrecht Flashcards
Begriff der Sache des Kaufvertrags
§ 90: alle körperlichen Gegenstände
→ Abgrenzung zu sonstigen Gegenständen iSd § 453
Sache umfasst:
- entsprechende Anwendung für Tiere (§ 90a)
- Grundstücke und Schiffe (Achtung: teilweise Sondervorschriften)
- gem. § 311c im Zweifel auch das Zubehör der Kaufsache (§ 97)
Form des Kaufvertrags
→ grds. kein Formzwang
Ausnahme: § 311b I: notarielle Beurkundung für Kaufverträge über Grundstücke
Pflichten des Verkäufers
Hauptpflichten:
-
Übergabe und Übereignung, § 433 I 1
→ erstreckt sich auf Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 I 2 - Nebenleistungspflichten u.a.:*
- Tragen der Übergabekosten, § 448 I
Pflichten des Käufers
- Hauptleistungspflicht:*
- Zahlung des Kaufpreises, § 433 II
- Nebenleistungspflichten (u.a.):*
- Abnahme der Kaufsache, § 433 II (nicht bloße Obliegenheit)
- Tragen der Lasten der Kaufsache nach Übergabe, § 446 S. 2
- bei Schickschuld: Tragen der Kosten von Annahme und Versendung, § 448 I
- bei Grundstückskauf: Tragen der Kosten der Beurkundung des Vertrags, der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der dazu erforderlichen Erklärungen, § 448 II
Weitere Schutzpflichten
Prüfungsschema Gewährleistungsrechte
- Tatbestand des § 437
a) Wirksamer Kaufvertrag
b) Vorliegen eines Mangels
c) zum maßgeblichen Zeitpunkt
- Voraussetzungen der entsprechenden Rechtsbehelfe
- Ausschlusstatbestände (u.U. nach 1. prüfen)
- § 442: Kenntnis des Käufers
- vertraglicher Haftungsausschluss
→ vgl. aber §§ 444, 445: Haftungsbegrenzung bei Versteigerungen - § 377 HGB: Rügeobliegenheit
Mögliche Mängel iSd Gewährleistungsrechts
- Sachmangel (§ 434)
- Rechtsmangel (§ 435)
Sachmangel iSd § 434
⇒ grds.: vereinbarte Beschaffenheit, § 434 I 1
→ bei fehlender Vereinbarung:
- Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1)
- ansonsten: Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Güte, die der Käufer erwarten konnte (§ 434 I 2 Nr. 1)
→ darüber hinaus Mangel bei:
- Montagefehler, § 434 II 1
- fehlerhafte Montageanleitung, § 434 II 2
- Falschlieferung, § 434 III Alt. 1
- Zuweniglieferung, § 434 III Alt. 2
Streit: Umfasst die Beschaffenheit der Ware auch der Sache nicht unmittelbar physisch anhaftende Eigenschaften?
h.M.: Beschaffenheit kann auch der Sache nicht unmittelbar anhaftende Eigenschaften umfassen
+ Privatautonomie
+ Verbrauchsgüterkauf-RL
a.A.: Beschaffenheit umfasst lediglich physisch anhaftende Eigenschaften
+ schwaches Arg: Rügeobliegenheit des § 377 HGB zeigt, dass Mangel sofort erkennbar sein muss
- aber: Obliegenheit nur im Handelsrecht; keine Aussage, dass Rügeobliegenheit andere Arten von Mängeln ausschließt, eher Verstoß gegen Privatautonomie
Streit: Umfasst die Beschaffenheit der Ware auch deren Verwendbarkeit am vertraglich vorausgesetzten Ort?
e.A.: Verwendbarkeit am vorausgesetzen Ort ist keine maßgebliche Eigenschaft
+ Verwendbarkeit scheitert nicht an Beschaffenheit der Kaufsache, sondern an der des entsprechenden Ortes
+ Risiko der Verwendbarkeit der Kaufsache liegt grds. im alleinigen Risikobereich des Käufers
- strikte Sicht verstößt gegen Privatautonomie
- auch § 434 I 2 Nr. 1 ermöglicht Berücksichtigung der vertraglichen Verwendung
daher: Parteien können Verwendbarkeit durch Vereinbarung zum Vertragsgegenstand machen
Streit: Kann der bloße Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung einen Mangel darstellen?
e.A.: bloßer Verdacht ist keine negative Beschaffenheitsabweichung
+ bloßer Verdacht ist nicht gleichzusetzen mit physischer Beschaffenheit
- aber: Beschaffenheit bleibt nicht auf physische Eigenschaften beschränkt; zudem kann der Verdacht sehr wohl die physischen Eigenschaften betreffen
Rspr.: Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsvereinbarung kann Mangel darstellen; aber: nicht jeder Verdacht genügt, daher Voraussetzung: Verdacht beruht auf konkreten Tatsachen und ist durch Verkäufer nicht durch zumutbare Maßnahmen ausräumbar
+ berücksichtigt sowohl Interessen des Käufers als auch des Verkäufers
Streit: Muss die nachteilige Beschaffenheitseigenschaft auf Dauer bestehen, um einen Mangel darzustellen?
- e.A.:* negativer Umstand muss auf Dauer bestehen
- widerspricht Privatautonomie
- a.A.:* auf Dauerhaftigkeit kommt es nicht an
+ Absprache einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (z.B. sofortige Bebaubarkeit eines Grundstücks) muss mit Blick auf die Privatautonomie möglich sein
Form der Beschaffenheitsvereinbarung
⇒ richtet sich grds. nach der für den entsprechenden Vertrag vorausgesetzten Form
→ aber: Äußerungen des Käufers können für Bestimmung der Sollbeschaffenheit nach § 434 I 3 herangezogen werden
Bsp.: Beschaffenheitsvereinbarung für Grundstückskauf bedarf nach § 311b I 1 der notariellen Beurkundung; Konsequenz: vor Vertragsschluss getätigte, aber nicht mitbeurkundete Beschreibung des Grundstücks stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, anderenfalls wäre gesamter Vertrag nach § 125 S. 1 nichtig (was nicht den Interessen der Parteien entspricht)
Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarung
→ setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen (§§ 145 ff., ausdrücklich oder konkludent) voraus
Konsequenz: einseitige Äußerungen reichen grds. nicht aus;
aber: Parteien nehmen bei Vertragsschluss oftmals stillschweigend auf Äußerungen Bezug
Führt die Vorlage eines Musters zu einer Beschaffenheitsvereinbarung?
ja, nach Art. 2 II lit. a Verbrauchsgüterkauf-RL muss die Kaufsache die Eigenschaften des Musters erfüllen
→ zwar keine ausdrückliche Regelung in § 434 I, doch ist in diesem Fall stets eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen
Anforderungen an die Bestimmung der vertraglich vorausgesetzten Verwendung
erfordert keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, beidseitig übereinstimmende Unterstellung (ausdrücklich oder konkludent) reicht aus
Genügt für eine mangelnde Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eine lediglich geminderte Tauglichkeit?
ja, Kaufsache muss der vertraglich vorausgesetzten Verwendung vollständig entsprechen können
Bestimmung der gewöhnlichen Verwendung und der üblichen Beschaffenheit iSd § 434 I 2 Nr. 2
richtet sich nach Verkehrsauffassung, maßgeblich ist die (normative) Erwartung eines durchschnittlichen Käufers (“die der Käufer warten KANN”)
Gehilfe iSd § 434 I 3 (der für Beschaffenheit beachtliche öffentliche Äußerungen tätigt)
alle Hilfspersonen, die
vom Verkäufer oder Hersteller betraut worden sind,
öffentliche Äußerungen über die Eigenschaften der Sache abzugeben
Wann besteht für den Verkäufer eine Einstandspflicht nach § 434 II 1 wegen fehlerhafter Montage?
hinsichtliche fehlerhafter Montage sind zwei Fallgruppen denkbar:
- durch Montage tritt Mangel bei Kaufsache selbst ein
- entsteht Mangel vor Gefahrübergang: erfasst von § 434 I
- entsteht Mangel nach Gefahrübergang: Einstandspflicht folgt unmittelbar aus § 434 II 1
- durch Montage wird Beschaffenheit der Kaufsache selbst nicht beeinträchtigt:
→ begründet ebenfalls Mangel
Wie wird ermittelt, ob die Montage der Kaufsache iSd § 434 II 1 sachgemäß erfolgte?
⇒ Bestimmung wie bei Frage der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I)
Wie wird bestimmt, ob die Montageanleitung mangelhaft iSd § 434 II 2 ist?
⇒ maßgeblich sind die Kriterien des § 434 I, d.h. Bestimmung wie auch bei Frage der vereinbarten Beschaffenheit
→ fraglich ist dabei, ob die Anleitung selbst die vereinbarte Beschaffenheit aufweist
Streit: Welches Maß an Verständlichkeit ist für die Montageanleitung vorauszusetzen?
h.M.: entscheidend sind die berechtigten Erwartungen des durchschnittlichen Kunden
- es ist nicht hinnehmbar, einen beachtlichen Kundenanteil (der Unterdurchschnitt) an der Montage scheitern zu lassen
+ aber: beruht auf Prämisse, dass großer Kundenanteil mit unterdurchschnittlichen Fähigkeiten ausgestattet ist; “durchschnittlicher Kunde” nicht als statistischer Mittelwert, sondern vielmehr als gewöhnlicherweise vorhandene Grundfertigkeiten
Rechtsfolgen bei mangelhafter Montageanleitung
→ Nacherfüllungsanspruch richtet sich gem. §§ 437 I, 439 grds. auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung (nicht aber auf die Lieferung einer neuen Kaufsache!)
Ausnahme: durch mangelhafte Montageanleitung wurde Kaufsache selbst beschädigt oder kann nicht mehr ohne Weiteres demontiert werden
Streit: Ist § 434 III auch beim Stückkauf anwendbar?
e.A.: teleologische Reduktion, sodass § 434 III bei Stückkauf nicht anwendbar ist, da Lieferung einer anderen Sache (aliud) Nichtleistung darstellt
- Gesetzgeber wollte der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf gerade keine zentrale Bedeutung mehr beimessen
- führt zur Anwendung unterschiedlicher Verjährungsregeln (einmal die der Primärleistung, einmal die der Gewährleistungsrechte)
h.M.: § 434 III auch bei Stückkauf anwendbar
Streit: Ist § 434 III auch bei einer krassen Abweichung beim Gattungskauf anwendbar?
(Bspw.: A schuldet Auto und liefert Fahrrad)
- e.A.:* teleologische Reduktion des § 434 III, da Lieferung eines aliuds Nichtleistung darstellt
- bereits früheres Handelsrecht kannte Unterschiedung zwischen Mangel und Falschlieferung (§ 378 HGB aF); anstelle dies jedoch auf § 434 zu übertragen, wurde die Unterscheidung im HGB abgeschafft
- h.M.:* § 434 III dennoch anwendbar, Falschlieferung ist Sachmangel gleichgestellt; aber Voraussetzung: Verkäufer liefert Aliud erkennbar als Erfüllung seiner eigentlich anders gestalteten Hauptpflicht
Ist § 241a auf Falschlieferungen oder Zuviellieferungen anwendbar?
h.M.: § 241a ist nur bei wissentlicher Falschlieferung anwendbar (bei irrtümlicher Lieferung also ausschließlich § 434 III)
+ Gesetzgeber ging davon aus, dass irrtümliche Falschlieferungen von Vornherein nicht unter § 241a fallen
+ § 241a soll vor unlauteren Geschäftspraktiken schützen, die irrtümliche Lieferung ist aber nicht unlauter
S. 28 Rechtsmangel
Streit: Stellt die Verletzung der Pflicht zur Eigentumsverschaffung einen Rechtsmangel dar?
(Bsp.: V erwirbt gutgläubig ein gestohlenes Auto und verkauft dieses an K weiter. Der eigentlich Berechtigte B vindiziert das Auto.)
e.A.: Verletzung der Eigentumsverschaffungspflicht ist Fall der Nichterfüllung und kein Rechtsmangel
+ § 433 I unterscheidet klar zwischen Pflicht zur Eigentumsverschaffung und rechtsmangelfreien Lieferung
- Verjährungsregel des § 438 I Nr. 1 lit. a, die für entsprechende Fälle gedacht ist, wäre nicht anwendbar
+ aber: Lösung über analoge Anwendung des § 438 I Nr. 1 lit. a
a.A.: Verletzung der Eigentumsverschaffungspflicht ist Rechtsmangel
Rechte des Käufers iRd Mängelgewährleistung und Rechtsfolgen
⇒ in Bezug auf Kaufsache Vorrang der Nacherfüllung (= Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung)
Rechtsfolgen:
-
behebbarer Mangel:
- Fristsetzung erforderlich
- Rücktritt nach § 323 (beachte Entfall der Fristsetzung nach § 440)
- Minderung nach §§ 323, 441 (beachte § 440)
- SE statt Leistung nach §§ 280, 281 (beachte § 440)
- Fristsetzung erforderlich
-
nicht behebbarer Mangel:
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach § 275, keine Fristsetzung erforderlich
→ übliche Sekundärrechte- SE statt Leistung nach §§ 280, 283, 311a
- Minderung nach §§ 326 V, 441
- Rücktritt nach § 326 V
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach § 275, keine Fristsetzung erforderlich
Natur des Nacherfüllungsanspruchs aus §§ 437 Nr. 1, 439 I
→ der Nacherfüllungsanspruch modifiziert den ursprünglichen Primärleistungsanspruch und setzt sich in diesem fort
Folge: Anspruch ist weiterhin synallagmatisches Gegenstück zu Kaufpreisanspruch
→ Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320) ist anwendbar
Streit: Ist der Käufer an eine einmal getroffene Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung bis zur Vornahme gebunden?
h.M.: Käufer ist nicht gebunden; die Art der Nacherfüllung ist erneut änderbar
+ Verursacht die geringsten Unannehmlichkeiten für den Verbraucher iSd Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie
a.A.: Käufer ist bis zur Vornahme der Nacherfüllung an getroffene Wahl gebunden; Ausnahmen nach Treu und Glauben bleiben möglich
+ Rechtssicherheit für den Verkäufer
Pflicht des Verkäufers bei Nachbesserung
⇒ Beseitigung des Mangels selbst oder durch einen Dritten
→ die Entscheidung über die konkreten Maßnahmen steht dem Verkäufer zu
Pflicht des Verkäufers bei Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung
⇒ Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache
Beachte: problematisch bei Stückkauf
Streit: Ist eine Ersatzlieferung gem. § 439 I Alt. 2 auch beim Stückkauf möglich?
e.A.: bei Stückkauf ist Schuld auf konkrete Sache beschränkt, eine Ersatzlieferung ist daher nicht möglich
- Gesetzgeber wollte Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf gerade keine entscheidende Rolle mehr beimessen
- wird Handelsrealität nicht gerecht: oftmals liegt Stückkauf vor, obwohl es den Parteien eigentlich nur auf die Sache einer bestimmten Gattung ankommt
a.A.: entscheidend ist, ob die Kaufsache nach den Vereinbarungen der Parteien ersatzfähig ist
+ besserer Interessenausgleich
+ Vermeidung von Unannehmlichkeiten für den Verbraucher iSd Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie
Können durch die Nacherfüllung beim Käufer entstehende Kosten vom Verkäufer zurückverlangt werden?
⇒ ja, alle Kosten der Nacherfüllung muss gem. § 439 II der Verkäufer tragen
→ stellt zugleich eigene Anspruchsgrundlage für den Käufer dar
→ Anspruch umfasst auch Kosten, um den Mangel überhaupt erst festzustellen (bspw. durch Sachverständige)
Beachte: bei Verbrauchsgüterkauf darüber hinausgehender Anspruch auf Vorschuss der Nacherfüllungskosten aus § 475 VI
Vorschuss umfasst auch Kosten für die Feststellung des Mangels. Sollte schließlich kein Mangel vorliegen: Rückgewähr nach § 812.
Muss der Verkäufer iRd Nacherfüllung auch die Kosten für einen etwaigen Aus- und Einbau der Kaufsache tragen?
⇒ ja, nach Neuregelung des § 439 III muss der Verkäufer bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Sache die Kosten für Aus- und Einbau tragen
Beachte: Anspruch umfasst lediglich Aufwendungsersatz; Verkäufer kann nicht verlangen, den Aus- und Einbau selbst durchzuführen
Wodurch kann der Nacherfüllungsanspruch des Verkäufers ausgeschlossen sein?
- § 275 I: echte Unmöglichkeit
- Einreden der § 275 II, III: praktische Unmöglichkeit und persönliche Unzumutbarkeit
- Einrede des § 439 IV: unverhältnismäßige Kosten
- (Rechtsgedanke der §§ 323 VI Alt. 1, 326 II 1 Alt. 1: Verantwortlichkeit des Käufers für den Mangel)
- (Rechtsgedanke der §§ 323 VI Alt. 2, 326 II 1 Alt. 2: Eintreten des Mangels während Annahmeverzugs des Käufers)
- nicht der Fall bei Sachmangel, da in diesem Moment nach § 446 S. 3 bereits Gefahrübergang stattfand und der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag
Was ist mit den Begriffen absolute und relative Unverhältnismäßigkeit iRd § 439 IV gemeint?
absolute Unverhältnismäßigkeit:
→ Prüfung, ob die Kosten einer einzelnen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig gegenüber dem Interesse des Käufers sind
(= Betrachtung einer Art der Nacherfüllung und Prüfung, ob diese verhältnismäßig ist)
relative Unverhältnismäßigkeit:
→ Prüfung, ob die Kosten einer Form der Nacherfüllung unverhältnismäßig gegenüber der anderen Art der Nacherfüllung sind
(= Betrachtung und Vergleich beider Arten der Nacherfüllung)
Wann kann der Verkäufer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten nach § 439 IV 1 verweigern und wann nicht?
⇒ grds. kann Käufer jede gewählte Art der Nacherfüllung sowohl
- wegen relativer Unverhältnismäßigkeit (die andere Art ist günstiger), als auch
- wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit (die gewählte Art ist zu teuer gegenüber dem Interesse des Käufers)
verweigern
Ausnahme: bei Verbrauchsgüterkauf ist Verweigerung der letztmöglichen Art der Nacherfüllung wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit nicht möglich, § 475 IV 1!
→ aber: gem. § 475 IV 2 kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken
Berechnung des Schadens bei berechtigter Verweigerung der Nacherfüllung
⇒ SE umfasst lediglich den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache gem. § 251 II 1
→ für § 251 II 1 sind die Kriterien des § 439 IV 2 heranzuziehen
→ im Einklang mit der berechtigten Einrede wegen unverhältnismäßiger Kosten umfasst der SE-Anspruch dagegen nicht die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten
Streit: Wo liegt der Ort der Nacherfüllung?
- e.A.:* aktueller Lageort der Kaufsache, d.h. Wohnsitz des Käufers
- starre Festlegung nicht interessengerecht
- a.A.:* ursprünglicher Erfüllungsort der Leistungspflicht
- starre Festlegung nicht interessengerecht, Kaufsache kann bspw. an vollkommen unbekannten Ort eingebaut worden sein
- h.M.:* eigenständige Beurteilung nach § 269
+ Interessengerechte Beachtung der Parteivereinbarung und Umstände
- gewisse Rechtsunsicherheit
+ aber: dem kann durch Bildung von Fallgruppen entgegengewirkt werden
Streit: Steht dem Käufer ein Recht zur Selbstvornahme der Nacherfüllung zu?
- e.A.:* ja, Selbstvornahme ist möglich; hierdurch wird die Nacherfüllung für den Verkäufer unmöglich; da Käufer dafür allein verantwortlich ist, muss der Verkäufer die dadurch ersparten Aufwendungen gem. § 326 II 2 erstatten
- das durch die Fristsetzungserfordernisse geschützte Recht der zweiten Andienung wird unterlaufen
- h.M.:* kein Selbstvornahmerecht des Käufers; einzige Ausnahme: Ein- und Ausbau gem. § 439 III 1
Trifft den Käufer eine Ersatzpflicht, wenn er unberechtigt Nacherfüllung verlangt (etwa weil der Mangel tatsächlich durch den Käufer verursacht wurde)?
→ unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen ist Schutzpflichtverletzung iSd § 241 II
→ eröffnet Möglichkeit des Schadensersatzes, wenn diese zu vertreten ist
Def.: Fristsetzung iSd § 323 I
Verlangen nach unverzüglicher Leistung,
das deutlich macht, dass dem Schuldner nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht
→ die Angabe eines konkreten Zeitraums ist nicht erforderlich
Muss der Gläubiger auch beim Verbrauchsgüterkauf eine angemessene Frist gesetzt haben, um nach § 323 I zurücktreten zu können?
nein, Art. 3 V Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gewährt Rücktrittsrecht bereits, wenn eine angemessene Frist verstrichen ist
→ eine Fristsetzung ist bei Verbrauchsgüterkauf nach Ablauf einer angemessenen Frist gem. § 323 II Nr. 3 in richtlinienkonformer Auslegung entbehrlich
Streit: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Rücktritt nach § 323 V 2 wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen?
⇒ grds.: Feststellung der Unerheblichkeit durch eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall
- Anforderungen:*
- Rspr.:* Unerheblichkeit nur bei Bagatellfällen, wenn das Leistungsinteresse des Käufers “im Grunde nicht gestört” ist
- a.A.:* weiteres Verständnis für Unerheblichkeit
- kein Bedürfnis für weitere Einschränkung der Rücktrittsmöglichkeit: Interessen des Verkäufers sind durch Erfordernis einer erfolglosen Frist zur Nacherfüllung geschützt
Streit: Nach welcher Norm bemisst sich die Frage, ob bei einer Zuweniglieferung ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen sein könnte? § 323 V 1 oder § 323 V 2?
- h.M.:* § 434 III stellt Zuweniglieferung einem Sachmangel gleich, sodass auch iRd § 323 V der § 323 V 2 Anwendung findet
- § 434 III soll lediglich dafür sorgen, dass die Gewährleistungsregeln auch auf die Zuweniglieferung Anwendung finden; eine vollständige Gleichstellung ist nicht beabsichtigt
- a.A.:* Frage des Ausschlusses bei Zuweniglieferung bemisst sich nach § 323 V 1 anhand der Regel über Teilleistungen
+ Zuweniglieferung unterfällt eindeutig dem Wortlaut des S. 1, nicht dem des S. 2