Schuldrecht AT Flashcards
Anforderungen an Konkretisierung gem. § 243 II
- Aussonderung einer Gattungssache,
- die erfüllungstauglich ist (von mittlerer Art und Güte, § 243 I)
- und Erbringung der Leistungshandlung
Leistungshandlung
Schuldner hat alles Nötige zur Bewirkung des Leistungserfolgs getan.
Leistungserfolg
Geschuldeter Erfolg ist objektiv eingetreten.
Leistungshandlung bei Bringschuld
Tatsächliches Anbieten der Leistung am Ort des Gläubigers
Leistungshandlung bei Holschuld
Bereitstellung der Leistung zur vereinbarten Zeit bei Schuldner
Leistungshandlung bei Schickschuld
ordnungsgemäßes Auf-den-Weg-Bringen der Leistung
Leistungsort
Ort, an dem Schuldner letzte Leistungshandlung vornimmt
Erfolgsort
Ort, an dem Leistungserfolg eintritt
= an dem Erfüllung stattfindet
Absolutes Fixgeschäft
Leistung ist für Gläubiger so wesentlich (§ 323 II Nr. 2),
dass verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt (weil sie schlichtweg keinen Sinn mehr ergibt)
Relatives Fixgeschäft
Leistung ist für Gläubiger so wesentlich (§ 323 II Nr. 2),
dass Erfüllung für Gläubiger wirtschaftlich wenig sinnvoll ist (aber trotzdem noch erbracht werden kann)
Rechtsfolge bei Schuldnerverzug: Rücktrittsrecht mit entbehrlicher Fristsetzung (§ 323 II Nr. 2) unter Voraussetzungen des § 323
Synallagmatischer Vertrag
Leistung wird um der Gegenleistung willen erbracht
Aufwendungen
freiwillige Vermögensopfer