Schuldrecht BT Kaufrecht Flashcards

1
Q

Begriff der Sache des Kaufvertrags

A

§ 90: alle körperlichen Gegenstände

→ Abgrenzung zu sonstigen Gegenständen iSd § 453

Sache umfasst:

  • entsprechende Anwendung für Tiere (§ 90a)
  • Grundstücke und Schiffe (Achtung: teilweise Sondervorschriften)
  • gem. § 311c im Zweifel auch das Zubehör der Kaufsache (§ 97)
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2
Q

Form des Kaufvertrags

A

→ grds. kein Formzwang

Ausnahme: § 311b I: notarielle Beurkundung für Kaufverträge über Grundstücke

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3
Q

Pflichten des Verkäufers

A

Hauptpflichten:

  • Übergabe und Übereignung, § 433 I 1
    → erstreckt sich auf Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 I 2
  • Nebenleistungspflichten u.a.:*
  • Tragen der Übergabekosten, § 448 I
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4
Q

Pflichten des Käufers

A
  • Hauptleistungspflicht:*
  • Zahlung des Kaufpreises, § 433 II
  • Nebenleistungspflichten (u.a.):*
  • Abnahme der Kaufsache, § 433 II (nicht bloße Obliegenheit)
  • Tragen der Lasten der Kaufsache nach Übergabe, § 446 S. 2
  • bei Schickschuld: Tragen der Kosten von Annahme und Versendung, § 448 I
  • bei Grundstückskauf: Tragen der Kosten der Beurkundung des Vertrags, der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der dazu erforderlichen Erklärungen, § 448 II

Weitere Schutzpflichten

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5
Q

Prüfungsschema Gewährleistungsrechte

A
  1. Tatbestand des § 437

a) Wirksamer Kaufvertrag
b) Vorliegen eines Mangels
c) zum maßgeblichen Zeitpunkt

  1. Voraussetzungen der entsprechenden Rechtsbehelfe
  2. Ausschlusstatbestände (u.U. nach 1. prüfen)
  • § 442: Kenntnis des Käufers
  • vertraglicher Haftungsausschluss
    → vgl. aber §§ 444, 445: Haftungsbegrenzung bei Versteigerungen
  • § 377 HGB: Rügeobliegenheit
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6
Q

Mögliche Mängel iSd Gewährleistungsrechts

A
  1. Sachmangel (§ 434)
  2. Rechtsmangel (§ 435)
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7
Q

Sachmangel iSd § 434

A

⇒ grds.: vereinbarte Beschaffenheit, § 434 I 1

→ bei fehlender Vereinbarung:

  • Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1)
  • ansonsten: Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Güte, die der Käufer erwarten konnte (§ 434 I 2 Nr. 1)

→ darüber hinaus Mangel bei:

  • Montagefehler, § 434 II 1
  • fehlerhafte Montageanleitung, § 434 II 2
  • Falschlieferung, § 434 III Alt. 1
  • Zuweniglieferung, § 434 III Alt. 2
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8
Q

Streit: Umfasst die Beschaffenheit der Ware auch der Sache nicht unmittelbar physisch anhaftende Eigenschaften?

A

h.M.: Beschaffenheit kann auch der Sache nicht unmittelbar anhaftende Eigenschaften umfassen

+ Privatautonomie
+ Verbrauchsgüterkauf-RL

a.A.: Beschaffenheit umfasst lediglich physisch anhaftende Eigenschaften

+ schwaches Arg: Rügeobliegenheit des § 377 HGB zeigt, dass Mangel sofort erkennbar sein muss
- aber: Obliegenheit nur im Handelsrecht; keine Aussage, dass Rügeobliegenheit andere Arten von Mängeln ausschließt, eher Verstoß gegen Privatautonomie

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9
Q

Streit: Umfasst die Beschaffenheit der Ware auch deren Verwendbarkeit am vertraglich vorausgesetzten Ort?

A

e.A.: Verwendbarkeit am vorausgesetzen Ort ist keine maßgebliche Eigenschaft

+ Verwendbarkeit scheitert nicht an Beschaffenheit der Kaufsache, sondern an der des entsprechenden Ortes
+ Risiko der Verwendbarkeit der Kaufsache liegt grds. im alleinigen Risikobereich des Käufers
- strikte Sicht verstößt gegen Privatautonomie
- auch § 434 I 2 Nr. 1 ermöglicht Berücksichtigung der vertraglichen Verwendung

daher: Parteien können Verwendbarkeit durch Vereinbarung zum Vertragsgegenstand machen

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10
Q

Streit: Kann der bloße Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung einen Mangel darstellen?

A

e.A.: bloßer Verdacht ist keine negative Beschaffenheitsabweichung

+ bloßer Verdacht ist nicht gleichzusetzen mit physischer Beschaffenheit
- aber: Beschaffenheit bleibt nicht auf physische Eigenschaften beschränkt; zudem kann der Verdacht sehr wohl die physischen Eigenschaften betreffen

Rspr.: Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsvereinbarung kann Mangel darstellen; aber: nicht jeder Verdacht genügt, daher Voraussetzung: Verdacht beruht auf konkreten Tatsachen und ist durch Verkäufer nicht durch zumutbare Maßnahmen ausräumbar

+ berücksichtigt sowohl Interessen des Käufers als auch des Verkäufers

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11
Q

Streit: Muss die nachteilige Beschaffenheitseigenschaft auf Dauer bestehen, um einen Mangel darzustellen?

A
  • e.A.:* negativer Umstand muss auf Dauer bestehen
  • widerspricht Privatautonomie
  • a.A.:* auf Dauerhaftigkeit kommt es nicht an

+ Absprache einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (z.B. sofortige Bebaubarkeit eines Grundstücks) muss mit Blick auf die Privatautonomie möglich sein

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12
Q

Form der Beschaffenheitsvereinbarung

A

⇒ richtet sich grds. nach der für den entsprechenden Vertrag vorausgesetzten Form

aber: Äußerungen des Käufers können für Bestimmung der Sollbeschaffenheit nach § 434 I 3 herangezogen werden

Bsp.: Beschaffenheitsvereinbarung für Grundstückskauf bedarf nach § 311b I 1 der notariellen Beurkundung; Konsequenz: vor Vertragsschluss getätigte, aber nicht mitbeurkundete Beschreibung des Grundstücks stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, anderenfalls wäre gesamter Vertrag nach § 125 S. 1 nichtig (was nicht den Interessen der Parteien entspricht)

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13
Q

Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarung

A

→ setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen (§§ 145 ff., ausdrücklich oder konkludent) voraus

Konsequenz: einseitige Äußerungen reichen grds. nicht aus;
aber: Parteien nehmen bei Vertragsschluss oftmals stillschweigend auf Äußerungen Bezug

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14
Q

Führt die Vorlage eines Musters zu einer Beschaffenheitsvereinbarung?

A

ja, nach Art. 2 II lit. a Verbrauchsgüterkauf-RL muss die Kaufsache die Eigenschaften des Musters erfüllen

→ zwar keine ausdrückliche Regelung in § 434 I, doch ist in diesem Fall stets eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen

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15
Q

Anforderungen an die Bestimmung der vertraglich vorausgesetzten Verwendung

A

erfordert keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, beidseitig übereinstimmende Unterstellung (ausdrücklich oder konkludent) reicht aus

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16
Q

Genügt für eine mangelnde Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eine lediglich geminderte Tauglichkeit?

A

ja, Kaufsache muss der vertraglich vorausgesetzten Verwendung vollständig entsprechen können

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17
Q

Bestimmung der gewöhnlichen Verwendung und der üblichen Beschaffenheit iSd § 434 I 2 Nr. 2

A

richtet sich nach Verkehrsauffassung, maßgeblich ist die (normative) Erwartung eines durchschnittlichen Käufers (“die der Käufer warten KANN”)

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18
Q

Gehilfe iSd § 434 I 3 (der für Beschaffenheit beachtliche öffentliche Äußerungen tätigt)

A

alle Hilfspersonen, die

vom Verkäufer oder Hersteller betraut worden sind,

öffentliche Äußerungen über die Eigenschaften der Sache abzugeben

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19
Q

Wann besteht für den Verkäufer eine Einstandspflicht nach § 434 II 1 wegen fehlerhafter Montage?

A

hinsichtliche fehlerhafter Montage sind zwei Fallgruppen denkbar:

  • durch Montage tritt Mangel bei Kaufsache selbst ein
    • entsteht Mangel vor Gefahrübergang: erfasst von § 434 I
    • entsteht Mangel nach Gefahrübergang: Einstandspflicht folgt unmittelbar aus § 434 II 1
  • durch Montage wird Beschaffenheit der Kaufsache selbst nicht beeinträchtigt:
    → begründet ebenfalls Mangel
20
Q

Wie wird ermittelt, ob die Montage der Kaufsache iSd § 434 II 1 sachgemäß erfolgte?

A

⇒ Bestimmung wie bei Frage der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I)

21
Q

Wie wird bestimmt, ob die Montageanleitung mangelhaft iSd § 434 II 2 ist?

A

⇒ maßgeblich sind die Kriterien des § 434 I, d.h. Bestimmung wie auch bei Frage der vereinbarten Beschaffenheit

→ fraglich ist dabei, ob die Anleitung selbst die vereinbarte Beschaffenheit aufweist

22
Q

Streit: Welches Maß an Verständlichkeit ist für die Montageanleitung vorauszusetzen?

A

h.M.: entscheidend sind die berechtigten Erwartungen des durchschnittlichen Kunden

  • es ist nicht hinnehmbar, einen beachtlichen Kundenanteil (der Unterdurchschnitt) an der Montage scheitern zu lassen
    + aber: beruht auf Prämisse, dass großer Kundenanteil mit unterdurchschnittlichen Fähigkeiten ausgestattet ist; “durchschnittlicher Kunde” nicht als statistischer Mittelwert, sondern vielmehr als gewöhnlicherweise vorhandene Grundfertigkeiten
23
Q

Rechtsfolgen bei mangelhafter Montageanleitung

A

→ Nacherfüllungsanspruch richtet sich gem. §§ 437 I, 439 grds. auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung (nicht aber auf die Lieferung einer neuen Kaufsache!)

Ausnahme: durch mangelhafte Montageanleitung wurde Kaufsache selbst beschädigt oder kann nicht mehr ohne Weiteres demontiert werden

24
Q

Streit: Ist § 434 III auch beim Stückkauf anwendbar?

A

e.A.: teleologische Reduktion, sodass § 434 III bei Stückkauf nicht anwendbar ist, da Lieferung einer anderen Sache (aliud) Nichtleistung darstellt

  • Gesetzgeber wollte der Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf gerade keine zentrale Bedeutung mehr beimessen
  • führt zur Anwendung unterschiedlicher Verjährungsregeln (einmal die der Primärleistung, einmal die der Gewährleistungsrechte)

h.M.: § 434 III auch bei Stückkauf anwendbar

25
Q

Streit: Ist § 434 III auch bei einer krassen Abweichung beim Gattungskauf anwendbar?

(Bspw.: A schuldet Auto und liefert Fahrrad)

A
  • e.A.:* teleologische Reduktion des § 434 III, da Lieferung eines aliuds Nichtleistung darstellt
  • bereits früheres Handelsrecht kannte Unterschiedung zwischen Mangel und Falschlieferung (§ 378 HGB aF); anstelle dies jedoch auf § 434 zu übertragen, wurde die Unterscheidung im HGB abgeschafft
  • h.M.:* § 434 III dennoch anwendbar, Falschlieferung ist Sachmangel gleichgestellt; aber Voraussetzung: Verkäufer liefert Aliud erkennbar als Erfüllung seiner eigentlich anders gestalteten Hauptpflicht
26
Q

Ist § 241a auf Falschlieferungen oder Zuviellieferungen anwendbar?

A

h.M.: § 241a ist nur bei wissentlicher Falschlieferung anwendbar (bei irrtümlicher Lieferung also ausschließlich § 434 III)

+ Gesetzgeber ging davon aus, dass irrtümliche Falschlieferungen von Vornherein nicht unter § 241a fallen
+ § 241a soll vor unlauteren Geschäftspraktiken schützen, die irrtümliche Lieferung ist aber nicht unlauter

27
Q

S. 28 Rechtsmangel

A
28
Q

Streit: Stellt die Verletzung der Pflicht zur Eigentumsverschaffung einen Rechtsmangel dar?

(Bsp.: V erwirbt gutgläubig ein gestohlenes Auto und verkauft dieses an K weiter. Der eigentlich Berechtigte B vindiziert das Auto.)

A

e.A.: Verletzung der Eigentumsverschaffungspflicht ist Fall der Nichterfüllung und kein Rechtsmangel

+ § 433 I unterscheidet klar zwischen Pflicht zur Eigentumsverschaffung und rechtsmangelfreien Lieferung
- Verjährungsregel des § 438 I Nr. 1 lit. a, die für entsprechende Fälle gedacht ist, wäre nicht anwendbar
+ aber: Lösung über analoge Anwendung des § 438 I Nr. 1 lit. a

a.A.: Verletzung der Eigentumsverschaffungspflicht ist Rechtsmangel

29
Q

Rechte des Käufers iRd Mängelgewährleistung und Rechtsfolgen

A

⇒ in Bezug auf Kaufsache Vorrang der Nacherfüllung (= Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung)

Rechtsfolgen:

  • behebbarer Mangel:
    • Fristsetzung erforderlich
      • Rücktritt nach § 323 (beachte Entfall der Fristsetzung nach § 440)
      • Minderung nach §§ 323, 441 (beachte § 440)
      • SE statt Leistung nach §§ 280, 281 (beachte § 440)
  • nicht behebbarer Mangel:
    • Unmöglichkeit der Nacherfüllung nach § 275, keine Fristsetzung erforderlich
      → übliche Sekundärrechte
      • SE statt Leistung nach §§ 280, 283, 311a
      • Minderung nach §§ 326 V, 441
      • Rücktritt nach § 326 V
30
Q

Natur des Nacherfüllungsanspruchs aus §§ 437 Nr. 1, 439 I

A

→ der Nacherfüllungsanspruch modifiziert den ursprünglichen Primärleistungsanspruch und setzt sich in diesem fort

Folge: Anspruch ist weiterhin synallagmatisches Gegenstück zu Kaufpreisanspruch
Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320) ist anwendbar

31
Q

Streit: Ist der Käufer an eine einmal getroffene Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung bis zur Vornahme gebunden?

A

h.M.: Käufer ist nicht gebunden; die Art der Nacherfüllung ist erneut änderbar

+ Verursacht die geringsten Unannehmlichkeiten für den Verbraucher iSd Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie

a.A.: Käufer ist bis zur Vornahme der Nacherfüllung an getroffene Wahl gebunden; Ausnahmen nach Treu und Glauben bleiben möglich

+ Rechtssicherheit für den Verkäufer

32
Q

Pflicht des Verkäufers bei Nachbesserung

A

⇒ Beseitigung des Mangels selbst oder durch einen Dritten

→ die Entscheidung über die konkreten Maßnahmen steht dem Verkäufer zu

33
Q

Pflicht des Verkäufers bei Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung

A

⇒ Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache

Beachte: problematisch bei Stückkauf

34
Q

Streit: Ist eine Ersatzlieferung gem. § 439 I Alt. 2 auch beim Stückkauf möglich?

A

e.A.: bei Stückkauf ist Schuld auf konkrete Sache beschränkt, eine Ersatzlieferung ist daher nicht möglich

  • Gesetzgeber wollte Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf gerade keine entscheidende Rolle mehr beimessen
  • wird Handelsrealität nicht gerecht: oftmals liegt Stückkauf vor, obwohl es den Parteien eigentlich nur auf die Sache einer bestimmten Gattung ankommt

a.A.: entscheidend ist, ob die Kaufsache nach den Vereinbarungen der Parteien ersatzfähig ist

+ besserer Interessenausgleich
+ Vermeidung von Unannehmlichkeiten für den Verbraucher iSd Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie

35
Q

Können durch die Nacherfüllung beim Käufer entstehende Kosten vom Verkäufer zurückverlangt werden?

A

⇒ ja, alle Kosten der Nacherfüllung muss gem. § 439 II der Verkäufer tragen

→ stellt zugleich eigene Anspruchsgrundlage für den Käufer dar

→ Anspruch umfasst auch Kosten, um den Mangel überhaupt erst festzustellen (bspw. durch Sachverständige)

Beachte: bei Verbrauchsgüterkauf darüber hinausgehender Anspruch auf Vorschuss der Nacherfüllungskosten aus § 475 VI

Vorschuss umfasst auch Kosten für die Feststellung des Mangels. Sollte schließlich kein Mangel vorliegen: Rückgewähr nach § 812.

36
Q

Muss der Verkäufer iRd Nacherfüllung auch die Kosten für einen etwaigen Aus- und Einbau der Kaufsache tragen?

A

⇒ ja, nach Neuregelung des § 439 III muss der Verkäufer bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Sache die Kosten für Aus- und Einbau tragen

Beachte: Anspruch umfasst lediglich Aufwendungsersatz; Verkäufer kann nicht verlangen, den Aus- und Einbau selbst durchzuführen

37
Q

Wodurch kann der Nacherfüllungsanspruch des Verkäufers ausgeschlossen sein?

A
  • § 275 I: echte Unmöglichkeit
  • Einreden der § 275 II, III: praktische Unmöglichkeit und persönliche Unzumutbarkeit
  • Einrede des § 439 IV: unverhältnismäßige Kosten
  • (Rechtsgedanke der §§ 323 VI Alt. 1, 326 II 1 Alt. 1: Verantwortlichkeit des Käufers für den Mangel)
  • (Rechtsgedanke der §§ 323 VI Alt. 2, 326 II 1 Alt. 2: Eintreten des Mangels während Annahmeverzugs des Käufers)
    • nicht der Fall bei Sachmangel, da in diesem Moment nach § 446 S. 3 bereits Gefahrübergang stattfand und der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag
38
Q

Was ist mit den Begriffen absolute und relative Unverhältnismäßigkeit iRd § 439 IV gemeint?

A

absolute Unverhältnismäßigkeit:

→ Prüfung, ob die Kosten einer einzelnen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig gegenüber dem Interesse des Käufers sind
(= Betrachtung einer Art der Nacherfüllung und Prüfung, ob diese verhältnismäßig ist)

relative Unverhältnismäßigkeit:

→ Prüfung, ob die Kosten einer Form der Nacherfüllung unverhältnismäßig gegenüber der anderen Art der Nacherfüllung sind
(= Betrachtung und Vergleich beider Arten der Nacherfüllung)

39
Q

Wann kann der Verkäufer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten nach § 439 IV 1 verweigern und wann nicht?

A

⇒ grds. kann Käufer jede gewählte Art der Nacherfüllung sowohl

  • wegen relativer Unverhältnismäßigkeit (die andere Art ist günstiger), als auch
  • wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit (die gewählte Art ist zu teuer gegenüber dem Interesse des Käufers)

verweigern

Ausnahme: bei Verbrauchsgüterkauf ist Verweigerung der letztmöglichen Art der Nacherfüllung wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit nicht möglich, § 475 IV 1!

aber: gem. § 475 IV 2 kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken

40
Q

Berechnung des Schadens bei berechtigter Verweigerung der Nacherfüllung

A

⇒ SE umfasst lediglich den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache gem. § 251 II 1

→ für § 251 II 1 sind die Kriterien des § 439 IV 2 heranzuziehen

→ im Einklang mit der berechtigten Einrede wegen unverhältnismäßiger Kosten umfasst der SE-Anspruch dagegen nicht die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten

41
Q

Streit: Wo liegt der Ort der Nacherfüllung?

A
  • e.A.:* aktueller Lageort der Kaufsache, d.h. Wohnsitz des Käufers
  • starre Festlegung nicht interessengerecht
  • a.A.:* ursprünglicher Erfüllungsort der Leistungspflicht
  • starre Festlegung nicht interessengerecht, Kaufsache kann bspw. an vollkommen unbekannten Ort eingebaut worden sein
  • h.M.:* eigenständige Beurteilung nach § 269

+ Interessengerechte Beachtung der Parteivereinbarung und Umstände
- gewisse Rechtsunsicherheit
+ aber: dem kann durch Bildung von Fallgruppen entgegengewirkt werden

42
Q

Streit: Steht dem Käufer ein Recht zur Selbstvornahme der Nacherfüllung zu?

A
  • e.A.:* ja, Selbstvornahme ist möglich; hierdurch wird die Nacherfüllung für den Verkäufer unmöglich; da Käufer dafür allein verantwortlich ist, muss der Verkäufer die dadurch ersparten Aufwendungen gem. § 326 II 2 erstatten
  • das durch die Fristsetzungserfordernisse geschützte Recht der zweiten Andienung wird unterlaufen
  • h.M.:* kein Selbstvornahmerecht des Käufers; einzige Ausnahme: Ein- und Ausbau gem. § 439 III 1
43
Q

Trifft den Käufer eine Ersatzpflicht, wenn er unberechtigt Nacherfüllung verlangt (etwa weil der Mangel tatsächlich durch den Käufer verursacht wurde)?

A

→ unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen ist Schutzpflichtverletzung iSd § 241 II

→ eröffnet Möglichkeit des Schadensersatzes, wenn diese zu vertreten ist

44
Q

Def.: Fristsetzung iSd § 323 I

A

Verlangen nach unverzüglicher Leistung,
das deutlich macht, dass dem Schuldner nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht

→ die Angabe eines konkreten Zeitraums ist nicht erforderlich

45
Q

Muss der Gläubiger auch beim Verbrauchsgüterkauf eine angemessene Frist gesetzt haben, um nach § 323 I zurücktreten zu können?

A

nein, Art. 3 V Verbrauchsgüterkaufrichtlinie gewährt Rücktrittsrecht bereits, wenn eine angemessene Frist verstrichen ist

→ eine Fristsetzung ist bei Verbrauchsgüterkauf nach Ablauf einer angemessenen Frist gem. § 323 II Nr. 3 in richtlinienkonformer Auslegung entbehrlich

46
Q

Streit: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Rücktritt nach § 323 V 2 wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen?

A

⇒ grds.: Feststellung der Unerheblichkeit durch eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall

  • Anforderungen:*
  • Rspr.:* Unerheblichkeit nur bei Bagatellfällen, wenn das Leistungsinteresse des Käufers “im Grunde nicht gestört” ist
  • a.A.:* weiteres Verständnis für Unerheblichkeit
  • kein Bedürfnis für weitere Einschränkung der Rücktrittsmöglichkeit: Interessen des Verkäufers sind durch Erfordernis einer erfolglosen Frist zur Nacherfüllung geschützt
47
Q

Streit: Nach welcher Norm bemisst sich die Frage, ob bei einer Zuweniglieferung ein Rücktritt des Käufers ausgeschlossen sein könnte? § 323 V 1 oder § 323 V 2?

A
  • h.M.:* § 434 III stellt Zuweniglieferung einem Sachmangel gleich, sodass auch iRd § 323 V der § 323 V 2 Anwendung findet
  • § 434 III soll lediglich dafür sorgen, dass die Gewährleistungsregeln auch auf die Zuweniglieferung Anwendung finden; eine vollständige Gleichstellung ist nicht beabsichtigt
  • a.A.:* Frage des Ausschlusses bei Zuweniglieferung bemisst sich nach § 323 V 1 anhand der Regel über Teilleistungen

+ Zuweniglieferung unterfällt eindeutig dem Wortlaut des S. 1, nicht dem des S. 2