Schuldrecht BT Kaufrecht Flashcards
Begriff der Sache des Kaufvertrags
§ 90: alle körperlichen Gegenstände
→ Abgrenzung zu sonstigen Gegenständen iSd § 453
Sache umfasst:
- entsprechende Anwendung für Tiere (§ 90a)
- Grundstücke und Schiffe (Achtung: teilweise Sondervorschriften)
- gem. § 311c im Zweifel auch das Zubehör der Kaufsache (§ 97)
Form des Kaufvertrags
→ grds. kein Formzwang
Ausnahme: § 311b I: notarielle Beurkundung für Kaufverträge über Grundstücke
Pflichten des Verkäufers
Hauptpflichten:
-
Übergabe und Übereignung, § 433 I 1
→ erstreckt sich auf Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln, § 433 I 2 - Nebenleistungspflichten u.a.:*
- Tragen der Übergabekosten, § 448 I
Pflichten des Käufers
- Hauptleistungspflicht:*
- Zahlung des Kaufpreises, § 433 II
- Nebenleistungspflichten (u.a.):*
- Abnahme der Kaufsache, § 433 II (nicht bloße Obliegenheit)
- Tragen der Lasten der Kaufsache nach Übergabe, § 446 S. 2
- bei Schickschuld: Tragen der Kosten von Annahme und Versendung, § 448 I
- bei Grundstückskauf: Tragen der Kosten der Beurkundung des Vertrags, der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der dazu erforderlichen Erklärungen, § 448 II
Weitere Schutzpflichten
Prüfungsschema Gewährleistungsrechte
- Tatbestand des § 437
a) Wirksamer Kaufvertrag
b) Vorliegen eines Mangels
c) zum maßgeblichen Zeitpunkt
- Voraussetzungen der entsprechenden Rechtsbehelfe
- Ausschlusstatbestände (u.U. nach 1. prüfen)
- § 442: Kenntnis des Käufers
- vertraglicher Haftungsausschluss
→ vgl. aber §§ 444, 445: Haftungsbegrenzung bei Versteigerungen - § 377 HGB: Rügeobliegenheit
Mögliche Mängel iSd Gewährleistungsrechts
- Sachmangel (§ 434)
- Rechtsmangel (§ 435)
Sachmangel iSd § 434
⇒ grds.: vereinbarte Beschaffenheit, § 434 I 1
→ bei fehlender Vereinbarung:
- Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1)
- ansonsten: Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Güte, die der Käufer erwarten konnte (§ 434 I 2 Nr. 1)
→ darüber hinaus Mangel bei:
- Montagefehler, § 434 II 1
- fehlerhafte Montageanleitung, § 434 II 2
- Falschlieferung, § 434 III Alt. 1
- Zuweniglieferung, § 434 III Alt. 2
Streit: Umfasst die Beschaffenheit der Ware auch der Sache nicht unmittelbar physisch anhaftende Eigenschaften?
h.M.: Beschaffenheit kann auch der Sache nicht unmittelbar anhaftende Eigenschaften umfassen
+ Privatautonomie
+ Verbrauchsgüterkauf-RL
a.A.: Beschaffenheit umfasst lediglich physisch anhaftende Eigenschaften
+ schwaches Arg: Rügeobliegenheit des § 377 HGB zeigt, dass Mangel sofort erkennbar sein muss
- aber: Obliegenheit nur im Handelsrecht; keine Aussage, dass Rügeobliegenheit andere Arten von Mängeln ausschließt, eher Verstoß gegen Privatautonomie
Streit: Umfasst die Beschaffenheit der Ware auch deren Verwendbarkeit am vertraglich vorausgesetzten Ort?
e.A.: Verwendbarkeit am vorausgesetzen Ort ist keine maßgebliche Eigenschaft
+ Verwendbarkeit scheitert nicht an Beschaffenheit der Kaufsache, sondern an der des entsprechenden Ortes
+ Risiko der Verwendbarkeit der Kaufsache liegt grds. im alleinigen Risikobereich des Käufers
- strikte Sicht verstößt gegen Privatautonomie
- auch § 434 I 2 Nr. 1 ermöglicht Berücksichtigung der vertraglichen Verwendung
daher: Parteien können Verwendbarkeit durch Vereinbarung zum Vertragsgegenstand machen
Streit: Kann der bloße Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsabweichung einen Mangel darstellen?
e.A.: bloßer Verdacht ist keine negative Beschaffenheitsabweichung
+ bloßer Verdacht ist nicht gleichzusetzen mit physischer Beschaffenheit
- aber: Beschaffenheit bleibt nicht auf physische Eigenschaften beschränkt; zudem kann der Verdacht sehr wohl die physischen Eigenschaften betreffen
Rspr.: Verdacht einer nachteiligen Beschaffenheitsvereinbarung kann Mangel darstellen; aber: nicht jeder Verdacht genügt, daher Voraussetzung: Verdacht beruht auf konkreten Tatsachen und ist durch Verkäufer nicht durch zumutbare Maßnahmen ausräumbar
+ berücksichtigt sowohl Interessen des Käufers als auch des Verkäufers
Streit: Muss die nachteilige Beschaffenheitseigenschaft auf Dauer bestehen, um einen Mangel darzustellen?
- e.A.:* negativer Umstand muss auf Dauer bestehen
- widerspricht Privatautonomie
- a.A.:* auf Dauerhaftigkeit kommt es nicht an
+ Absprache einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (z.B. sofortige Bebaubarkeit eines Grundstücks) muss mit Blick auf die Privatautonomie möglich sein
Form der Beschaffenheitsvereinbarung
⇒ richtet sich grds. nach der für den entsprechenden Vertrag vorausgesetzten Form
→ aber: Äußerungen des Käufers können für Bestimmung der Sollbeschaffenheit nach § 434 I 3 herangezogen werden
Bsp.: Beschaffenheitsvereinbarung für Grundstückskauf bedarf nach § 311b I 1 der notariellen Beurkundung; Konsequenz: vor Vertragsschluss getätigte, aber nicht mitbeurkundete Beschreibung des Grundstücks stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, anderenfalls wäre gesamter Vertrag nach § 125 S. 1 nichtig (was nicht den Interessen der Parteien entspricht)
Anforderungen an Beschaffenheitsvereinbarung
→ setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen (§§ 145 ff., ausdrücklich oder konkludent) voraus
Konsequenz: einseitige Äußerungen reichen grds. nicht aus;
aber: Parteien nehmen bei Vertragsschluss oftmals stillschweigend auf Äußerungen Bezug
Führt die Vorlage eines Musters zu einer Beschaffenheitsvereinbarung?
ja, nach Art. 2 II lit. a Verbrauchsgüterkauf-RL muss die Kaufsache die Eigenschaften des Musters erfüllen
→ zwar keine ausdrückliche Regelung in § 434 I, doch ist in diesem Fall stets eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen
Anforderungen an die Bestimmung der vertraglich vorausgesetzten Verwendung
erfordert keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, beidseitig übereinstimmende Unterstellung (ausdrücklich oder konkludent) reicht aus
Genügt für eine mangelnde Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eine lediglich geminderte Tauglichkeit?
ja, Kaufsache muss der vertraglich vorausgesetzten Verwendung vollständig entsprechen können
Bestimmung der gewöhnlichen Verwendung und der üblichen Beschaffenheit iSd § 434 I 2 Nr. 2
richtet sich nach Verkehrsauffassung, maßgeblich ist die (normative) Erwartung eines durchschnittlichen Käufers (“die der Käufer warten KANN”)
Gehilfe iSd § 434 I 3 (der für Beschaffenheit beachtliche öffentliche Äußerungen tätigt)
alle Hilfspersonen, die
vom Verkäufer oder Hersteller betraut worden sind,
öffentliche Äußerungen über die Eigenschaften der Sache abzugeben